Und, Herr Gentzel, wenn Sie glauben, dass unser Gesetzentwurf auf einen Wettbewerb zielt, dann muss ich Ihnen sagen: Ich kenne die Fraktion der Linkspartei.PDS gut genug, um zu wissen, dass der Trieb zu Wettbewerb in ihr ohnehin nicht übermäßig ausgeprägt ist. Es geht genau darum, keinen Wettbewerb in dieser Gesellschaft in einem solch wichtigen politischen Punkt zuzulassen. Es geht darum, die falschen Formen der Auseinandersetzung mit dem Phänomen - und Wettbewerb wäre eine falsche Form der Auseinandersetzung mit dem Phänomen - zu ersetzen durch ein gesellschaftlich politisches Bekenntnis in der Verfassung.
Was Ihre Fragen, Herr Gentzel, angeht, unsere Haltung zur Verfassung 1994 betreffend oder auch unsere Position zum Versammlungsrecht, die hatte ich Ihnen schon genannt, oder auch unsere Position zum Verfassungsschutz, denke ich, darüber können wir uns an anderer Stelle besser unterhalten, das muss hier nicht sein. Ich glaube, es ist dem Gegenstand auch nicht angemessen.
Ich will Ihnen auch am Ende ein illustrierendes und bestärkendes Zitat mit auf den Weg in das Nachdenken über die Abstimmung zur Ausschussüberweisung geben: Gestern hat die Jüdische Landesgemeinde angesichts des Anwachsens von Neonazismus und Antisemitismus in Thüringen erklärt - Zitat: „Es geht nicht mehr um Minderheitenschutz, sondern um die Verteidigung der Menschenrechte überall.“ Danke schön.
Mir ist signalisiert worden, dass für die Landesregierung Justizminister Schliemann das Wort ergreifen möchte. Das ist so. Ich bitte dann die einreichende Fraktion, mir noch mitzuteilen, an welche Ausschüsse überwiesen werden soll.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der vorgeschlagene Gesetzestext, die Ergänzung des Artikels 1 der Thüringer Landesverfassung, hat eine Merkwürdigkeit. Wenn man den Wortlaut vergleicht mit dem Wortlaut von Strafnormen bundesrepublikanischen Rechts, ist eine massive Übereinstimmung nicht zu übersehen. Nun kann man sagen, na ja, das macht ja nichts, wir können das ja in Thüringen auch noch einmal bekunden und es ist sicherlich streitlos in diesem Haus, dass Rechtsextremismus im Sinne von NS-Herrschaft, im Sinne von Antisemitismus, im Sinne von Fremdenfeindlichkeit von jedem gleichermaßen verpönt und gleichermaßen bekämpft wird.
Aber die Frage bleibt: Muss man dieses dann in Form einer Verfassungsänderung zum Ausdruck bringen und genügt es, dieses in Form einer Verfassungsänderung zum Ausdruck zu bringen? Aus Sicht der Landesregierung ist die als Änderung der Verfassung vorgeschlagene Staatszielbestimmung weder erforderlich noch geeignet. Sie ist nicht geeignet, schon deswegen nicht geeignet, weil sie die Extrembetrachtung und die Extremismusbetrachtung auf eine einzige Seite fokussiert. Ich gebe jetzt mal eine ganz kleine juristische Auslegungsregel zu bedenken: Wenn da steht, diese Seite soll dann bitte sehr bekämpft werden, es sei Aufgabe, Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Verantwortung aller, dieses nicht zuzulassen, dann kommt die Gegenprobe. Und was ist mit anderen extremen Positionen? Ich bin Herrn Gentzel ausgesprochen dankbar für die volle Darstellung der Breite extrem möglicher Positionen. Also das ist noch nicht mal für die Zielerreichung, wenn man den Blick nicht verengen will, nicht ohne Gefahren. Es bedarf auch nicht, sagte ich, denn was haben wir? Wir haben in der Präambel unserer hiesigen Landesverfassung das Gedenken an den Plural, an die Diktaturen, das ist das dritte Mal, dass dieses hier heute von diesem Pult zu hören ist und ich kann es aber mir und Ihnen nicht ersparen. Dieser Plural macht deutlich, dass man der Vergangenheit nicht überdrüssig ist und dass man die Vergangenheit nicht leugnet und dass die Verfassungsgeber der Thüringer Landesverfassung sich der Bipolarität dessen, was sie da in die Präambel hineingeschrieben haben mit dem Plural „Diktaturen“
