Protokoll der Sitzung vom 22.03.2013

Ich glaube, grundsätzlich müssen wir feststellen, dass Sozialleistungen, die lebenslang spezifisch erbracht werden, immer in einem Spannungsverhältnis stehen, und zwar in dem Spannungsverhältnis zwischen Mitwirkungspflicht von demjenigen, der das Geld bekommt, auf der einen Seite und auch dem Datenschutz. Damit ein Jobcenter Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhaltes feststellen kann, benötigt es eben zwingend Informationen auch aus dem persönlichen Lebensbereich der Antragsteller. Das ist ganz logisch, weil man sonst hier nicht guten Gewissens Entscheidungen treffen kann. Ein sensibler Umgang, das ist auch klar, mit den Daten ist daher unabdingbar. Dies wird auch mit Regelungen des sozialen Datenschutzes nach dem Zehnten Buch Sozialge

setzbuch SGB X sowie ergänzenden Regelungen im SGB II meines Erachtens und unseres Erachtens gewährleistet.

Jetzt muss man auf die Zuständigkeiten zwischen Bund und Land kurz achten. Soweit die Jobcenter gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger sind, unterliegen sie nach § 50 Abs. 4 SGB II dem Datenschutz und Informationsfreiheitsrecht des Bundes. Die datenschutzrechtliche Zuständigkeit für die Jobcenter liegt grundsätzlich beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Soweit die Thüringer Jobcenter als zugelassene kommunale Träger tätig sind, setzen sie das SGB II im eigenen Wirkungskreis um. Da muss ich Sie leider korrigieren, Frau Leukefeld, wir haben keine Fachaufsicht. Das haben wir nicht. Das hat dann auch Folgen. Damit unterliegen nämlich die Jobcenter der Landkreise Greiz, Schmalkalden-Meiningen und Eichsfeld sowie der Stadt Jena auch hinsichtlich der inneren Organisation, wie zum Beispiel bei der Einführung elektronischer Aktenführung in Fragen des Datenschutzes, der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten.

Dies vorausgeschickt kann ich jetzt zu Ihrem Berichtsersuchen mitteilen, dass die gemeinsamen Einrichtungen, die von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nutzen. Die Bundesagentur für Arbeit ist danach auch die verantwortliche Stelle für die zentral verwaltete Informationstechnik und damit liegt es auch in der Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit, für Maßnahmen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen. Folgerichtig unterliegen diese Jobcenter der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit. Wann eine elektronische Akte in den gemeinsamen Einrichtungen eingeführt wird, ist unserer Kenntnis nach überhaupt noch nicht absehbar. Weder uns, also dem Wirtschaftsministerium, noch dem für Datenschutz und Kommunalaufsicht zuständigen Innenministerium liegen Informationen vor, dass es datenschutzrechtliche Probleme bei der Einführung der elektronischen Akte in Jobcentern des Landkreises Greiz gegeben habe. Die zugelassenen kommunalen Träger haben die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im eigenen Wirkungskreis eigenständig zu gewährleisten und nach § 39 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes beanstandet der Landesbeauftragte für den Datenschutz festgestellte Verletzungen von Vorschriften über den Datenschutz oder sonstigen Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten und er verständigt dann die Aufsichtsbehörde davon. Uns wurde bislang also uns, wenn ich jetzt sage als Wirtschaftsministerium - nur eine einzige datenschutzrechtliche Beanstandung des Thüringer Datenschutzbeauftragten mitgeteilt. Das war im Jahr 2007, also ein paar

(Abg. Leukefeld)

Jahre schon zurück. Das wurde aber dann auch nach der Beanstandung vom Jobcenter entsprechend ausgeräumt. Dem für Datenschutz zuständigen Thüringer Innenministerium sind keine Verletzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen in den zugelassenen kommunalen Trägern bekannt geworden. Es ist also nicht bekannt, wie oft in Thüringer Jobcentern Informationen nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz beantragt wurden. Es ist auch nicht bekannt, in wie vielen Fällen bei den Thüringer Jobcentern Auskünfte zu den zur eigenen Person gespeicherten Daten in den Jobcentern verlangt wurden. Es liegt in der Verantwortung, wie ich vorher auch schon gesagt habe, der im eigenen Wirkungskreis tätigen zugelassenen kommunalen Träger, die organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die Bearbeitung solcher Auskunftsersuchen sicherzustellen.

Nun zu den Aufforderungen an die Landesregierung: Lassen Sie mich nochmals darauf hinweisen, dass die Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Träger tätig sind, dem Datenschutz- und Informationsfreiheitsrecht des Bundes unterliegen und entsprechend auch diese Informationstechnik, die dann gemeinsam im verwalteten Verfahren von der Bundesagentur für Arbeit liegt, nutzen.

