Es gibt keine weiteren Nachfragen. Frau Abgeordnete Taubert, Ihre Frage entsprechend Drucksache 4/2015.
Laut Pressemitteilungen vom 29. Mai 2006 hält der Thüringer Ministerpräsident eine generelle Revision des SGB II für erforderlich. Kritisiert werden insbesondere das Verwaltungsverfahren bei der Umsetzung des Gesetzes und die Leistungen für Empfänger der Grundsicherung.
2. Was hat die Landesregierung im Rahmen ihrer Fachaufsicht gegenüber den optierenden Kommunen und ihrem Beratungsauftrag gegenüber den Arbeitsgemeinschaften zwischen Kommunen und Arbeitsämtern (ARGE) bisher konkret unternommen, um das Verwaltungsverfahren zu verbessern?
3. Welche Ergebnisse wurden aufgrund der Veränderungsvorschläge der Landesregierung im Verwaltungsverfahren erzielt?
4. Welche konkreten Veränderungen strebt die Landesregierung bei der von ihr beabsichtigten „generellen Revision“ im Verwaltungsverfahren an?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, Herr Dr. Aretz.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, namens der Landesregierung darf ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Taubert wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Das Verwaltungsverfahren zur Ermittlung der jeweiligen Arbeitslosengeld-II- und Sozialgeldansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist aufwendig und kompliziert. Das gilt insbesondere für das Verfahren zur Einkommens- und Vermögensanrechnung. Es gilt darüber hinaus für die bestehende Verpflichtung für die SGB-II-Träger, bei jeder Änderung der individuellen Verhältnisse eine Neuberechnung durchzuführen und erforderli
chenfalls einen neuen Bewilligungsbescheid zu erstellen. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Landesregierung den Beschluss des Bundestags vom 1. Juni 2006. Die Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf bis zu einem Jahr wird dadurch möglich. Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, kurz Fortentwicklungsgesetz, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Der Berechnungsaufwand bei den Leistungen wird reduziert. Weitergehende Verbesserungen beim Verwaltungsverfahren, also eindeutigere Regelungen mit weniger Auslegungsbedarf und mehr Möglichkeiten für Pauschalierungen, bleiben weiter erforderlich. Dazu gehört auch, dass den Arbeitsgemeinschaften bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vor Ort größere Entscheidungsspielräume eingeräumt werden.
Zu Frage 2: Die Landesregierung führt über die kommunalen Träger, also auch die Optionskommunen, keine Fachaufsicht, sondern nur eine Rechtsaufsicht. Bei den SGB-II-Aufgaben der kommunalen Träger handelt es sich um Aufgaben im eigenen Wirkungskreis. Die Landesregierung hat damit lediglich zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden. Die Aufsicht erstreckt sich deshalb nicht darauf, den SGB-II-Leistungsträgern Verbesserungsvorschläge zum Verwaltungsverfahren zu unterbreiten. Das Verwaltungsverfahren ist durch die bundesgesetzlichen Regelungen und die erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes vorgegeben. Im Rahmen der vorhandenen Spielräume bei der Ausführung des vorgegebenen Verwaltungsverfahrens haben die SGB-II-Träger, also die Bundesagentur für Arbeit - BA - und die Kommunen, entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen. Nach diesen Vorschriften wird verfahren. Ungeachtet dessen wirkt die Landesregierung auf eine weitere Verbesserung des Verwaltungsverfahrens hin. Das erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Abstimmungen zwischen dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, den ARGEn und Optionskommunen sowie darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen Optimierung des SGB II.
Zu Frage 3: In das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden mit Beschluss des Deutschen Bundestags vom 1. Juni 2006 Möglichkeiten zur Flexibilisierung und Verlängerung des Bewilligungszeitraums aufgenommen. Dies geht maßgeblich auf Vorschläge zurück, die Thüringen im Rahmen der Länderarbeitsgruppen zum SGB II bereits seit längerem unterbreitet hat. Dass eine direkte fachaufsichtliche Zuständigkeit der Landesregierung nicht gegeben ist, hatte ich bereits zu Frage 2 erläutert.
Es gibt keine Nachfragen. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Pilger, SPD-Fraktion, Drucksache 4/2016.
Laut Pressemitteilungen vom 29. Mai 2006 hält der Thüringer Ministerpräsident eine generelle Revision des SGB II für erforderlich. Als Begründung wird u.a. angeführt, dass Leistungen des SGB II in einigen Bereichen über tarifvertraglichen Leistungen liegen würden und die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt nur selten gelänge.
