Der Gesetzentwurf korrespondiert natürlich mit dem vorangegangenen Gesetzentwurf, den wir auch gerade schon mal diskutiert haben, mit diesen Neuregelungen, die im Rahmen der Hartz IV-Reform jetzt auch notwendig werden mit der Verlagerung der Hilfeempfänger vom SGB XII ins SGB II. Ich möchte vielleicht dann doch in der konkreten Fassung, was die Änderungsanträge angeht, zunächst noch mal auf den Beratungsverlauf im Sozialausschuss eingehen. Wir haben uns unmittelbar nach der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum auf eine mündliche Anhörung mit den Spitzenverbänden und der Liga verständigt. Zu dieser Anhörung lagen dann die schriftlichen Stellungnahmen von allen Anzuhörenden vor und der Landkreistag und der Gemeindeund Städtebund nutzten auch die Gelegenheit, uns ihre Änderungswünsche zu erläutern.
Frau Kollegin Thierbach hatte eben gerade schon erläutert, dass wir mehreren Änderungswünschen gefolgt sind. Dabei - das sage ich ausdrücklich - war es im Wesentlichen im Interesse des Landkreistages und des Gemeinde- und Städtebundes und es handelte sich, wie auch eben schon ausgeführt, im Wesentlichen dabei um Klarstellung und eben auch um die Streichung der Möglichkeit zur Bildung von örtlichen Sozialhilfeberäten und eines Landessozialbeirats. Da sage ich noch einen erklärenden Satz dazu: Diese beiden Gremien oder die im Gesetz vorgesehenen Gremien sind in dieser Form nie gebildet worden, haben in den letzten Jahren auch nicht getagt. Insofern halte ich es schon für entbehrlich, dass man sie konsequenterweise dann auch aus diesem Gesetzestext herausnimmt.
Ein Weiteres: Da die meisten Änderungen auch im Ausschuss relativ unstrittig waren und mit breiter Mehrheit gefasst wurden, kann ich mir zu diesen Anträgen auch eine detaillierte Erläuterung hier ersparen. Ich möchte allerdings für die CDU-Fraktion erläutern, warum wir in einigen Punkten den Änderungswünschen nicht gefolgt sind und warum wir deswegen natürlich auch konsequenterweise die jetzt Ihnen heute zur Beschlussfassung vorliegenden Änderungsanträge der PDS und der SPD wie auch bereits im Ausschuss ablehnen werden.
Sehr geehrte Damen und Herren, die zentrale Forderung der kommunalen Spitzenverbände war der Wunsch nach einer Abänderung der Finanzierungsverteilung zwischen dem Land und den Kommunen. Bei der Beschlussfassung zur Neustrukturierung der Sozialhilfe war allerdings 2003 per Gesetz hier im Thüringer Landtag beschlossen worden, dass die ambulanten teil- und vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen im eigenen Wirkungskreis der Kommunen zusammengeführt wird. Die Beteiligung von Kommunen und dem Land an den finanziellen Zuwachsraten wurde damals festgelegt und es wird seitdem auch so verfahren. Ich sage es auch noch mal, zwei Zielstellungen waren damals wesentlich und ausschlaggebend dafür. Zum einen sollte die bedarfsgerechte Hilfegewährung im Interesse der Betroffenen, der Vorrang von ambulanter vor stationärer Betreuung geregelt werden, zum anderen, das sage ich auch deutlich, sollte der jährlich steigende Finanzbedarf begrenzt werden. Diese Zielstellung halte ich nach wie vor für richtig und auch die finanzielle Beteiligung für sachgerecht. Unter anderem sind wir auch deshalb den Änderungsintentionen, die daran rüttelten, nicht gefolgt.
SPD und PDS haben im Ausschuss insbesondere die Argumentation des Thüringischen Landkreistages aufgegriffen, dass die Regelung des § 6 zu kompliziert und zu undurchsichtig sei und letztlich dem Grundsatz der Normenklarheit widersprechen würde. Die Regelung in § 6 greift allerdings die Alterstattungsregelung des bisherigen Ausführungsgesetzes des BSHG auf. Neben einigen redaktionellen Anpassungen haben wir lediglich bezüglich der Erstattung für das Jahr 2006 eine Änderung dahin gehend vorgenommen, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt außer Betracht bleibt, da sich in diesem Jahr erstmals die Verschiebung der Erwerbsfähigenhilfe zum Lebensunterhalt der Empfänger in dem Zuständigkeitsbereich des SGB II niederschlägt.