sehr wohl bewusst waren. Was sagt aber das Bundesrecht? Können wir denn rechtswirksam als Staatsziel etwas bestimmen und daraus dann einzelfallrechtliche Konsequenzen im Sinne von Auslegung ableiten? Geht das denn? Nun, da kann man lange drüber streiten, wie weit das geht, aber ist es denn nötig? Wir haben ein Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, wir haben eine Thüringer Verfassung. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist als demokratisches Gesetz angelegt, aber es ist keine wehrlose, sondern eine wehrhafte Demokratie. Und die Wehrhaftigkeit ist in der Tat zunächst historisch entstanden aus dem Blick auf die Jahre 1933 bis 1945 und vor allen Dingen die Jahre vor 1933.
Die mangelnde Wehrhaftigkeit der Weimarer Republik war Einfallstor für die Bildung und Entstehung des NS-Regimes. Aber auch da muss man doch wieder sagen, es verengt den Blick. Die Wehrhaftigkeit, wenn man sagt, das sei alles nur rechts, der bundesrepublikanischen Grundordnung, des Grundgesetzes, ist genauso wie die Thüringer Verfassung auf beide Seiten, auf alle Pole der Extreme gerichtet.
Es kommt noch etwas Weiteres hinzu: Wir sind ja wehrhaft. Man kann - und das geschieht - politische Parteien verbieten, allerdings nur im Extremfall. Man kann - und es geschieht - mit weniger scharfen Voraussetzungen Vereinigungen verbieten. Man kann - und es geschieht - strafrechtlich verfolgen. Die beigefügten oder angefügten Beispiele, die von Ihnen angeführt sind, sind für einen Juristen betrachtet alle nicht geeignet, zu rechtfertigen, dass wir mit einer so großen Formel vor weniger juristischen Problemen stünden. Denn was nationalsozialistisch wäre, was Verherrlichung wäre, was fremdenfeindlich wäre, was antisemitisch wäre, das ist im Einzelfall jeweils immer wieder juristisch zu prüfen. Wir sind ein Rechtsstaat, wir können nicht einfach da hingehen und sagen, hier ist etwas, was wir politisch verpönen und deswegen ohne rechtliche Kontrolle immer drauf. So geht das nicht. Deswegen ist ein solches Ziel, denke ich, schon ein bisschen fragwürdig.
Es kommt aber dann noch etwas Zweites hinzu: So weit möchte ja der Entwurf gar nicht gehen. Man möchte eher, so die Begründung, ein Zeichen setzen. Ja, ist es denn Aufgabe einer Verfassung, Zeichen zu setzen? Ist es wirklich Aufgabe, nur Zeichen zu setzen,
(Zwischenruf Abg. Thierbach, Die Links- partei.PDS: Was sind denn Staatsziele?) oder ist es Aufgabe einer Verfassung, doch bitte freundlicherweise Grundnormen zu beschreiben, die Maßstab und Handlung für Gesetzgebung und Rechtsprechung sind? Letzteres wird es doch sein. Wenn ich mir dann den vorgeschlagenen Text angucke, dann frage ich mich, wo hat dieser Text denn einen neuen, bisher in der Verfassung nicht zu entnehmenden Maßstab? Es ist nichts Neues da. Noch einmal, ich komme zurück auf die Frage der Eignung und der Breite: Wir haben in Deutschland leider auch Extreme von links durchlitten. Es ist nicht alles nur von rechts, Stichwort „Rote-Armee-Fraktion“. Der kann man nun rechtes Gedankengut weiß Gott nicht nachsagen, wohl aber faschistische Methoden. Herr Gentzel hat an die Zwangsvereinigung der Parteien in der DDR erinnert. Da kann man auch nicht sagen, das waren die Nationalsozialisten, weiß Gott nicht. Das heißt, wir müssen den Blick offen halten für alle Extreme. Von daher halte ich es für wirklich verfehlt, einseitige Extrembeschreibungen als Staatszielbestimmung in die Verfassung aufzunehmen. Die Landesregierung bittet deshalb den Landtag, den Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS abzulehnen. Danke schön. (Beifall bei der CDU)
Ich frage jetzt die Fraktion der Linkspartei.PDS nach den Ausschüssen, an die überwiesen werden soll. Herr Abgeordneter Buse.
