Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst. Herr Staatssekretär Prof. Dr. Merten, Sie haben das Wort.
Hochverehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, das Ministerium heißt Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Das nur der guten Ordnung halber, das hat sich noch nicht so ganz eingeprägt, aber ich bin sicher, in Zukunft wird sich das stabilisieren.
Ich beantworte namens der Landesregierung die von der sehr verehrten Frau Abgeordneten Dr. Klaubert aufgeworfenen Fragen wie folgt:
Zu Frage 1: Weder im Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - da haben wir es schon wieder - noch im früheren Thüringer Kultusministerium hat wegen der hier praktizierten sogenannten Topfwirtschaft eine Bewertung der genannten Stellen stattgefunden. Auch künftig ist eine solche Dienstpostenbewertung für einen tariflich Beschäftigten wie im vorliegenden Fall nicht vorgesehen.
Zu Frage 2: Die Eingruppierung ergibt sich aus der Tätigkeitsbeschreibung. Diese ist Bestandteil des Arbeitsvertrags.
Zu Frage 3: An den Leiter des Leitungsstabes sind in fachlicher Hinsicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Referatsgruppenleiter.
Zu Frage 4: Über die Besetzung der Stelle des Leiters des Leitungsstabes entscheidet die Hausleitung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Und auf die Frage zur nicht notwendigen Bewertung stelle ich die Frage jetzt einmal ganz simpel: Ist es denn richtig, dass von A14 auf B3 angehoben wird?
Zunächst zur Nachfrage zu Frage 4: Da kann ich nur wiederholen, die Entscheidung erfolgt durch die Hausleitung des TMBWK.
Die andere Rückfrage war, dass die Bewertung der Stelle sich ausschließlich aus der Frage der Tätigkeitsbeschreibung ergibt. Insofern ist entsprechend dieser Tätigkeitsmerkmale zu honorieren.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen aus der Mitte des Hauses. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sojka von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/484.
Der Landrat des Saale-Orla-Kreises (Herr Rosner, SPD, stellvertretender Landesvorsitzender) hat veranlasst, den Termin für die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister noch vor der abschließenden Entscheidung des Landtags im Amtsblatt des Landkreises Nr. 02/2010, vom 12. Februar 2010, öffentlich bekannt zu machen. Damit findet die von der Landesregierung beabsichtigte Wiedereinführung der Stichwahl offensichtlich keine Anwendung.
1. Wann hätte der Landrat des Saale-Orla-Kreises spätestens den Termin für die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeister öffentlich bekannt machen müssen und inwieweit war er tatsächlich gezwungen, den Termin bereits bekannt zu machen?
2. Inwieweit hat der Landrat des Saale-Orla-Kreises mit der öffentlichen Bekanntmachung möglicherweise die Hinweise der Landesregierung, die bevorstehende Gesetzesänderung zur Wiedereinführung der Stichwahlen abzuwarten, unterlaufen, welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu diesem Vorgehen und was hat die Landesregierung bisher unternommen bzw. gedenkt sie noch zu unternehmen, um die öffentliche Bekanntmachung der Termine für die Bürgermeisterwahlen nicht vor der rechtswirksamen Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes zu vollziehen?
3. Welche weiteren Landkreise haben bisher oder beabsichtigen ebenfalls vor Änderung bzw. Inkrafttreten des geänderten Kommunalwahlgesetzes eine öffentliche Bekanntgabe der Wahltermine, welche Auffassung vertritt die Landesregierung dazu und wie gedenkt sie, in diesen gegebenenfalls weiteren Fällen im Sinne der Wiedereinführung der Stichwahl zu agieren?
Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium. Herr Minister Prof. Huber, Sie haben das Wort.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sojka beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Rechtsaufsichtsbehörde bei dem Landratsamt des Saale-Orla-Kreises muss den Wahltag einer Bürgermeisterwahl so rechtzeitig festsetzen, dass die Fristen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes eingehalten werden können. Die erste Frist des Wahlverfahrens ist die Frist nach § 17 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz, nach welcher der Wahlleiter frühestens drei Monate vor dem Wahltag zur Einreichung von Wahlvorschlägen auffordern kann. Vor dieser Frist muss der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde den Wahlleiter berufen. Für eine Bürgermeisterwahl in einer Gemeinde, in der die Amtszeit des Bürgermeisters am 30. Juni 2010 endet und der Wahltag auf den 6. Juni festgesetzt werden soll, muss somit die Festsetzung des Wahltags vor dem 6. März erfolgen. Soweit der Wahltag auf einen späteren Termin als den vom Thüringer Innenministerium empfohlenen 6. Juni festgesetzt werden soll, verschiebt sich der späteste Zeitpunkt für eine Festsetzung des Wahltags entsprechend nach hinten. Die Rechtsaufsichtsbehörde muss dabei jedoch beachten, dass die Wahl noch in der laufenden Amtsperiode abgeschlossen wird.
