1. Wie bewertet es die Landesregierung, dass Langzeitarbeitslose grundsätzlich nicht mehr mit einem Existenzgründungszuschuss gefördert werden, der nach Aussagen der Bundesregierung eines der Kernelemente ihrer Arbeitsmarktreform darstellt?
2. Plant die Landesregierung, den Zugang Langzeitarbeitsloser zu den Existenzgründungshilfen des Landes zu verändern, zu erschweren bzw. gänzlich auszusetzen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Diese Regelung betrifft gemäß SGB II - Grundsicherung für Arbeit Suchende ab 1. Januar 2005 - Empfänger von Arbeitslosengeld II. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die Fördermöglichkeiten des SGB II auch den Leistungsempfängern im SGB II zur Verfügung stehen sollte. Ein Entschließungsantrag, der dies aufgreift und im Bundesrat in der Sitzung am 15. Oktober 2004 behandelt wird, wird durch die Landesregierung unterstützt. Ferner wird die Bundesregierung in diesem Entschließungsantrag aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Existenzgründungsförderung von Arbeitslosen neu ordnet und sowohl das Überbrückungsgeld als auch den Existenzgründungszuschuss für die Ich-AG zu einem einheitlichen Förderinstrument zusammenführt.
Danke. Wir kommen zur nächsten Frage entsprechend der Drucksache 4/197, eine Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Kaschuba zur Zukunft der Programme GET UP/EXIST.
Die GET UP Thüringer Existenzgründer Initiative ist der Beitrag des Projektverbundes von Thüringer Hochschulen zum Wettbewerb EXIST des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Das Programm GET UP läuft jedoch zum Ende des Jahres aus, ohne dass bislang Aussagen zur Weiterführung seitens der Landesregierung erfolgten.
2. Welche Vorstellungen verfolgt die Landesregierung hinsichtlich der Fortführung der Aufgaben der Existenzgründungen aus Hochschulen?
3. Beabsichtigt die Landesregierung die Erarbeitung eines diesbezüglichen Landesprogramms, welches die Aufgaben von GET UP erfüllt bzw. fortführt?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Kaschuba beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Nach den der Thüringer Landesregierung vorliegenden Informationen beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung nicht, das EXIST-Programm über den 31. März 2005 hinaus fortzusetzen.
Zu Frage 2 und Frage 3: Der Thüringer Landesregierung liegt seit kurzem ein Konzept der GET UP Thüringer Existenzgründer Initiative zur Fortsetzung des GET UP Konzepts ab 1. April 2005 zur Prüfung vor. Es ist beabsichtigt auf der Grundlage dieses Konzepts eine Fortführung der GET UP Initiative durch Bereitstellungen einer entsprechenden Landesförderung abzusichern. Die Erarbeitung eines gesonderten Landesprogramms durch die Thüringer Landesregierung ist nicht erforderlich.
Es gibt keine Nachfragen. Damit kommen wir zur nächsten Anfrage entsprechend Drucksache 4/202, eine Anfrage der Abgeordneten Frau Thierbach.
Mit dem Wegfallen der Ausnahmeregelung des § 434 d Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können ab 1. Januar 2005 Umschulungen/Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen mit dreijähriger Ausbildungszeit durch die Arbeitsagentur nur noch zweijährig gefördert werden. Aufgrund einer Vielzahl ungelöster Fragen zur weiteren Anschubfinanzierung sowie der fehlenden Möglichkeit einer generellen Verkürzung der Alten- und Krankenpflegeausbildung auf zwei Jahre wäre somit ab oben genanntem Zeitraum die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet.
Um zukünftig keinen Abbruch der Ausbildung zuzulassen, wäre eine Änderung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III dringend erforderlich.
1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, eine Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch dahin gehend zu unterstützen, dass ab 1. Januar 2005 Umschulungsmaßnahmen im Bereich der Gesundheitsberufe durch die Arbeitsagentur weiterhin dreijährig gefördert werden?
2. Welche Auswirkungen auf die weitere Umschulung von Thüringerinnen und Thüringern gäbe es, wenn eine Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch in § 85 Abs. 2 Satz 3 nicht zum 1. Januar 2005 greifen würde?
3. Wie viele Personen wurden in den zurückliegenden drei Jahren über Umschulungsmaßnahmen des Arbeitsamts im Bereich der Alten- und Krankenpflege ausgebildet?
4. Wie viele Umschüler haben im Bereich der Altenund Krankenpflege zum Ausbildungsbeginn 2004 in Thüringen mit diesen Maßnahmen begonnen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Thierbach für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Da es sich hier um ein Bundesgesetz handelt, haben die Länder die Möglichkeit, Gesetzesinitiativen im bzw. über den Bundesrat einzubringen. Ein entsprechender Antrag zur Änderung des SGB III wurde bereits vom Land Niedersachsen eingebracht. In den beteiligten Ausschüssen wurde diesem Antrag mit Unterstützung Thüringens vergangene Woche zugestimmt. Die Behandlung im Plenum des Bundesrates erfolgt ebenfalls am 15. Oktober 2004. Nach den positiven Voten der Ausschüsse ist zu erwarten, dass der Bundesrat einen Gesetzesantrag zur Änderung des SGB III in den Bundestag mit dem Ziel einbringt, dass in den Gesundheitsfachberufen auch dreijährige Umschulungen gefördert werden können.
