Ich gratuliere Ihnen ganz herzlich zu dieser Wahl und wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrer Arbeit. Jetzt machen wir erst mal eine Pause und treffen uns um 14.00 Uhr wieder.
und rufe auf die erste Mündliche Anfrage, die der Abgeordneten Leukefeld, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/3352.
Ein Unternehmen, das sich in Thüringen angesiedelt hat, berichtet über Begleitumstände der Wirtschaftsförderung, die einer solchen entgegenstehen. Für ein verbundenes Darlehen aus Landes- und Bundesförderung, zu 80 Prozent durch eine Landes- und Bundesbürgschaft abgesichert, verlangte die das Darlehen ausreichende Hausbank direkt bei Vertragsunterzeichnung ohne vorherige Ankündigung eine „Strukturierungsgebühr“. Als Begründung wurden von der Bank die niedrigen Zinsen des verbürgten Darlehens angeführt, für die eine vom Kreditnehmer zu zahlende „Kompensation“ notwendig sei. Da die Vorbereitung des Ansiedlungsprojekts bereits zwei Jahre dauerte und die Unternehmensgründer neun Monate auf die Bürgschaft warten mussten, sahen sie keine Möglichkeit, die Förderanträge über eine andere Hausbank neu zu stellen, und zahlten die „Umstrukturierungsgebühr“.
2. Hält es die Landesregierung für rechtlich zulässig, dass bei verbürgten Darlehen aus der Landes- und Bundesförderung Nebenabreden über derartige Sondergebühren an die Hausbank getroffen werden?
3. Ist es mit den Fördergrundsätzen des Landes für Unternehmen vereinbar, dass solche Sondergebühren verlangt und Landesförderungen dadurch in ihrem Ertrag reduziert werden?
4. Wenn der vorgenannte Sachverhalt zutrifft, welche gegebenenfalls rechtlichen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Praxis solcher Sondergebühren künftig zu unterbinden, da sie die Wirtschaftsförderung des Bundes und des Landes direkt konterkarieren?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld wie folgt - dabei werde ich die Antworten zu den Fragen 1 und 3 und 2 und 4 zusammenfassen -:
Zu den Fragen 1 und 3: Die staatliche Bürgschaftsförderung setzt die Mitwirkung der Geschäftsbanken voraus. Die Förderung des Staates erfolgt in Form einer teilweisen Risikoentlastung der Banken und verbessert so die Kreditversorgung der gewerblichen Wirtschaft. Es entspricht der Praxis des Kreditgeschäfts, dass Banken vom Kreditnehmer sogenannte Bearbeitungsgebühren verlangen. Daneben werden immer häufiger weitere Kosten in Rechnung gestellt, die je nach Institut unterschiedliche Bezeichnungen haben können, z.B. Strukturierungsgebühren, Abschlussgebühren, Verwaltungsgebühren, Änderungsgebühren oder entsprechende englische Bezeichnungen. Der Landesregierung ist diese Praxis bekannt. Dieses Vorgehen bewirkt eine höhere Kostentransparenz, da die Kosten nicht mehr allgemein in den Zinssatz eingehen, sondern einzeln ausgewiesen werden. Die Einforderung von Gebühren für die den Banken entstandenen Kosten steht der staatlichen Förderung nicht entgegen, da die staatliche Bürgschaft zwar die Risikokosten der Banken, nicht dagegen deren Bearbeitungskosten reduziert. Auch der Fördereffekt der staatlichen Bürgschaft wird dadurch grundsätzlich nicht beeinträchtigt.
Zu den Fragen 2 und 4: Die Bestimmungen zum Bürgschaftsverfahren des Freistaats und des Bundes enthalten keine Vorgaben über die von den Banken zu erhebenden Kredit- oder Bearbeitungsgebühren. Die Vereinbarungen darüber obliegen dem Kreditnehmer und der kreditgebenden Bank. Eine allgemeine Reglementierung der von den Hausbanken zulässig zu erhebenden Bearbeitungskosten ist zur Vermeidung von Nachteilen bei der Kreditversorgung der Thüringer Wirtschaft nicht zielführend, jedoch werden die Kreditkonditionen im Einzelfall vom Bürgschaftsausschuss bei der Entscheidung über die Bürgschaft bzw. die Bürgschaftsauflagen berücksichtigt. Werden Gebührenvereinbarungen weder vom Kreditnehmer noch von der Bank zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung gegenüber dem Bürgen offengelegt oder werden solche Vereinbarungen später getroffen, ist eine Einflussnahme im Bürgschaftsausschuss nicht möglich. Würden bei Kreditausfall im Rahmen der Ausfallprüfung derartige Gebührenvereinbarungen bekannt, würde geprüft, ob und inwieweit sich diese Gebühren im Einzelfall auf den Bestand der Bürgschaft und den Schadenseintritt ausgewirkt haben. Ich danke Ihnen.
Danke schön. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage, die des Abgeordneten Dr. Schubert, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/3398 auf.
In der Stadt Gößnitz und den anliegenden Gemeinden stehen in den nächsten Jahren mit dem Bau der Ortsumgehung B 93 und dem Neubau der Bahnbrücke der L 1058 wichtige Infrastrukturmaßnahmen an.
Nach Aussagen der Landesregierung entsprechend meiner Kleinen Anfrage vom 25. Juli 2007 ist es zu Verzögerungen im Planfeststellungsverfahren bei der Ortsumgehung gekommen (vgl. Drucksache 4/3224).
Im Investitionsrahmenplan des Bundes 2006 bis 2010 ist die Ortsumgehung B 93 in Gößnitz finanziell untersetzt eingestellt. Die Prioritäten der einzelnen Maßnahmen werden von der Landesregierung gesetzt.
Für den Neubau der oben genannten Bahnbrücke sollte im III. Quartal 2007 das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet worden sein.
Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schubert beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Gestatten Sie mir zunächst folgende Vorbemerkung. Bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 1991 des Abgeordneten Dr. Schubert hat die Landesre
gierung klargestellt, dass trotz der Einordnung der Ortsumgehung Gößnitz in den Investitionsrahmenplan des Bundes 2006 bis 2010 der Bund derzeit keine finanziellen Mittel für Neubeginne von Baumaßnahmen an Bundesstraßen zur Verfügung stellt. Dementsprechend ist die Ortsumgehung Gößnitz nicht im Entwurf des Straßenbauplans des Bundes für 2008 eingeordnet. Insofern ist die Wiederholung vorgetragener Behauptungen, dass die Prioritäten nur von der Landesregierung gesetzt werden, nicht zutreffend. Die Landesregierung hat die strukturelle Unterfinanzierung des Investitionsrahmenplans von mehr als 340 Mio. € im Bereich des Freistaats Thüringen nicht zu vertreten.
Zu Frage 1: Das Anhörungsverfahren ist abgeschlossen und der Planfeststellungsbeschluss wird erarbeitet.
Zu Frage 2: Ich gehe davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss noch in diesem Jahr erlassen wird.
Ich habe noch einmal eine Nachfrage zu Frage 4. Wenn im I. Quartal die Kreuzungsvereinbarung unterzeichnet werden soll, wann ist dann mit dem Baubeginn zu rechnen?
Wie Sie wissen, müssen wir zunächst die Ausschreibungsunterlagen vorbereiten. Nach Durchführung der europaweiten Ausschreibung gehen wir von einem Baubeginn im III. oder IV. Quartal des Jahres 2008 aus.
Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, die der Abgeordneten Ehrlich-Strathausen, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/3401.
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen in § 22 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes (ThürGleichG) vom 3. November 1998 ist beim Abschluss von Leistungsverträgen öffentlicher Auftraggeber ab einem festgelegten Auftragswert auf die Chancengleichheit von Frauen zu achten. Die Landesregierung sieht in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 2051 in der Drucksache 4/3346 in dem Erlass einer Verwaltungsvorschrift keine Vorteile.
1. Wie viele öffentliche Aufträge fielen seit dem 1. Januar 2005 unter die Regelung des oben genannten Gesetzes?
2. Sind der Landesregierung die Kriterien der einheitlichen Verwaltungspraxis bekannt, nach denen bei der Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert von über 125.000 € darauf geachtet wird, dass durch Unternehmen nicht gegen Diskriminierungsverbote verstoßen wird, und wenn ja, welche?
3. Durch wen und wann wurden diese Kriterien erstellt und wie werden diese mit Blick auf ihre Einhaltung überwacht?