Hinsichtlich der Feststellung, die zur Begründung der Änderungsanträge diente, dass die Regelung zu kompliziert und zu undurchsichtig sei, ist meine Auffassung, dass die Erstattung über die Aufwuchsregelung ganz sicher nicht zu den einfachsten Regelungen gezählt werden kann, aber genau diese Regelung wurde bei der Einführung des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Jahr 2003 durchaus von den kommunalen Spitzenverbänden mitgetragen und vom Landtag auch so verabschiedet. Grundsätzliche Beschwerden von Seiten der Sozialämter, die belegen würden, dass das System der Erstattung dem Grunde nach nicht verstanden würde, sind mir zumindest in dieser Form nicht bekannt.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem vorliegenden Antrag der beiden Oppositionsfraktionen wird der Weg nun dahin gehend beschritten, dass man von der ehemaligen gemeinsamen Kostenbeteiligung zum Ausführungsgesetz des BSHG zu einer vollen Erstattung der Heimkosten durch das Land kommen will. Dies mag zwar vielleicht aus Ihrer Sicht auch verständlich sein, wird allerdings dem Grundgedanken der damaligen Kommunalisierung nicht mehr gerecht. Ich hatte das schon mal erläutert und sage das auch noch mal, der Gedanke war, dass es für die kommunale Seite auch einen finanziellen Anreiz darstellt, wenn man den Kommunen eine eigenständige Steuerungsmöglichkeit einräumt, die Übernahme der Kosten zusammenlegt und dann die Kosten auch teilt in dem Verhältnis, wie es damals besprochen war. Letztlich könnte die nun von der Opposition präferierte Kostenregelung gerade bei den Kommunen - ich sage ausdrücklich könnte und nicht muss - bewirken, dass aus rein fiskalischer Sicht die Behinderten in Wohnheime eingewiesen würden, was grundsätzlich eigentlich nicht im Interesse der Betroffenen sein kann. Gerade die Kommunalisierung mit der gemeinsamen Kostentragung sollte ja letztlich bewirken, dass die Kosten sowohl für die Kommunen als auch für das Land überschaubar und in einem angemessenen Rahmen bleiben, wobei ausdrücklich die tatsächlichen Bedürfnisse der Behinderten besser als zuvor berücksichtigt werden sollten. Ich glaube, das ist ein wenig der Grundgedanke dessen gewesen - Herr Nothnagel, wir haben vorhin in der Aktuellen Stunde ja schon darüber diskutiert, wie sehr das gelingt und wie sehr das vielleicht noch stärker im Interesse der Behinderten gelingen muss.
Sehr geehrte Damen und Herren, es gehört auch dazu, dass ich hinzufüge und das ist ehrlich, wenn ich das so sage, dass natürlich das, was momentan die Opposition zur Neuregelung des § 6 an dieser Stelle fordert, genau aus diesen Gründen auch zu einem nicht abschätzbaren Haushaltsrisiko zulasten des Landes führen kann. Ich bitte deshalb darum, dass Sie auch ein wenig dem Gedanken folgen, warum wir das an dieser Stelle nicht mittragen wollen. Ich hatte es eben angedeutet, natürlich, die gemeinsame Kostentragung zwischen Land und Kommunen hat in den meisten Kreisen zu einer Umkehr im Behindertenbereich dahin gehend geführt, dass die ambulante Betreuung mehr in den Vordergrund gerückt ist als früher. Das ist richtig so, das wollen wir auch in Zukunft weiter stärken, denn aus sozialpolitischer Sicht war das ja das Ziel, das dem zugrunde lag. Insgesamt lehnt die Fraktion der CDU deshalb das Begehren der Opposition sowohl aus sozialpolitischer wie auch aus fiskalischer Sicht ab. Aber ich will auch gern noch auf ein weiteres Argument eingehen. Es wurde im Ausschuss gesagt, dass Widersprüche gegen die Erstattungsbescheide der
zweiten Rate im Jahr 2004 eine Begründung darstellen, dass die bisherige Regelung wohl zu kompliziert sei. Dazu muss ich aber sagen, wir haben im Ausschuss darüber diskutiert, haben auch im Ministerium nachgefragt und uns wurde gesagt, dass die Bescheide formal und inhaltlich in dem gleichen Duktus verfasst wurden wie das in der Vergangenheit bei der Auszahlung der Gelder des Sozialhilfelastenausgleichs war. Die Bescheide sind nach der rechtlichen Bewertung korrekt erstellt. Es ist allerdings richtig, dass es vereinzelte Nachfragen gab und diese Nachfragen rührten beispielsweise auch daher, dass es natürlich Unsicherheiten gab zur Gesamtkostenübernahme des Anfangsjahres 2003, dass es aber auch Rechnungen gab, die verspätet oder im Laufe des Jahres erst auch noch aufgelaufen sind, nachgereicht wurden und natürlich auch noch Berücksichtigung finden sollten, weil Sie ja wissen, dass wir im Jahre 2003 noch die volle Kostenübernahme des Landes hatten. Nach Auskunft des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit im Ausschuss sind aber nun diese Nachfragen bearbeitet und die Bescheide den Betroffenen erläutert worden. Ich möchte deswegen betonen, dass einzelne Nachfragen nach unserer Auffassung nicht dafür herhalten können, dass man eine Begründung vorbringt, warum man vom grundsätzlichen System abrücken möchte.