Zu Frage 2: Ob eine Änderung des SGB III zum 1. Januar 2005 erfolgt, ist eher fraglich, da dies nicht nur einem Gesetzesantrag des Bundesrates, sondern
einer entsprechenden mehrheitlichen Entscheidung des Bundestages bedürfen würde. Nach Mitteilung der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen der Bundesagentur für Arbeit stellt sich der Sachstand ab 01.01.2005 wie folgt dar:
Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 4 SGB III kann eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung unter anderem dann zugelassen werden, wenn die Dauer der Maßnahme angemessen ist. § 85 Abs. 2 regelt, dass die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, dann angemessen ist, wenn sie gegenüber der entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Die Ausbildung in der Altenpflege ist bundesrechtlich geregelt und beträgt drei Jahre. Eine Verkürzung ist damit ausgeschlossen. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist in solchen Fällen die Förderung eines Maßnahmenanteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert ist. Infolgedessen würde die Förderung des ersten und zweiten Ausbildungsjahres wie bisher erfolgen, die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres wäre durch die Länder sicherzustellen. Diese Alternative setzt die entsprechenden Gesetzesänderungen in § 82 a Abs. 2 Satz 1 SGB XI und des § 24 Abs. 1 Altenpflegegesetz voraus und hätte länderseitig finanzielle Belastungen der Haushalte und der Pflegesätze zur Folge.
Zu Frage 3: Der Inhalt der Fragen 3 und 4 fällt in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen der Bundesagentur für Arbeit hat die freundliche Auskunft erteilt, dass es in den Jahren 2001 bis 2003 in Thüringen 1.325 Eintritte in Umschulungen zum Altenpfleger und 101 Eintritte in Umschulungen zu Krankenschwestern bzw. zu Krankenpflegern gab.
Zu Frage 4: Die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen der Bundesagentur für Arbeit teilt ferner mit, dass bisher für das Jahr 2004 in Thüringen 293 Eintritte in Umschulung zum Altenpfleger und 10 Eintritte in Umschulung zur Krankenschwester bzw. zum Krankenpfleger zu verzeichnen sind.
Es gibt offensichtlich keine Nachfragen. Dann vielen Dank Herr Reinholz. Wir kommen zur nächsten Anfrage durch die Abgeordnete Frau Sedlacik entsprechend der Drucksache 4/209 "Pilotprojekt für eine Schwimm- und Badeteichanlage".
Im April dieses Jahres fand ein vom Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit veranstaltetes Symposium zum Thema: "Schwimm- und Badeteichanlagen - Innovation oder Irrweg?" statt.
Zielstellung war, Grundlagen für weitere Überlegungen zum Einsatz von Schwimm- und Badeteichanlagen in Thüringen zu schaffen, um ab dem Jahr 2005 ein Pilotvorhaben zu ermöglichen.
1. Wie schätzen Sie im Ergebnis des Symposiums die Bedeutung von Schwimm- und Badeteichanlagen für Kommunen ein, deren sanierungsbedürftige Freibäder von der Schließung bedroht bzw. schon geschlossen sind?
2. Gibt es bereits Kommunen, welche die Umwandlung ihres Freibades in eine Schwimm- und Badeteichanlage als Projekt angezeigt haben, um über diesen Weg ihr Bad im Bestand zu sichern?
4. Wann ist die Vergabe des Thüringer Pilotprojekts vorgesehen und spielt dabei die Kommune Neustadt/Orla eine Rolle?
Verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Schon aus der Überschrift des Symposiums "Schwimm- und Badeteichanlagen - Innovation oder Irrweg?" waren zwei Dinge ersichtlich, erstens, dass wir Neuland betreten und zweitens, dass die Landesregierung bestrebt ist, auf diesem Gebiet objektiv zu informieren.
Diese Zielrichtung stand auch über dem im April 2004 stattgefundenen Symposium. Hier wurden die unterschiedlichen Standpunkte zur Sprache gebracht, die Interessenten kamen mit den Experten in Kontakt und vom für den Sport zuständigen Ministerium
wurde die Absicht bekundet, einen Mustereinsatzfall in Thüringen ab 2005 zu fördern, falls es der Haushalt zulässt. Erst nach Auswertung dieses Pilotprojekts und anderer bundesweit realisierter Projekte wird es möglich sein, auf Ihre Frage, Frau Sedlacik, verlässlich zu antworten.
Zu Frage 2: Bis jetzt sind dem TMWTA Absichten von etwa 10 Gemeinden bekannt. Nach Eingang und Auswertung der Fördermittelanmeldung für den Sportstättenbau, voraussichtlich Oktober 2004, wird ersichtlich sein, welche Gemeinden ein solches Projekt anstreben.
Zu Frage 3: Sofern die Vorhaben als öffentliche Sport- und Spielanlagen im Sinne des Thüringer Sportfördergesetzes eingestuft werden können, ist die aktuelle Sportstättenbauförderrichtlinie maßgebend.
Zu Frage 4: Vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers wird eine Entscheidung zu dieser Frage im Dezember 2004 fallen. Da die Stadt Neustadt/Orla richtliniengemäß eine Fördermittelanmeldung nach Sportstättenbauförderrichtlinie vorgenommen hat, ist sie ebenfalls im Kreis der potenziellen Förderkandidaten vertreten.