weiterentwickelt werden kann. Dabei sollen insbesondere auch die verfassungsrechtlichen Grenzen durch Prof. Brenner geprüft werden. Wie Ihnen bekannt ist, hatte sich die zunächst für Ende letzten Jahres angekündigte Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs in Sachen Wasser/Abwasser auf den April dieses Jahres verschoben. Es bestand insoweit Einvernehmen mit Herrn Prof. Brenner, dass er diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, die sich ja auch auf wesentliche Fragen des Abgaberechts bezieht, mit in sein Gutachten einbezieht. Das nunmehr vorliegende Urteil wird von Herrn Prof. Dr. Brenner auf Konsequenzen für die Weiterentwicklung auch im Straßenausbaubeitragsrecht ausgewertet.
Zu Frage 2: Nach Fertigstellung des Gutachtens durch Herrn Prof. Dr. Brenner kann die Landesregierung das Gutachten und damit letztlich auch den Gesetzentwurf dem Landtag vorlegen.
Zu Frage 3: Aussagen zu den von der Landesregierung beauftragten Rechtsgutachten, zu den Inhalten, können naturgemäß vor Fertigstellung des Urteils nicht gemacht werden.
Zu Frage 4: Der für die Überarbeitung des Referentenentwurfs erforderliche Zeitraum ist von dem Ergebnis des Rechtsgutachtens abhängig.
Danke, Frau Präsidentin. Ich würde gleich vom Recht Gebrauch machen, die beiden Nachfragen zu stellen. Danke.
Herr Staatssekretär, in der Innenausschuss-Sitzung wurde auch aus dem Vertrag zitiert, in dem es auch um den Termin der Vorlage ging - da stand Frühjahr 2009. Das ist ja definiert im Kalender. Die Frage: Wenn sich das jetzt verzögert hat, ist ein neuer Endtermin vertraglich vereinbart? Wenn ja, wann ist der definiert? Wie erklären Sie sich, dass ein Gutachter der Landesregierung vom Sommer 2008, jetzt haben wir bald Sommer 2009, also über ein Jahr, für ein derartiges Rechtsgutachten Zeit bekommt, wo doch am 30. August ein neuer Landtag gewählt wird und auch eine neue Landesregierung? Es deutet vieles darauf hin, dass Sie einfach vor der Landtagswahl nicht mehr die Karten auf den Tisch legen wollen. Würden Sie das bestätigen?
Nein, das bestätige ich selbstverständlich nicht. Die Zeit für ein solches Gutachten hängt ab von der Komplexität der Materie und das öffentliche Abgabenrecht gehört mit zu den schwierigsten und komplexesten Gegenständen, mit denen wir es im öffentlichen Recht zu tun haben, mit auch schwierigen verfassungsrechtlichen Fragen. Wir haben das ja jetzt zuletzt im Urteil des Verfassungsgerichtshofs gesehen. Die Frage, wie schnell ein Gutachten vorgelegt werden kann, hängt natürlich auch ab von der Arbeitskapazität und Arbeitsbelastung des Gutachters, auf die wir nur begrenzt Einfluss haben.
Was die Frage des Zeitpunkts angeht, völlig richtig, es war ursprünglich ein früherer Abgabetermin vereinbart, aber der Vertrag enthält ausdrücklich - ich will fast sagen in weiser Voraussicht - die Möglichkeit, dass im Einvernehmen auch ein späterer Abgabetermin vereinbart werden kann. Das ist geschehen im Hinblick darauf, dass in der Tat erst im April - auch verspätet - der Verfassungsgerichtshof sein Urteil in Sachen Wasser/Abwasser verkündet hat, und dass diese Dinge mit einbezogen werden sollen.
Zur Frage, wann es denn jetzt vorgelegt werden kann: Ich sage formal, noch haben wir ja nicht Sommer, es ist ja noch Frühjahr, wenn auch nur noch ein paar Tage. Wichtig ist, so ist die Absprache, dass unmittelbar nach Auswertung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs dann dieses Gutachten vorgelegt wird. Ein genau definierter Tag für die Abgabe besteht im Moment nicht.
Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordneter Nothnagel, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/5243, vorgetragen durch Abgeordneten Buse.
Wie aus Korrespondenz der Landesregierung bekannt wurde, die auch als Vorlage an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit zur Kenntnis gegeben wurde, soll sich am 28. Mai 2009 eine Arbeitsgruppe „Bedarfsfeststellungsverfahren“ neu bilden. Diese Arbeitsgruppe soll nach meiner Kenntnis vor allem bei der Festlegung von Kriterien zur
Bedarfsfeststellung bei Menschen mit Behinderungen im Blick auf den Bereich der Eingliederungshilfe bzw. die damit zusammenhängende Hilfeplanung tätig sein. Das Gremium soll mit Vertretern von Sozialverbänden und Kommunen des Landes besetzt werden.
1. Welche - auch mit Blick auf die Anwendung rechtlicher Bestimmungen - notwendigen Aufgaben hat diese Arbeitsgruppe „Bedarfsfeststellungsverfahren“ nach Ansicht der Landesregierung?