Namens der Fraktion der Linkspartei.PDS bitte ich um die Überweisung an den Ausschuss für Justiz-, Bundes- und Europangelegenheiten.
Mir liegen keine weiteren Redeanmeldungen vor. So schließe ich jetzt die Aussprache und ich lasse darüber abstimmen, diesen Antrag an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zu überweisen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Das waren 35 Jastimmen. Ich frage jetzt nach den Gegenstimmen. Das hatten wir vorhin gezählt, das sind 41 Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es nicht. Damit ist die Ausschussüberweisung abgelehnt. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 6.
Thüringer Kommunalrechts- änderungsgesetz Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS - Drucksache 4/1310 - Neufassung - ERSTE BERATUNG
Der Abgeordnete Kalich wird die Begründung des Gesetzentwurfs vornehmen. Ich verweise darauf, dass es für den Abgeordneten Kalich die erste Rede an seinem ersten Tag im hohen Haus ist.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, bevor ich zur Einbringung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 4/1310 komme, möchte ich mich erst einmal beim Kollegen Döring, der hier auf der Abgeordnetenbank der SPD-Fraktion sitzt, bedanken für die Begrüßung hier im Haus.
Ich verbinde das natürlich auch mit dem Dank meines Kollegen Kubitzki aus unserer Fraktion und verbinde dies mit dem Angebot, fair in der Sache ehrlich hier zu streiten.
Nun zu unserem Gesetzentwurf: Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem heutigen Gesetzentwurf reagieren wir als Fraktion auf bisher bestehende Probleme im Verwaltungsvollzug. Ohne eine gesetzliche Neuregelung müssen viele Thüringer Bürgerinnen und Bürger ab dem 01.01.2006 mit zusätzlichen finanziellen Belastungen rechnen, welche wir als Fraktion für nicht gerechtfertig halten. Der Gesetzentwurf zielt im Wesentlichen auf fünf Dinge:
Erstens soll die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auch weiterhin im Ermessen der Gemeinden liegen. Entscheidungskriterium dafür soll die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit sein. Hier macht sich eine gesetzliche Klarstellung notwendig, weil das Thüringer Oberverwaltungsgericht in einem Urteil die bisherige Rechtslage sehr eng auslegt und die Erhebung der Ausbaubeiträge zur Pflicht macht.
Meine Damen und Herren, im Sommer trat die neue Verordnung zur Behandlung von Siedlungsabfällen in Kraft. Danach müssen Abfälle besonders behandelt werden. Die entstehenden Kosten werden auf die Bürger umgelegt.
Wir halten es zweitens für erforderlich, die neuen Gebühren an eine ökologische Steuerungsfunktion zu koppeln, um insbesondere Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten. Das, meine Damen und Herren von der CDU, ist tatsächlich ein Beitrag zur Familienförderung in Thüringen.
Drittens wollen wir eine weitere Demokratisierung und mehr Transparenz im kommunalen Handeln. Die bisherigen freiwilligen Verbraucherbeiräte im Bereich Wasser und Abwasser müssen endgültig in allen Zweckverbänden eingeführt und auf den Bereich der Müllentsorgung ausgedehnt werden. Die Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht darauf, dass die Kalkulationen transparent dargestellt werden.
