Protokoll der Sitzung vom 14.11.2008

Ich stelle meiner Beantwortung eine Vorbemerkung voraus. Die neuen Titel 09 05 883 04 für 2008/2009 eingestellte Mittel dienen der Abfinanzierung der in den Vorjahren im Titel 17 120 883 11 aus dem Kommunalen Finanzausgleich ausgesprochenen Verpflichtungsermächtigungen.

Zu Frage 1: Ja.

Zu Fragen 2 und 3 antworte ich in einem: Die TFW hat erstmals am 23.12.2005 mit Ergänzungen bis zum 13.12.2006 die Förderung für die technische Rehabilitation der Trinkwasseraufbereitungsanlage Zeigerheim beantragt. Mit Bewilligungsbescheid vom 13.12.2006 wurden der TFW Fördermittel für die technische Rehabilitation der Trinkwasseraufbereitungsanlage Zeigerheim bewilligt. Momentan gilt der Änderungsbescheid vom 30.08.2007. Mit ihm wurden insgesamt 3.935.000 € bewilligt, davon 935.000 € für 2007, 2.199.000 € für 2008 und 761.000 € für 2009.

Zu Frage 4: Keine.

Gibt es Nachfragen? Das ist der Fall. Abgeordneter Gerstenberger.

Könnten Sie noch den Anteil in Prozent benennen bei Frage 1?

Das ist jetzt nicht möglich, nein.

Würden Sie das nachreichen?

Ja.

Gibt es weitere Nachfragen? Dem ist nicht so. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Buse, Fraktion DIE LINKE, Drucksache 4/4598.

Gebäudeeinmessungspflicht in Thüringen

§ 12 Thüringer Katastergesetz regelt die Gebäudeeinmessungspflicht. Danach sind die Eigentümer von Gebäuden oder sonstigen wesentlichen baulichen Anlagen verpflichtet, kostenpflichtig die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Katastervermessung durchführen zu lassen. Die Einmessung kann auch von Amts wegen durchgeführt werden. Diese Verpflichtung soll nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung "Thüringer Gesetz zur Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und zur Neuausrichtung des Vermessungs- und Geoinformationswesens" optimiert werden bei gleichzeitiger

Einschränkung des Gebäudebegriffs.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Ist die Gebäudeeinmessung aus Sicht der Landesregierung noch zeitgemäß und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Landesverwaltung und die Energieversorger ein größeres Interesse an den Gebäudeeinmessungsdaten haben als die Gebäudeeigentümer selbst, und wie wird dies begründet?

3. Besteht die Möglichkeit, Unterlagen der Baugenehmigungsbehörden oder des Bauherrn ersatzweise für die Gebäudeeinmessung zu nutzen bzw. die Gebäudeeinmessung durch Lage- oder Baupläne zu ersetzen, wenn ja, in welchem Umfang und in welcher Höhe wird der Bürger dadurch finanziell entlastet?

4. Inwieweit hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob in anderen Bundesländern Gebäude aus Luftbildern, aus Unterlagen von anderen Behörden oder auch aus vorhandenen Ingenieurvermessungen übernommen werden; um welche Bundesländer handelt es sich dabei und warum wird in Thüringen nicht derart verfahren?

Es antwortet Minister Wucherpfennig.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Buse beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Nachweis der Gebäude dient vorrangig der Sicherung des Eigentums und damit auch dem Grundstücksverkehr. Ziel ist es aber auch, ein aktuelles, genaues und vollständiges Liegenschaftskataster zu haben.

Zu Frage 2: Nein, die Landesverwaltung und die Energieversorger haben zwar für die Erledigung ihrer Aufgaben Interesse an den Gebäudeeinmessungsdaten, weil sie dadurch ihre Planung effizienter gestalten können; demgegenüber dient aber die Gebäudeeinmessung den Gebäudeeigentümern zur Eigentumssicherung und zur Wahrung der nachbarrechtlichen Belange. Hier ist insbesondere auf die Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes hinzuweisen. Dieses Interesse des Gebäude

eigentümers ist deutlich stärker zu bewerten.

Zu Frage 3: Diese Möglichkeit besteht nicht, da die Unterlagen für Baugenehmigungszwecke anderen Kriterien unterliegen. Neben den geringeren Genauigkeitsansprüchen dieser Planungsunterlagen ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Lage des fertiggestellten Gebäudes als auch seine Außenmaße zuweilen von der Planung und erteilten Genehmigung abweichen. Nur die katastermäßige Einmessung des errichteten Gebäudes ermöglicht seinen exakten Nachweis in Bezug zu den Flurstücksgrenzen.

