Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger wie folgt:
Erlauben Sie mir zunächst eine Vorbemerkung. Die Mündliche Anfrage in Drucksache 4/1778 bezieht sich unter Berufung auf einen Pressebericht auf eine vom Bundesministerium des Inneren im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahre 2006 beabsichtigte Mittelkürzung. Für die Vergabe von Haushaltsmitteln an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie für die Entscheidung über die Verwendung dieser Mittel ist ausschließlich der Bund zuständig. Eine Beantwortung der gestellten Fragen ist mir daher ausschließlich auf der Grundlage der seitens des Bundes zur Verfügung gestellten Informationen möglich.
Zu Frage 1: Das Bundesinnenministerium hat bestätigt, dass im Jahre 2006 dem Bundesamt weniger Haushaltsmittel als 2005 zugewiesen werden. Die beabsichtigte Mittelkürzung soll insbesondere die so genannten Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler betreffen. Nach Mitteilung des Bundesministeriums liegt die vorgesehene Mittelkürzung ausschließlich darin begründet, dass die für die Finanzierung der Integrationskurse im Jahre 2005 vorgesehenen Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft wurden. Nach der Jahresbilanz für 2005 des Bundesamts reisten statt der prognostizierten 98.000 lediglich knapp 61.000 Ausländer mit Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs ein; zudem lag die Zahl der teilnahmeberechtigten Spätaussiedler mit rund 33.000 ebenfalls unter den prognostizierten 40.000 Personen.
Zu Frage 2: Erkenntnisse darüber, welche konkreten Auswirkungen die Mittelkürzungen des Bundes auf die Gestaltung von Förderkriterien oder die Durchführung von Projekten der Flüchtlingsarbeit haben, liegen nicht vor. Eine Bewertung der Auswirkungen der beabsichtigten Mittelkürzung auf Thüringer Projekte der Flüchtlingsarbeit ist daher derzeit nicht möglich.
Zu Frage 3: Nach Aussage des Bundesministeriums des Inneren stellt die vorgesehene Mittelkürzung im Bereich der Förderung von Integrationskursen lediglich eine am tatsächlichen Bedarf orientierte Absenkung dar. Eine Reduzierung der Qualität der Kurse ist nicht möglich, weil Maßstab für deren Bewilligung das Konzept über einen bundesweiten Integrationskurs ist. Vorsorglich wurde außerdem beim Sprachfördertitel ein Haushaltsvermerk ausgebracht, der im Bedarfsfall eine Verstärkung des Titelansatzes ermöglicht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Mittelkürzung weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht negativ auswirken wird.
Zu Frage 4: Die Landesregierung hat bislang nicht gegen die geplante Mittelkürzung interveniert und beabsichtigt auch nicht, dies zu tun. Ich verweise insofern auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3.
Danke schön. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann komme ich zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/1781.
In der Antwort der Thüringer Landesregierung (vgl. Drucksache 4/1688) auf die Kleine Anfrage 655 wurde darauf verwiesen, dass der Bundesgesetzgeber den ausführenden Behörden, also den Landkreisen und kreisfreien Städten, kein Ermessen hinsichtlich des Erlasses von Gebühren für die Umadressierung in den Fahrzeugdokumenten infolge von Gemeindeneugliederungen eingeräumt hat. In jedem Fall müssen die Bürger diese Kosten tragen.
Die „Thüringer Allgemeine“ informierte am 10. März 2006 (Seite 3), dass für die Bürger der Stadt Leinefelde-Worbis keine Kosten für die Umadressierung in den Fahrzeugdokumenten entstehen, während die Bürger von Zeulenroda-Triebes diese Kosten tragen müssen. Der Leiter des Straßenverkehrsamts des Landratsamts Heiligenstadt begründete die Kostenfreiheit für die Umadressierung in den Fahrzeugdokumenten für die Bürger von Leinefelde-Worbis
1. Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung erfolgt die Umadressierung in den Fahrzeugdokumenten für die Bürger von Leinefelde-Worbis kostenfrei, während die Bürger von ZeulenrodaTriebes diese Kosten zu tragen haben?
2. Wie wird erklärt, dass einerseits angeblich kein Ermessen für die Gewährung der Kostenfreiheit für die Umadressierung in den Fahrzeugdokumenten im Zusammenhang mit Gemeindeneugliederungsmaßnahmen besteht, andererseits aber offenbar im Fall Leinefelde-Worbis eine Kostenfreiheit gewährt wird?
3. Welche Maßnahmen hält die Landesregierung für erforderlich, um im dargelegten Sachverhalt in Thüringen einen einheitlichen Rechtsvollzug zu gewährleisten und wie werden diese Maßnahmen begründet?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Das Landratsamt Eichsfeld hat mitgeteilt, dass auf der Grundlage des § 10 des Thüringer Gesetzes zur Neugliederung vom 08.03.2004, ich erspare mir die Nennung sämtlicher Gemeinden, auf die Erhebung von Gebühren für die Berichtigung der Fahrzeugpapiere der Bürger der neuen Stadt Leinefelde-Worbis verzichtet wurde. Da die Gebühren auf bundesrechtlicher Grundlage erhoben werden, ist nicht ausgeschlossen, dass ein Verzicht auf landesrechtlicher Grundlage mit Bezug auf Artikel 31 Grundgesetz nicht möglich ist. Dies wird gegenwärtig geprüft, insbesondere im Hinblick auf das Rangverhältnis der unterschiedlichen Rechtsnormen, Gebührenordnung und Landesgesetz. Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung um Stellungnahme gebeten, ob vergleichbare Fälle bekannt sind bzw. ob andere Absehungsgründe bestehen könnten. Über die Ergebnisse werde ich den Fragesteller schriftlich unterrichten.
Zu Frage 3: Erst nach abschließender Klärung der Sach- und Rechtslage kann über ggf. erforderliche Maßnahmen entschieden werden.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Minister, meine erste Nachfrage: Sollte sich im Ergebnis der Prüfung herausstellen, dass die gewährte Gebührenfreiheit im Landkreis Eichsfeld nicht rechtmäßig wäre, inwieweit müssten dann betroffene Bürger, bei denen bereits die Umadressierung bisher kostenfrei erfolgte, mit einer nachträglichen Gebührenerhebung rechnen?
Zweitens: Der von mir nachgefragte Sachverhalt war bereits Gegenstand der Gesetzesinitiative. Inwieweit haben Sie damals bereits diesen Prüfungsauftrag eingeleitet oder ist das jetzt erst im Ergebnis dieser Mündlichen Anfrage der Fall gewesen?
Zu Frage 1: Eine Beantwortung einer Frage mit so vielen Konjunktiven in der Fragestellung würde ich bitte erst dann ermöglichen, wenn auch die Sach- und Rechtslage entschieden ist und uns auf dem Tisch liegt, weil mir in der Fragestellung zu viel „hätte“, „könnte“ und „sollte“ enthalten ist.
Zu Frage 2: Das Absehen von der Gebührenerhebung unter Berufung auf ein Neugliederungsgesetz des Landes ist ein bisher nicht aufgetretener neuer Sachverhalt und deswegen konnte bis zum Bekanntwerden des Sachverhalts auch nicht geprüft werden.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommt die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik, Die Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/1783.
Im Zusammenhang mit dem Verkauf des städtischen Wohnungsunternehmens in Dresden gibt es eine aktuelle Diskussion, inwieweit auch Thüringer Kommunen sich mit entsprechenden Überlegungen befassen beziehungsweise ihre Wohnungsbestände verkaufen sollten. In Hermsdorf ist ein Verkauf des Wohnungsbestandes bereits erfolgt; in Oberhof ist er beabsichtigt.
2. Unter welchen Voraussetzungen empfiehlt die Landesregierung den Thüringer Kommunen, Teile ihres kommunalen Wohnungsbestandes zu veräußern?
3. Welche rechtsaufsichtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Thüringer Kommunen Teile ihrer Wohnungsbestände veräußern dürfen?
4. Inwiefern hätte der Verkauf kommunaler Wohnungen Auswirkungen auf für diese Wohnungsbestände ausgereichte Fördermittel?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik wie folgt:
Die Fragen 1 bis 3 werde ich zusammengefasst wie folgt beantworten: Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung dürfen die Kommunen Vermögensgegenstände, also auch kommunale Wohnungsunternehmen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr brauchen, veräußern. Neben der Frage, ob ein kommunaler Vermögensgegenstand noch benötigt wird, müssen die übrigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Vermögensveräußerung vorliegen. Dies sind in der Regel Veräußerung zum vollen Wert - das ergibt sich aus § 67 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung -, Entscheidung des Gemeinde- oder Stadtrats, Ausschreibung - das ergibt sich aus § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - und die rechtsaufsichtliche Genehmigung. Je nach Einzelfall können sich jedoch Abweichungen von diesen genannten Erfordernissen ergeben. Im kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfahren werden nur die kommunalrechtlichen Erfordernisse geprüft. Die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften handeln im Bereich der Zweckmäßigkeit kommunaler Wohnraumbewirtschaftung in eigener Zuständigkeit. Dabei haben sie kurz-, mittel- und langfristig die Belange ihrer Haushaltswirtschaft mit dem Risiko eines möglichen Verlustes ihrer Handlungs- und Steuerungsmöglichkeiten bei der sozialen Wohnraumförderung, der allgemeinen Wohnraumversorgung und dem Stadtumbau abzuwägen. Dabei gebietet der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch, zu prüfen, ob ein zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigter Vermögensgegenstand den Kommunalhaushalt unnütz belastet. Dies gilt auch im Falle Oberhof.
Zu Frage 4: Sofern ein Wohnungsunternehmen als Ganzes den Eigentümer wechselt, bleibt das Wohnungsunternehmen als solches dem Fördermittelgeber und anderen Gläubigern unverändert erhalten. Je nach der Geschäftspolitik des neuen Eigentümers sind allerdings Veränderungen zur Sicherheit der ausgereichten Förderdarlehen möglich. Etwaige Teilverkäufe von Wohnungsunternehmen müssen mit den betreffenden Darlehens- bzw. den Fördermittelgebern abgestimmt werden, da Teilverkäufe in der Regel mit einem Schuldnerwechsel verbunden sind und somit einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen. Dabei wird der jeweilige Einzelfall eingehend geprüft.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall, dann kommen wir schon zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine des Abgeordneten Hauboldt, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/1784, vorgetragen durch Abgeordneten Kuschel.
Mit Änderung der Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung sind seit dem 1. Januar 2006 für die Städte mit bis zu 30.000 Einwohnern mit Ausnahme der Großen kreisangehörigen Städte die Landkreise für die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden zuständig. Mehrere kreisangehörige Städte haben im vergangenen Jahr versucht, Kooperationsvereinbarungen mit den Landkreisen abzuschließen. Nach Rechtsauffassung der Landesregierung fehle den Städten eine rechtliche Ermächtigungsgrundlage. Folglich wurden die Kooperationsvereinbarungen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt nicht genehmigt. Der zuständige Landesminister hatte eine einvernehmliche Lösung angekündigt.
1. Welche kreisangehörigen Städte mit bis zu 30.000 Einwohnern haben eine Kooperationsvereinbarung mit der Zielstellung, die Aufgaben nach der Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung für das gemeindliche Gebiet anstelle des Landkreises zu realisieren, mit dem jeweiligen Landkreis abgeschlossen?
2. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfüllen diese kreisangehörigen Städte die Aufgaben der genannten Zuständigkeitsverordnung?
3. Welche Einflüsse auf die Landesregierung waren für das Verbleiben der Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden bei kreisangehörigen Städten mit bis zu 30.000 Einwohnern maßgeblich, hatte doch die Landesregierung diesbezügliche parlamentarische Aktivitäten strikt abgelehnt?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Die Städte Heiligenstadt, LeinefeldeWorbis, Bad Salzungen, Bad Langensalza, Sondershausen, Waltershausen, Schmalkalden, ZellaMehlis, Meiningen, Sömmerda, Apolda, Saalfeld, Rudolstadt, Eisenberg, Pößneck, Zeulenroda, Triebes, Hildburghausen und Schmölln haben Dienstleistungsvereinbarungen mit den jeweiligen Landkreisen abgeschlossen.
Zu Frage 2: Die Städte und Landkreise haben zur Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden Dienstleistungsvereinbarungen abgeschlossen.