Protokoll der Sitzung vom 11.10.2007

3. In welchen Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten ist eine derartige Veröffentlichung zulässig bzw. unzulässig?

Danke. Es antwortet Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Ich beantworte die drei Fragen zusammen: In der Vorrede zu Ihren Fragen stellen Sie richtigerweise dar, dass das Landratsamt auf die Nichtzulässigkeit der Veröffentlichung im amtlichen Teil des Amtsblatts verwiesen hat. Dieser Hinweis des Landratsamts ist richtig. § 2 Abs. 1 Satz 5 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung schreibt nämlich verbindlich vor, dass private Anzeigen nur im nichtamtlichen Teil enthalten sein dürfen. Eine Veröffentlichung im nichtamtlichen Teil ist grundsätzlich zulässig. Die Entscheidung darüber, ob dies tatsächlich geschieht und in welcher Form - etwa in Form von kostenpflichtigen Anzeigen oder kostenlos in einer Rubrik „Terminhinweise“ -, obliegt dem Ermessen der Gemeinden und Landkreise im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung. Da es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, liegen der Landesregierung keine Angaben darüber vor, wie die Veröffentlichung der Sprechzeiten von Landtagsabgeordneten in den Amtsblättern der Thüringer Landkreise und Gemeinden praktiziert wird.

Danke. Gibt es Nachfragen? Abgeordnete Sedlacik, bitte.

Herr Minister, könnten Sie sich vorstellen, dass man einheitlich in den Landkreisen vorgeht, weil ich weiß, dass das im Landkreis Greiz so gehandhabt wird und dass das ja eigentlich im Interesse einer bürgernahen Politik in Thüringen ist.

Vorstellen kann man sich vieles, aber wir bewegen uns hier im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung und ich kann hier den Gemeinden und Landkreisen keinerlei Vorschriften machen.

Danke. Die nächste Nachfrage Abgeordneter Kuschel, bitte.

Danke, Frau Vorsitzende. Herr Minister, kann ich Ihren Ausführungen entnehmen, dass die bisher praktizierte Verfahrensweise der Veröffentlichung einen Rechtsverstoß darstellte? Das wäre die erste Frage. Darf ich gleich die zweite Frage anschließen?

Ja.

Danke, Frau Vorsitzende. Herr Minister, ich habe von der Präsidentin des Thüringer Landtags einen Ausweis bekommen, da steht drauf, dass mich jedermann in meiner Wahrnehmung meines Abgeordnetenmandats unterstützen muss. Das trifft insbesondere für Landes- und Kommunalbehörden zu. In welchem Spannungsverhältnis würden Sie diesen Satz auf meinem Abgeordnetenausweis mit Ihrer jetzigen Darlegung zur Veröffentlichung von Terminen der Landtagsabgeordneten in Amtsblättern sehen?

Herr Abgeordneter Kuschel, diese Schlussfolgerung, die Sie gezogen haben, ist nicht richtig - zu Ihrer ersten Frage.

Was Ihren Abgeordnetenausweis betrifft, der spielt hier keine Rolle. Ein Abgeordnetenrecht, das im vorliegenden Fall verletzt sein könnte, ist nicht erkennbar. Abgeordnete haben keine Sonderrechte gegenüber anderen Bürgern. Ich hatte ja darauf hingewiesen, dass es theoretisch möglich ist, aber es liegt im Ermessen der Landkreise und Gemeinden, dass im nichtamtlichen Teil dies veröffentlicht wird, was hier angesprochen worden ist.

Herr Abgeordneter Hauboldt, es tut mir leid, zwei Fragen aus dem Haus wurden gestellt. Frau Sedlacik könnte jetzt noch eine Frage nachreichen.

Sie ist zufrieden.

Wenn dem nicht so ist, dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, herzlichen Dank, und zwar die Anfrage der Abgeordneten Doht, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/3411.

Veröffentlichung Wahltermin

Im Eisenacher Lokalteil der „Thüringer Allgemeinen“ vom 29. September 2007 wurde für den 13. Januar 2008 in der Gemeinde Hörselberg-Hainich die Bürgermeisterwahl angekündigt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Seit wann und auf welcher Rechtsgrundlage existiert im Wartburgkreis eine Gemeinde HörselbergHainich?

2. Wer hat den oben genannten Wahltermin festgelegt und veröffentlicht?

3. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Veröffentlichung des Wahltermins?

4. Hält die Landesregierung den oben genannten Wahltermin für realistisch?

Es antwortet Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Doht beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Erlauben Sie mir, die Fragen in einer Antwort zusammenzufassen. Die Aussage zum Wahltermin in dem von Ihnen zitierten Zeitungsartikel ist falsch. Wie Sie richtig vermuten, sehr geehrte Frau Abgeordnete, fehlt es für die Wahl des Bürgermeisters am 13. Januar 2008 an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Dieser Tag war lediglich als möglicher Termin in Betracht gezogen worden. Endgültig kann ein Wahltermin selbstverständlich erst festgelegt werden, wenn der Landtag über den Gesetzentwurf abgestimmt hat, dem zugestimmt hat und das Gesetz in Kraft getreten ist.

