Wir stimmen nun über die Federführung beim Innenausschuss ab. Wer diesem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen. Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Die Federführung liegt beim Innenausschuss.
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psy- chisch Kranker Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/4221 - ERSTE BERATUNG
Ich nehme an, Frau Sozialministerin Lieberknecht übernimmt das Wort zur Begründung. Ich weise bereits darauf hin, dass die Fraktionen übereingekommen sind, diesen Tagesordnungspunkt ohne Aussprache zu behandeln. Bitte, Frau Sozialministerin.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, nur kurz die Einbringung, auch wenn es dann keine Aussprache geben soll, die ich hoffentlich auch nicht durch das, was ich sage, provoziere, gebietet es aber der Respekt vor dem Parlament, dass die Landesregierung zumindest einige Gedanken zur Einbringung hier noch vorträgt, und zwar wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker das bestehende Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker vom 2. Februar 1994 weiterentwickelt und aktualisiert.
Das - so abgekürzt - ThürPsychKG hat sich in den letzten 14 Jahren in der Anwendung bewährt. Die Zielstellung der damaligen Landesregierung wurde im Hinblick auf die Bemühungen der Enthospitalisierung der klinischen und der Wohnheimbereiche erreicht. Behandlungszeiten in psychiatrischen Krankenhäusern konnten verkürzt werden, da für psychisch kranke Menschen wohnortnahe Angebote der Beratung, Behandlung, Betreuung und Rehabilitation geschaffen wurden.
In den letzten Jahren ist jedoch die Entwicklung in der psychiatrischen Versorgung vorangeschritten. Sie hat sich immer mehr zu einer gemeindenahen Versorgung entwickelt. Weiterhin wurden neue Konzepte und Instrumente geschaffen, um eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherzustellen. Die Entwicklung ist aber nicht abgeschlossen. Es sind
nach wie vor Anstrengungen vonnöten, um die ambulanten Versorgungsformen voranzutreiben. Zudem ist die Kooperation und Verknüpfung verschiedener Versorgungsangebote nicht in allen Bereichen zufriedenstellend.
Im Bereich des Maßregelvollzugs hat sich durch die Änderung von Bundesrecht und die weiterentwickelte Rechtsprechung ebenfalls die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung ergeben. Außerdem wurden durch die Erfahrungen in der Praxis gesetzliche Änderungen bzw. Ergänzungen erforderlich.
Mit der Beibehaltung eines ThürPsychKG mit Regelungen auch im Bereich des Maßregelvollzugs wird der Grundsatz der integrierten Versorgung von forensischen Patienten unterstrichen.
Mit der Vorlage des Entwurfs des Änderungsgesetzes nutzt das Land seine Gesetzgebungskompetenz, um Regelungen zu schaffen, die der Weiterentwicklung in der psychiatrischen Versorgung Rechnung tragen. Da sich das bisherige Gesetz grundsätzlich bewährt hat, wurde die Gliederung im Wesentlichen beibehalten und nur bei einzelnen Regelungen Ergänzungen und Aktualisierungen vorgenommen. Neben einer sprachlichen Aktualisierung und einer Straffung der Regelungen wird den datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen, um eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe von personenbezogenen Daten zu schaffen. Darüber hinaus wurde der Gesetzestext im Hinblick auf die Dauer der vorläufigen Unterbringung und die Frist zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung den Bestimmungen der Verfassung des Freistaats Thüringen angepasst.
Durch den Gesetzentwurf wird die wichtige Stellung des sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen der gemeindepsychiatrischen Versorgung stärker hervorgehoben, indem die koordinierende Tätigkeit und die Vor- und Nachsorge deutlicher als bisher formuliert werden. Beibehalten wird die Zuständigkeit der sozialpsychiatrischen Dienste für die Krisenintervention und damit für die Antragstellung hinsichtlich der Unterbringung psychisch kranker Menschen gegen ihren Willen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, soweit in Kurzform die Begründung, warum wir jetzt aktualisieren. Ich denke, darüber sollten wir dann im Ausschuss - ich denke, der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit sollte das sein - im Einzelnen debattieren. Ganz herzlichen Dank.
Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass die Abgeordnete Lieberknecht diese Ausschussüberweisung beantragt hat.
Ich würde das zur Abstimmung stellen. Wer der Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Gibt es auch keine. Damit wird der Gesetzentwurf im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit beraten.
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/4225 - ERSTE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, mit dem vorliegenden Entwurf der Landesregierung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes ist beabsichtigt, zum einen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und der bundesrechtlichen Vorgaben umzusetzen. Zum anderen möchte die Landesregierung Probleme einer Lösung zuführen, die nicht nur der Landesregierung, sondern auch den Kommunen, aber auch betroffenen Bürgern unter den Nägeln brennen. Insgesamt werden Änderungen in sechs Bereichen vorgeschlagen.
