Protokoll der Sitzung vom 11.10.2007

3. Durch wen und wann wurden diese Kriterien erstellt und wie werden diese mit Blick auf ihre Einhaltung überwacht?

4. Wurden bereits Unternehmen aufgrund der Missachtung des Diskriminierungsverbots bei der Auftragsvergabe abgelehnt, und wenn ja, wie stellen sich diese Fälle mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien im Sinne einer einheitlichen Verwaltungspraxis dar?

Danke. Die Frage beantwortet Staatssekretär Illert.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Seit dem 1. Januar 2005 wurden durch die Landesregierung 39 öffentliche Aufträge abgeschlossen, die unter die Regelung des § 22 Gleichstellungsgesetz fallen.

Zu Fragen 2 und 3: Im Rahmen der Verwaltungspraxis wird bei jeder Auftragsvergabe geprüft, ob der mögliche Auftragnehmer den Grundsätzen der Chancengleichheit von Mann und Frau zuwider handelt. Die Kriterien ergeben sich dabei unmittelbar aus der Rechtsgrundlage, so dass gegebenenfalls die

erforderlichen Konsequenzen gezogen werden können.

Zu Frage 4: Der Landesregierung sind Ablehnungsfälle nicht bekannt.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke. Damit rufe ich die nächste Mündliche Anfrage, die des Abgeordneten Kummer, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/3409 auf, vorgetragen durch Abgeordneten Buse.

Recht herzlichen Dank, Frau Präsidentin.

Anpassungsbescheid für die Kali + Salz GmbH (K + S) vom 26. August 2004

Die Firma K + S gibt an, mit einem Anpassungsbescheid vom 26. August 2004 die Genehmigung erhalten zu haben, in Zeiten von Niedrigwasser in der Werra den Chloridgrenzwert am Pegel Gerstungen überschreiten zu dürfen. Dies soll so lange gelten, wie die Firma noch nicht über eine bestandskräftige wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwässern in den Pufferspeicher Gerstunger Mulde verfügt.

Herr Kummer fragt die Landesregierung:

1. Was ist der korrekte Inhalt des angegebenen Anpassungsbescheides?

2. Welche Behörde erteilte diesen Bescheid?

3. Nimmt der Bescheid in irgendeiner Form die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versenkung in der Gerstunger Mulde vorweg?

4. Widerspricht der Bescheid den Vorschriften der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und der Grundwasserrichtlinie, die eine Verschlechterung des Zustandes von Gewässern und Grundwasserkörpern nicht zulassen?

Es antwortet Minister Dr. Sklenar.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Kummer beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der zitierte Bescheid vom 26.08.2004 ist der erste Änderungsbescheid des Anpassungsbescheides vom 30.11.1998. Geregelt werden mit Bezug auf die entsprechenden Anträge der Kali + Salz GmbH die Einleitung von Salzabwässern des Werkes Unterbreizbach in die Werra und Ulster unter folgenden Voraussetzungen:

1. Verarbeitung von Rohsalzen zu Kaliprodukten aus den Werkstandorten Hattorf, Unterbreizbach und Wintershall,

2. Einhaltung der Grenzwerte am Pegel Gerstungen von 2.500 mg/l Chlorid und 90 Grad dH am Pegel Gerstungen,

3. Einhaltung der Grenzwerte einschließlich aller diffusen Einträge aus Hessen und Thüringen. Gegenüber dem ursprünglichen Bescheid von 1998 wurden folgende Änderungen festgelegt:

1. die Neufestlegung des Umfangs der behördlichen Überwachungen,

2. eine Erhöhung der maximal einzuleitenden Salzabwassermengen,

3. Eine Reduzierung der möglichen Einleitungsmengen für Chlorid bei Niedrigwasser gemäß Ziffer I 1.2 des Anpassungsbescheides vom 30.11.1998 unter Beibehaltung der dort geregelten Bedingungen von 30 kg/s Chlorid auf 20 kg/s Chlorid.

Darüber hinaus erfolgte mit dem ersten Änderungsbescheid vom 26.08.2004 von Amts wegen eine zunächst bis zum 30.11.2009 befristete erstmalige Limitierung der am Pegel Gerstungen einzuhaltenden Gesamthärte bei gleichzeitiger Anordnung von Untersuchungen, um die Abschlussregelung auf eine wissenschaftliche Basis zu stellen.

Zu 2: Zuständig für die Erteilung dieser wasserrechtlichen Erlaubnis war die obere Wasserbehörde des Freistaats Thüringen, das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Zu 3: Nein.

Zu 4: Nein.

Danke. Gibt es Nachfragen? Nur ein Hinweis, es wären jetzt zwei Nachfragen aus dem Hause, weil die Frage durch Herrn Buse vorgetragen wurde.

Ich danke, Frau Präsidentin, für den Hinweis. Herr Minister, Sie hatten gesagt, der Anpassungsbescheid hätte die Aussage getroffen, dass 20 kg Chlorid pro Sekunde eingeleitet werden dürfen. Ich frage Sie, ob die eingeleitet werden dürften, auch wenn das bei Niedrigwasser bedeutet, dass der am Pegel Gerstungen gültige Grenzwert von 2,5 g Chlorid pro Liter überschritten würde?

Eindeutig nein.

Danke. Gibt es weitere Fragen? Entschuldigung, Abgeordneter Kummer, ich korrigiere mich: Wir hatten den Fall noch nicht, dass die Frage durch jemand anderen vorgetragen wurde, aber der Fragesteller dann wieder hereinkam. Es gäbe jetzt doch zwei Fragen für Sie und zwei Fragen aus dem Haus. Gibt es jetzt weitere Nachfragen? Abgeordneter Kummer, bitte.

Die Frage ist mehr eine Bitte: Herr Minister, könnten Sie uns diesen Anpassungsbescheid zur Verfügung stellen, damit wir ihn selber durchlesen und uns ein Bild davon machen können?

Ich gebe mir Mühe.

Ist das jetzt ein Ja oder ein Nein?

Na klar, wir werden das, wenn das möglich ist, zur Verfügung stellen.

Wenn der Minister sich Mühe gibt, dann ist das ein Ja. Weitere Nachfrage, Abgeordnete Wolf.

(Zwischenruf Abg. Groß, CDU: Ein deutliches Jein.)

Das ist dann ein Ja, zumindest zum Teil, wie ich heute aus den Unterlagen aus meinem Postfach gesehen habe.

Herr Minister, ich gebe zu, ich habe die Zahlen in der Geschwindigkeit nicht verarbeiten können; das kann man sicherlich dann nachlesen. Aber eine Verständnisfrage für mich: Das heißt, dass von Kali + Salz die Lesart dieses Bescheids, dass sie den Grenzwert in Zeiten von Niedrigwasser überschreiten können, falsch ist?

So sehe ich das.

Danke. Gibt es weitere Nachfragen? Dem ist nicht so. Dann danke ich und rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, Frau Abgeordnete Sedlacik, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/3410.

Veröffentlichung der Sprechzeiten von Landtagsabgeordneten im Amtsblatt der Stadt Pößneck

Bisher war es gängige Praxis, Sprechzeiten von Landtagsabgeordneten im amtlichen Teil des Amtsblatts der Stadt Pößneck zu veröffentlichen. Seit Kurzem fehlten sie aber.

Meine Bitte um erneute Veröffentlichung der Sprechzeiten im Amtsblatt wurde mir als Landtagsabgeordnete verweigert. Dem Bürgermeister der Stadt Pößneck wurde mit Schreiben des Landratsamts Saale-Orla-Kreis (Rechtsaufsichtsbehörde) vom 1. März 2007 mitgeteilt, dass es nicht zulässig sei, diese Sprechzeiten im amtlichen Teil zu veröffentlichen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit wird durch das Verwehren der Veröffentlichung der Sprechzeiten in Amtsblättern in die Abgeordnetenrechte der Landtagsabgeordneten eingegriffen?

2. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen ist eine solche Einschränkung gerechtfertigt?

3. In welchen Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten ist eine derartige Veröffentlichung zulässig bzw. unzulässig?