Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Milchhof ist ein Kulturdenkmal gemäß § 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz. Nach § 7 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes sind Eigentümer von Kulturdenkmalen verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten. Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie hat die Stadt Arnstadt zu den Möglichkeiten der Beantragung von Fördermitteln für den Erhalt des Kulturdenkmals beraten.
Zu Frage 2: Aus Fördermitteln der Denkmalpflege darf nur der denkmalpflegerische Mehraufwand gefördert werden. Insofern kann allenfalls eine Ko- bzw. Ergänzungsfinanzierung durch die Denkmalpflegemittel erfolgen. Ein Antrag auf Denkmalfördermittel wurde nicht gestellt. Da sich das Objekt „Alter Milchhof“ außerhalb des Sanierungs- und Erhaltungsgebietes der Stadt Arnstadt befindet, ist insofern keine Fördermöglichkeit im Rahmen der Städtebauförderung gegeben. Im Bereich der Wirtschaft wäre bei einer Existenzgründung oder Existenzfestigung die Gewährung des GuW-Plus-Darlehens zur Mitfinanzierung von Investitionen, die auf den gewerblich genutzten Teil des Objektes entfallen, denkbar. Für beide Bereiche wurde kein Antrag gestellt.
Zu Frage 3: Die Voraussetzungen und der Ermessensspielraum für die denkmalschutzrechtliche Erteilung einer Abrissgenehmigung sind im Thüringer Denkmalschutzgesetz klar geregelt, insbesondere in den §§ 7, 12 und 13. Darüber hinaus ist bei jeder Einzelfallentscheidung auch der Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1999 zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Erhalts eines Denkmals zu beachten.
Herr Minister, Sie haben sich in Beantwortung der Frage 1 nicht dazu geäußert, inwieweit die Landesregierung den Erhalt solcher Objekte für geboten und notwendig erachtet. Das war aber Inhalt der Frage. Deshalb möchte ich die Frage noch einmal erneuern, ob die Landesregierung den Erhalt solcher Objekte für geboten und notwendig erachtet und welche Maßnahmen in dem Zusammenhang ergriffen werden sollen?
Meine zweite Nachfrage: Sie hatten darauf verwiesen, dass der Eigentümer im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet ist, das Denkmal zu erhalten. Inwieweit erfolgen denn Kontrollen, ob der Eigentümer tatsächlich dieser Verpflichtung nachkommt, weil ganz offensichtlich ist, dass durch Öffnung des Daches und Ablagerung von Bauschutt der Eigentümer eher alle Voraussetzungen schafft, damit dieses Denkmal dann unwiederbringlich zum Abriss hinentwickelt wird?
Zu Frage 1, denke ich, habe ich Ihnen schon die Antwort gegeben, nämlich das Handeln der Thüringer Landesregierung und der damit beauftragten Behörden basiert auf dem Denkmalschutzgesetz. Ich habe Ihnen sogar den § 2 entsprechend aufgeführt.
Zu Ihrer zweiten Zusatzfrage: Auch hier, denke ich, habe ich ausdrücklich erwähnt, dass bei dem Erhalt auch die Zumutbarkeit oder die Unzumutbarkeit des Erhalts abzuwägen ist entsprechend des Grundsatzbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts von 1999. Zur Ergänzung: Nach diesem ist eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung regelmäßig dann gegeben, wenn für ein Denkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht, also die ursprüngliche Nutzung infolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und sich eine andere zumutbare Verwendung nicht verwirklichen lässt.
Danke schön, Frau Präsidentin. Herr Minister, ich meine nicht, dass die Nachfragen, die der Abgeordnete Kuschel hier gestellt hat, von Ihnen beantwortet worden sind und ich würde doch bitten, sie zumindest schriftlich nachzureichen, insbesondere die Frage, ob von Ihnen kontrolliert wurde, was an diesem Objekt geschieht oder ob es eben nicht kontrolliert wurde. Sie haben diese Antwort nicht mal zu geben versucht.
Darauf will ich Ihnen kurz antworten. Wenn Sie mich persönlich meinen, es ist von mir nicht kontrolliert worden.
Es gibt keine weiteren Nachfragen. Damit kommen wir zur nächsten Anfrage, die stellt Abgeordneter Kubitzki, Fraktion DIE LINKE, entsprechend Drucksache 4/4467. Bitte, Herr Kubitzki.
In der Regierungserklärung „Miteinander leben - frei, gerecht, solidarisch!“ vom 12. September 2008 führte Frau Ministerin Lieberknecht aus, dass gemeinsam mit der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Spitzenverbänden und weiteren Partnern im Lande das Thüringer Heimgesetz erarbeitet wird.
1. In welcher Art und Weise und mit welchen Ergebnissen wurde mit oben genannten Vertretern über die Eckpunkte eines zu erstellenden Thüringer Heimgesetzes diskutiert?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Bitte, Herr Staatssekretär Dr. Oesterheld.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kubitzki wie folgt:
Eine Vorbemerkung: Die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht ist im Rahmen der Föderalismusreform vom Bund auf die Länder übergegangen. Das Heimrecht des Bundes gilt jedoch so lange weiter, bis es jeweils durch Landesrecht abgelöst wird. Daher besteht hier kein rechtsfreier Raum.
