Ich bitte jetzt noch einmal um die Gegenstimmen. Danke. Stimmenthaltungen? Keine Stimmenthaltung. Mit der Mehrzahl von Gegenstimmen ist dieser Änderungsantrag abgelehnt.
Wir stimmen ab über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit in Drucksache 4/4701. Wer für diese Beschlussempfehlung ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Wer ist gegen die Beschlussempfehlung, den bitte ich um das Handzeichen. Wer enthält sich der Stimme? Keine Gegenstimme, keine Stimmenthaltung, also ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit in Drucksache 4/4701 angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/4221 in zweiter Beratung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Abstimmung der Beschlussempfehlung in Drucksache 4/4701, die angenommen wurde. Wer für diesen Gesetzentwurf ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf, den bitte ich um das Handzeichen. Wer enthält sich der Stimme? Keine Stimmenthaltung, keine Gegenstimme. Damit ist dieser Gesetzentwurf einstimmig angenommen worden.
Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf. Ich bitte Sie, durch Erheben von den Plätzen dann Ihre Stimme abzugeben. Wer für diesen Gesetzentwurf ist, der möge sich vom Platz erheben. Danke. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Wer enthält sich der Stimme? Keine Gegenstimme, keine Stimmenthaltung. Damit ist dieser Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Gesetz zur Änderung des Thürin- ger Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und wei- terer verwaltungsrechtlicher Vor- schriften Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/4238 - dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses - Drucksache 4/4707 - ZWEITE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, das Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften wurde von der Landesregierung als Gesetzentwurf unter der Drucksache 4/4238 am 25. Juni 2008 in den parlamentarischen Gang gebracht. Der Landtag hat in seiner 88. Sitzung am 4. Juli 2008 das Gesetz in erster Beratung besprochen und die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Innenausschuss beschlossen. Abgelehnt wurde die Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten.
Der Innenausschuss hat in seiner Beratung am 7. November 2008 einstimmig eine schriftliche Anhörung beschlossen, und zwar zum Gesetzentwurf der Landesregierung und zum Änderungsantrag der CDUFraktion in der Vorlage 4/2425. Die Anzuhörenden hatten bis zum 1. Dezember Zeit, sich zum Gesetzentwurf zu äußern. Es haben sich auch einige Anzuhörende geäußert, z.B. der Thüringer Rechnungshof, der Gemeinde- und Städtebund, der Thüringische Landkreistag. Diese drei haben einheitlich die von der CDU-Fraktion vorgeschlagene herabgesetzte Mindestgebühr von 23 € auf 10 € kritisch bedacht bzw. die Ablehnung dieser Änderung empfohlen. Darüber hinaus hat der Thüringische Landkreistag die Möglichkeit zur Bildung eines Vollstreckungszweckverbandes abgelehnt. Nichtsdestotrotz hat der Innenausschuss in seiner Beratung am 5. Dezember mehrheitlich beschlossen - die Beschlussempfehlung hat die Drucksachennummer 4/4707 und die Beschlussempfehlung lautet, ich zitiere: „Der Gesetzentwurf wird mit folgenden Änderungen angenommen: In Artikel I Nr. 18 d) wird die Angabe ‚23 Euro’ durch die Angabe ‚zehn Euro“ und die Angabe ‚200 Euro’ durch die Angabe ‚100 Euro’ ersetzt.“ Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung zahlreicher Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts war überfällig. Die Öffnung der Verwaltungsverfahren für die Nutzung moderner Kommunikationsformen, die Vereinfachung des Zustellungsrechts, die Beschleunigung und Modernisierung des Vollstreckungsrechts können das Verwaltungshandeln leichter und schneller machen. Einen ersten Anlauf dazu gab es schon in der vergangenen Legislaturperiode. Damals fiel der Gesetzentwurf der Diskontinuität zum Opfer und hier muss ich meine Kritik aus der ersten Lesung des Gesetzes wiederholen: Es ist nur schwer nachvollziehbar, warum die Landesregierung fünf Jahre für einen zweiten Anlauf benötigt hat. Die in diesem Gesetz vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung hätten längst greifen können. Stattdessen haben Sie sich in einer fragwürdigen Behördenstrukturreform verzettelt, die für die Thüringerinnen und Thüringer mehr Kosten und weniger Qualität zur Folge hat.
Die Beratung des Gesetzentwurfs im Innenausschuss und die Stellungnahme der Anzuhörenden haben zweierlei klar gemacht.
1. In Thüringen werden Regelungen gebraucht, die das Verwaltungshandeln erleichtern und für mehr Rechtssicherheit und mehr Rechtsklarheit sorgen.
2. Solche Regelungen sind immer auch von großer Wichtigkeit für unsere Kommunen, insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Darum will ich noch einmal auf die wesentlichen Kritikpunkte der kommunalen Spitzenverbände am Gesetzentwurf und den Vorschlägen der CDU-Fraktion eingehen. Die Möglichkeit, die Aufgabe der Vollstreckung auf einen Zweckverband zu übertragen bzw. für diese Aufgabe einen neuen Zweckverband zu gründen, wird vom Landkreistag abgelehnt. Ich kann nicht einsehen, was die von der Landesregierung provozierte Zerstückelung der Vollstreckungslandschaft bringen soll. Die bisher bestehenden Wahlmöglichkeiten der Gemeinden, die Vollstreckung selbst vorzunehmen oder an den Landkreis zu übertragen, haben sich bewährt. Sie hören nicht auf die Betroffenen, wie schon mehrfach praktiziert bei der Behördenstrukturreform. Sie haben gerade erst die Umwelt- und Versorgungs
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Das ist aber Quatsch, Sie haben doch gar keine Ahnung, Sie waren doch gar nicht dabei.)
Das ist kein Quatsch. Da hört mal auf die Betroffenen, hört einfach auf die Betroffenen. Nur ihr habt Ahnung, ihr habt das Recht gepachtet und gemietet. Ja, wir wissen es, Herr Fiedler.
Abgeordneter Fiedler, Sie können gern nach vorn kommen, aber ich bitte Sie, die Zwischenrufe zu unterlassen.
Mit Ihrer Weigerung, die Pauschale auf eine Höhe anzupassen, die den Kosten der Vollstreckung entspricht, bleibt die CDU-Fraktion ihrem Politikansatz treu. Im Zweifel macht sie ihre Gesetze auf Kosten der Kommunen. Schon 1998 war die auf 10 Euro festgesetzte Pauschale nicht kostendeckend.
Herr Fiedler, wenn das nicht kostendeckend ist mit den 10 Euro, dann zahlt das der normale Bürger, der sich nichts hat zuschulden kommen lassen, nämlich über die Kreisumlage, und das verstehen Sie wahrscheinlich gar nicht oder Sie wollen es nicht verstehen. In den vergangenen zehn Jahren wurden sie der tatsächlichen Entwicklung angepasst. Die von der CDU-Fraktion vorgeschlagene Vollstreckungspauschale ignoriert die Kostenentwicklung der letzten Jahre und steht in keinem Verhältnis zum Kostenaufwand der Kommunen. Wir können dem Gesetz deshalb nicht zustimmen. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, ich denke, wir können uns jetzt alle wieder beruhigen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, heute beraten wir in zweiter Lesung den Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften. Wie aus der eben erfolgten Berichterstattung von Frau Kollegin Berninger aus dem Innenausschuss hervorging, haben wir dazu eine Anhörung durchgeführt. Von vollster Zustimmung zum Entwurf - das möchte ich hier auch noch mal betonen, auch die Zuschriften gab es, nicht nur die kritischen -, ging es natürlich auch bis zu den Hinweisen, die eben hier benannt worden sind, und auch Hinweisen für uns für die Zukunft, wie man noch in diesem Bereich etwas gesetzlich ändern könnte. Unstrittig, werte Kolleginnen und Kollegen, scheint mir im Ergebnis der ersten Lesung dieses Entwurfs die Tatsache zu sein, dass grundsätzlich Änderungsbedarf besteht, der auch von allen Fraktionen anerkannt wird. Im Verwaltungszustellungsrecht sollen Regelungslücken geschlossen werden, die sich aus veränderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen ergeben haben. Zudem wird das Zustellungsrecht an das bereits geänderte Bundesrecht angepasst. Die Änderungen im Bereich des Verwaltungsvollstreckungsrechts gehen größtenteils auf Anregungen der Kommunen zurück. Sie sollen den Verwaltungsablauf auf dem Gebiet des Vollstreckungsrechts weiter verbessern und dies wird auch von meiner Fraktion ausdrücklich begrüßt. Das Gesetz soll zu einer höheren Effizienz und zu Vereinfachungen führen sowie Hemmnisse bei der Vollstreckung beseitigen. Hierbei geht es auch um Regelungen bei der länderübergreifenden Vollstreckung. In § 38 b des Gesetzes ist nun die Möglichkeit geregelt, durch Zuwarten im Rahmen von Ratenzahlungen die Geldforderung auf diesem Wege einzuholen. Wir meinen, dass gerade damit dem zahlungswilligen Bürger, der aufgrund einer schwierigen finanziellen Lage die sofortige Begleichung der Gesamtforderung nicht erbringen kann, eine Möglichkeit gegeben wird, seinen Zahlungswillen zum einen zu zeigen, und andererseits der Gläubiger zumindest nach und nach seine Geldforderung auch erhält. Diese Verfahrensweise ist besser, als die sogenannten Fruchtlosprotokolle zu fertigen oder andere Maßnahmen, z.B. Lohn- oder Kontenpfändung, durchzuführen, die aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Freibeträge dann oft doch nicht zum Ziel führen oder auch nur neue Kosten produzieren.