Danke. Gibt es Nachfragen? Abgeordnete Doht, bitte.

Herr Minister, vielleicht können Sie die letzte Frage noch beantworten. Ich hatte gefragt: Hält die Landesregierung den oben genannten Wahltermin für realistisch?

Das ist eine Meinung, die ich äußern könnte, was ich aber nicht tue.

(Zwischenruf Abg. Doht, SPD: Das ist auch eine Antwort.)

Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Nothnagel, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/3414.

Rechtsaufsichtliche Prüfung von Wahlvorgängen im Landkreis Schmalkalden-Meiningen durch das Landesverwaltungsamt Weimar

Am 10. Mai 2007 musste die Wahl zum hauptamtlichen Beigeordneten des Landkreises Schmalkalden-Meiningen aufgrund der gerichtlich festgestellten Unrechtmäßigkeit der Wahl aus dem August 2006 wiederholt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung dazu, dass das Landesverwaltungsamt aufgrund einer bereits im Juli 2006 erfolgten Aufforderung, die Wahrung der Chancengleichheit aller Bewerber bei der Wahl im August 2006 zu prüfen, der Antragstellerin kein Prüfungsergebnis mitteilte, sondern das Ergebnis der Prüfung durch das Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht abwartete?

2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung dazu, dass das Landesverwaltungsamt auch im Vorfeld der Wiederholungswahl am 10. Mai 2007 nicht aktiv wurde, obwohl in Vorbereitung dieser Wahl das Landesverwaltungsamt erneut über ernsthafte Bedenken bezüglich des freien Meinungsbildungsprozesses (bezogen darauf, einen favorisierten Bewer- ber, wie die Presse schreibt, „ins Amt zu hieven“) unterrichtet wurde?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung dazu, dass das Landesverwaltungsamt bezogen auf die Wiederholung der Wahl am 10. Mai 2007 eine Bearbeitung der Vorgänge seit dem 29. Mai 2007 (Datum der Aufforderung, die Rechtmäßigkeit der Wiederholungswahl zu überprüfen) nicht erkennen lässt und bisher keine Antwort an die Beschwerdeführer erging?

4. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, damit das Landesverwaltungsamt als zuständige Rechts

aufsichtsbehörde die Pflichten zur Prüfung von Wahlvorgängen innerhalb von drei Monaten erfüllt?

Danke. Es antwortet wiederum Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Nothnagel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Frage 1: Das Landesverwaltungsamt hat sich richtig verhalten, denn es darf Entscheidungen der Gerichte nicht vorgreifen.

Fragen 2 und 3 fasse ich zusammen: Nach der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2007 hatte das Landesverwaltungsamt keinen Grund mehr, gegen den Landkreis rechtsaufsichtlich tätig zu werden. Die Angelegenheit war aus seiner Sicht erledigt. Weiter muss die Kommunalaufsicht nicht rechtsaufsichtlich handeln, wenn schon vor einer Wahl Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben werden. Die Frage, ob es bei einer Wahl rechtmäßig zugegangen ist, bleibt in aller Regel einer späteren rechtsaufsichtlichen Prüfung vorbehalten. Eine solche Prüfung kommt allerdings dann nicht mehr in Betracht, wenn sich - wie im konkreten Fall - bereits ein Gericht damit befasst hat.

Frage 4: Die Frist von drei Monaten bezieht sich nur auf das Wahlprüfungsverfahren nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz. Im Übrigen vermag ich kein Fehlverhalten des Landesverwaltungsamts zu erkennen.

Danke. Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Nothnagel, bitte.

Auch wenn Sie kein Fehlverhalten erkennen können, aber zumindest einen Posteingang zu bestätigen oder dergleichen, ist normal das Übliche im Schriftverkehr, aber scheinbar nicht für ein Landesverwaltungsamt. Aber meine Frage ist: Das Verwaltungsgericht Meiningen hat ein Urteil gefällt und das Oberverwaltungsgericht in Weimar auch. Beide Urteile sind zu einem unterschiedlichen Ergebnis gekommen, also widersprechen sich untereinander. Wie gehen Sie damit um?

Wer hat letztlich die Entscheidungsgewalt? Das ist die Instanz, die über einer anderen drüber ist, Herr Nothnagel, und das ist das Oberverwaltungsgericht. Insofern ist das erstinstanzliche Urteil dann, wenn es um denselben Fall geht, nicht mehr in der Welt.

Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordnete Dr. Scheringer-Wright, DIE LINKE, in Drucksache 4/3418.

Bewilligung der Förderung für die integrierte ländliche Entwicklung

Das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung in Gotha ist Bewilligungsbehörde für Projekte und Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung. Nach Informationen eines landwirtschaftlichen Unternehmens aus Südthüringen würden Fördermittel bisher immer noch nicht bewilligt werden können. Als Grund hätte die Behörde angeführt, dass eine entscheidende Voraussetzung für die Freigabe noch nicht erfüllt sei. Es würde sich um einen sehr umfangreichen Fragebogen handeln, den die Landesregierung für den Freistaat Thüringen auszufüllen hätte, um von der EU-Kommission die Mittel zu erhalten. Dies sei noch nicht geschehen.

Ich frage die Landesregierung: