Zu Frage 2: Durch die Einschränkung des Erstwohnungsbezugs von unter 25-Jährigen rechnet die Bundesregierung im Jahr 2006 mit Minderausgaben des Bundes von 20 Mio. €, im Jahr 2007 von 40 Mio. € und im Jahr 2008 von 50 Mio. €. Die erwarteten Einspareffekte wurden nicht regionalisiert. Eine Bezifferung des konkreten Einsparpotenzials für die Thüringer Kommunen ist anhand der bestehenden Datenlage deshalb nicht möglich. Aktuell geben die kommunalen Träger für Leistungen der Unterkunft und Heizung in Thüringen monatlich 35 Mio. € aus. Die Verringerung der aktuell registrierten ca. 90.000 Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften in Thüringen z.B. um 1 Prozent würde bei einem durchschnittlichen monatlichen Anspruch von 166 € pro Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft für Unterkunft und Heizung zu einer Reduzierung der Ausgaben für Unterkunft und Heizung von ca. 1,8 Mio. € pro Jahr führen.
Zu Frage 3: Mit einem Rückzug von jugendlichen Langzeitarbeitslosen unter 25 zu ihren Eltern ist aufgrund der Neuregelung nicht zu rechnen. Jugendlichen unter 25, die bis zum 17. Februar dieses Jahres bereits einen eigenen Hausstand gegründet hatten, wurde Bestandsschutz eingeräumt, das heißt, diesen werden die Kosten für Unterkunft und Heizung auch weiterhin gewährt und die Regelleistung wird in voller Höhe bezahlt.
Zu Frage 4: Seitens der Landesregierung bestehen keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. Jungen Menschen wird auch weiterhin die notwendige Unterstützung des Staates bereitgestellt. Es wird keine Zwangsfamilien geben. Wer gute Gründe hat, aus einem Elternhaus auszuziehen, der hat dazu nach den gesetzlichen Regelungen auch in Zukunft die Möglichkeit. So sind die Kosten für Unterkunft und Heizung für unter 25- Jährige durch die Leistungsträger auch weiterhin zu übernehmen, wenn der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann oder ein ähnlich erschwerender Grund vorliegt.
Zum einen habe ich die Frage, warum Sie sich bei der Auszugsregelung auf den 17. Februar beziehen und nicht auf den 1. Juli, wenn dann sozusagen die Neuregelungen auch greifen. Woher kommt das? Dann würde ich gern wissen, wie Sie sich erklären,
wenn Sie sagen, dass Jugendliche bislang auch einen eigenen Hausstand gründen konnten, dass z.B. der ARGE Erfurt dafür ärztliche Atteste vorgelegt werden mussten und nur bei großer physischer und psychischer Beeinträchtigung die Gründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft erlaubt wurde von der ARGE.
Ich will mit der zweiten Frage anfangen. Die Frage kann ich Ihnen nicht beantworten, die kann nur die ARGE Erfurt beantworten. Zu der Frage 1 beziehe ich mich einfach auf den Stichtag der Gesetzesänderung.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall, dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage, eine der Abgeordneten Hennig, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/1733, auf.
Mehrere lehrbeauftragte Fachleiter im Bereich der berufsbildenden Schulen haben sich mit der Absicht an den Staatssekretär des Thüringer Kultusministeriums gewandt, als Fachleiter und Fachleiterinnen ihre Tätigkeit zum 1. Mai niederzulegen. Dabei werden u.a. mangelnde Gesprächsbereitschaft und fehlende Unterstützung bei der Ausbildung von Berufsschulpädagogen und -pädagoginnen durch das Thüringer Kultusministerium angedeutet. Der Bildungsausschuss des Thüringer Landtags hatte erst im Dezember 2005 die Ausbildung von Berufsschulpädagogen auf der Tagesordnung. Der Minister sah damals keinen Handlungsbedarf.
1. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung jetzt, um Rücktritte von Fachleitern und Fachleiterinnen zu verhindern?
2. Wie wird die Ausbildung der Anwärter für das Lehramt an berufsbildenden Schulen abgesichert, wenn Rücktritte erfolgen?
3. Viele der betroffenen Fachleiter und Fachleiterinnen kommunizieren seit mehreren Jahren ihre Probleme im Ausbildungsbereich mit dem Thüringer Kultusministerium: Wie kann es zu einer solchen Fehleinschätzung der Situation der Fachleiter und Fachleiterinnen und Untätigkeit durch das Thüringer Kultusministerium kommen, bis dahin, dass die
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Hennig beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zunächst gestatten Sie mir eine Vorbemerkung. Die Fragestellerin geht von falschen rechtlichen Voraussetzungen aus. Es ist unzulässig, dass Lehrer, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben als Fachleiter beauftragt worden sind, diese Aufgabe durch einseitigen Rücktritt niederlegen. In diesem Falle könnten wegen der Verletzung der Dienstpflichten disziplinarrechtliche Maßnahmen erforderlich werden. Bei der Beauftragung mit der Wahrnehmung von Aufgaben als Fachleiter handelt es sich um eine nebenamtliche Tätigkeit innerhalb des staatlichen Schuldienstes. Nach dem Thüringer Beamtengesetz sind Lehrer verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde diese Tätigkeit als lehrbeauftragte Fachleiter wahrzunehmen. Für angestellte Lehrer gilt dies übrigens ebenso. Für diese Tätigkeit wird den betroffenen Lehrern angemessener Zeitausgleich gewährt, so dass eine zusätzliche Vergütung nicht gewährt werden kann.