Ein weiterer Punkt, der liegt Ihnen ja mit dem Änderungsantrag heute wieder vor. Von Seiten der Opposition war bereits in der Ausschuss-Sitzung eine Neuregelung in § 6 vorgesehen bzw. beantragt. Es sollte ein neuer Absatz 3 eingefügt werden, Ihnen liegen die beiden Änderungsanträge dazu heute auch in schriftlicher Form vor. Im Ausschuss hatten wir bei der Anhörung natürlich auch diese Diskussion mit den Spitzenverbänden. Der Thüringische Landkreistag hat zur Begründung dazu erläutert, man möchte diese Regelung, weil man von einem sprunghaften Anstieg der Kosten für die örtlichen Sozialhilfeträger ausgehe. Ich möchte dazu feststellen, dass in den vergangenen Jahren der Freistaat Thüringen durchaus mit ganz erheblichen Beiträgen die Sanierung, die Errichtung neuer Wohnheime für behinderte Menschen gefördert hat. Dadurch ergibt sich im gesamten Freistaat Thüringen durchaus ein Netz von Wohnheimen für behinderte Menschen, die nach unserer Auffassung durchaus dem Bedarf unter Berücksichtigung der Überregionalität auch im ausreichenden Maße Rechnung tragen. Im Rahmen der Kommunalisierung sollte gerade den Landkreisen und den kreisfreien Städten die Möglichkeit eröffnet werden, wie ich es ja schon mal erläutert hatte, unter dem Stichwort "ambulant vor stationär" den Heimbereich zu entlasten. Auf dem richtigen Weg - das kann man hin und wieder ja auch in der kommunalen Presse mal nachvollziehen - sind verschiedene Landkreise. Es wurde vor wenigen Tagen erst wieder in der "Thüringer Allgemeinen" darüber berichtet, wie in der
Stadt Erfurt ein privater ambulanter Pflegedienst die Kopplung von Selbstständigkeit und Betreuung seit 2 Jahren sehr erfolgreich umsetzt. Wenn 50 Patienten mit geistigen und körperlichen Behinderungen sowohl zu Hause als auch in betreuten Wohneinrichtungen gepflegt und begleitet werden, ich glaube, dann ist es ganz besonders im Interesse der Betroffenen, denn die Behinderten haben ein Anrecht darauf, in ihrem Bestreben nach einem eigenständigen Leben von einem reinen Wegschließgedanken in einem Wohnheim genügend unterstützt zu werden auch in ihren Möglichkeiten, betreuten Wohnformen oder in anderen Wohnmöglichkeiten. Insofern glaube ich, dass auch in Zukunft nicht davon auszugehen sein wird, dass es zu flächendeckenden Neuerrichtungen von Heimen kommen wird. Im Übrigen, auch das muss man an der Stelle dazu sagen, kann man davon ausgehen, dass nur ein bestimmter Anteil von Behinderten vom Sozialamt regelmäßig in die Situation kommt, dass neue Unterstützungen zu gewähren sind. Der größte Teil der psychisch oder geistig Behinderten beispielsweise ist in den Sozialämtern seit langem bekannt. Insofern ist da auch ein Zuwachs an neuen Leistungsformen nicht zwingend in diesem Umfang zu erwarten. Im Übrigen werden auch die einzelnen Landkreise bzw. kreisfreien Städte nicht mit den entsprechenden Sozialhilfekosten aller Bewohner belastet, denn - ich hatte es ja deutlich gemacht - die Überregionalität spielt eine Rolle. Wir haben im Ausschuss diskutiert, dass die Belegung von Heimen in der Regel aus verschiedenen Kreisen heraus erfolgt und insofern auch verschiedene Kostenträger dabei zu berücksichtigen sind.
Ein Beispiel dazu: Sie wissen, dass in der Stiftung Thüringer Wald in Schleusingen allein in Wohnheimen die 35 bzw. 37 Behinderten von 9 verschiedenen Trägern aus verschiedenen Kreisen letztlich betreut werden bzw. belegt sind. Das macht es deutlich, wie schwierig dann dieser Prozess ist, wenn man das auch in der Kostenrechnung auf einen Kreis begrenzen wollte.
Insgesamt, glaube ich, ist davon auszugehen, dass es bei den möglichen Kapazitätserweiterungen von Einrichtungen der Behindertenhilfe einen überschaubaren und moderaten Zuwachs gibt. Eine gewünschte Regelung der vollen Kostenübernahme, wie sie jetzt in den Änderungsanträgen auch formuliert ist, eine Übernahme der vollen Kosten, die dann voraussichtlich anfallen sollen, würde natürlich den Grundsatz "ambulant vor stationär" konterkarieren. Im Übrigen würde sich auch der Grundsatz der Erstattung aufgrund nachgewiesener Leistungen im Rahmen einer pauschalen Vorfinanzierung dahin gehend umwandeln. Ich glaube, das könnte auch nicht im Sinne einer vernünftigen Planung, Abrechnung und Finanzierung in den Einrichtungen sein.
Abschließend möchte ich noch eine Bemerkung zum Änderungsvorschlag der PDS zu § 9 und zur Festsetzung der Regelsätze machen. Darin unterscheidet sich ja der PDS-Antrag vom vorliegenden SPDAntrag. Wir hatten im Ausschuss die Streichung des gesamten § 9 beschlossen, da sich diese Regelung bereits aus dem § 28 des SGB XII ergibt und nach unserer Auffassung, mehrheitlich im Ausschuss, auch entbehrlich ist. Im Rahmen der zu erlassenden Regelsatzverordnung, das wissen Sie, wird dann über die Ausgestaltung der monatlichen Regelsätze noch zu entscheiden sein. Der Minister kann uns sicherlich etwas dazu sagen, wie weit diese Regelsatzverordnung im Bearbeitungsstand ist. Ich hatte bereits bei der letzten Plenarsitzung deutlich darauf hingewiesen, dass noch nicht klar ist, welches statistische Material wir dazu überhaupt zu Rate ziehen können. Insofern ist es auch nicht klar, ob wir die regionalen Besonderheiten in dieser Form umfänglich berücksichtigen können. Natürlich weiß ich, dass es eine Ost-West-Diskussion an dieser Stelle gibt, es gibt genauso allerdings auch eine Nord-SüdDiskussion. Wir haben regionale Unterschiede, die zweifellos zwischen Ost-West und Nord-Süd bestehen, wir haben allerdings momentan auch ausschließlich diese zwei Sätze, die entweder auf eine Ost- oder auf eine West-Regelung abzielen. Ich glaube, dass die Formulierung, die bis jetzt in § 28 des SGB XII in den Absätzen 2 und 3 getroffen ist, durchaus in diesem Punkt ausreichend ist.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte es eingangs gesagt, das zur Beschlussfassung vorliegende Gesetz beschreibt durchaus eine ausgesprochen komplizierte Materie. Eine komplette Darstellung aller Diskussionsinhalte, die wir im Ausschuss geführt haben, ist hier gar nicht möglich. Ich habe trotzdem versucht, im Wesentlichen auf die Änderungsanträge einzugehen und ich sage noch etwas zur zeitlichen Schiene: Wir sind in Thüringen das erste Bundesland, das damit zu einer Beschlussfassung kommt. Im Gegensatz zu dem, was wir eben diskutiert haben, wo andere Bundesländer vor uns mit der Beschlussfassung schon fertig sind, sind wir an diesem Punkt die ersten, die eine Klarheit schaffen für die kommunale Seite. Wir haben uns im Ausschuss dahin gehend verständigt, dass wir das im Interesse der kommunalen Seite auch wollen, dass wir zum 01.01. eine Rechtsklarheit haben. Genau deswegen haben wir es in dieser Dichte, in dieser Eile auch behandelt, genau deswegen bitte ich auch darum, dass wir es heute verabschieden.
Ich bitte Sie sehr herzlich namens der Fraktion der CDU um Zustimmung zu den Änderungsanträgen des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit und um Zustimmung zum Gesetzentwurf. Warum wir die Anträge von SPD und PDS ablehnen, hatte ich Ihnen erläutert. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die grundsätzliche Kritik am SGB XII, am Sozialgesetzbuch XII, dass das Bundessozialhilfegesetzbuch ablöst, habe ich bereits in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs geäußert für meine Fraktion. An dieser Kritik haben wir leider nichts wegzunehmen, die bleibt bestehen. Zu kritisieren ist tatsächlich der Zeitdruck, nicht weil wir verhindern wollten, ein erstes Land zu sein, welches dieses neue Ausführungsgesetz hat, sondern um in Ruhe und Gelassenheit über Inhalte zu debattieren und nicht in einen Zeitdruck zu kommen, der allen Ausschussmitgliedern sehr schwer gefallen ist. Ich möchte nur daran erinnern, wie viele Auszeiten genommen werden mußten, um überhaupt mit Fraktionen zu debattieren bzw. Änderungsanträge tatsächlich so zu machen, wie es jede Fraktion auch für notwendig erachtete. Ich möchte deshalb diese Rede nicht wiederholen, aber ganz konkret zum einen auf die Anhörung eingehen und zum anderen auf die Änderungsanträge durch die PDS-Fraktion. Die am 26.04. durchgeführte Anhörung der kommunalen Spitzenverbände hat eben nicht nur gezeigt, dass es Kritik bei der Durchführung dieses Gesetzes gibt, sondern es gab einen sehr einschneidenden Satz, der in der Ausschussdebatte kaum noch Beachtung gefunden hat, nämlich dass durch den Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes geäußert wurde, der Grundgedanke der Kommunalisierung der Sozialhilfe, der Einzug gefunden hat in die Grundlagen des Ausführungsgesetzes zum BSHG, ist hinfällig geworden. Damit konnte sich auch niemand mehr berufen auf die bereits über 18-monatige Wirkung des Ausführungsgesetzes, wenn von einer Seite so eine Vereinbarung aufgekündigt wird, weil sie tatsächlich diesen Grundlagen nicht mehr entsprach - ohne dass man dabei einen Schuldigen sucht -, sondern ganz einfach, das Sozialgesetzbuch XII ist eine andere Grundlagenkonstruktion, als es tatsächlich das BSHG war. Dieses hat im Prinzip keinen Einfluss auf die Gesetzesbearbeitung mehr gehabt, umso mehr das Problem des § 6 Kostenträger. Dabei die Frage: Wer wird für folgende Leistungen wie die Nettogeld- oder Nettoaufwendungen zur Verfügung zu stellen haben? Nicht jeder weiß immer gleich, was steht in § 6 - Kostenträger. Ich möchte das für Sie alle noch einmal wiederholen. Das sind Leistungen für die Eingliederungshilfe, Leistungen für die Hilfe zur Pflege, Leistungen zur stationären Hilfe, zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Versorgung von Menschen
mit Behinderung, mit Körperersatzstücken, Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit größeren orthopädischen Hilfsmitteln, wenn diese Hilfsmittel einen Wert von 180 Leistung für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule für Menschen mit Behinderungen im Rahmen einer Eingliederungshilfe. Dieses ist nicht irgendwas, sondern das sind gesetzliche Rahmenbedingungen, die die Betroffenen auch zum einen zu Recht verlangen und zum anderen geregelt werden müssen und damit auch, wer diese Nettosozialhilfeaufwendungen trägt. Denn nur für denjenigen, der bedürftig ist, kommt dieses Gesetz zur Anwendung. Diese Nettosozialhilfeaufwendungen, genau diese sollen durch das Land tatsächlich übernommen werden und nicht den Kommunen in einer Finanzierungsregelung zu Buche geschlagen werden. Genau in dieser unterschiedlichen Auffassung finden dann die Diskussionen um die Kosten, um den § 6 statt. Die CDU-Fraktion hat Änderungen in § 6 vorgenommen, die aber der Fraktion der PDS aufgrund der Begründungen durch den Gemeinde- und Städtebund und durch den Landkreistag nicht weit genug gehen. Ich möchte zitieren - schade, der Generalsekretär und der Abgeordnete Mohring ist draußen -, eine Ausschuss-Sitzung ist nicht immer öffentlich, aber bestimmte Probleme müssen Menschen auch nachvollziehen können. Deswegen muss man im Landtag versuchen erneut für Mehrheiten zu streiten.
Deswegen muss man bei bestimmten Inhalten auch versuchen eine öffentliche Unterstützung zu bekommen. Ich glaube, Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund sind nicht irgendwer, sondern das sind die Vertreter der Menschen, die in den Kommunen leben. Da ist für mich die Tatsache sehr interessant, dass bisher das Land nicht die hundertprozentige Nettosozialaufwendung den Kommunen erstattet, dass der Landkreistag in der Anhörung Folgendes zu Protokoll gegeben hat und das möchte ich zitieren: "Die Notwendigkeit für die oben vorgeschlagene Vereinfachung des § 6" - identisch mit den Änderungsanträgen durch die SPD und PDS-Fraktion, da kann man einfach sagen, wir haben die Hilfe der Fachexperten angenommen - "wird nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass das TMSFG auch fast drei Monate nach der Auszahlung der zweiten Rate der Kostenerstattung nach dem bisherigen § 6 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz BSHG nicht in der Lage ist, den örtlichen Sozialhilfeträgern eine nachvollziehbare Berechnung für die Auszahlungsbeträge zu unterbreiten. Die Frist für eine Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung ist damit in Kürze erreicht. Es ist somit festzustellen, dass das bestehende System intransparent und augenscheinlich nicht beherrschar ist." Dies war der erste Knackpunkt. Da kann man sich nun drüber streiten, ob die