Zu Frage 1: Zu ersten Überlegungen über mögliche Inhalte des Thüringer Heimgesetzes fand zunächst eine schriftliche Erörterung mit der LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände in Thüringen statt. Die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege hatte ihre Position zur Reform des Heimrechts im Schreiben an das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit vom 13. April 2007 dargelegt. Die Antwort des Ministeriums erfolgte mit Schreiben vom 16. Mai 2007. Frau Ministerin Lieberknecht hat im Juni 2008 mit der LIGA ein Gespräch geführt, unter anderem zum Thüringer Heimgesetz. Sie hat im Rahmen dieses Gesprächs zugesagt, die Vertreter der Heime im Vorfeld der Überlegungen einbeziehen zu wollen. Daher fand auf Fachebene am 7. Juli 2008 ein Gespräch mit Vertretern der LIGA sowie der privaten und kommunalen Heimträger statt. Dabei wurden inhaltliche Vorstellungen zum Heimrecht grob skizziert. Bei allen Beteiligten gab es eine breite Übereinstimmung, die Erfahrungen aus der Praxis im zukünftigen Gesetz zu berücksichtigen sowie dessen Inhalte gemeinsam mit allen vom Heimrecht betroffenen Verbänden und Organisationen zu entwickeln. Hierzu gehören insbesondere auch die kommunalen Spitzenverbände in Thüringen. Ein nächster Termin hierzu ist für den 16. Oktober 2008 anberaumt.
Zu Frage 2: Wie in der Regierungserklärung vom 12. September 2008 zum Ausdruck gebracht, strebt das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit die Erarbeitung des Gesetzentwurfs in einem konsultativen Verfahren mit allen Beteiligten an. Gelingt ein solches konsultatives Verfahren im Konsens, wird der erste Kabinettsdurchgang für das I. Quartal 2009 vorgesehen. Der zweite Kabinettsdurchgang erfolgt nach den vorgesehenen Anhörungen und deren Auswertung. Die Zeitdauer der dafür erforderlichen Frist ist abhängig von dem sich aus der Anhörung ergebenden Beratungsbedarf.
Zu den Fragen 3 und 4: Auch die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Thüringer Landtag sowie das Inkrafttreten hängen - wie bei allen bisherigen Gesetzen auch - von den vorher notwendigen Anhörungs- und Beratungsverfahren innerhalb der Landesregierung und des Landtags mit den betroffenen Verbänden und Organisationen ab.
Herr Staatssekretär, zwei Nachfragen: Sie sprachen davon, es wurden inhaltliche Eckpunkte des Heimgesetzes grob skizziert. Können Sie grob wiedergeben, was das für Eckpunkte sind? Insbesondere gab es dazu Gespräche, was den Fachkräfteschlüssel betrifft?
Und die zweite Frage ist: Gehen Sie davon aus, dass die Verabschiedung im Thüringer Landtag noch in dieser Legislaturperiode erfolgen könnte?
Zu Frage 1 bin ich gern bereit, dies schriftlich nachzureichen, um Ihnen hier einen Überblick geben zu können.
Zu Frage 2: Hier kann ich keine Prognose abgeben, weil ich nicht weiß, wie umfangreich und wie zeitaufwendig dieses Verfahren sein wird. Wir streben es an.
Es gibt keine weiteren Nachfragen. Danke. Die nächste Frage stellt Frau Abgeordnete Sedlacik, Fraktion DIE LINKE, entsprechend Drucksache 4/4469.
Aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Mietspiegel in Thüringen“ (Drucksache 4/4354) geht hervor, dass es in nur drei der 17 Landkreise und in nur zwölf der Städte ab ca. 10.000 Einwohner einen Mietspiegel gibt. Die Erstellung der Mietspiegel ist keine kommunale Pflichtaufgabe. Die für die Erstellung anfallenden Kosten müssen folglich die Kommunen selbst tragen.
2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass viele Thüringer Kommunen aus finanziellen Gründen auf die Erstellung von Wohnraum-Mietspiegeln verzichten und wie begründet sie dieses?
3. Welche Notwendigkeit und welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Erstellung von Wohnraum-Mietspiegeln in den Landkreisen und Städten Thüringens zu fördern?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien, Herr Minister Wucherpfennig.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Mietspiegel sind für die Arbeit der Landesregierung Ansatz- und Orientierungspunkte. Insoweit sind insbesondere die Mietspiegel der Kommunen von Bedeutung.
Zu Frage 2: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf schließen lassen, dass Thüringer Kommunen aus finanziellen Gründen auf die Erstellung von Mietspiegeln verzichten. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass in Zeiten entspannter Wohnungsmärkte und leerstehender Wohnungen für viele Kommunen dieses Schutzinstrument entbehrlich zu sein scheint.
Zu Frage 3: Die Erstellung von Mietspiegeln ist eine freiwillige Aufgabe. Die Entscheidung, ob eine Kommune ihre Bürger mithilfe eines Mietspiegels vor überhöhten Mieten schützen möchte, fällt in den Bereich der kommunalen Eigenverantwortung.
Sie sagten, es ist Ihnen nicht bekannt, dass aus finanzieller Not eine Kommune nicht in der Lage wäre, einen Mietspiegel zu erstellen. Wenn Ihnen das aber bekannt werden würde und ein entsprechender Hilferuf von der Kommune kommen würde, wie würden Sie sich da verhalten?
Es gibt bisher keinen Antrag, der eingereicht wurde. Wenn ein Bedarf vorhanden ist, dann würde ich als Kommune natürlich einen entsprechenden Antrag stellen. Aber es liegt bisher kein Antrag vor.
Danke. Die nächste Frage stellt Abgeordneter Huster, Fraktion DIE LINKE, entsprechend der Drucksache 4/4472.