Dann möchte ich vielleicht mal auf die Sprünge helfen. Orte die mir bekannt sind, sind in Erfurt beispielsweise der Anger, wo die Thüringer Polizei …
Man wird doch eine Frage einleiten dürfen, Herr Präsident, mit Verlaub, meine Frage ist, warum an solchen Orten dann nur Menschen kontrolliert werden, wo aufgrund äußerer Merkmale angenommen wird, dass es sich um Ausländerinnen und Ausländer handelt und beispielsweise ich mit einer hellen Hautfarbe oder andere Menschen, die als Europäerinnen erkennbar sind, nicht.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Untermann von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/5181 in der Neufassung.
Laut Presseberichten (Bild und Mitteldeutsche Zei- tung/MZ-online vom 16. Oktober 2012) verzögert sich die Freigabe des Autobahnabschnittes zwischen dem Dreieck Südharz/Anschlussstelle A 38 und der Anschlussstelle bei Heldrungen erneut. Der geplante Fertigstellungstermin war für Mitte 2012 beabsichtigt. Als Gründe für die Verzögerung wurde ein Rechtsstreit hinsichtlich der Vergabe des Auf
1. Welche Gründe führte eine Baufirma an, die ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer in Thüringen auslösten?
2. Wurden bei dem Ausschreibungs- und Vergabeverfahren die Fristen eingehalten (bitte den zeitli- chen Ablauf der Verfahren aufzeigen)?
3. Wie ist der momentane Stand der Baumaßnahme A 71 zwischen der Anschlussstelle Dreieck Südharz und der Anschlussstelle Heldrungen und für welchen Zeitpunkt ist die Verkehrsfreigabe des oben genannten Autobahnabschnittes geplant?
4. Welche Mehrkosten entstehen durch die Verzögerung der Verkehrsfreigabe (bitte die Mehrkosten einzeln auflisten)?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr und das macht Staatssekretärin Frau Klaan.
Sehr geehrter Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Untermann beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das betroffene Bauunternehmen wendet sich gegen den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zur Vergabe der Schutz- und Leiteinrichtung an der A 71. Es ist der Auffassung, dass es ein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben hat.
Zu Frage 2: Sämtliche Fristen wurden eingehalten. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte am 9. Mai 2012, der Submissionstermin war am 5. Juni 2012, das Ende der Zuschlagsfrist war am 15. August 2012.
Zu Frage 3: Die baulichen Voraussetzungen für die Verkehrsfreigabe sind im Wesentlichen geschaffen. Wegen des noch laufenden Nachprüfungsverfahrens können die sicherheitsrelevanten Schutzeinrichtungen erst nach Abschluss des Verfahrens vergeben und ausgeführt werden. Ein konkreter Termin kann gegenwärtig nicht genannt werden. Hierzu muss zunächst die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Thüringen im laufenden Nachprüfungsverfahren abgewartet werden.
Zu Frage 4: Hierzu können zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden. Diese Frage kann erst nach Vergabe und Prüfung der Anspruchsvoraussetzung beantwortet werden.
Danke, Frau Klaan. Wie Sie wissen, ist das noch nicht die gesamte Fertigstellung des Lückenschlusses. Es gibt ja noch das Stück Sömmerda-Heldrungen, was jetzt in Arbeit ist, Gott sei Dank. Sehen Sie da ähnliche Probleme noch auf uns zukommen?
Wir haben grundsätzlich bei Vergabeverfahren die Option, dass im Vergabeverfahren durch Widersprüche die eigentlichen Vergabeprozesse hinausgezögert werden. Insofern kann ich auch für die anderen Abschnitte im Moment keine Termingarantie übernehmen. Wir haben an dieser Stelle auch nicht mit Vergabeverfahren gerechnet, aber wie gesagt, es ist auch anders gekommen, als wir geglaubt haben.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Frau Staatssekretärin. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Renner von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5182.
Für eine Versammlung am 3. November 2012 in Erfurt erließ die zuständige Versammlungsbehörde entsprechend § 15 Versammlungsgesetz die Auflage, dass das Zeigen von Bildern des langjährigen Vorsitzenden der PKK, Abdullah Öcalan, verboten sei. Nach einer Pressemitteilung der Veranstalter der Versammlung hat die vor Ort befindliche Polizei darüber hinaus untersagt, dass zwei Schilder, auf denen die Aufhebung der Isolationshaft von Abdullah Öcalan und die Freiheit von Abdullah Öcalan gefordert wurde, mitgeführt und gezeigt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das bloße Verwenden der Kennzeichen einer einem Betätigungsverbot in Deutschland unterliegenden Auslandsorganisation nicht strafbar. Nach einschlägigen Gerichtsentscheidungen fehle es daher an einer die versammlungsrechtliche Auflage rechtfertigenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Allenfalls können „einheitliche Fahnen mit dem Konterfei Öcalans auf Demonstrationen in der massierten Form eines Fahnenmeers“ zu einer „aus der Sicht eines unbefangenen, aber
Für die polizeiliche Untersagung der Forderung nach einem Ende der Isolationshaft für Abdullah Öcalan ist der unzulässige Eingriff in die Meinungsfreiheit wohl gegeben, da hier weder Symbole der dem Betätigungsverbot unterliegenden PKK und ERNK Verwendung finden, noch eine Unterstützungshandlung für die dem Betätigungsverbot unterliegende PKK und ERNK abgeleitet werden kann.