Aussagen im Sozialausschuss, die durch das Ministerium gemacht worden sind, dass dieser Mangel spätestens bis zum 26.11.2004 behoben wurde - das kann man glauben, das muss man aber nicht glauben, gehen wir davon aus, er ist behoben worden -, dann bleibt zumindest die nächste Kritik des Landkreistags, selbst wenn vorstehender Mangel behoben ist, nicht aufgehoben, der nämlich auch in derselben Anhörung sagt: "Die vorgeschlagene Formulierung von § 6 (Ausführungsgesetz zum SGB XII) würde neben einer sachgerechten Lastenverteilung zwischen örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträgern den beim Entwurf der Landesregierung zu § 6 im Raum stehenden Verstoß gegen das Gebot der Klarheit der Norm als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Artikel 20 Grundgesetz ausräumen." Das ist eine ganz andere Kritik als die Kritik an einer Systematik, wie ein Paragraph strukturiert ist. Hier steht ein Anzweifeln, ob - wenn es beim Gesetzentwurf der Landesregierung in § 6 Kostenträger bleibt, wie es ist, bzw. mit der Aufnahme der teilstationären Versorgung - das tatsächlich dem Rechtsstaatsprinzip Artikel 20 Grundgesetz entspricht. Darüber kann man nicht einfach weggehen als Abgeordneter. Deswegen haben wir, auch um eine rechtliche Klarheit entsprechend derer, die mit diesem Ausführungsgesetz dann leben müssen, diesen gewollt. Deswegen haben wir heute erneut den Antrag zur Veränderung des § 6 Kostenträger hier in den Landtag eingereicht. Natürlich werbe ich für die Annahme dieses Paragraphen und dieser Änderung. Ich möchte auch vielen CDU-Abgeordneten nicht absprechen, dass es ihnen schwer gefallen ist, genau diesem Vorschlag des Landkreistags zu folgen. Denn es war doch interessant für mich, dass Sie in Ihrem Inneren diesem doch auch hätten folgen können, aber in der Regel doch auch durch Ihr Bemühen, Verbesserungen im Gesetz zu bekommen, dem nicht folgen konnten aufgrund einer tatsächlich daraus entstehenden Mehrbelastung für das Land. Hier unterscheiden wir uns. Die einen sagen, das muss ein Land tragen können, die anderen sagen, wir können es aus fiskalischen Gründen nicht zulassen. Diese Unterscheidung ist es einfach wert, dass man darüber nachdenkt. Daran ändert auch nichts, dass die Überprüfungsklausel tatsächlich von 2008 auf 2007 vorgezogen wurde. Da haben wir aber eigentlich nichts anderes als im selben Zeitraum bereits im Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz bei uns im Land so geregelt war. Deutlich war die Kritik aber bereits bei dieser Überprüfungsklausel in den letzten anderthalb Jahren, dass eben auch dieses dem Landkreis und dem Gemeindebund zu spät war. Wenn man beachtet, dass eine andere Grundlage für dieses Gesetz besteht, so ist es eine unterschiedliche Auffassung. Deswegen hatte die PDS-Fraktion im Ausschuss auch verlangt, dass spätestens im III. Quartal 2005 die Wirksamkeit überprüft wird, weil nämlich dann alle, die drei Stunden arbeitsfähig pro Tag und heute
in der Sozialhilfe sind, schon längst über Gutachten hoffentlich ins ALG II gekommen sind. Zumindest wäre es eine Möglichkeit, weil die Spitzabrechnungen durch die Kommunen zu diesem Zeitpunkt bereits in dieser Art hätten vorgenommen werden können. Dem ist die Mehrheit nicht gefolgt, gut, haben wir nun das Jahr 2007 drin. Wir haben aber auch eine andere Auffassung zum § 9 - Festsetzung der Regelsätze. Regelsätze ist das, was als Grundsockel für jemanden, der bedürftig ist, im Bedarf berechnet wird. Darin ist ein Phänomen, natürlich steht in § 28 des SGB XII geregelt, wie die Regelsätze zustande kommen, natürlich. Aber sich da zu verpflichten und zu sagen, im Interesse unserer Bedürftigen, die hauptsächlich Behinderte sind, wie ich es am Anfang gesagt habe, muss man doch überlegen, wie das ist und ob man will, und hier geht es um ganze 14 ' * men lassen, denn die 14 5 sollen beim Sozialgeld zwischen Ost und West, sind eine Höchstbegrenzung. Wir dürfen nicht über 345 beim Bedarf gehen. Es verlangt niemand im SGB XII von uns, dass wir diesen Spielraum nicht ausreizen. Ich glaube, 14 >>
Ich beantrage namens meiner Fraktion zum Änderungsantrag der PDS-Fraktion zu § 6 Ziffer 1 namentliche Abstimmung. Diese namentliche Abstimmung ist einfach notwendig, um auch eine Klarheit gegenüber möglicherweise verfassungswidrigen, verfassungsgemäßen oder anderen rechtlichen Schritten, damit wir auch wissen, wer was zu verantworten hat. Danke.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bin schon von den erfahrenen Kollegen dieses Hauses darauf hingewiesen worden, dass um diese Uhrzeit die Bereitschaft, längere Reden zu hören, nicht sehr groß ist und ich werde versuchen, mich auf die Darstellung der Punkte zu begrenzen, die in der Breite noch nicht angesprochen worden sind.