Meine Damen und Herren, viertens sieht unser Gesetzentwurf vor, dass das bisher gesetzlich ungelöste Problem der Stimmführerschaft in Thüringen einheitlich geregelt wird. Es ist nicht hinzunehmen, dass auf Grundlage eines Gesetzes zwei völlig unterschiedliche Praxen existieren. Nach unserer Auffassung hätte die Landesregierung schon längst aktiv werden müssen, um in Thüringen den einheitlichen Rechtsvollzug zu gewährleisten.
Fünftens wollen wir mit unserem Gesetzentwurf erreichen, dass die so genannten steuerlichen Nebenleistungen, welche infolge des neuen Kommunalabgabengesetzes ein aktuelles Problem sind, ausgeschlossen werden. Wir hatten damals auf dieses ungeklärte Problem hingewiesen. Die Landesregierung hatte angekündigt, Maßnahmen zu ergreifen, damit dieses Gesetz bürgerfreundlich umgesetzt wird. Wir wollen keinesfalls, dass die damalige Ankündigung der Landesregierung öffentlich in Frage gestellt wird. Eine gesetzliche Klarstellung zum Verbot von steuerlichen Nebenleistungen infolge des neuen Kommunalabgabengesetzes muss endlich her. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Ich eröffne die Aussprache. Für die CDU-Fraktion hat sich Frau Abgeordnete Stauche zu Wort gemeldet.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Gesetzentwurf der Linkspartei.PDS liegt wieder einmal ein Gesetzentwurf vor,
der sehr populistisch, aber rechtlich und real nicht bis zu Ende gedacht ist. Aber vielleicht ist das ja auch so gewollt.
Um Ihnen aufzuzeigen, will ich dieses im Einzelnen erläutern. Die unter Artikel 1 geplante Änderung der Kommunalordnung erscheint mir schon deshalb fragwürdig, weil die Gemeinden anders als bisher nicht mehr verpflichtet sein sollen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst selbst alle ihre eigenen möglichen Einnahmen zu akquirieren. Vielmehr sollen sie zukünftig insoweit ein Ermessen haben. Schon dies erscheint mir fragwürdig, wirft es doch die Frage auf, wer die Gelder aufbringen soll, die die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben insoweit benötigen. Der Gesetzentwurf legt aber in diesem Bereich noch nach, denn die Änderung der Artikel 1 und 2 beinhaltet auch, dass die einzelnen Regelungen des § 54 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung nicht eingehalten werden müssen, wenn die Gemeinden unter anderem ihr Ermessen nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ausüben. Danach ist es der Gemeinde insoweit freigestellt, ob sie ihr Ermessen zur Erhebung von Abgaben ausübt. Eine solche Regelung widerspricht aber der Verwaltungsrechtsdogmatik. Denn wenn ein Ermessen eingeräumt wird, so ist dieses auf der Rechtsfolgeseite auch auszuüben. Andernfalls liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor. Stellt der Gesetzgeber aber praktisch frei, ob die Gemeinde ihr Ermessen ausüben will, so stößt das auf erhebliche Bedenken. Denn in der Regelung des Artikel 2 soll zunächst der Erlass von Straßenausbaubeitragssatzungen in das Ermessen der Gemeinde gestellt werden. Diese neue Regelung kann nicht ernsthaft Absicht dieser Fraktion sein. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Gemeinden finanziell in der Lage sind, Mittel für den Straßenausbau anders als durch Beitragserhebung bereitzustellen, können sie zumeist nicht voraussehen, wie ihre finanzielle Leistungsfähigkeit aufgrund der mitunter anzutreffenden Langfristigkeit solcher Maßnahmen in der Zukunft sein wird. Haben Sie etwa Kredite aufgenommen, um die Maßnahme zu finanzieren, so können sie mitunter ihre finanzielle Leistungsfähigkeit über die Zeit verlieren. In diesem Fall muss aber die öffentliche Hand einspringen, um die noch offenen Forderungen zu begleichen. Das kann nicht Sinn sein. Zudem führt die Umsetzung in der Regel dazu, dass Bürgermeister und auch Gemeinderäte im Rahmen ihres Ermessens nicht zuletzt, ich nenne es einfach einmal so, aus persönlichen Wahlgründen oftmals von solchen Satzungen Abstand nehmen dürften.