Danke. Strittigster Punkt bei diesem Gesetz ist aufgrund der Zuschriften und der Diskussion unter den Fraktionen offenbar die Regelung zur Höhe der Vollstreckungsgebühren in Artikel 1 in § 36 Abs. 4. Herr Kollege Baumann ist bereits darauf eingegangen. Leider ging aus den Zuschriften der Spitzenverbände, die sich für eine Erhöhung der Gebühr entsprechend des Gesetzentwurfs bzw. als Anregung sogar darüber hinaus ausgesprochen haben, nicht hervor, welche Beträge insgesamt in einem Jahr durchschnittlich vereinnahmt werden, also wie der Ist-Stand ist bzw. in welcher Höhe die Niederschlagung wegen Uneinbringlichkeit erfolgen und welche Beiträge in Zukunft durch eine höhere Grundgebühr erwartet würden. Lediglich gab es den Hinweis, dass die Zahl der Niederschlagungen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner stetig steigen. Dann würden auch viele der in Ansatz gebrachten, möglicherweise höheren Gebühren letztlich niedergeschlagen werden. Bereits in der ersten Lesung habe ich die Problematik der vorgesehenen Gebührenerhöhung an dieser Stelle angesprochen. Auch durch Herrn Kollegen Baumann wurde damals die vorgesehene Erhöhung kritisch angesprochen und angekündigt, dass die SPD Gebührenerhöhungen ebenfalls nicht wolle. Dies ist im Plenarprotokoll der letzten Sitzung nachzulesen.
Ich habe in Vorbereitung meines heutigen Redebeitrags extra noch mal nachgeschaut, was die Kollegen aus den beiden anderen Fraktionen zu diesem Gesetz geäußert haben. Das hörte sich etwas anders an.
Unsere Fraktion hat sich, wie von mir in der ersten Lesung auch schon angekündigt, damit befasst, also insbesondere mit dem Thema der Gebühren, und infolge im Ausschuss deutlich gegen eine Erhöhung der Kostenpauschale ausgesprochen. Wir sind der Ansicht, dass eine Erhöhung der Kostenpauschale ein falsches Zeichen zur falschen Zeit wäre.
So haben wir im Innenausschuss einen Änderungsantrag zum Gesetz eingebracht, wonach wir an der jetzigen Grundgebühr von 10 € und einer Höchstgebühr im Regelfall von 100 € je Vollstreckung festhalten möchten. Dies entspricht genau der jetzigen bisherigen Gesetzeslage. Im Übrigen verweisen wir darauf, dass sich die Gebühr nach der Höhe der Geldforderung bemisst. Es werden 5 Prozent der Forderung, also mindestens die bereits genannten 10 € und höchstens 100 €, im Normalfall angesetzt.