Zu Frage 4: Die Länder Sachsen-Anhalt, NordrheinWestfalen und Mecklenburg-Vorpommern haben Gebäude aus Luftbildern erfasst, die vor Gültigkeit der Gebäudeeinmessungspflicht errichtet wurden. Nordrhein-Westfalen hat zusätzlich auch die Gebäude erfasst, die trotz Einmessungspflicht nicht zeitgerecht eingemessen wurden. Sachsen hat einmalig seinen Gebäudebestand auf Luftbildern aktualisiert. In den Ländern Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern können Gebäude aus vorhandenen Ingenieurvermessungen übernommen werden, wenn sie ebenfalls vor Gültigkeit der Gebäudeeinmessungspflicht errichtet wurden. Dieses Kriterium gilt auch für die Übernahme aus Unterlagen anderer Behörden. In Nordrhein-Westfalen können zusätzlich auch Gebäude aus vorhandenen Ingenieurvermessungen und aus Unterlagen anderer Behörden übernommen werden, wenn sie trotz Einmessungspflicht nicht zeitgerecht eingemessen wurden. In Thüringen wurden bislang keine Gebäude aus vorhandenen Unterlagen anderer Behörden oder aus vorhandenen Ingenieurvermessungen übernommen. Im Jahr 2008 wurden auch in Thüringen Befliegungen durchgeführt und aus den daraus gewonnenen Luftbildern soll die Aktualität des Gebäudebestandes im Liegenschaftskataster verbessert werden.

Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Buse.

Herr Minister, Sie sprachen, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, in der Antwort zu Frage 3 von geringeren Genauigkeiten. Kann man sagen, um wie viel genauer denn die Einmessung gegenüber einem Luftbild in Prozent ist, oder gibt es da eine Zahl?

Zu Frage 4 haben Sie dargestellt, dass es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen gibt, auch über das Datum der Einmessungspflicht in den jeweiligen Bundesländern hinausgehend. Sie haben noch einmal darauf abge

hoben zu der Befliegung im Jahr 2008 in Thüringen, was auch nicht billig war und was auch dem neuesten Stand der Technik meines Wissens entsprach. Halten Sie es - das wäre die zweite Frage - für sinnvoll, bis zur Inkraftsetzung des neuen Gesetzes, Gebäude über die Luftbilder in die Liegenschaftskarten aufzunehmen, die im Zusammenhang mit dieser Befliegung 2008 erzielt worden sind?

Zur ersten Frage, zur Genauigkeit, kann ich sagen, dass die Auswertung aus Luftbildern im Vergleich zu einer Vermessung natürlich nicht so genau ist und man eigentlich so über den Daumen zwischen 10 bis 20 cm bei ganz normalen Gebäuden rechnet, also Einfamilienhäusern.

(Zwischenruf Abg. Kölbel, CDU: 15 cm.)

Die letzte Frage würde ich Ihnen ganz gern schriftlich beantworten.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann kommen wir schon zur nächsten Anfrage der Abgeordneten Jung, Fraktion DIE LINKE, Drucksache 4/4602.

Übergabe der Antragsunterlagen für das Hauhaltsjahr 2009

Das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat gemäß § 44 Abs. 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung durch Beleihungsbescheid vom 18. Juli 2008 mit Wirkung vom 1. August 2008 die hoheitlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW) beliehen. Bei unterschiedlichsten Sozialvereinen gingen Ende Oktober 2008 Schreiben der GFAW ein, in denen die Vereine aufgefordert werden, ihre Fördermittelanträge für das Jahr 2009 nochmals neu an die GFAW einzureichen.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung der Anträge neue Modalitäten, wie z.B. Formblätter, angewandt werden müssen. Als Abgabetermin wurde Mitte November 2008 anvisiert. Dieses Vorgehen führt dazu, dass die unterschiedlichsten Vereine unter einem sehr hohen Zeitdruck die neuen Antragsformalitäten erledigt haben müssen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was sind die konkreten Gründe, warum erst ab Ende Oktober 2008 die Vereine und Verbände über die veränderte Antragstellung auf Fördermittel unterrichtet worden sind, obwohl die GFAW bereits ab 1. August 2008 diese Aufgaben übernommen hat?

2. Welche Aufgabengebiete sind konkret durch das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit an die GFAW beliehen worden?

3. Welche Gründe führten dazu, dass die Vereine vollkommen neue Antragsmodalitäten zu beachten haben?

4. Verbraucherinsolvenzberatungsstellen machen im oben genannten Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Richtlinie zur Förderung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen im Freistaat Thüringen mit 31. Dezember 2008 außer Kraft tritt. Auf welcher gesetzlichen Grundlage sollen nun für das Jahr 2009 Fördermittel beantragt werden?

Es antwortet Ministerin Lieberknecht.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, insbesondere Frau Abgeordnete Jung, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Die GFAW wurde - Sie sagten es auch in der Fragestellung - zum 1. August 2008 mit dem Vollzug der Förderaufgaben des ehemaligen Landesamts für Soziales und Familie beauftragt. Daher war zunächst eine Sichtung der übernommenen Unterlagen durch die GFAW sowie die Integration der übernommenen Aufgaben in die Arbeitsabläufe der GFAW erforderlich. Darüber hinaus ist die Verlagerung von Verwaltungsaufgaben immer mit einem Umstellungsaufwand und der mit den Aufgaben verbundenen Sorgfalt verbunden. Grundsätzliche Angelegenheiten wie auch Einzelfragen müssen erstmals und zusätzlich zur bisherigen Tätigkeit geklärt werden. Dabei kann es insbesondere während der Anfangsphase hin und wieder auch einmal zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Der Versand der Antragsunterlagen erfolgte nach Auskunft der GFAW am 29. Oktober 2008. Die Anträge müssen bis zum 21. November 2008 bei der GFAW eingereicht werden, sofern aus der jeweiligen anwendbaren Verwaltungsvorschrift kein anderer Termin hervorgeht. Eine durchschnittliche Bearbeitungsfrist von ca. drei Wochen für die Antragsteller wurde als angemessen

erachtet.

Zu Frage 2: Die GFAW hat die bisher im ehemaligen LASF vollzogenen Förderbereiche sowie den Bereich der Verwendungsnachweisprüfung übernommen. Zu den sehr unterschiedlichen Programmen aus den verschiedenen Fachbereichen des TMSFG gehören vor allem die Förderung von Betreuungsvereinen, die Förderung von Maßnahmen der Jugendhilfe, die Förderung von Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen. Ich nenne das hier exemplarisch; ich habe eine Liste, aber da gehen noch 10 Minuten hin. Ich bin auch gern bereit, die Ihnen in die Hand zu drücken oder offiziell in dem Verfahren nachzureichen. Es sind also drei Seiten, auf denen auch die jeweiligen Rechtsgrundlagen ausgewiesen sind, nach denen diese Förderung erfolgt. Ich wäre gern bereit, das in der Form Ihnen noch zur Verfügung zu stellen. Das ist dann die Antwort auf die Frage 2.

Zu Frage 3: Es ist nicht richtig, dass die Vereine vollkommen neue Antragsmodalitäten zu beachten haben. Im Übrigen habe ich ein paar Exemplare dabei, dann sieht man das sehr gut, denke ich. Die GFAW hat sich bei der Gestaltung der Antragsunterlagen am bestehenden Haushalts- und Zuwendungsrecht orientiert. Die neuen Antragsformulare wurden deshalb sowohl an die bisher im LASF verwendeteten Antragsunterlagen als auch an die in der GFAW verwendeten Formulare angepasst. Die Veränderungen betreffen dabei lediglich das Layout der Formulare sowie die Reihenfolge der Angaben. Diese redaktionellen Veränderungen waren insbesondere aufgrund der weiteren elektronischen Bearbeitung erforderlich. Eine inhaltliche Modifizierung der Unterlagen erfolgte nur in geringem Umfang.

Zu Frage 4: Seitens des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit ist beabsichtigt, die Förderrichtlinie über den 31. Dezember 2008 hinaus zu verlängern. Eine Abstimmung findet derzeit dazu statt, ein Vakuum bezüglich der gesetzlichen Grundlage zur Förderung wird deshalb nicht eintreten.

Gibt es Nachfragen? Abgeordnete Jung, bitte.

Bei der letzten Frage, Frau Ministerin, habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass die Grundlage die jetzige Förderrichtlinie ist, auch für die Beantragung 2009?