Dann enttäusche ich gerne. Ich möchte damit anfangen, was Herr Panse als ersten Satz in seinem Beitrag gesagt hat, und will ihn erweitern. Herr Panse hat davon gesprochen, dass es um einen komplizierten Sachverhalt ging und dass es eine intensive Debatte gegeben hat. Ich möchte das ergänzen und sagen, dass auch, wenn es in dem für uns wichtigsten Punkt der Beratung im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit keine Übereinstimmung gegeben hat, die Debatte vom fairen Ringen um eine Lösung der Probleme geprägt war. Es hätte aber wohl nicht nur in diesem hohen Haus jeden überrascht, wäre die CDU-Landesregierung und die sie tragende Fraktion Willens gewesen, ein nicht einseitig die kommunale Ebene belastendes Gesetz zu verabschieden. Wir begrüßen es ausdrücklich, dass von der Mehrheitsfraktion die Berechnungsgrundlagen für Hilfen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen entsprechend unseren Vorstellungen geändert werden sollen. Wir freuten uns auch über Ihre Unterstützung, als es um das Vorziehen der Überprüfung nach § 6 auf das Jahr 2007 ging. Ansonsten konnten sich die Vertreter der CDU im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit nur in den Punkten, in denen es nicht um Geld ging, entschließen, notwendige Änderungen im Gesetzentwurf durchzuführen. Dies waren zum Teil Regelungen, die gar keine Rechtsgrundlage hatten, wie zum Beispiel die §§ 9 und 16. Die in § 9 vorgeschlagene Regelung steht bereits im Bundesgesetz und ist überflüssig; in § 16 war eine Ermächtigung für Verwaltungsvorschriften vorgesehen. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich aber klar, dass eine Regelungsbefugnis überhaupt nicht gegeben ist. Selbstverständlich kann das Land den Kommunen nicht hereinreden, wenn die Aufgaben im eigenen Wirkungskreis durchgeführt werden. Hier stellt sich ganz nebenbei die Frage: Wer macht eigentlich in der Landesregierung die rechtsförmliche Prüfung? Wie viele hoch bezahlte Mitarbeiter in der Landesregierung sind da, um letztendlich den Abgeordneten des Thüringer Landtags die Aufgabe zu überlassen, auf handwerkliche Fehler aufmerksam zu machen. Andere Änderungen betrafen Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt oder gar seit 1993 noch nie angewandt wur
den wie die §§ 16 bzw. 13 des Gesetzentwurfs, die die Bildung von Sozialbeiräten auf kommunaler und Landesebene vorgesehen haben.
Kern- und Knackpunkt des Gesetzes ist der § 6 Kostenträger. Wir haben als SPD-Landtagsfraktion in der vergangenen Legislaturperiode bereits gesagt, dass die Kommunalisierung der überörtlichen Sozialhilfeleistungen - es geht zum Beispiel um die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen in Heimen - aus fachlichen Gründen falsch ist. Bei dieser Auffassung bleiben wir auch nach eineinhalb Jahren Praxis. Es ist aber erst recht unakzeptabel, die Kosten anteilig den Kreisen und kreisfreien Städten aufzubürden. Die Änderung in der Beschlussempfehlung ist gegenüber dem Gesetzentwurf zwar als ein kleiner positiver, aber bei weitem nicht ausreichender Schritt zu verstehen. Nach wie vor ist dieser § 6 von der formalen Seite her gesehen alles andere als verständlich, und da spreche ich aus dem Blickwinkel der mit dieser Materie ständig Befassten. Schwer wiegend sind die Folgen dieser komplizierten Regelung.
Erstens: Für eine solide Haushaltsplanung der Kommunen sind sie ungeeignet. Das Sozialministerium brauchte selbst drei Monate, um die Spitzabrechnung nachvollziehbar darzulegen. Kreistagsmitgliedern oder Stadträten in den kreisfreien Städten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Sozialhilfeträger haben nach Meinung der CDU bestimmt mehr Zeit, um sich in die Materie bei der Haushaltsaufstellung einzuarbeiten.
Zweitens: Die Kommunen werden schlichtweg durch diese Regelung finanziell überfordert. Durch die Zementierung der Erstattungsquoten spart das Land auf Kosten der Kommunen mit Hilfe des SGB II nach Berechnungen des thüringischen Landkreistags jährlich ca. 3,5 Mio. ) : ,00A lange ist die Gültigkeit geplant für dieses Ausführungsgesetz - sind das ca. 14 Mio. gerungsraten bei der Eingliederungshilfe trug bis 2003 allein der überörtliche Sozialhilfeträger; jetzt werden daran die Kommunen ab 2008 in gleichen Teilen beteiligt. Mir scheint, in der CDU-Fraktion gibt es keine Kommunalpolitiker mehr oder sie haben das Gelübde des Schweigens ablegen müssen.
Drittens: Eine weitere Belastung kommt auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu, wenn für die Versorgung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger neue stationäre Einrichtungen zu bauen oder die Kapazitäten zu erweitern sind. Dann müssen sie wenn es schlecht läuft - 13 Monate die gesamten Kosten im Voraus tragen und wissen nicht, in welcher Höhe sie eine Erstattung vom Land bekommen.