Jetzt fordern Sie uns auf, zu prüfen, inwieweit eine Beweislastumkehr zugunsten der Jobcenterkunden zu verwirklichen ist. Dazu muss man auch sagen, davon abgesehen, dass die Verfahrensregeln bundeseinheitlich festgelegt sind, halte ich, das sage ich ganz offen, und halten wir eine Beweislastumkehr nicht für zweckmäßig, denn regelmäßig verfügt nur der Antragsteller über die für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit erforderlichen Informationen. Nach der geltenden Rechtslage obliegen Sozialleistungsempfängern Mitwirkungspflichten und in diesem Rahmen auch Beweispflichten für anspruchsbegründete Tatsachen. Das ist ja klar, nur derjenige, der den Antrag stellt, dass er Leistungen erhält, kann auch den Nachweis führen oder die Argumentationslinie auch, dass er überhaupt berechtigt ist. Es sind aber auch Grenzen der Mitwirkungspflicht normiert. Diese sind beispielsweise dort zu ziehen, wo Mitwirkungspflichten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung stehen oder ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Also wenn wir Dritte stellen, zum Beispiel wo der Leistungsempfänger größere Schwierigkeiten hat, die Daten abzurufen, dann muss das entsprechend von Amts wegen gemacht werden.

Für eine grundsätzliche Rechtsänderung in der im Antrag bezeichneten Weise sehen wir daher keine

Veranlassung. Der Sozialstaat setzt für staatliche Hilfen die entsprechende Bedürftigkeit des Anspruchsstellers voraus. Dieses ist übrigens auch ein Kernelement des Sozialstaates, dass eine Bedürftigkeit da ist, bevor man Leistungen bekommt. Die derzeitige Beweispflichtregelung entspricht der Interessenlage, denn es ist den Hilfesuchenden ohne Weiteres zuzumuten, seine Bedürftigkeit auf Verlangen dann entsprechend auch nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, als Beweismittel sich in der Regel auch im Besitz des Hilfesuchenden befinden. Da sprechen wir von Mietverträgen, Lohnabrechnungen oder so, das kann ja sozusagen das Jobcenter gar nicht haben, das hat ja nur derjenige, der den Antrag stellt.

Davon abgesehen würde die vorgeschlagene Beweislastumkehr zu erheblich höherem Verwaltungsaufwand dann entsprechend führen. Auch würde diese Beweislastumkehr mit erheblichen Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nur realisierbar sein. Nur wenn man dieses Recht einschränkt, könnten wir diese Beweislastumkehr machen. Ansonsten könnten ja bestimmte Nachweise von einer Behörde überhaupt nicht erbracht werden, wenn über diese Informationen nach geltendem Recht nur der Hilfeempfänger verfügen kann.

Die Entscheidung über die Bereitstellung direkter Durchwahlnummern, die Sie auch noch einmal angesprochen haben, zu den jeweiligen Sachbearbeitern bei den gemeinsamen Einrichtungen obliegt den Trägern. Die Aufsicht über diese organisatorische Entscheidung liegt beim BMAS, Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Wir als Landesregierung haben keine Möglichkeit, hier aktiv Einfluss zu nehmen. Die Thüringer Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger teilen übrigens die Durchwahlnummern auf den jeweiligen Bescheiden mit, so dass sich die Bürger unmittelbar an ihren zuständigen Bearbeiter wenden können. Also wir von unserer Seite haben die Voraussetzungen geschaffen. Bei dem anderen, was Sie jetzt angesprochen haben, Frau Leukefeld, da gibt es ein Gerichtsurteil, das ist aber noch nicht allgemein verbindlich, weil das war in der ersten Instanz. Insofern kann man auch nicht auf rechtlichem Wege jetzt verpflichten, dass das so ist, wie wir das bei unseren Thüringer Jobcentern machen, bei den anderen auch überall machen, weil es eben da erst die erstinstanzliche Rechtsprechung gibt.

Ich kann Ihnen von unserer Seite her versichern, dass wir im Rahmen der Sozialverwaltung einen hohen Stellenwert dieses Datenschutzes gewährleisten und umsetzen wollen. Wir haben aber aufgrund der Trennung der Zuständigkeiten nur bedingt Einfluss in diesen Bereichen, die Sie teilweise auch angesprochen haben. Herzlichen Dank.