1. Bei welchen konkreten Leistungen für Empfänger des SGB II besteht nach Ansicht der Landesregierung Anlass zu einer „generellen Revision“?
2. Welche Leistungen und in welchem Umfang sollen nach Ansicht der Landesregierung gekürzt werden? (Es wird um detaillierte Benennung der Vorschläge gebeten, die die Landesregierung im Bundesrat ein- bringen will.)
3. Welche Initiativen mit welchen Ergebnissen hat die Landesregierung bisher ergriffen, um bei den optierenden Kommunen und den Arbeitsgemeinschaften zwischen Kommunen und Arbeitsagentur die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern?
4. Durch welche konkreten Initiativen im Bundesrat will die Landesregierung eine bessere Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt erreichen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, Herr Dr. Aretz.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Pilger für die Landesregierung wie folgt:
Frage 1: Über die aktuellen Änderungen im Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinaus sieht die Landesregierung weiteren Revisionsbedarf. Insbesondere geht es dabei um Vereinfachungen des Verwaltungsverfahrens und Nachbesserungen, um die Eingliederung in Arbeit zu forcieren. Zunächst muss aber eine eingehende
Prüfung erfolgen, für die unter anderem auch eine detaillierte Auswertung der aktuellen Daten aus dem Verwaltungsvollzug des SGB II erforderlich ist. Nur daraus ergeben sich die konkreten zu ändernden Regelungstatbestände und der Änderungsumfang. Derzeit wird davon ausgegangen, dass sowohl die Bundesregierung als auch die Länder im Herbst weitere Reformschritte vorschlagen werden. Die Christlich-Demokratische Union hat z.B. auf Bundesebene eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Bundestagsfraktion sowie einigen Länderministerinnen und -ministern eingesetzt, um weitere Reformschritte zu diskutieren. Auf Vorschlag von Herrn Ministerpräsidenten Althaus ist auch Herr Minister Reinholz Mitglied. Diese Arbeitsgruppe tagt in der kommenden Woche zum ersten Mal. Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass derzeit beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Landkreise anhängig ist, über die in diesem Jahr noch entschieden werden könnte. Dadurch kann gegebenenfalls weitergehender gesetzgeberischer Änderungsbedarf nicht ausgeschlossen werden. Dieser könnte sich insbesondere auf die Klärung von Fragen der Leistungszuständigkeit und Aufgabenfinanzierung erstrecken. Die konkrete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt natürlich zunächst abzuwarten.
Frage 2: Die Landesregierung beabsichtigt derzeit nicht, Vorschläge für Kürzungen bei den Leistungen im Bundesrat einzubringen. Demzufolge können entsprechende detaillierte Vorschläge auch nicht genannt werden. Ergänzend verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.
Frage 3: Die Vermittlung von Hilfebedürftigen nach dem SGB II ist gesetzliche Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Leistungsträger. Nur in den beiden Optionskommunen fällt die Vermittlungstätigkeit in die kommunale Zuständigkeit. Ungeachtet dessen hat die Landesregierung eine Vielzahl von Initiativen ergriffen, um die Vermittlungstätigkeit der SGB-II-Leistungsträger zu unterstützen und insbesondere die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern. Im Rahmen einer Mündlichen Anfrage bzw. deren Beantwortung ist eine komplette Aufzählung aller einzelnen Maßnahmen nicht möglich, so dass ich mich summarisch auf die wesentlichen Initiativen beschränken muss.
Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit arbeitet seit In-Kraft-Treten des SGB II in mehreren Koordinierungs- und Abstimmungsrunden regelmäßig mit den Optionskommunen, den ARGEn, der Regionaldirektion der BA und den kommunalen Spitzenverbänden zusammen. Ein wesentliches Ziel ist dabei, die Fördermöglichkeiten von SGB II, SGB III und den arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen des Landes zu verzahnen, um
eine schnellere und nachhaltigere Vermittlung in Ausbildung und Arbeit zu erreichen. Die arbeitsmarktpolitischen Fördermöglichkeiten des Landes berücksichtigen die Regelungen des SGB II und erstrecken sich somit auch auf Arbeitslosengeld-II-Bezieher. Damit können die Anstrengungen der ARGEn und der optierenden Kommunen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen flankiert und ergänzt werden. Das Operationelle Programm der noch laufenden Förderperiode zum ESF in Thüringen ist auch auf die neuen Rahmenbedingungen zugeschnitten. Bei den Planungen für das Operationelle Programm der nächsten Förderperiode des ESF, also 2007 bis 2013, wird der Zielgruppe der Langzeitarbeitslosen und SGB-II-Empfänger besondere Beachtung zukommen. Fragen der aktiven Arbeitsförderung und Arbeitsvermittlung werden im Rahmen der Regionalisierung regelmäßig im Landesbeirat für Arbeitsmarktpolitik beraten. Zudem wurden die Vertreter aller Thüringer ARGEn in die Regionalbeiräte für Arbeitsmarktpolitik aufgenommen. Die Statistik der BA zum SGB II weist keine separaten Daten zur Vermittlung von SGB-II-Empfängern in den ersten Arbeitsmarkt aus. Angaben zu den konkreten Vermittlungsergebnissen, absolute Zahlen oder Veränderungen bei der Vermittlung der SGB-II-Träger, sind daher leider nicht möglich.
Zu Frage 4: Die Landesregierung beabsichtigt derzeit nicht, konkrete Initiativen zur Arbeitsvermittlung im Bundesrat einzubringen. Ergänzend verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.
Herr Staatssekretär, kann ich Ihrer Antwort auf Frage 1 entnehmen, dass der in der Pressemitteilung geforderten generellen Revision hauptsächlich die nicht vorliegende Auswertung der aktuellen Daten und die noch ausstehende Verfassungsgerichtsentscheidung zur Grundlage gemacht wurde?
Keine weiteren Nachfragen. Die nächste Frage stellt die Abgeordnete Wolf, Die Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/2020.
In der letzten Sitzung des Landtags führte die Landesregierung aus, dass nach einer Studie der finanzielle Aufwand für Notsicherungsmaßnahmen an der Schlossanlage Wilhelmsthal 89.000 € beträgt. In einer Begehung sollte eine Woche später festgelegt werden, welche Maßnahmen durchgeführt werden.
2. Welchen finanziellen Rahmen nimmt dies in Anspruch (aufgegliedert nach den einzelnen Maßnah- men)?
3. Welche in der Studie vorgesehenen Maßnahmen werden nicht innerhalb des nächsten Jahres durchgeführt und warum?
4. Warum wurde in letzter Zeit nicht veranlasst, selbst kleinste Notsicherungsmaßnahmen durchzuführen und wie beurteilt die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Einhaltung ihrer Sicherungspflicht am Denkmal?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wolf wie folgt:
Die Fragen 1 und 3 fasse ich zusammen, wenn Sie erlauben: Als erstes werden alle zerstörten Fenster verschlossen sowie die Dachrinnen und Fallrohre gereinigt bzw. repariert. Als Zeitrahmen ist die 22. bis 26. Kalenderwoche vorgesehen. Die Arbeiten sind begonnen. Die ebenerdig liegenden Fenster sind bereits verschlossen. Die Kosten für diese Maßnahmen lassen sich momentan noch nicht abschließend beziffern, da diese im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags abgerechnet werden. Die in der Studie vorgesehenen Maßnahmen wie Tischlerarbeiten für ca. 7.500 €, Zimmereiarbeiten für ca. 33.000 € und Dachdeckerarbeiten für ca. 29.000 € - zusammen ca. 69.500 € - werden nach Prüfung und Gewichtung durch das Staatsbauamt aus dem
Wirtschaftsplan des Landesbetriebs Thüringer Liegenschaftsmanagement finanziert und in diesem Kalenderjahr umgesetzt. Dazu kommen Kosten für Planungs- und Bauüberwachung für ca. 7.000 € und die gesetzliche Umsatzsteuer, so dass die Gesamtsumme ca. 39.000 € beträgt.
Zu Frage 4: Während einer Ortsbegehung mit Vertretern des Landesbetriebs, des Staatsbauamts und des TBZ am 11. Mai dieses Jahres wurde festgelegt, dass ab der 22. Kalenderwoche mit der Verschließung der zerstörten Fenster begonnen wird. Die dem Freistaat Thüringen obliegende Sicherungspflicht wird somit wahrgenommen.
Sie haben jetzt ausgeführt, welche Maßnahmen gemacht werden, und kommen dabei auf eine Summe von 39.000 €, sprachen aber in meiner letzten Mündlichen Anfrage davon, dass eine Studie zu dem Ergebnis kommt, dass ein finanzieller Aufwand von 89.000 € notwendig ist. Wo wird die Differenz von 50.000 € eingespart und welche Maßnahmen verbergen sich hinter dem Begriff Tischlermaßnahmen und Dachdeckerarbeiten?