Protokoll der Sitzung vom 26.01.2006

Darf ich Sie darauf hinweisen, dass seit geraumer Zeit ein Geräuschpegel im Saal ist, der kaum ermöglicht, dem Redner zuzuhören. Ich bitte darum, dass die privaten und individuellen Gespräche eingestellt werden.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Werte Frau Sedlacik, also Sie haben mich

wirklich noch mal hier vorgelockt. Ich meine, ich habe Sie schon oft gehört, aber so viel geballten Unsinn wie heute nicht.

(Beifall bei der CDU)

Herr Abgeordneter Krauße, diese Redewendung möchte ich rügen.

(Unruhe bei der CDU)

Sie reden hier über Dinge in Teilen, und zwar nur in Teilen. Sternstunde der Demokratie wäre das heute, aber nur, wenn wir Ihrem Antrag zustimmen. Ja, wie verstehen Sie denn Demokratie überhaupt? Wenn du nicht tust, was ich will, dann bist du undemokratisch.

(Zwischenruf Abg. Thierbach, Die Links- partei.PDS: So ein Quatsch!)

Genau so ist es hier gesagt worden.

(Beifall bei der CDU)

Zum Zweiten: Die Bürger von Triebes sind gegen die Fusion -

(Zwischenruf Abg. Thierbach, Die Links- partei.PDS: Aussagenlogik!)

es sind einige Bürger gegen die Fusion, das ist wohl richtig. Ich habe es in meiner eigenen Gemeinde erlebt, als wir uns eingemeindet haben nach Teichwolframsdorf oder nach Berga. Da ging es fast 50 zu 50 aus; es waren sechs oder sieben Stimmen, die es entschieden haben. Kann ich dann denen vorwerfen, die für Teichwolframsdorf waren, sie seien undemokratisch, weil sie nicht das gemacht haben, was ich will? Das ist doch alles zusammengepappt, vermischt und umgerührt, und aus dieser trüben Suppe versuchen Sie nun, für sich das Beste zu machen. Nur, uns schmeckt diese Suppe nicht, das sage ich Ihnen gleich.

(Beifall bei der CDU)

Und was Bad Köstritz anbelangt, dann seien Sie bitte ehrlich: Bad Köstritz will sich nicht zusammenschließen oder eingemeinden, sondern in eine Verwaltungsgemeinschaft in einen Nachbarkreis wechseln. Das hat nichts damit zu tun, dass dort eine größere Gebietskörperschaft bzw. eine größere Kommune geschaffen wird. Dass der Landkreis das ablehnt, ist nur normal. Man muss auch hier in diesem

Raum einmal dazu sagen, Bad Köstritz ist eine oder wenn nicht die wirtschaftsstärkste Kommune unseres Landkreises. Da überlegt man sich schon, ob man in die Konzeption des Landkreises eine solche Kommune einbindet oder ob man einfach sagt, na gut, dann geht halt weg. Da spielt auch die höhere Kreisumlage im Saale-Holzland-Kreis keine Rolle. Da spielt keine Rolle, dass wir den Schulstandort Bad Köstritz gestärkt haben und Ähnliches mehr. Wenn Sie solche Beispiele anführen, dann bitte konkret und in Gänze und picken Sie sich nicht immer nur die Brocken heraus, die Ihnen gerade in Ihr Konzept passen.

Ich hätte jetzt zum Abschluss gern noch einen Satz gesagt, aber da kriege ich dann nach der Rüge wahrscheinlich einen Ordnungsruf, also lasse ich es an dieser Stelle sein. Ich bitte Sie nur einfach, wenn Sie von Sternstunden und von Demokratie sprechen, dann sprechen Sie bitte so, dass wir das auch nachvollziehen können, und sprechen Sie nicht in der Art und Weise: Folgt uns, dann seid ihr gut, und wenn ihr uns nicht folgt, seid ihr undemokratisch. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen.

(Beifall bei der CDU)

Mir liegen jetzt keine weiteren Redemeldungen mehr vor, so dass ich die Aussprache schließen kann. Wir kommen in das Abstimmungsverfahren und stimmen als Erstes über den Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 5/1578 ab. Herr Abgeordneter Buse.