Zu Frage 2: Das Innenministerium hat die Rechtsaufsichtsbehörden mit Rundschreiben vom 16. Dezember 2009 über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Wiedereinführung der Stichwahl informiert und den 6. Juni 2010 als Wahltag empfohlen. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass, ein zeitnaher Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und eine entsprechende Übergangsbestimmung vorausgesetzt, als Stichwahltag der 20. Juni 2010 geplant werden kann. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wahltags bei Bürgermeisterwahlen obliegt nach § 25 Thüringer Kommunalwahlgesetz den örtlich zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden. Diese entscheiden auch über den Zeitpunkt, zu dem sie die Festsetzung treffen. Die Rechtsaufsichtsbehörden sind bei ihrer Entscheidung an die zu diesem Zeitpunkt, den Zeitpunkt der Festsetzung, bestehende Rechtslage gebunden. Der politische Wille der Landesregierung ist Grundlage des Gesetzentwurfs der Landesregierung und wenn er von Ihrem Hohen Haus beschlossen wird, auch des Verwaltungsvollzugs - aber erst dann.
Zu Frage 3: Mit Ausnahme der Rechtsaufsichtsbehörden des Ilm-Kreises und des Unstrut-Hainich-Kreises haben alle Rechtsaufsichtsbehörden die Wahltermine bereits festgesetzt und werden dies noch vor der Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes tun. Diese Aussage gibt den Stand vom 22. Februar wieder.
Entschuldigen Sie, da ich keine Juristin bin, brauche ich das noch mal so für mich zum Verinnerlichen: Das heißt also, Sie schreiben ein Rundschreiben an die Rechtsaufsichtsbehörden und ohne dass da irgendjemand, weder ein Kreistag, ein Landrat oder irgendjemand Einfluss nehmen kann, entscheiden diese dann für sich selber, trotz dass wir in einem Gesetzgebungsverfahren sind, ob sie jetzt vorher das Amtsblatt drucken oder hinterher?
Frau Abgeordnete, das Landratsamt, das durch den Landrat geführt wird, ist Rechtsaufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden. Nach dem geltenden Thüringer Kommunalwahlrecht entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die Festsetzung des Wahltermins und nicht die Landesregierung. Grundlage für diese Festsetzung ist das jeweils geltende Thüringer Kommunalwahlgesetz. Solange dieses Thüringer Kommunalwahlgesetz eine Stichwahl nicht vorsieht - und das ist heute noch der Fall, das ist hof
fentlich morgen nicht mehr der Fall -, so lange ist Grundlage für den Verwaltungsvollzug das geltende Recht und nicht die politische Absicht der Landesregierung. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Nun sind ja in den Amtsblättern schon viele falsche Sachen veröffentlich worden. Ich denke nur an Satzungen, die nachveröffentlicht werden mussten und andere Dinge. Wäre das in dem Sinne heilbar, wenn die Rechtsaufsichtbehörde das noch mal veröffentlichen würde?
Als der Wahltermin festgesetzt worden ist, hat das Wahlverfahren zu laufen begonnen. Es gilt dann der Grundsatz der strikten Förmlichkeit des Wahlverfahrens, der Eingriffe in diesen Ablauf nicht mehr zulässt, ohne Wahlfehler nach sich zu ziehen.
Herr Innenminister, würden Sie mir zustimmen, dass bei einem einheitlichen Wahlgang von 700 Bürgermeisterwahlen die Menschen in diesem Land sehr verunsichert sind, dass für 600 Bürgermeisterwahlen das eine Wahlrecht gilt und für 111 Bürgermeisterwahlen das andere Wahlrecht? Würden Sie mir zustimmen, dass die Bürger in diesem Land sich auf den Arm genommen fühlen?
Ich verarsche die Bürger überhaupt nicht. Wir haben ein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht. Dieses Gesetzgebungsverfahren ist von diesem Hohen Hause, dem Sie angehören und in dem Sie mitentscheiden, Herr Abgeordneter Ramelow, bisher nicht zu Ende gebracht worden.
(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Sie haben einen Antrag von uns, der hätte bearbeitet werden können.)
Herr Ramelow, die Mehrheit in diesem Haus hat wegen der sachlichen und handwerklichen Mängel Ihres Antrags davon abgesehen, diesen zu bearbeiten.
Herr Ramelow, ich bitte Sie ein letztes Mal, sich ein bisschen zurückzunehmen. Sie haben jederzeit das Recht, heute oder morgen, je nach der Tagesordnung, wie wir sie abarbeiten, zu dieser Problematik zu reden. Im Übrigen steht Ihnen auch das Antragsrecht zu. Bitte folgen Sie den Ausführungen des Innenministers.
Herr Abgeordneter Ramelow, die Bürger werden den Vollzug der Gesetze so zur Kenntnis nehmen und auch akzeptieren, wie es dem verfassungsgebotenen Ablauf entspricht. Und dem entspricht es, dass, wenn die Wahlfestsetzung vor der Verabschiedung der Neufassung des Gesetzes erfolgt ist, die alte Rechtslage Anwendung findet. Anders als zu anderen Zeiten ist das Recht heute ein Selbstwert an sich und nicht ein Instrument zur Durchsetzung des politischen Willens. Diese Grundsätze, Herr Abgeordneter Ramelow, müssen auch von Ihrer Fraktion anerkannt werden.