Protokoll der Sitzung vom 12.12.2008

Meine Antwort bezieht sich auf die Zuständigkeit des Thüringer Landesbergamts. Für das Thüringer Landesverwaltungsamt bin ich weder zuständig noch aussagefähig. Das Thüringer Landesbergamt holt im Rahmen der Einvernehmensregelung die Stellungnahme der beteiligten Gebietskörperschaften ein und wird diese in seine Entscheidungsfindung einbinden.

Die zweite Frage, Abgeordnete Doht und dann kommt Abgeordneter Kummer.

Zu den Sprengzeiten: Es hat ja in der Vergangenheit bereits eine Veränderung der Sprengzeiten gegeben, die einmal vom 01.07. bis 01.11. auf die Zeit von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr festgelegt waren, wie Sie bereits sagten, wegen des Uhupärchens, was da brütet. Jetzt darf vom 01.07. - 30.11. in der Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr gesprengt werden. Hat sich das Brutverhalten des Uhupärchens geändert oder was ist der Grund für die Ausweitung dieser Sprengzeiten?

Informationen über das Brutverhalten der dort ansässigen Uhus liegen mir persönlich nicht vor. Zur Relativierung des Themas Sprengzeiten darf ich auf die letzte diesbezügliche Petition hinweisen, dass Sprengungen ca. alle fünf bis sechs Wochen an einem Tag stattfinden.

Abgeordneter Kummer, bitte.

Herr Staatssekretär, ich möchte noch einmal auf die Mitwirkung von Umweltverbänden zurückkommen. Bei Änderungen von Naturschutzgebietsverordnungen ist das ja üblich, dass die Umweltverbände auch beteiligt werden. Mich würde interessieren, in welchem Maße ist das denn hier erfolgt, denn in einem Bereich, wo die Werra schon eine ziemlich starke Versalzung hat, ist die Anlage eines ökologisch hochwertigen Feuchtgebiets ja schon ein bisschen problematisch.

Herr Staatssekretär.

Vielleicht können Sie noch einmal darauf hinwirken, Frau Präsidentin, dass Herr Kummer aus dem, was er jetzt geäußert hat, eine Frage formuliert, auf die ich eine Antwort geben könnte.

Ich hatte das eigentlich als Frage verstanden, aber vielleicht, Herr Kummer, verdeutlichen Sie es.

Ich wollte wissen, Herr Staatssekretär, wie die Umweltverbände in die Änderung von Naturschutzgebietsverordnungen einbezogen wurden.

Die Umweltverbände sind in ausreichendem Umfang einbezogen worden.

(Beifall und Heiterkeit CDU)

Herr Kummer, noch eine Frage.

Herr Staatssekretär, dann frage ich Sie, wie es sein kann, dass beim Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, der ja in Thüringen einen großen Landesverband hat und sicherlich mit einzubeziehen wäre als anerkannter Umweltverband, bisher zu dieser Änderung des Naturschutzgebiets nichts eingegangen ist. Ich habe mich beim Geschäftsführer erkundigt, er hat mir diese Aussage gegeben.

Die nächste Anfrage stellt Herr Abgeordneter Hauboldt, Fraktion DIE LINKE... Herr Staatssekretär?

Herrn Kummers Frage beinhaltet eine Behauptung, die ich an dieser Stelle nicht verifizieren kann, deshalb kann ich auch diese Frage nicht beantworten, weil ich den Wahrheitsgehalt seiner Frage an dieser Stelle nicht überprüfen kann.

Die nächste Frage stellt Abgeordneter Hauboldt, Fraktion DIE LINKE, entsprechend der Drucksache 4/4699.

Danke, Frau Präsidentin.

Verbesserungen bei der Zusammenarbeit von Gerichten und Jugendämtern in Thüringen?

Laut eines Artikels in der Thüringischen Landeszeitung (TLZ) vom 28. November 2008 soll das Jugendschutzgesetz des Bundes reformiert werden. Damit solle die Zusammenarbeit von Jugendämtern und Gerichten in Sachen Kinderschutz weiter ausgebaut werden. Im Rahmen des Artikels wird auch berichtet, dass im Jahr 2007 bundesweit in etwa 10.700 Fällen durch Urteile der Gerichte „ganz oder teilweise ihren Eltern entzogen“ wurden, so in der TLZ. Nach Angaben des Berichts soll es in Thüringen im Jahr 2007 etwa 30 Prozent mehr Fälle von Sorgerechtsentzug gegeben haben als noch im Vorjahr. Am 12. Juli 2008 ist das „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ in Kraft getreten, das verfahrensrechtliche Erleichterungen für die gerichtliche Durchsetzung von Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB vorsieht (vgl. Artikel 1 Nr. 3 des am 12. Juli in Kraft getretenen o.g. Gesetzes), darunter auch für den Fall des teilweisen oder vollständigen Entzugs des Sorgerechts.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern kann die Landesregierung den im o.g. TLZ-Artikel genannten Anstieg der Verfahrenszahlen im Jahr 2007 um 30 Prozent im Vergleich zum Jahr 2006 durch statistische Daten verifizieren?