Frau Präsidentin, namens der Fraktion der Linkspartei.PDS beantrage ich namentliche Abstimmung über den Änderungsantrag.

Dann bitte ich in diesem Verfahren die Stimmkarten einzusammeln.

Ich nehme an, dass jeder seine Stimmkarte abgeben konnte und es kann ausgezählt werden.

Mir liegt das Ergebnis der namentlichen Abstimmung zum Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS vor. Es wurden 79 Stimmen abgegeben, mit Ja haben 23 gestimmt, mit Nein 56, damit ist dieser Änderungsantrag abgelehnt (namentliche Abstim- mung siehe Anlage).

Da die Beschlussempfehlung des Ausschusses die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, kommen wir nun direkt zur Abstimmung über

den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/1316 nach zweiter Beratung. Wer diesem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Das ist eine Mehrheit. Die Gegenstimmen bitte. Es gibt einige Gegenstimmen. Die Stimmenthaltungen. Es gibt eine Reihe von Stimmenthaltungen. Damit ist mit Mehrheit dieser Gesetzentwurf angenommen. Das bitte ich in der Schlussabstimmung zu bekunden. Wer für den Gesetzentwurf ist, der möge sich von den Plätzen erheben. Danke schön. Das Gleiche gilt nun für die Gegenstimmen. Danke schön. Und nun für die Stimmenthaltungen. Danke schön.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 3 und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 4

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Ausführungsge- setzes zum Bundesausbildungs- förderungsgesetz Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/1529 - ERSTE und ZWEITE BERATUNG

Wünscht das Kultusministerium das Wort zur Begründung? Das ist so. Bitte, Herr Minister.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Landesregierung hat Ihnen das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgelegt. Das Gesetz setzt im Wesentlichen geändertes Bundesrecht in Landesrecht um. Im Kern geht es um Folgendes: Aufgrund der Aufbausituation in den neuen Ländern lag die Zuständigkeit für die Ausbildungsförderung im Ausland bis April 2004 ausschließlich bei den alten Ländern. Nachdem sich aber die Ausbildungsförderungsverwaltung in den neuen Ländern entsprechend etabliert hatte, entfiel der Grund für diese Sonderbehandlung. Daher wurde in einer gemeinsamen Entscheidung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Länder vereinbart, ab dem 1. April 2004 die Zuständigkeiten auf alle 16 Länder zu verteilen. Thüringen ist nach dieser Vereinbarung für die Förderung der Auszubildenden, die eine Ausbildungsstätte in Kanada besuchen, zuständig. Landesintern wurde vom Kultusministerium das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Erfurt-Ilmenau als die örtlich zuständige Behörde bestimmt. Heute wollen wir rückwirkend die erforderliche Grundlage für diese Zuständigkeit schaffen. Die Zuständigkeitsregelung soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in das Thüringer Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgenommen werden. Die Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Ausbildungsförderung für Auszubildende anfal

len, die eine Ausbildungsstätte im Ausland besuchen, sind vom jeweils zuständigen Land zu tragen. Somit erhöhen sich die dem Studentenwerk Erfurt-Ilmenau zu erstattenden Personal- und Sachkosten um den Mehraufwand, der durch die neu hinzugekommene Zuständigkeit entstanden ist.

Im Jahr 2004 gab es insgesamt 294 Förderfälle von Ausbildungsförderung in Kanada. Die zu erstattenden Kosten belaufen sich auf die Personalaufwendungen von 1,5 Sachbearbeiterstellen. Dies entspricht dem Umfang, den auch das Land Bremen als das zuvor zuständige Land aufgewendet hatte.