2. Wie gestalten sich nach Kenntnis der Landesregierung die personelle Zusammensetzung, die arbeitsorganisatorischen Strukturen und die Methoden der Bedarfsermittlung der o.g. Arbeitsgruppe?
3. Welche Probleme gibt es nach Ansicht der Landesregierung zurzeit hinsichtlich der Kriterien der Bedarfsermittlung im Rahmen der Eingliederungshilfe - insbesondere mit Blick auf die sogenannten Leistungstypen?
4. Inwiefern besteht nach Ansicht der Landesregierung die Gefahr, dass im Rahmen der Arbeitsgruppe spätere Leistungsverpflichtete - z.B. Kommunen - die Festlegung von Kriterien beeinflussen können, die später auch über Reichweite und Umfang des Anspruchs von leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen entscheiden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Thüringer Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Nothnagel wie folgt:
Gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung. Entgegen des ursprünglichen Zeitplans ist die Konstituierung der Arbeitsgruppe „Hilfebedarfsfeststellungsverfahren“ bisher nicht erfolgt. Der Bildung dieser Arbeitsgruppe vorausgehen wird am 8. Juli 2009 ein Fachtag zur Problematik der Hilfebedarfsfeststellung, der die Situation in Thüringen und in anderen Bundesländern darstellt sowie Erwartungen und Ziele an bzw. für ein solches Verfahren formulieren wird.
Zu Frage 1: Aufgabe der Arbeitsgruppe ist die Erarbeitung eines einheitlichen Bedarfsfeststellungsverfahrens für Thüringen mit hoher allgemeiner Akzeptanz. Die Einrichtung der Arbeitsgruppe „Hilfebedarfsfeststellungsverfahren“ wurde durch die ge
meinsame Kommission nach Landesrahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII in ihrer Sitzung am 17. März 2009 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Arbeitsgruppe „Leistungstypen“. Die gemeinsame Kommission ist nach § 29 des Landesrahmenvertrags unter anderem zuständig für Beschlüsse zu Kalkulationsvorgaben sowie zur Personalbemessung und zu materiellen Rahmenbedingungen in der Eingliederungshilfe. Die Bildung der Arbeitsgruppe „Hilfebedarfsfeststellungsverfahren“ folgt dem Paradigmenwechsel in der Politik für Menschen mit Behinderung und der damit verbundenen Abkehr von einer objektbezogenen hin zu einer subjektbezogenen Hilfe. Das heißt, nicht mehr der einzelne behinderte Mensch muss sich anpassen an vorhandene Einrichtungsstrukturen, sondern die Hilfe richtet sich an den konkreten persönlichen Bedürfnissen des behinderten Menschen selbst aus. In diesem Zusammenhang werden gegenwärtig in allen Ländern Verfahren für die Eingliederungshilfe erarbeitet, die diesen neuen Ansprüchen gerecht werden. Die Bildung der Arbeitsgruppe „Hilfebedarfsfeststellungsverfahren“ in Thüringen ist insofern folgerichtig und notwendig.
Zu Frage 2: Die Arbeitsgruppe „Hilfebedarfsfeststellungsverfahren“ wird sich aus je fünf Vertretern der auch paritätisch in der gemeinsamen Kommission vertretenen Partner des Landesrahmenvertrags, das heißt der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, der Kommunen und des Landes, zusammensetzen. Die arbeitsorganisatorischen Strukturen wird die Arbeitsgruppe selbst im Rahmen ihrer konstituierenden Sitzung bestimmen. Daher ist hierzu im Moment noch keine Aussage möglich. Die Auswahl von Methoden, Instrumenten und Verfahren der Bedarfsermittlung ist, wie bereits ausgeführt, gerade Aufgabe der Arbeitsgruppe. Insofern kann dazu gegenwärtig ebenfalls noch keine Aussage getroffen werden.
Zu Frage 3: Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, folgt die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe den berechtigten Ansprüchen von Menschen mit Behinderung nach mehr Individualität, Selbstbestimmung und Teilhabe. Die bisherigen Leistungstypen orientieren sich nicht ausreichend am individuellen Bedarf, sondern nehmen eine Zuordnung entsprechend der vorhandenen Einrichtungsstruktur vor. Ausgehend davon arbeiten alle Länder an der Abkehr von einrichtungsbezogenen Leistungstypen hin zu Hilfeplänen, die den Menschen, der Hilfe begehrt, in den Mittelpunkt stellt. Der deutsche Verein hat dazu im Interesse der Länder und Kommunen Empfehlungen zur Bedarfsermittlung und Hilfeplanung in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen erarbeitet und wird diese voraussichtlich heute, am 18. Juni 2009, verabschieden. Darin gibt der deutsche Verein Leistungsträgern und Leistungserbringern Entscheidungshilfen für die Konzeption
neuer bzw. die Weiterentwicklung bestehender Instrumentarien und Verfahren an die Hand. Thüringen wird sich an den darin formulierten Kriterien und Maßstäben orientieren.
Zu Frage 4: Die Kommunen entscheiden als zuständige örtliche Sozialhilfeträger in pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Eingliederungshilfe. Dies ist gesetzlich verankert und nicht als Gefahr zu interpretieren. Die in Rede stehende Arbeitsgruppe soll dazu ein praktikables Verfahren entwickeln, welches die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs erleichtert. Wie bereits zu Frage 2 ausgeführt, sind die Kommunen als Träger der Sozialhilfe paritätisch in der Arbeitsgruppe „Hilfebedarfsfeststellungsverfahren“ vertreten, um ihre Vorstellungen einzubringen und das Verfahren später möglichst umfassend anzuwenden. Eine Verpflichtung der Kommunen, ausschließlich dieses Verfahren zur Bedarfsfeststellung in ihrem Verantwortungsbereich einzusetzen, kann durch das Land jedoch nicht erfolgen. Vielen Dank.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordneter Blechschmidt, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/5245.
Der Medienminister Gerold Wucherpfennig schlug auf den Mitteldeutschen Medientagen am 6. Mai 2009 vor, die Sendezeit des Kinderkanals zu erweitern, um so mit gleichbleibenden Ressourcen genauso viele Menschen - also auch Jugendliche - zu erreichen. Er verwies darauf, dass der Kinderkanal ohne Probleme bis 23.00 Uhr senden könne, da die Protokollnotiz aus dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit der die Sendezeit auf 21.00 Uhr begrenzt werde, rechtlich nicht bindend sei. Dies hätte man in der Thüringer Regierung geprüft.
Jeder Sendezeiterweiterung müssen auch die Rundfunkräte zustimmen. Dies geschah im MDR-Rundfunkrat am 20. April 2009 mit der Verabschiedung der Programmleitlinien.
1. Wie lauten die wesentlichen Aussagen der vom Medienminister angesprochenen Prüfung der rechtlichen Verbindlichkeit der Protokollnotiz?
2. Unter welchen Bedingungen darf der Kinderkanal von der Erklärung dieser Protokollnotiz abweichen?
3. Welche Initiativen wird die Landesregierung im ZDF-Fernsehrat ergreifen, um die Sendezeiterweiterung des Kinderkanals auf 23.00 Uhr zu befördern?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Ihrer ersten Frage: Protokollerklärungen zu Staatsverträgen zwischen Ländern sind nach allgemeiner Ansicht Auslegungserklärungen. Eine Bindungswirkung wie beim europäischen Gemeinschaftsrecht ist dem deutschen Rundfunkrecht fremd. Relevant sind die rechtlich bindenden Staatsvertragstexte, nicht irgendwelche Begleittexte. Bindungswirkung können solche Erklärungen nur insoweit entfalten, als sie als Auslegungsvereinbarung eine gemeinsame Linie zur Interpretation eines bestimmten Vertrages bzw. dessen Klauseln festlegen.
Zu Ihrer zweiten Frage: Grundsätzlich bedarf es für eine Sendezeiterweiterung der entsprechenden Beschlüsse der jeweilig zuständigen Gremien - Sie haben die schon genannt - MDR-Rundfunkrat und ZDF-Fernsehrat. Diese sind bezüglich der Sendezeiterweiterung bisher noch nicht gefallen. Wenn solche Beschlüsse vorliegen, liegt es an den Anstalten, diese Pläne den Ländern mitzuteilen.
Zu Ihrer dritten Frage: Wie in der Frage 2 beantwortet, ist die Frage von Programminitiativen originäre Aufgabe der Gremien beim öffentlichen Rundfunk. Da auch der Freistaat Thüringen in diesen Gremien vertreten ist, kann über diese Vertreter die Angelegenheit aktiv gefördert und begleitet werden.
Eine Nachfrage. Entnehme ich Ihrer Antwort, dass die Landesregierung sich für eine Sendezeiterweiterung einsetzen wird?
Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Herr Abgeordneter Dr. Hahnemann, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/5252.
In den Medien, z.B. in einem Artikel der Online-Ausgabe der „Welt“ vom 14. Mai 2009 wurde berichtet, dass die Staatsanwaltschaft gegen die Innungskrankenkasse Weser-Ems wegen des Verdachts auf widerrechtliche Nutzung von Versichertendaten und Verdachts auf Bruch des Sozialdatengeheimnisses ermittelt. Die IKK soll privaten Versicherungsanbietern ihren Datenbestand zur Gewinnung neuer Kunden zugänglich gemacht haben. Schon im Sommer 2008 hatten Berichte über die Weitergabe von ca. 200.000 Datensätzen von Krankenversicherungsmitgliedern durch die Deutsche Angestellten Krankenkasse an eine Privatfirma aus dem Bereich der medizinischen Dienstleistung für öffentliches Aufsehen gesorgt. Ziel der Aktion war die Zusammenarbeit bei der Betreuung chronisch kranker Versicherter. Dieser Datenskandal hatte deutliche öffentliche Kritik durch den Bundesdatenschutzbeauftragten zur Folge.