Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zunächst gestatten Sie mir bitte eine Vorbemerkung. Allein aus dem Vorhandensein einer gentechnisch veränderten Sojasorte, die innerhalb der EU für die Herstellung von Lebensmitteln zugelassen ist, lässt sich keine Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher ableiten. Allerdings besteht eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht, wenn der Gehalt der gentechnisch verwendeten Soja im Sojaanteil 0,9 Prozent überschreitet.
Zu Frage 1: In Thüringen wurde in zwei amtlich im Handel aus derselben Charge entnommenen Proben eines Babybreis aus Nordrhein-Westfalen Soja festgestellt. Die Zutatenkennzeichnung der Verpackung des Erzeugnisses enthielt jedoch keinen Hinweis auf die Verarbeitung von Soja. Die Untersuchungen ergaben einen Gehalt an gentechnisch verändertem Soja mit einem Anteil von über 0,9 Prozent. Da dies kennzeichnungspflichtig ist, wurden beide Proben wegen fehlender Kennzeichnung beanstandet. Die zuständigen Behörden in NordrheinWestfalen und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wurden vorschrifts
Zu Frage 2: Die Probenentnahme im Handel erfolgte durch zwei Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter. Die Untersuchung der Proben selbst wurde im Labor des Thüringer Landesamts für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz durchgeführt. Dieses Labor verfügt über modernste Ausrüstungen. Im Labor arbeiten erfahrene Fachleute. Das Labor ist durch eine staatliche Anerkennungsstelle geprüft und zugelassen. Die verwendeten Prüfmethoden sind validiert und wurden mehrfach erfolgreich im Ringversuch mit anderen Labors in anderen Ländern getestet. Die Beurteilung erfolgte durch die im Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz für die Beurteilung von Babykost zuständige sachverständige Wissenschaftlerin.
Zu Frage 3: Dies kann mehrere Ursachen haben. Beispielsweise ist denkbar, dass die Verunreinigung nicht gleichmäßig in den Chargen verteilt ist. Somit wären verschiedene Messergebnisse innerhalb einer Charge möglich. Die im Untersuchungsamt in Detmold untersuchte Probe aus Nordrhein-Westfalen wurde im Übrigen mit einer anderen analytischen Methode als in Thüringen untersucht. Beide Vorgehensweisen sind zwar grundsätzlich zur Untersuchung von Lebensmitteln geeignet, jedoch könnte die Anwendung verschiedener analytischer Vorgehensweisen nach Einschätzung der verantwortlichen Analytiker beider Länder die unterschiedlichen Messergebnisse erklären.
Zu Frage 4: Die Gesamtbeurteilung aus den vorliegenden Messergebnissen und die Gesamtbewertung hinsichtlich der möglichen Konsequenzen obliegen allein den Behörden desjenigen Landes, in diesem Fall Nordrhein-Westfalen, in dem der Hersteller seinen Hauptsitz hat. Derzeit werden in NordrheinWestfalen hinsichtlich des Babybreies keine weiteren Handlungsnotwendigkeiten gesehen. Die Beurteilung der Proben und die direkte Information der zuständigen Behörden erfolgten nach den geltenden Rechtsvorschriften. Die Landesregierung wird auch weiterhin an der Strategie festhalten, im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung regelmäßig Stichproben auf den Gehalt an gentechnisch veränderten Organismen zu prüfen. Die Ergebnisse werden wie bisher auch im Lebensmittelbericht veröffentlicht.
Ja. Herr Staatssekretär Illert, habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass dann in Nordrhein-Westfalen auch nichts unternommen wird, um diese gentechnisch veränderte Verunreinigung im Babybrei in Zukunft entsprechend zu deklarieren oder dagegen vorzugehen?
Nach unserer Kenntnis steht die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bzw. deren Untersuchungsämter auf dem Standpunkt, dass in den Proben, die sie selbst untersucht haben und in der Produktion des Produzenten kein gentechnisch verändertes Soja vorhanden sei, und demnach sei nichts zu unternehmen.
Herr Staatssekretär, aus der Presse war zu entnehmen, dass die Firma gerichtliche Schritte unternehmen will gegen das Land Thüringen. Ist Ihnen denn da schon was bekannt oder hat die Firma wieder davon abgesehen?
Danke. Die nächste Anfrage kommt von Herrn Abgeordneten Kummer, Die Linkspartei.PDS, entsprechend Drucksache 4/1201.
Am 1. Juni 2005 traten die Regelungen der Technischen Anleitung Siedlungsabfall und der Abfallablagerungsverordnung in Kraft. Seitdem ist es nicht mehr gestattet, unbehandelte Abfälle auf Deponien abzulagern. Da dies neben den Abfällen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch für den Gewerbemüll gilt, sind hierbei wesentliche Veränderungen in den Abfallströmen zu erwarten.
1. Wie haben sich die Mengen der Thüringer Gewerbeabfälle zur Verwertung seit dem 1. Juni 2005 entwickelt?
2. Wohin gehen die Gewerbeabfallmengen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nicht angedient werden?
4. Auf welche Weise erfolgt die sachgerechte Deklaration der Abfallchargen zur Verwertung und wer kontrolliert diese?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Kummer wie folgt:
Vorbemerkung: Es ist zutreffend dargestellt, dass Gewerbeabfälle ebenso wie Hausmüll seit dem 01.06.2005 nicht mehr ohne Vorbehandlung auf Deponien abgelagert werden dürfen. Unter Gewerbeabfällen sind hier im Wesentlichen Baustellenmischabfälle und hausmüllähnliche Abfälle aus Gewerbebetrieben einschließlich Verwaltung zu verstehen. Im Gegensatz zum Privathaushalt hat der abfallerzeugende Gewerbebetrieb zwei verschiedene Entsorgungsoptionen. Er kann seine Abfälle auf dem privatwirtschaftlichen Entsorgungsmarkt verwerten lassen, z.B. über eine Sortieranlage, oder er kann seinen Abfall, wenn er keine angemessene Verwertungsmöglichkeit hat, seinem örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Beseitigung überlassen. Da die in Deutschland vorhandenen Kapazitäten für die Abfallbehandlung nicht ausreichen, herrschen derzeit bundesweit erhebliche Entsorgungsengpässe für Gewerbeabfälle. Engpässe bestehen vor allem für die Verbrennung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen. Mindestens ebenso knapp sind aber auch die verfügbaren Kapazitäten für die energetische Verwertung von heizwertreichen Abfällen in Zementwerken und Industriekraftwerken. Heizwertreiche Abfälle, auch als Ersatzbrennstoffe bezeichnet, entstehen aus der Vorbehandlung der Abfälle in Sortieranlagen und mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen.
Zu Frage 1: Über die auf dem Verwertungsmarkt gehandelten Gewerbeabfälle gibt es keine Statistiken. Es sind jedoch Rückschlüsse möglich aus den Gewerbeabfallmengen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Beseitigung überlassen werden. In Regionen, in denen der Beseitigungspreis des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vergleichsweise niedrig ist, also unterhalb des Marktpreises für die Verwertung liegt, ist ein Anstieg der überlassenen Mengen zu beobachten. Dieser Mengenanstieg resultiert u.a. aus den Rückständen von in der Region ansässigen Abfallsortieranlagen, die Gewerbeabfälle von außerhalb akquirieren. Dies ist vor allem in Ostthüringen und Nordthüringen der Fall. Die Entsorgung der originären in den Regionen anfallenden Gewerbeabfälle ist durch abgeschlossene Entsorgungsverträge der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger gewährleistet. In Regionen mit vergleichsweise höheren Entsorgungspreisen stagnieren die überlassenen Abfallmengen bzw. gehen leicht zurück.
Zu Frage 2: Diese Gewerbeabfälle werden auf dem privatwirtschaftlichen Entsorgungsmarkt verwertet, z.B. über Sortieranlagen, in Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen oder in Anlagen, die die Abfälle stofflich verwerten.
Zu Frage 3: 2004 wurden keine hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle aus Thüringen ins Ausland verbracht. 2005 hat sich an der für 2004 beschriebenen Situation nichts geändert. Es liegen dem Landesverwaltungsamt auch keine entsprechenden Anträge vor.
Zu Frage 4: Der Abfall wird von Abfallerzeugern deklariert; kontrolliert wird dies bei Bedarf vom Staatlichen Umweltamt bzw. von der Behörde, die für die Überwachung der Entsorgungsanlagen des Abfalls zuständig ist. Ich möchte hier noch anmerken, dass man es ja den Gewerbeabfällen nicht ansehen kann, ob es sich um einen Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt. Da haben wir wieder dieses alte Dilemma: Was ist Verwertung, was ist Beseitigung? Ob ein Abfall ein Verwertungsabfall ist oder nicht, hängt zurzeit davon ab, ob ich eine Sortieranlage habe, die dann dementsprechend verfügbar ist.
Herr Minister, eine Nachfrage: Mich würde interessieren, ob Ihnen etwas bekannt geworden ist, dass die Abfälle, die zur Verbrennung in Müllverbrennungsanlagen bestimmt sind und von Sortieranlagen an diese Müllverbrennungsanlagen abgegeben werden, also das, was aus einer Sortieranlage
als nicht verwertbar herauskommt, dass es da in letzter Zeit Schwierigkeiten gibt, dass Müllverbrennungsanlagen diese Abfälle nicht annehmen würden und das dementsprechend Sortieranlagen ihre Tätigkeit einstellen mussten.
Ich habe in der letzten Woche eine Beratung gehabt mit einer Reihe von Entsorgern aus dieser Richtung und da gibt es schon Sorgen, weil ganz einfach die Mengen plötzlich größer geworden sind als sie eigentlich angemeldet hatten und dadurch natürlich dann die Verbrennungsanlagen auch nicht mehr bereit sind, zu den gleichen Konditionen die heizwertreiche Fraktion abzunehmen, sondern man will dann plötzlich mehr Geld dafür haben. Dadurch kommt es natürlich dann zu dieser Diskrepanz. Auf der einen Seite ist das Produkt da und auf der anderen Seite will man mehr Geld haben und wird das Zeug eben nicht los. Das ist eine ganz schwierige Situation, in der wir uns gegenwärtig befinden, und es gibt im Moment auch noch keine Lösung dafür, von keiner Seite. Wir waren uns darüber einig, dass es eigentlich nur darum gehen kann, verstärkt zu sortieren, stärker auszusortieren und noch schnellstmöglich die Anlagen, die in Vorbereitung sind, auch fertig zu stellen, dass man damit eine gewisse Entlastung in dieser Richtung erfährt, wobei - und das darf ich hier vielleicht auch einmal sagen - wir in Thüringen noch nicht so stark davon betroffen sind, wie das in anderen Bundesländern der Fall ist.
Ja, noch zu dem Thema: Mussten in letzter Zeit, also seit dem 1. Juni, Annahmestopps in Sortieranlagen in Thüringen verhängt werden?
Ich glaube, teilweise waren die Anlagen so weit überlastet, dass bei der einen oder anderen schon mal ein Annahmestopp durchgeführt werden musste, denn es gibt ja bestimmte Kapazitäten, die genehmigt sind. Sicher kann man in Notzeiten auch mal ein kleines bisschen darüber gehen, aber wenn es dann zu viel wird, dann muss man ganz einfach auch mal sagen, Leute, es geht nicht mehr.
Anlässlich der Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses am 5. September 2005 wurde die künftige Aufgabenstellung des Landesjugendamts zur Umsetzung von § 16 SGB VIII nicht näher erläutert.
1. Welche konkreten Aufgaben nimmt das Landesjugendamt bei der Familienförderung zur Umsetzung von § 16 SGB VIII „Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie“ zukünftig wahr?
2. Welche Personalausstattung ist für die Wahrnehmung der Aufgabenstellung vorgesehen? Es wird um Angabe der Planstellen, der Eingruppierung und der vorgesehenen Qualifikation gebeten.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zunächst bitte eine grundsätzliche Vorbemerkung: Ziel der allgemeinen Förderung der Familie ist es, Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen. Die örtlichen Jugendämter sind gesetzlich dazu verpflichtet, entsprechende Leistungen zu erbringen, insbesondere mit den Inhalten Familienbildung, Familienberatung und Familienerholung. Das Landesjugendamt als überörtlicher Träger der Jugendhilfe nimmt seine gesetzlichen Aufgaben gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII wahr. Es bietet in der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben Fachberatungen und Fortbildungen für die Träger der Jugendhilfe als Servicefunktion, unter anderem auch für den Bereich der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie, an.
Zu Frage 1: Das Landesjugendamt hat bisher alle gesetzlichen Aufträge wahrgenommen und wird dies auch weiterhin mit den gleichen Inhalten wie bisher tun. Die organisatorische Neuordnung, d.h.
die direkte Zuordnung zum Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, wirkt sich nicht auf die Aufgabenstellung aus. Durch die direkte Zuordnung zum Ministerium kann jedoch die Erfüllung der gestellten Aufgaben noch besser als bisher erfolgen, da ein direkter und unmittelbarer Kontakt zu anderen Fachreferaten des Ministeriums möglich ist. Eine Aufgabe des Landesjugendamts wird auch weiterhin die Förderung der Erziehung in der Familie sein. Dazu gehören neben der Familienbildung, Familienberatung und Familienerholung vor allem auch die Betreuung, Bildung und Erziehung in Kindertageseinrichtungen und anderen adäquaten Betreuungsformen, aber auch Angebote im Rahmen der Hilfe zur Erziehung sowie im Bereich von Jugendhilfe und Schule.
Zu Frage 2: Grundsätzlich richtet sich die Personalausstattung in allen Behörden nach dem jeweiligen Arbeitsaufkommen. Die Arbeitsaufgaben können jedoch in bestimmten Organisationseinheiten schwanken. Das heißt, es gibt Zeiten, in denen viel Arbeit anfällt und es gibt Zeiten, in denen es verhältnismäßig ruhig ist. Deshalb muss jede Behörde insgesamt so flexibel sein, dass die Mitarbeiter so eingesetzt werden, dass die anfallenden Aufgaben für die Bürger bestmöglich bewältigt werden. Die Aufgabenerfüllung muss dabei so effizient wie möglich erfolgen, d.h. z.B. mit modernen Kommunikationsmitteln und anderen Hilfsmitteln. Bezüglich des Landesjugendamts ist festzustellen, dass die benannten Aufgabenstellungen Förderung der Erziehung in der Familie anteilig in der zurzeit beim Landesamt für Soziales und Familie ausgeschriebenen Stelle Fachberatung, Fortbildung und Fachservice, im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung und im Bereich des sozialen Dienstes der Jugendämter wahrgenommen wird. Die Eingruppierung bzw. Bewertung dieser Stelle ist laut Ausschreibung mit der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung bzw. Vergütungsgruppe 4 a BAT-Ost vorgesehen. Die geforderte Qualifikation ist ebenfalls in der Ausschreibung der Stelle mit Diplomverwaltungsfachwirt oder ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium im pädagogischen oder sozialpädagogischen Bereich oder einem vergleichbaren Abschluss mit entsprechender Berufserfahrung beschrieben. Das Auswahlverfahren nach Bewerbungsende ist noch nicht abgeschlossen. Deswegen können derzeit keine weiteren Angaben gemacht werden.
Die nächste Mündliche Anfrage kommt von Herrn Abgeordneten Nothnagel, Die Linkspartei.PDS, in der Drucksache 4/1211. Bitte, Herr Nothnagel.
Mit dem neuen Doppelhaushalt 2006/2007 soll durch die Landesregierung das Landesblindengeld abgeschafft werden.