Weiterhin soll die Regelung zu den Förderungsausschüssen geändert werden. Ausschlaggebend dafür war, dass der Bund zwischenzeitlich eine entsprechende Regelung im Bundesausbildungsförderungsgesetz gestrichen hatte. Damit ist die Rechtsgrundlage für den § 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes entfallen, der die Einrichtung von Förderungsausschüssen in Thüringen regelte. Dieser Paragraph soll deshalb ersatzlos gestrichen werden. Die Studentenwerke Erfurt-Ilmenau und Jena-Weimar wurden angehört und ihre Anregungen in Bezug auf die Erstattung der Personal- und Sachkosten haben in den Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf Eingang gefunden. Ich bitte um Zustimmung. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Danke schön. Mir ist signalisiert worden, dass in der ersten Beratung keine Redeanmeldung erfolgt. Das ist auch so und ich kann damit die erste Beratung gleich wieder schließen. Es ist auch vereinbart worden, dass am heutigen Tag die zweite Beratung stattfindet, falls dem nicht jetzt widersprochen wird. Dem wird nicht widersprochen.

Ich eröffne die Aussprache in der zweiten Beratung auch mit der Feststellung, dass keine Redeanmeldungen vorliegen. Es werden jetzt auch keine angezeigt und ich schließe die zweite Beratung zu diesem Gesetzentwurf.

Nun können wir zur Abstimmung zum Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/1529 in zweiter Beratung kommen, wer diesem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Die gibt es nicht. Stimmenthaltungen? Gibt es einige. Mit einer Mehrheit von Jastimmen ist der Gesetzentwurf angenommen worden. Ich bitte das in der Schlussabstimmung zu bekunden. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, erhebe sich von den Plätzen. Danke schön. Nun die Gegenstimmen. Und die Stimmenthaltungen. Danke schön. Der Gesetzentwurf ist angenommen. Ich

schließe den Tagesordnungspunkt 4.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5

Gesetz zur Änderung des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes und des Thü- ringer Ausführungsgesetzes zum Be- rufsvormündervergütungsgesetz so- wie zur Aufhebung des Thüringer Ge- setzes über die Unterbringung beson- ders rückfallgefährdeter Straftäter Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/1574 - ERSTE BERATUNG

Der Justizminister signalisiert die Begründung für die Landesregierung. Bitte, Herr Minister Schliemann.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung enthält drei Artikel. Die Länge der Überschrift macht etwas mehr aus als die Bedeutung der Änderungen, um die es dann wirklich geht. Das ist manchmal so. Zum einen geht es darum, das Thüringer Nachbarrechtsgesetz zu ändern, zum anderen um landesrechtliche Ausführungsbestimmungen auf dem Gebiet der Vergütung für Betreuer, zum Dritten wollen wir das Thüringer Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter nunmehr auch formal aufheben.

Zum Ersten: Das Thüringer Nachbarrechtsgesetz stammt aus dem Jahr 1992. Es hat sich in der Praxis ganz überwiegend bewährt. Es dient nach wie vor dazu, dem Interessenausgleich im Spannungsfeld nachbarrechtlicher Beziehungen eine vernünftige Basis zu geben und Rechtsregeln aufzustellen, die ein friedliches Zusammenleben besser ermöglichen. Sie kennen alle Schillers „Wilhelm Tell“: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Ein Grenzbaum, eine Grenzbepflanzung und Ähnliches mehr gibt immer wieder Streit oder Anlass zum Streit oder ist Gegenstand des Streitens, weil man sich sonst nicht gerne leiden mag. Wir haben die Verjährungsregelung an das Bürgerliche Gesetzbuch anzupassen. Die Schuldrechtsreform hat dort etwas Neues formuliert. Dem wollen wir nachkommen. Das Thüringer Bauordnungsrecht hat sich inzwischen auch geändert. Auch da geht es - mehr oder weniger lästig - nur um Anpassungen. Eine kleine Änderung ist angezeigt für den Beseitigungsanspruch bei Überwuchs oder Nichteinhalten von Grenzabständen durch Anpflanzungen oder durch das Aus- und Aufwachsen von Grenzabständen. Da gab es aus der Praxis Unklarheiten, wann ist ein Beseitigungsanspruch, also das völlige Wegnehmen der Anpflanzungen, gege

ben oder wann ist nur ein Anspruch darauf gegeben, dass es zurückgeschnitten wird. Wir haben diese Zweifel aufgenommen und schlagen eine klarstellende Formulierung vor.

Der Artikel 2 dieses Gesetzes betrifft das Thüringer Ausführungsgesetz zum Berufsvormündervergütungsgesetz - allein das Wort ist ein Ungetüm, aber es hilft nichts, es heißt so. Es geht im Kern letztlich nur darum, dass wir redaktionell anpassen. Das Bundesrecht hat sich inzwischen geändert. Die Ausdrücke, die Bezeichnungen passen einfach nicht mehr. Aber wir wollen die Thüringer Landesregelung beibehalten, die da lautet, dass die Vergütung für Berufsvormünder höher ausfallen kann, wenn die Berufsvormünder gewisse Qualifikationen nachweisen und - und jetzt kommt der Kern der Anpasserei - wenn sie möglicherweise dann auch über Erfahrungen und anderes mit gelernten Berufsvormündern gleichgestellt werden können.

Der Artikel 3 schließlich hat nur die Aufgabe, unser Thüringer Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter aufzuheben, nicht etwa, weil die Landesregierung meint, da bestünde kein Bedarf nach solcher Regelung oder - wie neulich in der Zeitung zu lesen war - dass es irgendwo so etwas sei, was sich nicht bewährt hätte und jetzt still beerdigt werde. Nein, Sie erinnern sich, die Sache war anders: Es gab den Streit um die Frage, wer ist denn nun zuständig, Bund oder Länder, für ein solches Gesetz. Die überwiegende Meinung ging dann in Richtung Länder. Darauf haben Bayern, SachsenAnhalt und auch Thüringen solch ein Gesetz formuliert, eingebracht. Der Landtag hat unser Gesetz hier beschlossen. Erst dann kam die Klärung durch das Bundesverfassungsgericht, das entschied, nein, das liegt nicht in der Kompetenz der Länder, das sei Rechtsetzungskompetenz des Bundes. Wir selbst mit unserem Gesetz waren daran nicht beteiligt, aber die formale Frage, die sich dann stellt, ist natürlich, was passiert hinterher? Hinterher hat der Bund nun seine Schularbeiten insoweit gemacht, dass er Bundesrecht in entsprechender Art erlassen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt war es nicht angezeigt, bevor das nicht wenigstens da war, unser Gesetz schon förmlich aufzuheben, dann hätten wir eine Regelungslücke gehabt.

Das bedeutet nun aber wiederum nicht, dass die Landesregierung mit dem derzeitigen Stand der Bundesgesetzgebung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung wirklich schon zufrieden wäre. Einzelne Ereignisse in anderen Ländern machen die Justizminister insgesamt sehr nachdenklich, ob denn nicht hier noch weitere Vorkehrungen gegen schwerste Rückfalltäter, Hangtäter im Bereich Tötungsdelikte oder Sexualdelikte benötigt werden. Entsprechende Gesetzesinitiativen gibt es im Bundesrat und

Frau Bundesministerin Zypries hat zugesagt, dass der Bund seine Position, die sehr zurückhaltend war, doch auch noch einmal überprüfen will und auch mit einem eigenen Gesetzesvorschlag vortreten will.

Wir werden allerdings immer - und das gebe ich zu bedenken - abzuwägen haben zwischen dem absoluten Freiheitsinteresse jedes Menschen und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit vor solchen Delikten. Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU)

Ich eröffne die Aussprache und rufe als Ersten auf den Abgeordneten Blechschmidt für die Fraktion der Linkspartei.PDS.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen, man könnte jetzt sagen in Abwandlung eines Sprichworts: Von den Höhen der Demokratie in die Ebenen, oder sollte man sagen den Dschungel der Paragraphen und Gesetze zurück. Mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf befindet sich ein Regelungswerk in erster Lesung, das ja sehr disparate Rechtsbereiche zusammengefasst hat. Doch geht es hier nicht um einen geheimnisvollen - das hat der Herr Minister gesagt - politischen roten oder schwarzen Faden, sondern es geht ganz pragmatisch um eine Sammlung verschiedener Anpassungen und Ausbesserungen, ohne dass die drei Teile Nachbarrecht, Ausführungsgesetz zum Berufsvormündervergütungsgesetz und Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten Straftätern einen inneren politischen Zusammenhang hätten.