Ich frage die Landesregierung und sehe angesichts der Beantwortung der Fragen meiner Kolleginnen König und Berninger mit freudiger Erwartung entgegen:
1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zum durch die Versammlungsbehörde ausgesprochenen Verbot des Mitführens von Bildnissen des langjährigen PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, der „Nichtstrafbarkeit des Verwendens von Bildern von Abdullah Öcalan“ sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtlich und sachlich und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zum durch die Polizei ausgesprochenen Verbot des Mitführens von zwei Schildern, auf denen die Aufhebung der Isolationshaft von Abdullah Öcalan und die Freiheit von Abdullah Öcalan gefordert wurde, vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit rechtlich und sachlich und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
3. Existieren in Thüringen für Versammlungsbehörden Vorgaben bzw. verbindliche und unverbindliche Hinweise o.Ä. des Thüringer Innenministeriums und nachgeordneter Behörden zum versammlungsrechtlichen Umgang mit Bildnissen von Abdullah Öcalan und dessen Namensnennung im Rahmen von bei Versammlungen erhobenen politischen Forderungen und welchen Inhalt haben diese?
4. Existieren in Thüringen für die Polizei verbindliche Hinweise und Erlasse o.Ä. aufgrund einer mit der Staatsanwaltschaft abgestimmten rechtlichen Würdigung der Strafbarkeit des Verwendens und Zeigens von Bildnissen von Abdullah Öcalan und der öffentlich erhobenen Forderung nach der Freilassung von Abdullah Öcalan und welchen Inhalt haben diese?
Jetzt schauen wir einmal, ob die Antwort länger dauert als die Frage. Herr Staatssekretär Rieder aus dem Innenministerium bitte.
Ich bemühe mich, wenn es auch schwerfällt. Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Renner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landeshauptstadt Erfurt als zuständige Versammlungsbehörde hatte in ihrem Auflagenbescheid vom 1. November 2012 unter anderem bestimmt, dass Kennzeichen und Symbole der mit Betätigungsverbot in der Bundesrepublik Deutschland belegten Arbeiterpartei Kurdistans PKK einschließlich ihrer Teilorganisation Nationale Befreiungsfront Kurdistan ERNK nicht gezeigt werden dürfen. Dazu gehören insbesondere das Verbreiten, Zeigen oder Verwenden von verbotenen Kennzeichen dieser Organisation und das Zeigen des Bildes von Abdullah Öcalan in diesem Zusammenhang. So steht es wörtlich im Auflagenbescheid. Die Landesregierung hält die dem Bescheid der Stadt Erfurt zugrunde liegende Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung für zutreffend.
Zu Frage 2: Die vor Ort anwesende Versammlungsbehörde wurde auf ein kleines Mädchen aufmerksam gemacht, welches - neben seiner Mutter stehend - in eine PKK-Fahne mit dem Bildnis von Abdullah Öcalan eingehüllt war. Die Fahne wurde vor Beginn der Demonstration entfernt. Weiterhin wurde das Mitführen eines Schildes mit dem Wortlaut „Freiheit für Öcalan“ durch die Versammlungsbehörde als nicht statthaft angesehen und mittels mündlicher Aufforderung vor Ort untersagt. Demgegenüber hat die Versammlungsbehörde entschieden, dass das Schild „Aufhebung der Isolation für Öcalan“ weiterhin gezeigt werden darf. Diese einzelfallbezogene Herangehensweise steht im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Zu Fragen 3 und 4: Das Justizministerium hat im Jahr 1999 gegenüber dem Thüringer Innenministerium zur Frage der strafrechtlichen Bewertung des Zeigens von Öcalan-Bildern Stellung genommen. In der Stellungnahme heißt es unter anderem, dass reine Sympathiebekundungen, die sich ausschließlich auf die Person des Abdullah Öcalan beziehen, nicht strafbar seien. Über dieses Schreiben wurden sowohl die Versammlungsbehörden als auch die Polizeidienststellen in Kenntnis gesetzt. Verbindliche Vorgaben bestehen jedoch nicht.