(Staatssekretär Staschewski)

Vielen Dank. Jetzt wieder der Hinweis, dass wir zu Berichten der Landesregierung in doppelter Redezeit verhandeln. Ich frage, wer möchte die Aussprache zum Sofortbericht? Ich sehe die Fraktionen der CDU, DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und die SPD. Gut, alle Fraktionen.

Dann eröffne ich die Aussprache zu Nummer I und gleichzeitig zu Nummer II des Antrags. Als Erster zu Wort gemeldet hat sich Abgeordneter Michael Heym von der CDU-Fraktion.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, von dieser Stelle einen ganz persönlichen Gruß an unseren Kollegen Gerhard Günther, der die Debatte vom Krankenbett aus am Internet verfolgt und,

(Beifall im Hause)

ich denke mal, er hat auch das Klopfen vernommen, damit sind die guten Wünsche für seine Genesung symbolisiert.

Zum Tagesordnungspunkt „Informationsfreiheit und Datenschutz in Thüringer Jobcentern verwirklichen“: Informationsfreiheit und Datenschutz sind ohne Zweifel wichtige Rechtsgüter unserer Gesellschaft, deren Beachtung und Wahrung auch im Tätigkeitsbereich der Jobcenter gelten muss. Aber entgegen der Auffassung der Fraktion DIE LINKE ist für mich und auch für meine Fraktion nicht ersichtlich, warum sowohl die Informationsfreiheit als auch der Datenschutz in den Thüringer Jobcentern bislang noch nicht verwirklicht sein soll. Für den Bereich der Informationsfreiheit stützen Sie Ihren Antrag ja im Wesentlichen, so haben wir das gelesen, auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar dieses Jahres und fordern die Bereitstellung von Direktdurchwahlnummern des Sachbearbeiters in den Thüringer Jobcentern. In dem Urteil wurde das Jobcenter Leipzig verurteilt, ihre Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern einer Anwaltskanzlei zur Verfügung zu stellen, die eben tagtäglich mit der Agentur beruflich zu tun hat. Den Anspruch begründet das Gericht mit dem Informationsfreiheitsgesetz, das einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vorsieht.

Wie Ihnen bekannt sein dürfte, hat der Landtag erst im letzten Jahr das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz novelliert und damit die Rechte der Bürger auf Zugang zu amtlichen Informationen gestärkt fortgesetzt. Das heißt, ungeachtet des vorgenannten Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig besteht auch in Thüringen für grundsätzlich jeden Bürger bereits jetzt schon, im Zweifel sogar einklagbar, Anspruch auf Erlangung dieser Informationen. Es ist also nicht ersichtlich, warum die Landesregierung an dieser Stelle tätig werden und die Jobcenter zur

vorbehaltlosen Offenlegung aller Dienstnummern verpflichten soll. Zudem ist davon auszugehen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig eine gewisse Präjudizwirkung entfaltet und damit ebenfalls dazu beitragen wird, dass dem Verlangen eines unmittelbar Betroffenen entsprochen wird.

Auch dem Datenschutz ist in den Thüringer Jobcentern hinreichend Rechnung getragen. Arbeitsuchende erhalten von den Jobcentern Leistungen, die ihren Unterhalt sichern sollen. Diese Grundsicherung wird in der Bundesrepublik durch das Zweite Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt. Die 21 Jobcenter in Thüringen haben ebenso wie alle anderen Center in Deutschland die Aufgabe, Leistungen zu gewähren. Um diese richtig zu beurteilen, ist es für die Jobcenter notwendig, von den Arbeitsuchenden Informationen, Auskünfte, Daten einzuholen, die deren persönliche und wirtschaftliche Situation betreffen. Die abgefragten Sozialdaten umfassen vor allem den beruflichen Werdegang von der Schulausbildung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie die derzeitigen Lebensverhältnisse hinsichtlich familiärer Beziehungen, Wohnsituation, Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Diese Daten dienen den Mitarbeitern der Jobcenter letztlich als Beurteilungsgrundlage für die persönlichen Lebensumstände der Arbeitsuchenden sowie als Anhaltspunkt für deren erfolgreiche Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Arbeitswelt. Die erhobenen Sozialdaten unterliegen dem Sozialgeheimnis, das eine Weitergabe an nicht befugte Stellen oder auch Dritte untersagt. Die Sozialdaten werden ohne gesetzliche Grundlage oder Einwilligung des Betroffenen nicht an Dritte weitergeleitet. Verantwortlich für den sachgerechten Umgang mit den eingeforderten Sozialdaten sind die Jobcenter selbst, die auch verschiedene Auflagen erfüllen müssen, so unter anderem die datenschutzrechtliche Ausbildung ihrer Mitarbeiter, die im Umgang mit Sozialdaten besonders angewiesen und datenschutzkonform geschult werden.

Des Weiteren werden behördliche Datenschutzbeauftragte bestellt, die die Behördenleitungen bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützen und gleichzeitig den Arbeitsuchenden vor Ort als Ansprechpartner für alle Fragen zum Datenschutz zur Verfügung stehen. Eine externe Datenschutzkontrolle gewährleistet außerdem der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte.

Die Arbeitsuchenden haben zur Gewährleistung des Schutzes ihrer Sozialdaten bereits jetzt eine ganze Reihe von einklagbaren Rechten:

1. das Recht auf Auskunft über ihre eigenen Daten und Akteneinsicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen,

2. das Recht auf Berichtigung falscher oder unvollständiger Daten,

3. das Recht auf Löschung, hilfsweise Sperrung zu Unrecht gespeicherter oder nicht mehr benötigter Daten und

4. das Recht auf Anrufung des Datenschutzbeauftragten.

Diese Rechte der Kunden können auch nicht vom Jobcenter ausgeschlossen oder beschränkt werden. Wenn also ein Arbeitsuchender der Auffassung ist, in seinen Datenschutzrechten verletzt worden zu sein, steht es ihm frei, sich an den behördlichen Beauftragten für den Datenschutz in seinem Jobcenter vor Ort zu wenden, den Landesdatenschutzbeauftragten anzurufen oder gegebenenfalls sogar die Justiz in Anspruch zu nehmen.

Die bestehenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtshilfen sind also gewährleistet und nach unserer Auffassung auch ausreichend. Der Staatssekretär hat es gerade gesagt, wir hatten in 2007 einen Fall, wo der Landesdatenschutzbeauftragte dort auch entsprechende Feststellungen getroffen hat. Aus dem Grund ist es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die datenschutzrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Jobcenter überprüft oder gar verschärft werden sollten. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Heym. Das Wort hat jetzt Herr Abgeordneter Adams für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen im Thüringer Landtag, dieser Antrag der LINKEN war durchaus eine harte Nuss, die zu knacken war,

(Beifall DIE LINKE)

denn dieser Antrag ist wieder ein arbeitsmarktpolitischer Antrag, obwohl er sich sehr speziell um Jobcenter kümmert oder sie in den Blickpunkt nimmt, es ist ein datenschutzrechtlicher Antrag. Es ist ein Antrag, in dem Sozialpolitik und natürlich auch Fragen der Justiz vorkommen, nämlich die Frage Beweislast umkehren oder wer trägt die Beweislast, was immer ganz entscheidend ist. Dazu kommt noch, dass es ganz unterschiedliche Ebenen der Verantwortung gibt. Wenn man vielleicht versucht, einen Strich darunter zu ziehen und zu sagen, möglicherweise sind wir formal nicht zuständig auf der Landesebene, so wie der Herr Staatssekretär das ausgedrückt hat, das hindert uns aber nicht, informell hier diese Sache zu debattieren. Wir wollen das als GRÜNE gern machen und uns eigentlich konzentrieren auf zwei kleine Fragen. An der Stelle

stellt sich für mich erst noch mal die Frage an den Kollegen Heym, der gesagt hat, warum Datenschutzvorschriften denn verschärft werden sollen. Das habe ich aus diesem Punkt II nicht so richtig verstanden. Also das ist, glaube ich, nicht Antrag der LINKEN, denn im Antrag der LINKEN geht es doch im Wesentlichen um zwei Dinge, einmal um die Frage des Datenverlustes. Wie muss derjenige, der eine Leistung haben will, nachweisen, dass er seine Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht hat? Kann er das wirklich nur dadurch tun, dass er dort hinfährt und sich auf die Kopie eines jeden Blattes einen Stempel „diese Kopie ist eingegangen“ geben lässt, dies so durchzuführen oder kann er das auch per Einschreiben machen? Dann ist aber nicht klar, sind alle Dokumente auch drin gewesen, die er glaubt, drin gehabt zu haben. Hier, glaube ich, muss es einfach ein vernünftiges Verfahren geben, das den Menschen diese Arbeit ein wenig erleichtert. Auf jeden Fall kann es nicht sein, dass, wenn der Bürger eine Unterlage abgegeben hat und beweisen kann, dass er eine Unterlage abgegeben hat, dann beweisen muss, dass es auch die richtige war. Das kann auf keinen Fall gehen, wie soll er das auch tun, nämlich im Jobcenter dann zu recherchieren, wo ist mein Blatt, meine Kopie abgeblieben. Das ist eine ganz schwierige Frage. In dem Augenblick, wo das Material in das Jobcenter eingeht, muss auch die Beweislast beim Jobcenter liegen, wo das geblieben ist und auch die Rechenschaft dafür, was mit den Daten passiert ist.

Eine andere Frage, und Sie sind beide schon darauf eingegangen, ist das Urteil des VG Weimar, in dem zu Recht festgestellt wurde, Sie haben den Sachverhalt auch dargestellt, es ging da um eine Rechtsanwaltskanzlei, aber am Ende hat das Urteil doch gesagt, Informationsfreiheit bezogen auf Telefonnummern ist zu bejahen, ob das jemand ist, der das täglich in seiner Arbeit braucht oder ob das jemand ist, der das täglich für seine Leistungen braucht, die er auch nachfragen können muss und wo er auch Informationen an das Jobcenter geben muss. Auch das ist eigentlich eher eine Frage vernünftiger Praxis und nicht die Frage von Gerichtsurteilen. Es ist ganz unvernünftig, wenn Institutionen glauben, dass sie ihre Telefonnummern nicht mehr herausgeben können und nur noch über eine Einwahl zu erreichen sind. Das ist eine Vorstellung von einem distanzierten, weit fernen Staat, der mit ausgestrecktem Arm die Leute draußen halten will und nicht zulässt, dass der Bearbeiter und der Bürger auch direkt in Kontakt kommen. Auch hier sind wir an der Seite der LINKEN und fordern, dass die Bürger ein Recht darauf haben, ihren Bearbeiter zu kennen. Das war ein Teil dessen, was wir erreichen wollten, dass man seinen Bearbeiter kennt, dass man direkt in ein Gespräch kommt und dass damit auch das Ziel eher verwirklicht wird, Menschen wieder in Arbeit zu bekommen, so lange das noch

(Abg. Heym)

nicht gelingt, sie mit hinreichenden Leistungen zu versorgen.

Insofern ein klares Ja dazu, die Bürger müssen und können nicht die Beweislast dafür tragen, was mit ihren Materialien im Jobcenter passiert. Zweitens, natürlich muss der Bürger das Recht und auch die Möglichkeit haben, im Jobcenter anzurufen und seinen Bearbeiter zu treffen. Lieber Herr Heym, es kann ja nicht so sein, dass jetzt jeder Bürger anfängt, auf Grundlage des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes eine Klage zu erheben, dass er die Nummern bekommt.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Hier ist ja vielleicht einfach vernünftig, wenn die Landesregierung es einmal klarstellen würde in einem Rundschreiben, dass man sich doch sehr wünschen würde, dass die Kommunen und alle Partner in den Jobcentern darauf hinwirken, dass die Telefonnummern einfach bekanntgegeben werden, einfach weil das vernünftig, weil das bürgerfreundlich ist. Das sollte hier die Prämisse sein. Vielen Dank.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Adams. Das Wort hat jetzt Herr Abgeordneter Bergner für die FDPFraktion.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, liebe Besucher, bei dem vorliegenden Antrag geht es um zwei sehr wichtige Punkte in den Jobcentern, um die Gewährleistung von Datenschutz und um Informationsfreiheit. Gerade Sozialdaten beinhalten in großem Umfang sensible Informationen wie beruflichen Werdegang, Schulausbildung und auch die derzeitigen Lebensverhältnisse. Das sind oft Daten, bei denen niemand möchte, dass sie Dritte in die Hände bekommen, die Schindluder damit treiben könnten. Wenn Kollegin Leukefeld sich gegen Bespitzeln wendet, macht mir das Hoffnung, dass die Wandlung vom Saulus zum Paulus möglich ist.

(Beifall FDP)

(Unruhe DIE LINKE)

Grundsätzlich gibt es hinreichende gesetzliche Regelungen in den Sozialgesetzbüchern und auch Schulungen für die Mitarbeiter. Auch die behördlichen Datenschutzbeauftragten sorgen in den Jobcentern dafür, dass der Datenschutz hinreichend gewährleistet ist. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Sozialdaten unberechtigt in die Hände Dritter gelangen. Deswegen finde ich den Ansatz

des Antrags der Fraktion DIE LINKE, alle Möglichkeiten zu ergreifen, um Datenverlusten in Jobcentern vorzubeugen, prinzipiell richtig. Leider ist nicht erkennbar, an welche Möglichkeiten die Fraktion DIE LINKE hier denkt. Insofern, meine Damen und Herren, sollte man darüber im Ausschuss diskutieren, was man zusätzlich in den Jobcentern für den Datenschutz tun kann.