Erstens: Das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 wird in Landesrecht umgesetzt.
Zweitens: Der Gesetzentwurf beinhaltet die notwendige Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der EU sowie des Gesetzes zur Einführung der strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG.
Drittens: Erstmalig werden landesrechtliche Regelungen für sogenannte herrenlose Speicher im Thüringer Wassergesetz verankert.
Viertens: Eine wasserrechtliche Lösung für langfristig nicht an zentrale Abwasseranlagen anzuschließende bebaute Grundstücke in Verantwortung der kommunalen Träger ist geboten.
Fünftens: Für die Düngung und Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Uferbereich von Gewässern ist beabsichtigt, im Landeswassergesetz eine Harmonisierung mit den landwirtschaftlich-rechtlichen Vorschriften herbeizuführen.
Sechstens: Als Letztes macht der Neubau von Deichen oder deren Neubewertung eine recht umfangreiche Anpassung der entsprechenden Anlagen im Thüringer Wassergesetz erforderlich.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, erlauben Sie mir, Ihnen die wesentlichsten Änderungen kurz zu erläutern. Bekanntermaßen haben wir bei der Umsetzung von EU-Recht wenig Spielraum. Der vorliegende Gesetzentwurf geht hinsichtlich der Vorschriften über die strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung nicht über die sich aus der EU-Richtlinie sowie dem sich aus § 36 WHG ergebenden Regelungsauftrag an die Länder hinaus. Wir können vorliegend von einer eins zu eins Umsetzung ausgehen. Auch die Regelungen zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes setzen die bundesrechtlichen Vorgaben nur soweit um, als dies zwingend notwendig ist. Dazu bedarf es allerdings einiger formeller Anpassungen im Wassergesetz.
Nun zu den sogenannten herrenlosen Speichern. Seit 18 Jahren beschäftigen wir uns im Freistaat Thüringen mit diesen sogenannten herrenlosen Speichern. Zur Verdeutlichung muss man einen Blick zurück in die Wasserwirtschaftspolitik der DDR werfen. Die Versorgung der Landwirtschaft mit dem zur Beregnung notwendigen Brauchwasser war eine staatliche Aufgabe, die durch verschiedene staatliche Stellen im Gebiet des heutigen Landes Thüringen wahrgenommen wurde. Im Ergebnis dieser Aufgabenwahrnehmung wurden zahlreiche Talsperren errichtet, ohne dass die dazu erforderlichen Grundstücksfragen geklärt und Wasserrechte erteilt wurden. So sind komplizierte Rechtsverhältnisse entstanden, die bisher weder durch den Bundesgesetzgeber noch durch die Gerichte einer Klärung zugeführt werden konnten. Aus Gründen des öffentlichen Wohls, im Besonderen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und des Schutzes erheblicher Sachgüter, ist es dringend geboten, diese Stauanlagen planmäßig und fachkundig zu unterhalten und zu betreiben oder sie zu be
seitigen. Vorgesehen ist deshalb, solche Anlagen - wir haben 56 Anlagen identifiziert - zunächst in die Unterhaltungslast des Landes zu übernehmen. Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie wird die Unterhaltung und die Instandsetzung vornehmen oder die erforderlichen Verfahren zur Beseitigung der Anlagen führen. Anlagen, die erhalten bleiben, und dann nach der Instandsetzung allen maßgebenden technischen Anforderungen, z.B. an die Standsicherheit, genügen, sollen der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet die Stauanlage liegt, übertragen werden. Das Land Thüringen sichert den Gemeinden die Übernahme der laufenden Betriebskosten zu. Wir gehen zurzeit davon aus, dass nicht alle Anlagen im Bestand erhalten bleiben werden. Wir werden dabei alle Belange gegeneinander und miteinander abwägen müssen. Ich halte es auch nicht für ausgeschlossen, dass angesichts des eintretenden Klimawandels den Speicheranlagen in naher Zukunft wieder eine größere Bedeutung auch zur Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte zukommen könnte. Dass letztlich auch der Landeshaushalt möglichen Wunschvorstellungen Grenzen setzt, muss ich sicher an dieser Stelle nicht besonders erwähnen.
Gegenwärtig gehen wir von einem Finanzbedarf bis zum Jahr 2012 von ca. 10 Mio. € aus. Zur Deckung dieses Finanzbedarfs stehen gegenwärtig aus der Gemeinschaftsaufgabe Agrar- und Küstenschutz Mittel in Höhe von etwa 1,5 Mio. € jährlich zur Verfügung. Der im Gesetzentwurf aufgezeigte Weg wird - davon ist die Landesregierung fest überzeugt - den Belangen aller Betroffenen am besten gerecht. Ich möchte ausdrücklich unterstreichen, dass die Gemeinden durch die gesetzliche Finanzierungsregelung nicht zusätzlich belastet werden.