2. Welche Erfahrungen gibt es an Gerichten bzw. in Behörden in Thüringen hinsichtlich der praktischen Anwendung des novellierten § 1666 BGB seit dessen Inkrafttreten?

3. Welche Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Vereinbarungen, Handlungshinweise oder Empfehlungen die Zusammenarbeit von Gerichten und Jugendämtern betreffend werden insbesondere im Zusammenhang mit dem novellierten § 1666 BGB in Thüringen schon angewendet bzw. stehen zur Anwendung an?

4. Inwiefern sollte nach Ansicht der Landesregierung die von der Bundesregierung offensichtlich geplante Reform des Jugendschutzgesetzes dazu genutzt werden, hinsichtlich der Mitwirkung von Gerichten beim Kinder- und Jugendschutz weitere Schritte zu unternehmen?

Für die Landesregierung antwortet die Justizministerin. Bitte, Frau Walsmann.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Gerichtliche Maßnahmen zum teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge werden über die Jugendämter an das Statistische Landesamt und von dort an das Statistische Bundesamt gemeldet. Sie sind Bestandteil der jährlich veröffentlichten Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe des Statistischen Bundesamts. Die im TLZ-Artikel konkret angeführte Steigerung für Thüringen mit 30 Prozent ergibt sich aus einem Vergleich der Daten aus 2006 180 Fälle und 2007 234 Fälle. Sie ist auch in einer Presseerklärung des Statistischen Bundesamts vom 18.07.2008 enthalten. Dort wird berichtet, dass die Zahl der Sorgerechtsentzüge bundesweit um 13 Prozent gestiegen ist. Neben Ländern, in denen die Zahl der Sorgerechtsentziehungen zurückgegangen ist, wie z.B. in Sachsen-Anhalt, Berlin und Schleswig-Holstein, finden sich auch Länder wie Niedersachsen und Rheinland Pfalz, die wie Thüringen einen Anstieg aufweisen.

Zu Frage 2: § 1666 BGB ist in der von Ihnen angesprochenen Neufassung erst am 12.07.2008 in Kraft getreten. Praktische Erfahrungen konnten daher weder seitens der Familiengerichte noch der Jugendämter mitgeteilt werden. Die Praxis war jedoch am Gesetzgebungsverfahren umfassend beteiligt und hatte das Reformvorhaben grundsätzlich begrüßt.

Zu Frage 3: Hier sind die fachlichen Empfehlungen zur Kooperation von Jugendamt und von Familiengericht hervorzuheben, die eine interdisziplinär besetzte Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Justizministeriums, des Ministeriums für Soziales,

Familie und Gesundheit, der kommunalen Spitzenverbände sowie Jugendamtsleitern und Familienrichtern erarbeitet hat. Diese Empfehlungen beschreiben die Schnittstelle zwischen Jugendamt und Familiengericht und geben Orientierungen für die Praxis auf der örtlichen Ebene. Sie richten sich in erster Linie an Familiengerichte und Jugendämter, die noch nicht nach bestimmten Kooperationsmodellen, wie z.B. dem Cochemer Modell arbeiten. Diese fachlichen Empfehlungen wurden durch den Landesjugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 3. März 2008 verabschiedet. Sie werden laufend überarbeitet und an die jeweils geltende Rechtslage angepasst.

Zu Frage 4: Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Frage auf das auf Bundesebene geplante Kinderschutzgesetz - nicht Jugendschutzgesetz, wie Sie gesagt hatten - bezieht, welches derzeit als Referentenentwurf vorliegt und im Januar 2009 das Bundeskabinett passieren soll. Thüringen begrüßt grundsätzlich die geplanten Neuerungen. Das sind im Wesentlichen drei Punkte.

Erstens: Zunächst soll eine bundeseinheitliche Rechtslage bei der Abwägung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern, betroffen sind insbesondere Kinderärzte, mit dem Kinderschutz geschaffen werden.