Aber durch die 5-prozentige Regelung liegt die Gebühr zumeist zwischen 10 € und dem Höchstsatz 100 €. Einen Verlust für die kommunalen Haushalte durch fehlende Einnahmen sehen wir gegenüber der jetzigen Regelung nicht. Wir können den Ruf der Kommunen nach höheren Gebühren natürlich durchaus nachvollziehen, aber wir halten diese Erhöhung für das falsche Signal. So hoffe ich doch, dass sich auch die Kolleginnen und Kollegen, die im Innenausschuss dabei waren, die Dinge inzwischen vielleicht noch mal überlegt haben bis zum heutigen Tag und dem Gesetzentwurf mit der von uns vorgeschlagenen Änderung im Anschluss zustimmen werden.
Werte Kolleginnen und Kollegen, sicher mag mancher jetzt meinen, wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt - auch Herr Baumann ist eben auf diese Dinge kurz eingegangen -, muss noch extra zur Kasse gebeten werden und dafür sollen nicht andere aufkommen. Ich denke, werte Kolleginnen und Kollegen, wir dürfen nicht alle - wie man so sprichwörtlich sagt - über einen Kamm scheren. Die in Vollstreckung geratenen Bürger können die Forderung oft nicht bezahlen oder zumindest nicht sofort oder nicht in einer Summe. Natürlich - auch das wissen wir - gibt es schwarze Schafe so wie in vielen anderen Bereichen auch. Wir können und sollten aber davon ausgehen, dass die Mehrheit der Bürger stets bemüht ist, ihre Abgaben pünktlich und vollständig zu begleichen.
Wir sprechen heute bei dieser Regelung über einen kleinen Prozentsatz der Bürger, die zumeist auch immer die gleichen sind, mit denen die Vollstreckungsbeamten zu tun haben. Deshalb begrüßen wir die Regelung in § 37 b, wonach die Vollstreckungsbehörden bekannte Daten aus anderen Vollstreckungen nun auch bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher sowie von Geldforderungen gemäß bürgerlichen Rechts nutzen dürfen. Dies wird die Arbeit der Vollstreckungsbeamten erleichtern und sicherlich zeitlich einen Nutzen bringen, da nicht stets neu und alles von vorn ermittelt werden muss, und wird sicherlich auch manchem Gläubiger die entsprechende Geldforderung einbringen.
Herr Kollege Baumann, Sie sprachen noch den Vollstreckungszweckverband an. Wir haben das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, in der Gesetzesbegründung ist auch darauf verwiesen. Dort sind die Dinge geregelt, was die Kommunen auch untereinander an Zweckverbänden haben können. Ich denke, es spricht nichts dagegen, dass wir zumindest die Möglichkeit hierfür eröffnen. Es gibt auch manche Kommune, die sagt, wir sind mit der Arbeit der Vollstreckungsbehörde, die jetzt für uns die Geldforderungen einbringen soll, nicht zufrieden und würden das lieber von jemand anderem tun lassen, es dauert zu lange, es sind zu wenig positive Erfolge usw. Auch diese Meinungen gibt es in den Kom
munen. Ob und inwieweit alle Kommunen zu ihrer Meinung dazu abgefragt wurden, weiß ich nicht. Aber ich denke, es spricht nichts dagegen, diese Möglichkeit für diejenigen zu eröffnen, die das nutzen wollen. Ich denke aber und wir gehen davon aus, dass die Mehrheit der Thüringer Kommunen bei dem jetzigen System bleiben wird. Aber, wie gesagt, warum sollen wir nicht diese Möglichkeit einräumen?
Frau Lehmann, was Sie ausgeführt haben, ist ja richtig. Wir kennen das auch, dass Gemeinden sagen, ich mache das lieber selber, dann bekomme ich wenigstens das wenige Geld, was ich einfordere. So habe ich zumindest subjektiv den Eindruck, dass die Vollstreckungsbehörde im Landkreis das ein bisschen hintenan setzt oder sagt, es ist sowieso nicht erfolgreich. Aber wäre es denn nicht auch Ihrer Meinung nach sinnvoller, nicht auf die Zweckverbände einzugehen, sondern ganz zu sagen, die Gemeinden haben die Möglichkeit, im Rahmen des Gesetzes zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit Vereinbarungen zu treffen oder Zweckverbände zu gründen? Dann könnte man sich völlig frei bewegen. Denn der Zweckverband selber ist ja wieder eine Hürde, das ist wieder eine Behörde und wieder Verwaltungs-aufwand, der doch gar nicht gerechtfertigt ist. Dann wäre es doch einfacher, ich mache eine Zweckvereinbarung, wenn ich das wollte.