Meine sehr verehrten Abgeordneten, die vorgesehenen Änderungen im Bereich der Abwasserentsorgung sind vor allem für den ländlichen Raum unseres Landes für die dort lebenden Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen von Bedeutung. Im Rahmen dessen, was ein Wassergesetz hier überhaupt leisten kann, soll es dazu beitragen, die Rahmenbedingungen für das Leben und die Wirtschaft in den Räumen weiter zu verbessern. So gut inzwischen Abwasserreinigung in den Städten und größeren Gemeinden des Landes funktioniert, so bekannt sind auch die bestehenden Differenzen im ländlichen Raum. Dort ist die Entsorgung des häuslichen Abwassers über mehr oder weniger funktionierende Kleinkläranlagen noch immer eher die Regel als die Ausnahme. Die Behandlung des Abwassers in modernen Kleinkläranlagen stellt aber gerade in den ländlich geprägten Regionen Thüringens sowohl aus technischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht eine dauerhafte Alternative zur zentralen Abwasserbeseitigung dar. Bei zunehmendem Be
völkerungsrückgang, wie er nach demographischen Untersuchungen besonders im ländlichen Raum Thüringens zu erwarten ist, kann die Abwasserbehandlung in dezentralen Anlagen eine sinnvolle Möglichkeit der Abwasserbehandlung darstellen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Anlagen die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte dauerhaft erfüllen. Der Gesetzentwurf will hierzu neue Rahmenbedingungen schaffen, er sieht vor, die bereits bestehende Pflicht der kommunalen Aufgabenträger zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten zu erweitern. Sie sollen zukünftig die Gebiete, die voraussichtlich in den nächsten 15 Jahren nicht an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden sollen, entsprechend ausweisen. Zum Schutz der Bürger in diesen Gebieten, wird eine echte Bestandsschutzregelung eingeführt, mit der sichergestellt wird, das Anlagen in diesen Gebieten, die dem Standard technisch entsprechen, auch während der regelmäßigen Lebensdauer der Anlage - das sind etwa 15 Jahre - weiterbetrieben werden können.
Die Landesregierung will mit dem Gesetzentwurf ein Hemmnis für die Sanierung oder den Neubau von Kleinkläranlagen beseitigen und damit auch einen echten Beitrag zur weiteren Verbesserung der Gewässergüte erreichen. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal unterstreichen, dass es sich nicht um einen Systemwechsel handelt, vielmehr wird den Planungen der kommunalen Aufgabenträger mehr Verbindlichkeit im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern im Verbandsgebiet zukommen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf sieht vor, im Sinne einer echten Deregulierung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, die durch Bundesrecht geregelten Zulassungen der Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich der Düngemittel auf die Düngerverordnung des Bundes zu verweisen. Gelegentlich ist mir angesichts dieser Regelung der Vorwurf gemacht worden, dass damit der Gewässerschutz vernachlässigt, ja sogar aufgegeben würde. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Ein Pflanzenschutzmittel durchläuft heute ein kompliziertes Verfahren von Prüfungen, bevor es im Verkehr zugelassen wird. In diesem Verfahren werden neben dem Anwendungsbereich auch die Ausbringungsmethoden und die möglichen Einträge in die Gewässer, die auch durch natürliche Bedingungen oder von Standortfaktoren beeinflusst sein können, mit geprüft und bewertet.
Im Ergebnis dieser Untersuchungen werden sowohl konkret die zugelassenen Ausbringungsmethoden als auch der einzuhaltende Abstand zu oberirdischen Gewässern, wobei auch die unterschiedlichen Vegetationsbedingungen mit betrachtet werden, vorgeschrieben. Durch eine landesrechtliche Regelung,
mit der jede Anwendung solcher Mittel in den Uferbereichen verboten wird, wie sie bisher besteht, wird kein zusätzlicher Gewinn für den Gewässerschutz erzielt, sie hat vielmehr traditionelle Gründe. Es ist aber nun an der Zeit, dem gewachsenen Erkenntnisgewinn, der zweifelsohne der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zugrunde liegt, auch landesrechtlich Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund hält es die Landesregierung jetzt für richtig und angebracht, im Sinne einer echten Deregulierung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Uferbereich einheitlich auf die jeweiligen Zulassungsbestimmungen zu verweisen, die nach meinem Dafürhalten den Anforderungen an den Gewässerschutz, nämlich dass bei sachgerechter Anwendung keine Besorgnis des Eintrags in die Gewässer und damit verbunden einer Gewässerverunreinigung bestehen darf, gerecht werden. Landesrechtliche Regelungen sollten nur da aufrechterhalten werden, wo sie auch sinnvoll sind.