Meine Damen und Herren, ich kann Ihnen das aus Erfahrung als Verwaltungsleiter von 12 Gemeinden sagen. Ich weiß, wie die Einschätzung der Leistungs
fähigkeit von Bürgermeistern und Gemeinderäten teilweise bei Beschlussfassungen war. Die haben hinterher oftmals in die Katastrophe geführt. Deshalb warne ich davor, solch eine Änderung vorzunehmen. Die Änderungen für Gebühren der Abfallbeseitigung unter Berücksichtigung sozialer Aspekte, wie Einkommen, Kinderzahl, Lebensalter und Behinderung, in Form von Gebührenermäßigung oder -befreiung einzuführen, kommt nicht in Betracht. Eine Gebührenstaffelung nach sozialen Gesichtspunkten würde dem Äquivalenzprinzip, auch dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Die Gebührenregelung muss in solchen Fällen so ausgestattet sein, dass bei gleicher Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen etwa gleich hohe Gebühren, bei unterschiedlicher Benutzung auch unterschiedliche Gebühren zu entrichten sind. Eventuell bestehende Härten sind in Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung, zum Beispiel Stundung, Erlass oder Niederschlagung, abzumildern. Auch wenn öffentliche Belange vorliegen, sind der sozialen Gebührenstaffelung rechtliche Grenzen gesetzt. Die Änderung in § 13 Thüringer Abgabengesetz ist meiner Meinung nach nicht nötig, da der Vorschlag der Linkspartei.PDS heute nach geltender Rechtslage nach § 13 Abs. 4 und 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz schon entspricht. Der Artikel 2 Ihres Gesetzentwurfs beinhaltet die Änderung des § 26 a Abs. 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit die Worte „Es können Verbraucherbeiräte gebildet werden“, in die Worte: „Es sollen Verbraucherbeiräte gebildet werden.“ zu ändern. Dies ist einfach nicht notwendig. Aus persönlichen Erfahrungen ist diese Regelung vollkommen ausreichend und so auch angebracht. Jeder Kommunalpolitiker handelt unklug, fachliche Beratung aus Bürgerinitiativen nicht zu hören und in ihre Entscheidung einzubinden.
Da dies in der Praxis schon so ausgeübt wird, wie es notwendig ist, halte ich diese Regelung nicht mehr für notwendig. Aber eins muss sein: Den demokratisch gewählten Vertretern der Gemeinden muss das letzte Abstimmungsrecht vorliegen.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass in vielen Gemeinden, in denen Verbraucherbeiräte eingeführt worden sind - ich kenne es aus Erfahrung -, qualifizierte Kräfte fehlen, um diese Aufgaben wahrzunehmen. Es ist oftmals im Zweckverband auch ohne Verbandsräte gute Mitarbeit der Fachleute der Bürgerinitiativen möglich. Ich habe es erlebt im Werksausschuss des Rennsteigwasser, wo die Bürgerinitiative in dem Werksausschuss bei der Vorbereitung der Sitzungen mitgewirkt hat und fachgerecht und sachgerecht dort mitgearbeitet hat. Dort gab es auch
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, der vorliegende Gesetzentwurf betrifft ja mehrere unterschiedliche Gebiete in der Thüringer Kommunalordnung und auch im Thüringer Kommunalabgabengesetz. Die Fraktion der SPD sieht im Grundsatz einigen der vorgetragenen Änderungsvorschläge durchaus positiv entgegen, während andere zunächst wirklich einer intensiven Diskussion unterzogen werden müssen.