Zweitens: Des Weiteren soll das Jugendamt bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung verpflichtet werden, das gefährdete Kind und in der Regel auch dessen persönliches Umfeld in Augenschein zu nehmen.

Und Drittens: Schließlich soll eine Regelung geschaffen werden, die es im Falle eines Wohnortwechsels gewährleistet, dass dem nunmehr zuständigen Jugendamt alle für eine Gefährdungseinschätzung notwendigen Informationen übermittelt werden. Unmittelbare Bezugspunkte zu der von Ihnen angesprochenen Mitwirkung der Gerichte beim Kinder- und Jugendschutz bestehen damit nicht.

Im Übrigen möchte ich insofern auf die Beantwortung der Frage 3 und ergänzend auf die Bemühungen der Landesregierung verweisen, verschiedene Formen der vernetzten Zusammenarbeit zu unterstützen, um ein flächendeckendes Angebot im Freistaat zu gewährleisten. So bestehen in der deutlichen Mehrzahl der Amtsgerichtsbezirke in Thüringen feste Arbeitskreise, die sich häufig am sogenannten Chochemer Modell orientieren und sich aus Vertretern von Jugendämtern, Beratungsstellen, freien Trägern, Verfahrenspflegern, Rechtsanwälten sowie Familienrichtern und zum Teil auch aus Polizei und Staatsanwaltschaft zusammensetzen.

Darüber hinaus beteiligt sich Thüringen gemeinsam mit Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz an der Förderung des Bundesmodellprojektes „Guter Start ins Kinderleben“ zur frühen Förderung elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen in prekären Lebenslagen und Risikosituationen. Hier werden u.a. auch an den Thüringer Standorten in Gera und im Kyffhäuserkreis interdisziplinäre Kooperationsformen und Vernetzungsstrukturen entwickelt und erprobt. Ich verweise zudem auf die auf der Tagesordnung befindlichen Gesetzentwürfe zum TOP 3 b und in TOP 10 zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule. Danke schön.

Eine Nachfrage, bitte.

Ich danke der Ministerin für diese umfangreiche Beantwortung der Anfrage. Frau Ministerin, noch mal zu Frage 3: Sie haben benannt, da verweise ich auch auf meine Beharrlichkeit, ich hatte vor einem Jahr den Minister Schliemann Ähnliches gefragt und er verwies damals in seiner Antwort auf die Arbeit der Arbeitsgruppe, die Sie benannt haben, und den Abschluss der ressortübergreifenden Empfehlung für das erste Halbjahr 2008. Die liegt nun vor, wie Sie das gesagt haben. Das heißt, diese Arbeitsgruppe arbeitet weiter in dem Bestand, wie Sie das benannt haben?

Ja, das ist korrekt und ich kann vielleicht noch eine Ergänzung machen. Hinsichtlich dieses Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - unter anderem bei der Neufassung des § 1666 BGB - wird die Überarbeitung derzeit auch noch mit den beteiligten Behörden und Institutionen wieder neu abgestimmt. Also, das ist ein fortlaufender Prozess.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Die nächste Frage stellt Herr Abgeordneter Kummer entsprechend der Drucksache 4/4698.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Fehlende Gleichstellungsbeauftragte im Landkreis Hildburghausen

Auf der diesjährigen Jahresversammlung der Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, die gemeinsam mit dem Gleichstellungsausschuss des Thüringer Landtags und der Sozialministerin stattfand, wurde festgestellt, dass im Landkreis Hildburghausen gegenwärtig keine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte beschäftigt wird. Dies schreibt jedoch das Gleichstellungsgesetz vor. In den Haushaltsberatungen des Kreises wurde vom Landrat mitgeteilt, der Stellenplan sähe eine Gleichstellungsbeauftragte für das kommende Jahr vor, wann er diese einstellen würde, läge jedoch in seiner Entscheidung. Bis dahin würden er bzw. sein Sozialamtsleiter die entsprechenden Aufgaben wahrnehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Seit wann beschäftigt der Landkreis Hildburghausen keine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte mehr?

2. Ist das Handeln des Landrates Thomas Müller noch als gesetzeskonform zu bewerten?

3. Wenn nein, welche Maßnahmen werden von der Landesregierung ergriffen, um die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Landkreis Hildburghausen sicherzustellen?

4. Für welchen Zeitraum kann ein Landrat bzw. ein Sozialamtsleiter des Landkreises die Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen?

Für die Landesregierung antwortet vom Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Herr Staatssekretär Oesterheld.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Thüringer Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer wie folgt: