Protokoll der Sitzung vom 30.06.2005

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6

Thüringer Gesetz zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung des Naturschutz- rechts Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/979 - ERSTE BERATUNG

Herr Minister Dr. Sklenar übernimmt die Begründung für die Landesregierung.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, vor Ihnen liegt der umfangreiche Gesetzentwurf zur Novellierung des Thüringer Naturschutzgesetzes. Mit ihm sollen erstens die Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Thüringer Landesrecht umgesetzt werden; zweitens wurde das seit über zehn Jahren bestehende Thüringer Naturschutzgesetz intensivst auf mögliche Vollzugsvereinfachungen überprüft. Aus dieser Überprüfung resultieren drittens auch Bestimmungen zur Deregulierung und schließlich wurde viertens die Biosphärenreservatsverordnung nach ca. 15 Jahren überarbeitet.

Im Folgenden werde ich auf die vier Schwerpunkte näher eingehen.

Zur Umsetzung der Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes: Die einschneidendste Änderung, die sich hier ergibt, ist die Neugestaltung der Abarbeitung der Eingriffsregelung. Während bisher die Prüfungsreihenfolge bei Eingriffen gemäß dem alten Bundesnaturschutzgesetz hieß: Vermeidung, Ausgleich, Abwägung, Ersatz, Ausgleichsabgaben, lauten die neuen Prüfungsabschnitte: Vermeidung, Ausgleich, Ersatz, Abwägung, Ausgleichsabgaben. Daneben soll es weitere Neuerungen im Bereich der Eingriffsregelung geben. So ist die Wiederaufnahme der früheren landwirtschaftlichen Nutzung nach dem Ablauf der Teilnahme an einem Förderungsprogramm innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausdrücklich kein Eingriff. Ins Landesrecht wird die vom Bundesrecht jetzt eröffnete Möglichkeit, Flächen- und Maßnahmepools zur Bevorratung von Ersatzmaßnahmen zu schaffen, aufgenommen. Die vom Bundesgesetzgeber neu vorgegebenen Instrumente des Biotopverbundes und der Umweltbeobachtung sollen in Landesrecht umgesetzt werden. Dabei wurde neben der Umsetzung 1 : 1 darauf geachtet, dass der zur Zielerreichung notwendige Aufwand möglichst gering gehalten wird. Daher soll soweit wie möglich auf bereits vorhandene

Daten zurückgegriffen werden.

Im Bereich der Schutzgebiete wurden die Änderungen und Ergänzungen durch das Bundesnaturschutzgesetz in Landesrecht übernommen, so z.B. das Ziel Regionalentwicklung für Naturparke. Teilweise fanden sich diese Regelungen aber auch bereits im Landesrecht, so z.B. der Gedanke des Entwicklungsnationalparks. Es wurde eine Bestimmung zur Anerkennung von Naturschutzvereinen im Landesrecht nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzrechts aufgenommen. Die bisherige landesrechtliche Einschränkung der Verbandsklage bei dem Verkehrsprojekt „Deutsche Einheit“ ist aufgrund der abschließenden bundesrechtlichen Regelung entfallen. Vergleicht man den Verfahrensstand der Umsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes in den Bundesländern, so ist festzustellen, dass bisher nur in vier Ländern entsprechende Änderungsgesetze in Kraft traten. Die Mehrheit der Länder ist im Verfahren etwa so weit wie Thüringen und rechnet noch mit In-Kraft-Treten in diesem Jahr.

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Das hilft uns auch nichts.)

Zu den Punkten Deregulierung, Verwaltungsvereinfachung, die sich vielfach nicht streng trennen lassen, ist zu sagen, Zuständigkeiten in den Bereichen Eingriffsregelung und Befreiung von Schutzgebietsverboten wurden zusammengeführt. So muss sich zukünftig in vielen Fällen nur eine Naturschutzbehörde mit einem Vorgang, der beide Bereiche betrifft, auseinander setzen. Ausgehend von den durch das Bundesnaturschutzgesetz verursachten Änderungen der Eingriffsregelung wurde diese vollständig überarbeitet. So wurde die Positivliste der Vorhaben, die regelmäßig einen Eingriff darstellen, neu gestaltet. Dasselbe gilt für die Negativlisten der Vorhaben, denen in der Regel die Eingriffsqualifikation fehlt. Dadurch soll die Eingriffsdefinition einfacher handhabbar sein.

Im Bereich der Schutzgebiete sollen die Bestimmungen für Ausweisung und Änderung von Schutzgebieten verschlankt werden, ohne dass dadurch ein Rechtsverlust für die von einem Schutzgebiet Betroffenen verbunden ist. Insbesondere die Schaffung von Naturparken soll vereinfacht werden. An die Stelle der Verordnung mit ihrem stark formalisierten Verfahren tritt eine Erklärung. Auch die gewährleisten die Beteiligung der Betroffenen. Die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen für Schutzgebiete soll flexibilisiert werden. Die oberste Naturschutzbehörde soll von Vollzugsaufgaben, die dem Bereich Artenschutz obliegen, entlastet werden. Die untere Naturschutzbehörde soll im Bereich der nur lokal bedeutsamen Schutzgebiete mehr Rechte erhalten.

Zur Bearbeitung der Biosphärenreservate, ausgehend von den 1998 durch den Bundesgesetzgeber geschaffenen Schutzgebietskategorien, soll die bestehende Verordnung auf die neue rechtliche Basis gestellt werden. Dabei wurde auch die bisherige Verbotsregelung geprüft und gestrafft.

Meine Damen und Herren, die Landesregierung hat das Gesetz gründlich durchforstet. Dabei habe ich Ihnen hier nur die größten Änderungen vorgestellt. Sie werden ergänzt durch eine Vielzahl kleinerer Änderungen, die uns notwendig und wünschenswert erschienen. Ich bin davon überzeugt, dass wir mit dem Entwurf ein neues, modernes Naturschutzgesetz vorlegen, das den Anforderungen, die an Natur und Landschaft gestellt werden, gerecht wird und das den Vergleich mit den Naturschutzgesetzen anderer Länder nicht zu scheuen braucht. Ich bitte um die weitere Beratung in den zuständigen Ausschüssen.

(Beifall bei der CDU)

Ich eröffne die Aussprache und rufe als Erstes in der Aussprache auf für die PDS-Fraktion den Abgeordneten Kummer.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, Herr Minister Dr. Sklenar, Sie hatten gerade gesagt, die Mehrheit der Länder hat diesen Gesetzentwurf noch nicht verabschiedet. Allerdings finde ich es schon ein bisschen merkwürdig zu sagen, die anderen sind ja auch schlecht, also sehen Sie es uns nach.

(Zwischenruf Dr. Sklenar, Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: Das habe ich nicht gesagt, Herr Kum- mer.)

Aber man konnte diesen Eindruck aus Ihrer Formulierung gewinnen. Wir hätten diesen Gesetzentwurf bis zum 4. April in Landesrecht umsetzen müssen, das ist Fakt, steht auch ganz groß drauf auf der Vorlage. Man muss auch dazu sagen, der Referentenentwurf lag immerhin am 05.11.2004 vor. Wir haben den auch sehr zeitnah bekommen. Man hat den Verbänden, die dazu angehört worden sind in der Kabinettsanhörung, auch gehörig Druck gemacht, dass sie sehr schnell dann sich mit ihren Stellungnahmen äußern. Von einem Fall weiß ich, da hat ein Verband am 22.10.2004 die entsprechenden Unterlagen bekommen und sollte zum 15.11. schon die Stellungnahme abgeben. Die Verbände haben dann meistens darum gebeten, dass sie doch ein bisschen mehr Zeit bekommen. Wer sich dieses Paket als Gesetz anschaut, der wird sehen, hier

muss man schon sehr sehr gründlich und lange sich damit auch beschäftigen, gerade wenn man ehrenamtlich tätig ist, um das Ganze ordentlich zu würdigen. Trotzdem haben die Verbände nicht viel mehr Zeit erhalten. Die Stellungnahmen sind im November eingegangen und man fragt sich dann natürlich, wieso erst im Juni das Gesetz in den Landtag kommt. Hier hätte ich mir schon gewünscht, dass man etwas schneller gearbeitet hätte. Ich möchte auch noch eines dazu sagen: Das Bedauern ist bei mir besonders groß, dass eben von den Stellungnahmen der Verbände sich fast nichts im Gesetzentwurf wiederfindet. Wenn man jetzt gesagt hätte, wir haben so viel geändert am Gesetzentwurf, dass wir deshalb so lange Zeit zum Bearbeiten brauchten, hätte ich das ja noch verstanden. Aber selbst dort, wo Verbände eindeutig gesagt haben, hier widerspricht dieser Gesetzentwurf anderen Thüringer Gesetzlichkeiten,

(Zwischenruf Dr. Sklenar, Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: Welchen?)

selbst dort hat man nichts geändert. Herr Minister, Sie fragen, welche - da kommen wir gleich dazu. Im Gesetzentwurf finde ich z.B. die „gute fachliche Praxis in der Fischerei“. Ich erinnere mich noch sehr gut an die Beratung zum Fischereigesetz in der letzten Legislatur, wo Verbände, wo auch unsere Fraktion gefordert haben, die gute fachliche Praxis in diesem Fachgesetz zu definieren, einzuführen.

(Zwischenruf Abg. Primas, CDU: Davon sind sie aber abgerückt.)

Wir nicht, wir nicht, die Mehrheit im Ausschuss. Die Verbände sind davon auch nicht abgerückt, Herr Primas.

(Zwischenruf Abg. Primas, CDU: Aber die Verbände sind davon abgerückt.)

Die gute fachliche Praxis in der Fischerei ist in den Stellungnahmen gefordert worden und es ist damals im Fischereigesetz nicht eingeführt worden. Im Fachgesetz gibt es das also definitiv nicht; man hat gesagt, wenn, dann soll dort erst eine konkrete Definition vorliegen, und jetzt haben wir es auf einmal im Naturschutzgesetz stehen, und das ohne konkrete Definition. Ich finde das ein bisschen merkwürdig.

Eine andere Geschichte - Wassergesetz, Herr Minister. Wassergesetz - da kann ich mich auch noch sehr deutlich daran erinnern, dass wir gesagt haben, hier müsste doch mal die Kategorie „See“ eingeführt werden in Thüringen. Da ist uns von Seiten der Landesregierung dargestellt worden, es gibt in

Thüringen einfach keine Seen, so etwas haben wir nicht. Wenn ich jetzt das Naturschutzgesetz lese, finde ich merkwürdigerweise im Dreba-PlothenerTeichgebiet natürliche eutrophe Seen. Das verstehe ich nicht. Meines Wissens nach sind das Teiche, die dort angelegt worden sind, von der Größe her entsprechen sie auch nicht der EU-Definition für Seen. Deshalb hätte ich zumindest erwartet, dass man dann diese Definitionsfragen hier noch klärt, wenn man schon nicht auf die inhaltlichen Fragen, die die Verbände angesprochen haben, eingehen möchte. Also, man hätte sonst in dem Gesetz auch „dragon blood“ mit einbauen können, was ja heute schon ein paar Kollegen hier genannt haben, das ist genauso wenig definiert und hätte hier auch gut reingepasst.

Ja, wie gesagt, bis zum Juni hat es nun trotzdem gebraucht, die Vorlage in den Landtag einzubringen. Ich denke, wir werden sie zügig bearbeiten. Am Mittwoch wird der Umweltausschuss eine Sondersitzung zu diesem Gesetzentwurf haben, um das Verfahren festzulegen. Ich wünsche mir aber, dass wir trotz aller Zügigkeit die Bearbeitung sehr gründlich vornehmen, und erwarte, dass es eine mündliche Anhörung zu diesem Gesetzentwurf geben wird.

Es gibt auch ein paar Änderungen, die sicherlich erforderlich sein werden. Wir haben mit einigen Dingen im Gesetz offenbar Probleme, darauf möchte ich jetzt kommen. Der eine Punkt ist die Frage des Umgangs mit der Ausgleichsabgabe. Die ist bisher, zumindest teilweise, noch dem Landeshaushalt zugeführt worden, jetzt geht sie mit dem Gesetz generell an die Stiftung Naturschutz. Das Neue bei der Sache ist, dass die Stiftung Naturschutz in Zukunft selber Maßnahmen durchführen kann. Bisher hat die Stiftung Naturschutz als ein Organ fungiert, dass den Vereinen und Verbänden, die im Bereich von Pflegemaßnahmen z.B. tätig waren, dann für ihre Projekte die Mittel ausgereicht hat. In Zukunft also wird die Stiftung Naturschutz diese Projekte selber durchführen. Das Spannende dabei ist, dass der Vorstand der Stiftung Naturschutz nur aus Leuten aus dem Umweltministerium besteht. Das heißt also, das Umweltministerium organisiert sich hier über eine Stiftung eine regelmäßige Einnahme und arbeitet auch selber mit dem Geld, es geht aber alles am Parlament, am Haushaltsgesetzgeber, vorbei. Das ist ein Punkt, wo ich sage, da habe ich schon ein paar Schwierigkeiten damit. Ich verstehe das Ansinnen, dass das Ministerium sagt, wir wollen mit den Mitteln langfristige Projekte bearbeiten, deshalb brauche ich auch langfristige Planungssicherheit, dass mir die Gelder zur Verfügung stehen. Aber ich glaube, ohne eine Kontrolle geht das Ganze nicht. Dann ist das nämlich ein sehr merkwürdiges Verfahren, es ist ein zusätzlicher Haushaltstopf, bloß ohne dass demokratische Mitspracherechte beste

hen. Auch die Mitspracherechte der Umweltverbände sind hier sehr, sehr mäßig, die haben im Stiftungsrat einen, der da mit drinsitzt, aber letzten Endes haben sie nichts zu sagen. Ich muss natürlich auch dazu sagen, die Gefahr wird schon noch gesehen, dass die Umweltverbände hier in Zukunft für ihre Projekte vielleicht weniger, wenn nicht sogar gar kein Geld bekommen.

(Zwischenruf Dr. Sklenar, Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: Aber das sind reine Spekulationen.)

Ja, was heißt, es sind reine Spekulationen, Herr Minister, wir sind in der ersten Lesung, ich möchte meine Probleme, die ich mit dem, was hier steht im Gesetz, habe, deutlich machen. Sie können das natürlich alles ausräumen, wir können auch den Gesetzentwurf so qualifizieren, dass wir in Zukunft hier die entsprechende Mitsprache gewährleistet haben und dass solche Probleme ausgeschlossen werden.

Zu einem weiteren Punkt, womit ich ein paar Probleme habe, das ist die Frage der Verjährungsfrist für ungenehmigte Eingriffe. Die Verjährungsfrist wird von 30 Jahren auf 10 Jahre verkürzt. Wenn man sich dann die Begründung zum Gesetzentwurf durchliest, steht da drin, dass ist positiv, weil wir schneller zu Rechtssicherheit kommen. Nun wissen wir ja ganz genau, manche Umweltschweinerei dauert eine ganze Weile, bis man die entdeckt. Wenn dann die Verjährungsfristen mit 10 Jahren angesetzt sind, kann es durchaus sein, dass wir in einem ziemlich großen Teil der Fälle das erst feststellen, wenn wir demjenigen, der sie verursacht hat, nichts mehr können. Ich habe überhaupt ein Problem damit, wie viel an Umweltkriminalität es in der letzten Zeit gibt, wo man Verursacher nicht erwischt, wo Leute straffrei davonkommen. Ich glaube, da ist eine Verjährungsfrist von 10 Jahren nicht akzeptabel. Wenn es hier andere Gründe dafür gibt, Herr Minister, dann stellen Sie das bitte klar. Ich denke, die Verjährungsfrist sollte bei 30 Jahren bleiben, denn wir haben hier wirklich mit Dingen zu tun, die erst sehr, sehr spät manchmal bemerkt werden.

Ein weiteres Problem, das ich ansprechen möchte, ist die Möglichkeit, dass in Zukunft ein Flächenpool geschaffen werden kann für den Ausgleich von Maßnahmen, zum Beispiel von Straßenbau und ähnlichen Dingen. Das ist ja eine positive Geschichte, weil sich Kommunen Flächen vorhalten können, die sie irgendwann einmal renaturiert haben und können dann, wenn in ihrer Kommune woanders ein Eingriff erfolgt, diese Fläche automatisch zur Verfügung stellen als Ausgleichsfläche, so dass hier kein zusätzlicher Aufwand betrieben werden muss und eine andere sinnvolle Maßnahme auf diese Art und Weise herangezogen werden konnte. Ich habe nur ein Prob

lem damit, wenn diese Fläche auch aus ganz anderen Regionen als dem Eingriffsgebiet herangezogen werden kann. Wir haben ja in Thüringen so ein wunderschönes Beispiel Wismut. Da sind etliche 100 Hektar, die jetzt renaturiert worden sind. Ich stelle mir jetzt bloß vor, die DEGES würde sagen, o.k., wir kaufen die halbe Wismut auf, da können wir ganz Thüringen mit Autobahnen zubauen und haben genügend Ausgleichsflächen, die wir da unten liegen haben. Damit ist die ganze Geschichte für uns vom Tisch. So zumindest sollte es nicht sein.

(Zwischenruf Abg. Primas, CDU: Die Landwirte würden sich freuen.)

Deshalb, denke ich, sollten wir hier im Gesetzentwurf auch entsprechende Klarstellungen erreichen, dass diese Ferne von der Region nur im Ausnahmefall möglich sein soll.

Ein weiterer Punkt, den ich ansprechen möchte, ist die Frage Vorkaufsrecht: Wir haben hier im Gesetz zu finden, dass Thüringen natürlich ein Vorkaufsrecht hat für naturschutzfachlich bedeutsame Flächen und dieses Vorkaufsrecht für andere wahrnehmen kann, merkwürdigerweise z.B. für die Stiftung Naturschutz, die, wie wir ja wissen, eine Landesstiftung ist, vom TMLNU betrieben, dass also das TMLNU Flächen kaufen kann anstelle des Landes über diese Stiftung. Was das soll, verstehe ich nicht. Die Möglichkeit besteht aber auch für Kreise, für Gemeinden, für Träger von Naturschutzgroßverbänden und auch für anerkannte Vereine. Der Clou dabei ist, dass das Land aber selbst, wenn es eben dieses Vorkaufsrecht an andere abgetreten hat oder für andere wahrgenommen hat, in der Haftung bleibt. Es haftet gemeinsam mit demjenigen, der das Vorkaufsrecht dann übertragen bekommen hat, gegenüber den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag. Das ist ein Risiko, bei dem ich auch nicht verstehe, wieso wir das auf uns nehmen wollen. Ich muss dazu auch noch sagen, eigentlich wäre es mir am liebsten, dass naturschutzfachliche Flächen generell in Landeshand bleiben sollen. Aber das ist sicherlich eine Frage, die wir bei der angespannten Kassenlage dort schwer durchsetzen können. Trotzdem sollte das immer die erste Priorität sein.

Meine Damen und Herren, Sie sehen, es gibt zum Gesetzentwurf einiges, was noch geklärt werden muss, was wir vielleicht doch ein bisschen besser regeln können, als es hier vorliegt. Ich wünsche mir eine sachliche und offene Beratung, und das in verschiedenen Ausschüssen. Wir bitten darum, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt, an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, an den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, an den Ausschuss für Bau und Verkehr und an den Innenausschuss

zu überweisen.

(Zwischenruf Abg. Krauße, CDU: Gleich- stellung.)

Können Sie doch gerne noch ergänzen; wir waren uns bisher nicht so sicher, ob es unbedingt in den Gleichstellungsausschuss muss, weil der ja gerade vorhin einen größeren Gesetzentwurf bekommen hat. Aber wenn Sie das möchten, Herr Krauße, kein Problem. Federführung sollte beim Ausschuss für Naturschutz und Umwelt liegen. Wie gesagt, ich wünsche uns eine gute Beratung und vielen Dank.

(Beifall bei der PDS)

Danke. Als nächste Rednerin hat das Wort Abgeordnete Becker, SPD-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, das Bundesnaturschutzgesetz ist eine Rahmenvorschrift, welche die Länder mit ihrem jeweiligen Landesnaturschutzgesetz ausfüllen und untersetzen sollen. Dabei haben die Länder den sich aus den regionalen Besonderheiten ergebenden unterschiedlichen Bedürfnissen für Natur, Landschaftsschutz in den Ausführungsgesetzen Rechnung zu tragen. Da sind wir sicherlich alle noch einer Meinung. Durch die Änderung des Grundgesetzes Artikel 75 wurden die Befugnisse des Bundes eingeschränkt. Deshalb wäre eine schnelle Umsetzung in Landesrecht sehr wichtig gewesen, Herr Minister.

(Zwischenruf Dr. Sklenar, Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: Warum?)

Sie hatten drei Jahre Zeit, dieses Gesetz anzupassen, und Sie haben es in diesen drei Jahren nicht geschafft. Die Landesregierung verstößt gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland -

(Zwischenruf Dr. Sklenar, Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: Ich lache mich kaputt.)

(Heiterkeit bei der CDU)

und das kann man schon noch sagen - vorsätzlich. In Artikel 75 Abs. 3 Grundgesetz steht - ich darf zitieren: „Erlässt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen Frist“, bei uns von drei Jahren, „die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen.“

(Beifall bei der SPD)