Wahrscheinlich haben wir nach Auffassung der CDU in Thüringen schon genug Einrichtungen und Plätze, so dass auf diese Weise die Landesregierung versucht, Initiativen der Landkreise und kreisfreien Städte für Neubauten zu verhindern.
Unser Änderungsantrag ist inhaltsgleich mit der Nummer 1 aus dem PDS-Antrag. Er führt zu einer ausgeglichenen und durchschaubaren Regelung. Wir haben uns hier den Vorschlag des Thüringischen Landkreistags zu Eigen gemacht.
Meine Damen und Herren von der CDU, selbst im Rahmen der von Ihnen bisher befürworteten Regelung wäre es ein faires und der Sachlage angemessenes Verfahren, die Kreise und kreisfreien Städte bereits bei der Entstehung der beschriebenen neuen Kosten durch eine zeitnahe Erstattung des Landesanteils nicht zusätzlich zu belasten. Es ist kein Makel, sich guten und vernünftigen Vorschlägen anderer anzuschließen. Vielmehr ist es ein Zeichen von Borniertheit, gegen seine Kommunen zu regieren.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die PDS hat beantragt, den Punkt 1 ihres Änderungsantrags in namentlicher Abstimmung getrennt vom Punkt 2 abzustimmen, deswegen ziehen wir unseren Änderungsantrag wegen übereinstimmenden Textes zurück. Vielen Dank.
Danke schön. Weitere Wortmeldungen von Abgeordneten liegen nicht vor. Herr Minister, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, da mein Kollege Panse all die Dinge angesprochen hat, die bereits von seinen Nachfolgerednern auch wiederum angesprochen worden sind, brauche ich darauf nicht noch einmal einzugehen. Da alle aufmerksam zugehört haben, wie ich gesehen habe, sind die Fragen - glaube ich - für alle beantwortet.
Offen geblieben ist noch die Frage der Regelsatzverordnung. Hier darf ich nur noch ergänzen, dass wir diese Regelsatzverordnung am 14.12. im Kabinett behandeln werden. Ich werde dem Kabinett nicht empfehlen, dass wir von dem Regelsatz und dem Eckregelwert, der auch im SGB II für die jungen Länder vorgesehen ist, abweichen werden. Erstens ist in allen jungen Ländern der Regelsatz mit 331 monatlich vorgesehen und es wäre nicht gut, wenn wir
von diesem abweichen. Zweitens ist die Sozialhilfe eine nachrangige Hilfe im Vergleich zum SGB II. Es wäre ordnungspolitisch sehr, sehr falsch, wenn ich diesen Betrag ausgerechnet höher machen würde als das, was im SGB II vorgesehen ist. Damit würde ich den Druck aus dem SGB II in das SGB XII erheblich verstärken. Meine Damen und Herren, das würde dazu führen, dass manch einer, der durch die Arbeitsagenturen betreut wird, um wieder in den Arbeitsmarkt hineinzukommen, dann eventuell aus dieser Betreuung herausfällt. Ich glaube, das wäre im Interesse derer, die Arbeit suchen, nicht gut.
Als Letztes: Ich bedanke mich bei allen Abgeordneten, die trotz der Kürze der Zeit mitgezogen haben, auch mit all den Schwierigkeiten, die damit verbunden sind, wenn man einen Gesetzentwurf so kurz durchziehen muss. Wir haben es aber im Interesse der Kommunen gemacht, denn die Kommunen brauchen ab 01.01.2005 die Rechtsklarheit. Das ist, glaube ich, auch in der Anhörung so herausgekommen und deswegen haben wir im Interesse der Kommunen diesen Gesetzentwurf in der Kürze auch durchgezogen. Dass er so spät gekommen ist, da darf ich noch mal hinzufügen, weil zwar im Dezember schon Sie hatten ja den Vorwurf gemacht, dass im Dezember 2003, Frau Thierbach, der Gesetzentwurf schon vorhanden gewesen wäre.
Der unmittelbare Zusammenhang zwischen SGB XII und SGB II hat es erst möglich gemacht, dass wir nach dem Vermittlungsausschuss im Sommer dieses Jahres wirklich auch SGB XII anpacken konnten. Sie sehen, auch Mecklenburg-Vorpommern hat es noch nicht geschafft, SGB XII umzusetzen, insofern sind wir da auf einer Ebene. Noch mal herzlichen Dank allen Abgeordneten. Ich bitte um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.
Danke schön. Weitere Wortmeldungen liegen jetzt nicht mehr vor. Damit schließe ich die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung, zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in Drucksache 4/444 und jetzt zur namentlichen Abstimmung der Ziffer 1 dieses Antrags. Ich bitte, die Stimmkarten einzusammeln.