Zu Frage 1: Wenn Anträge auf Widerruf der Beauftragung gestellt werden, sind diese in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des Bedarfs zu prüfen und zu entscheiden. Der zuständige Staatssekretär des Thüringer Kultusministeriums hat in der vergangenen Woche im Gespräch den lehrbeauftragten Fachleitern deren dienstliche Pflichten und die dienstliche Notwendigkeit ihrer Tätigkeit noch einmal verdeutlicht. In diesem Gespräch wurde Einvernehmen zu den dienstlichen Notwendigkeiten erzielt und eine Reihe der Fragen der Fachleiter geklärt.
Zu Frage 2: Sollten lehrbeauftragte Fachleiterinnen und Fachleiter abberufen werden oder aus dem staatlichen Schuldienst ausscheiden, werden kurzfristig andere fachlich geeignete Lehrer mit der Wahrnehmung der Aufgabe eines Fachleiters beauftragt.
Zu Frage 3: Eine Fehleinschätzung der Situation der Fachleiter seitens des Kultusministeriums liegt nicht vor. Die Fachleiter gingen offensichtlich davon aus, dass ihre Tätigkeit außerhalb des Beamtenrechts bewertet werden kann.
Eine kurze Anmerkung. Also die rechtlichen Bedingungen sind sicherlich auch davon abhängig, wer die juristische Prüfung vornimmt. Zweifellos können auch die Fachleiter ihr Amt niederlegen, wenn sie das möchten.
Zum Einvernehmen Frage 1: Ich kenne ein Stück weit den Inhalt des Gesprächs vom Staatssekretär mit den Fachleitern. Deswegen würde mich an dieser Stelle interessieren, was haben Sie den Fachleitern angeboten, damit diese von ihrem Rücktritt keinen Gebrauch machen?
Es ging vorwiegend um personalrechtliche und arbeitszeitliche Fragen, die mit den Fachleitern besprochen worden sind.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall, dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Doht, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/1752 auf.
Bis zum Jahr 2004 konnten die Kommunen ihre Kosten für den Winterdienst in Ortslagen dem Land in Rechnung stellen und bekamen 80 Prozent der Kosten erstattet. Ab dem Jahr 2005 hat das Land diese Kostenerstattung eingestellt. Nun sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, sich den Winterdienstverträgen des Landes anzuschließen.
1. Welche Kommunen haben von der Möglichkeit der 80 Prozent Kostenerstattung für den Winterdienst 2003/2004 Gebrauch gemacht?
3. Welche Kommunen haben bislang von dem Angebot der Landesregierung Gebrauch gemacht, sich den Winterdienstverträgen des Landes anzu
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Frau Doht, die Mündliche Anfrage beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Im Winter 2003/2004 haben etwa 643 Kommunen die Kostenerstattung durch das Land in Anspruch genommen. Die Zahl der Kommunen kann nicht ganz exakt ermittelt werden, weil Verwaltungsgemeinschaften und erfüllende Gemeinden zum Teil gesamt und zum Teil über ihre Mitgliedsgemeinden abgerechnet haben.
Zu Frage 2: Die daraus resultierende Belastung für den Landeshaushalt des Haushaltsjahres 2004 belief sich auf 2.284.726,69 €.
Zu Frage 3: Da sich die europaweite Ausschreibung Winterdienst und Störungsbeseitigung 2006 bis 2011 in der Phase der Angebotsabfrage befindet, kann zurzeit noch keine Angabe zu den Beteiligungen der Kommunen gemacht werden.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage, eine der Abgeordneten Berninger, Linkspartei.PDS.
Nach einem Bericht der Saarbrücker Zeitung vom 8. März 2006 werden in diesem Jahr dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg die Mittel von 390 Mio. € auf 312 Mio. € gekürzt. Der Hauptteil der Kürzung betreffe mit 67 Mio. € die Förderung der Integrationskurse, der Basis- und Aufbausprachkurse für Ausländer und Zuwanderer, schrieb die Zeitung unter Berufung auf die Etatplanung des Bundesinnenministeriums.
3. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen der beabsichtigten Mittelkürzung im Bereich der Förderung von Integrations-, Basis- und Aufbausprachkursen für Ausländer und Zuwanderer?
4. Hat die Landesregierung gegen diese Mittelkürzung interveniert bzw. beabsichtigt sie Interventionen gegen diese geplante Mittelkürzung?