Ähnlich verhält es sich auch mit den Regelungen zur Ausbringung von Düngemitteln in der Düngemittelverordnung. Die Düngemittelverordnung wurde im Jahr 2007 unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Erfordernisse neu gefasst. Aufbringungsabstände und Techniken wurden so gewählt, dass Einträge von Düngemitteln in Gewässer bestmöglich vermieden werden. Auf zusätzliche starre landesrechtliche Vorschriften kann daher meines Erachtens verzichtet werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich darf Sie recht herzlich bitten, die Beratung zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes aufzunehmen.
Das machen wir jetzt. Ich eröffne die Aussprache und rufe den Abgeordneten Kummer für die Fraktion DIE LINKE auf.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, Herr Minister, eigentlich hätte man den Gesetzentwurf nicht „Gesetzentwurf zum Wassergesetz“, sondern „Gesetzentwurf zur Benachteiligung kleiner Dörfer“ nennen müssen. Wir hatten lange auf den Vorschlag der Landesregierung gewartet, wie die gravierenden Defizite in der Abwasserentsorgung im ländlichen Raum gelöst werden sollen. Wir wissen ja, dass Thüringen das Land ist, was den schlechtesten Anschluss gerade bundesweit hat. Wir wissen auch, dass in der neuen Förderperiode der Europäischen Union drastische Mittelkürzungen stattge
funden haben, so dass die Finanzierung der Abwasserentsorgungsinfrastruktur nicht mehr in dem bisherigen Maße durchgeführt werden kann. Dieses Problem galt es zu lösen und man muss eindeutig feststellen, hier galt nicht, was lange währt, wird gut. Das Motto der Landesregierung - ich würde mich freuen, wenn auch zugehört würde - könnte man eher mit den Worten „Zieht euch an den eigenen Haaren aus den Problemen“ beschreiben.
Meine Damen und Herren, die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung, hauptsächlich die Zweckverbände in Thüringen, haben bisher, vor allem in den Orten über 2.000 Einwohner, zentrale Kläranlagen errichtet, ein Kanalsystem errichtet und damit die Abwasserentsorgung betrieben. Das Ganze ist mit etwa 60 Prozent gefördert worden. Der Fördersatz war ein bisschen höher, aber dafür war ja nicht alles förderfähig, aber in etwa 60 Prozent Förderung gab es für diese Maßnahmen. Da muss man dazusagen, diese Orte über 2.000 Einwohnergleichwerte sind wesentlich preiswerter zu erschließen, weil ich eine höhere Einwohnerdichte habe als in kleineren Orten. Da sind die Kanalstrecken zwischen den Häusern auch relativ kürzer, also ist das wesentlich preiswerter hinzubekommen als in deutlich kleineren Ortschaften. Deshalb ist das, was noch vor uns liegt, diese über 30 Prozent des Anschlusses, deutlich teurer auf die Einwohnerzahl gesehen und deshalb muss man sehen, wenn man Gleichbehandlung im ländlichen Raum ernst meint, wie man dieses leisten kann. Das, was die Landesregierung hier vorschlägt, wird zum Problem. Denn hier ist das Motto, die Verbände sollen in Zukunft sagen, welche Gebiete sie nicht mehr anschließen wollen und können diese Gebiete förmlich aus ihrem Verbandsgebiet, aus ihrem Hoheitsgebiet ausschließen. Das bedeutet, dass der Bürger selbst zum Aufgabenträger wird, zu seinem eigenen Entsorgungspflichtigen und
- Herr Krauße, Sie können sich dann äußern - dass wir damit das Solidarprinzip faktisch aufheben, das bisher in den Verbänden galt. Auch wenn das Ganze - Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwanges - wie eine alte Forderung unserer Fraktion gilt, wird es doch eben ins Gegenteil verkehrt. Denn das, was wir wollten, war, dass Bürger, dort wo sie selbst investieren wollen, wo ihr Verband die nächsten 15 Jahre nicht investiert, den Antrag stellen können, vom Anschluss- und Benutzungszwang freigestellt zu werden. Das, was die Landesregierung jetzt aber macht, ist, dass die Verbände sagen, dort heben wir den Anschluss- und Benutzungszwang auf, da muss sich der Bürger kümmern. Im Gesetz steht auch drin, dass mit ordnungsrechtlichen Mitteln vorgegangen werden soll, um den Anschluss zu erhöhen. Das
heißt, der Bürger hat nicht die freie Wahl, investiere ich dann dort, baue ich mir eine vollbiologische Kläranlage, sondern er wird mit ordnungsrechtlichen Mitteln dazu gebracht, zu investieren.