Protokoll der Sitzung vom 19.06.2013

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dafür, dass irgendwann in Thüringen, hoffentlich nicht als Schlusslicht, Jugendliche mit 16 dann auch schon wählen können. Danke schön.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Danke, Frau Abgeordnete König. Ich sehe jetzt keine weiteren Redemeldungen.

(Zwischenruf Geibert, Innenminister: Die Landesregierung hat keinen Redebedarf.)

Die Landesregierung hat keinen Redebedarf. Danke. Dann schließe ich jetzt die zweite Beratung zur Drucksache 5/6121.

Ich eröffne die gemeinsame Aussprache zur dritten Beratung des Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen in der Drucksache 5/6121 und zur zweiten Beratung des Gesetzes in der Drucksache 5/6075. Gibt es Redebedarf? Den sehe ich an dieser Stelle nicht. Dann schließe ich die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung zu dem Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen in der Drucksache 5/6121. Es wird direkt abgestimmt über den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Wer ist dafür, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktionen der FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. Gegenstimmen? Das sind die Stimmen der Fraktionen der CDU und der SPD. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Ich stelle fest, dass gemäß § 41 Abs. 4 der Geschäftsordnung die notwendige Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht wurde. Damit ist dieser Gesetzentwurf abgelehnt.

Wir kommen deshalb jetzt zum Entschließungsantrag. Wir stimmen über den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP - Drucksache 5/6243 - ab. Wer für den Entschließungsantrag stimmt, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktion der FDP. Gibt es Gegenstimmen? Die kommen aus den Fraktionen CDU, SPD und 3 Stimmen aus der Fraktion DIE LINKE. Gibt es Stimmenthaltungen? Die Enthaltungen kommen mehrheitlich aus den Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Damit ist der Entschließungsantrag ebenfalls abgelehnt und ich schließe den Tagesordnungspunkt 2.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/6073

ZWEITE BERATUNG

Ich sehe, ich habe niemanden auf der Rednerliste, es gibt also keine Aussprache. Gibt es eine Erklärung oder Einbringung durch die Landesregierung? Das scheint auch nicht der Fall zu sein.

Dann kommen wir sofort zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 5/6073 in zweiter Beratung. Wer für diesen Gesetzentwurf stimmt, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Stimmen aus allen Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? Die sehe ich nicht. Gibt es Stimmenthaltungen? Die sehe ich auch nicht. Vielen Dank.

Dann kommen wir jetzt zur Schlussabstimmung. Wer sich dem Gesetzentwurf anschließt, den bitte ich jetzt, sich von seinen Plätzen zu erheben. Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen, die erheben sich bitte jetzt. Die sehe ich nicht. Gibt es Stimmenthaltungen? Die sehe ich auch nicht. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen und ich schließe den Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/6167 ERSTE BERATUNG

Die Landesregierung wünscht das Wort zur Begründung. Das Wort hat Herr Staatssekretär Schubert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das derzeit geltende Krankenhausgesetz vom 30. April 2003 an die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage auf Bundesebene angeglichen und auch den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Ich freue mich, dass der Gesetzentwurf dem Landtag nunmehr zur Beschlussfassung vorgelegt werden kann, denn es hat ja eine sehr lange Vorgeschichte, immer wieder Diskussionen auch mit den Betroffenen. Das, denke ich mal, wird sich auch jetzt in der weiteren Debatte und in sicherlich vorzunehmenden Anhörungen fortsetzen.

Lassen Sie mich kurz auf die Gründe für die Überarbeitung und die wesentlichen Änderungen eingehen: Mit dem Fallpauschalengesetz vom 29. April 2002 ist eine grundlegende Neuregelung des Vergütungssystems verbindlich für alle Krankenhäuser ab 1. Januar 2004 eingeführt worden. Auf der Grundlage des neuen Vergütungssystems wird für

(Abg. König)

den somatischen Bereich nicht mehr nach vom Patienten im Krankenhaus verbrachte Tage bezahlt, sondern die konkrete Leistung, unabhängig von der Verweildauer. Dieser Systemwechsel hat zu einem verschärften Wettbewerb, zu Spezialisierung und zu einem Rückgang der Verweildauer geführt. Mit diesen Veränderungen der wirtschaftlichen Lage und strukturellen Änderung zur Verbesserung der Wettbewerbssituation gehen gleichzeitig verstärkte Bemühungen der Krankenhäuser um Patientenorientierung, Innovation, Integration und verbesserte Qualität von Behandlung und Pflege einher. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die Sicherstellung einer hohen Versorgungsqualität, die in der Gesundheitspolitik in den zurückliegenden Jahren stetig an Bedeutung gewonnen hat. Durch das Bundesrecht wurde mit der diesbezüglichen Änderung bzw. Ergänzung des SGB V für die Qualitätssicherung in der medizinischen Versorgung eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Damit wird der Sicherung einer hohen Versorgungsqualität in allen Sektoren des Gesundheitswesens eine hohe gesundheitspolitische Bedeutung beigemessen. Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf trägt diesem Anliegen Rechnung und setzt die bundesrechtlichen Vorgaben in landesrechtliche Regelungen um.

Mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf wird die Gewährleistung einer gesicherten Versorgungsqualität in den Krankenhäusern den Zweckbestimmungen des Thüringer Krankenhausgesetzes aufgenommen. Daneben präzisiert der Gesetzentwurf die Bestimmungen zur Krankenhausplanung, nämlich in § 4, durch entsprechende Ausführungsbestimmungen zur Art der Planungsvorgaben und den rechtlichen Folgen für den Fall, dass notwendige einzuhaltende Anforderungen durch den Krankenhausträger nicht erfüllt werden. Mit der Neuordnung des Thüringer Krankenhausplanungsrechts werden eine Minderung der Planungstiefe und die Aufnahme von Qualitätsmerkmalen in die Krankenhausplanung ermöglicht. Im Rahmen der Anhörung, die wir zwischen dem ersten und zweiten Kabinettsdurchgang durchgeführt haben, waren es genau diese Regelungen, die am meisten umstritten waren. Die Regeln wurden im Ergebnis der Anhörung derart überarbeitet, dass zwar noch die Möglichkeit für das TMSFG besteht, Struktur- und Qualitätsanforderungen zu regeln, jedoch gleichzeitig geregelt ist, dass diese den fachlich anerkannten Standards oder Leitlinien entsprechen müssen. Damit wird den Befürchtungen der Krankenhäuser vor allen Dingen Rechnung getragen, dass das TMSFG nicht erfüllbare Mindestvoraussetzungen - genannt wurden hier immer Mindestmengen an Behandlungszahlen - festlegt und dadurch Krankenhäuser von der Leistungserbringung ausschließt, was dann folgerichtig zur Schließung von gerade kleineren Fachabteilungen oder vielleicht ganzen Krankenhausstandorten führt. Die jeweiligen fachlichen

Standards müssen von den Krankenhäusern ohnehin eingehalten werden. Die neue Regelung führt jedoch dazu, dass sie zur Grundlage von Fachplanungen, zum Beispiel bei bestimmten speziellen Angeboten, gemacht werden können und bei Nichterfüllung der Feststellungsbescheide ganz oder teilweise widerrufen werden können. Bisher war dies nicht der Fall und wir versprechen uns von dieser Einführung von Qualität in die Planung einen Zugewinn vor allen Dingen für die Patientenversorgung. Wir befinden uns im Übrigen mit dieser Regelung auch in guter Gesellschaft der Mehrheit der Länder, die alle in der einen oder anderen Form Qualität in die Krankenhausplanung als Maßstab zur Geltung bringen. Die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Kreise und der kreisfreien Städte. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfordert es, dass das Land rechtzeitig durch das jeweilige Krankenhaus informiert wird, wenn der durch den Krankenhausplan übertragene Versorgungsauftrag möglicherweise nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang erfüllt werden kann. Die in § 4 Abs. 4 des neuen Gesetzes neu begründete Unterrichtungspflicht bezieht sich nämlich darauf, dient dazu, dass das Land gemeinsam mit den an der Krankenhausversorgung Beteiligten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt nach geeigneten Lösungsansätzen suchen kann, damit die Krankenhausversorgung in der Region auch weiterhin sichergestellt werden kann oder die jeweilige Versorgungsaufgabe einem anderen Krankenhaus zugeordnet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die neu eingeführte Regelung in § 25 Abs. 3 zu betrachten, nach der Kooperationsvereinbarungen zwischen Krankenhausstandorten verschiedener Krankenhausbetreiber, in denen die Versorgung bestimmter Patienten und Patientengruppen an bestimmten Standorten geregelt wird, der Genehmigung bzw. der Anzeige bedürfen. Nicht, dass wir das etwa nicht wollten, aber es muss dem Krankenhausplanungsträger bekannt sein und er muss darauf Einfluss nehmen können. Die Zusammenarbeit von Krankenhäusern erstreckt sich inzwischen nämlich immer häufiger auf die Versorgung von Patienten, dergestalt, dass sich Krankenhäuser auf bestimmte Versorgungsaufgaben spezialisieren und untereinander Absprachen über die Zuweisung von Patienten oder die Aufteilung von Behandlungsabschnitten treffen. Mit dem Gewinnungsvorbehalt, den wir gern im Planungsgesetz sehen wollen, wird sichergestellt, dass die der jeweiligen Versorgungskompetenz entsprechende Qualität der Krankenhäuser erhalten bleibt. Als weitere neue Regelung enthält der Gesetzentwurf in § 4 Abs. 5 nunmehr eine Regelung. Diese ermöglicht, dass im Rahmen von Großschadensereignissen/Katastrophen - wir hatten ja gerade die Hochwassersituation in vielen Teilen Thüringens, zum Glück mit weniger Personenschaden oder gar

(Staatssekretär Dr. Schubert)

keinem, aber das kann ja auch mal anders sein -, wie zum Beispiel auch Pandemien und dergleichen, für die Versorgung von geschädigten oder infizierten Personen auf die Reha-Einrichtungen zurückgegriffen werden kann. Die Regelung und ihre weitere Ausformulierung in § 18 a trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Ereignissen mit einer sehr großen Anzahl von verletzten oder infizierten Personen damit gerechnet werden muss, dass die Akutkrankenhäuser auch nach Ausschöpfung aller Reserven nicht mehr in der Lage sein könnten, alle Patienten stationär zu versorgen. Deshalb, denke ich, ist der Rückgriff auf die Reha-Kliniken und die dort zur Verfügung stehenden Bettenkapazitäten und das vorhandene Fachpersonal auch der richtige Weg. Die kurzfristige Nutzung dieser Reserven erfordert eine planungsseitige Vorbereitung der Reha-Einrichtungen, eine Rechtsgrundlage für deren Beauftragung und die Sicherstellung der Finanzierung in Katastrophen und bei den hierfür eingeforderten Leistungen, die mit der Regelung in § 4 Abs. 5 nunmehr getroffen wurden. Diese Regelung stieß auch im Rahmen der Anhörung auf Widerstand. Insbesondere wurde gefordert, dass das Land hierfür die Kosten zu übernehmen habe. Sie ist jedoch so geschaffen, dass erst einmal außerhalb des Katastrophenfalls keine zusätzlichen Kosten anfallen werden.

Der Gesetzentwurf sieht weiterhin erstmals ein Ordnungswidrigkeitsverfahren vor, mit dem Verstöße gegen die im Gesetz geregelten Pflichten der Krankenhausbetreiber geahndet werden können. Ich erinnere hier an den Fall der 13-jährigen Jessica Engelbrecht, die ins Koma gefallen war, weil sich mehrere Krankenhäuser geweigert haben, die Patientin aufzunehmen. Das sind solche Fälle, die wir halt mit Ordnungswidrigkeitentatbestand regeln wollen, sofern dort nicht Strafrecht greift, was ja in solchen Fällen, wie das hier gewesen ist, auch immer zu hinterfragen ist. Insgesamt wird mit dem Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Instrumentarium geschaffen, mit dem die Krankenhausbetreiber verstärkt zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden, das aber hoffentlich so gut wie nie oder gar nicht angewendet werden muss.

Weitere Änderungen möchte ich nur in Stichworten nennen, zum Beispiel das Förderrecht. Wir haben da erweiterte Rückforderungstatbestände eingebaut, weil viele Krankenhäuser mittlerweile Räumlichkeiten auch für den ambulanten Bereich oder andere Bereiche verwenden, die nicht der Investitionsverpflichtung des Landes unterliegen und damit auch für diese Bereiche eine Rückforderung möglich sein kann. Weiterhin explizit erwähnt werden muss auf jeden Fall, dass die Belange von Kindern und Menschen mit Behinderung sowie die Gesundheitsförderung, also dass das mit aufgenommen worden ist, eine Verordnungsermächtigung zur Umsetzung des inzwischen in Kraft getretenen und ge

änderten Transplantationsgesetzes. Da haben wir drei Punkte so genannt, die auch neu geregelt werden sollen. Und wir haben im Zuge der Anhörung auch noch drei weitere Anregungen aufgegriffen, zum Beispiel die Verpflichtung der Krankenhäuser zur Weiterbildung von Ärzten, das Verbot der Behandlung gegen Entgelt und die landesweite Einführung von Patientenfürsprechern. Ich denke, dass wir mit dem neuen Entwurf des Krankenhausgesetzes, das wir Ihnen vorgelegt haben, ein Gesetz dann Ihnen vorgelegt haben, das den modernen Anforderungen entspricht, was aber auch, denke ich, noch genügend Raum zur Diskussion lässt, wie wir schon in der Anhörung durch die Landesregierung gehört haben. Ich weiß auch von einigen Abgeordneten, die mittlerweile schon Gespräche geführt haben, zum Beispiel mit verschiedenen Krankenhausträgern, dass es da noch erheblichen Diskussionsbedarf gibt, aber das war auch bei diesem Gesetz nicht anders zu erwarten. In dem Sinne erwarte ich eine spannende Diskussion und Anhörung in den Ausschüssen und im Parlament. Herzlichen Dank.

(Beifall SPD)

Vielen Dank, Herr Staatssekretär Dr. Schubert. Das Wort hat jetzt, nachdem ich die Aussprache eröffne, der Herr Abgeordnete Koppe für die FDP-Fraktion.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Staatssekretär, eine spannende Diskussion wird es mit Sicherheit. Ob das natürlich die ist, die Sie favorisieren würden, bin ich mir nicht ganz sicher - aber egal.

(Beifall FDP)

Da ist es nun, das lang ersehnte Thüringer Krankenhausgesetz. Seit 2003 - noch einmal zur Erinnerung für alle - harrt Thüringen einer aktualisierten Fassung. Trotz tiefgreifender Reformen im stationären Sektor - das wird keiner bestreiten wollen -, wie beispielsweise die Einführung der DRGs, haben die verschiedenen Thüringer Landesregierungen es bisher nicht geschafft, ein neues vorzulegen. Auch für alle noch einmal zur Erinnerung, es spielten sich ja teilweise sogar Possen darum ab. Ich erinnere nur an das letzte Jahr, im Jahr 2012, da hat das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit plötzlich einen Gesetzentwurf aus der Mottenkiste gezaubert, den Frau Lieberknecht bereits während ihrer Tätigkeit als Sozialund Gesundheitsministerin in dieser Form wieder in der Schublade verschwinden ließ,

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Und jetzt ist das Gesetz so wichtig, dass kein Mitglied der Landesregierung da ist.)

(Staatssekretär Dr. Schubert)

und dies sogar - das lasse ich einmal so unkommentiert stehen - in ungeänderter Fassung mit teilweise überholten Fachtermini und sogar falschen Gremienbezeichnungen. Die entsprechend entsetzten Reaktionen der Akteure ließen aus unserer Sicht natürlich nicht lange auf sich warten.

Nun, ein Jahr später, könnte man ja der Meinung sein, dass wir jetzt ein Gesetz vorliegen haben, welches handwerklich besser gemacht ist. Sagen wir mal so, es ist wirklich ein cleverer Gesetzentwurf, Herr Staatssekretär, clever jedenfalls dann, wenn man scheinbar eine offene Auseinandersetzung und Diskussion über zentrale Fragen vermeiden will und das Parlament nicht für würdig oder vielleicht nicht für fähig hält, über genau das zu befinden.

(Beifall FDP)

Denn der eigentliche Knackpunkt des Gesetzes, nämlich die von Ihnen mehrfach genannten Struktur- und Qualitätskriterien, stehen nämlich überhaupt nicht im Gesetz drin. Die haben Sie einfach gegenüber den Vorgängerentwürfen rausgenommen und wollen dies zukünftig über Rechtsverordnungen regeln. Zum Ersten soll vorbei am Gesetzgeber die entscheidende Zukunftsfrage für die Thüringer Krankenhauslandschaft durch Rechtsverordnungen direkt aus dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit geregelt werden.

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Da wäre ich nicht dafür.)

Das Schöne daran ist, der zuständige Ausschuss des Landtags wird darüber noch nicht mal ins Benehmen gesetzt.

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Weil wahr- scheinlich keine Verordnung kommt.)

Vielleicht ist das ja so ähnlich wie beim Thüringer Ladenöffnungsgesetz, aber vielleicht auch nicht, vielleicht wird es ja noch schlimmer.

Also ist es wirklich Ihr Ernst, dass wir uns heute über einen Gesetzentwurf hier unterhalten wollen, in dem aus meiner Sicht nichts drinsteht. Es steht nichts drin.

(Beifall FDP)

Sie nennen Qualitätskriterien, Sie sagen nicht welche, Sie lassen es so allgemein, aber wenn wir schon ehrlicherweise darüber reden, dann sollten wir hier auch sagen, dass es bundeseinheitliche Qualitätskriterien gibt, die für alle Krankenhäuser, auch die in Thüringen, gelten. Und wenn Sie meinen, das ist nicht genug, dann nennen Sie das, was Sie mehr machen wollen, und lassen Sie uns nicht im Dunkeln und regeln Sie nicht oder versuchen Sie nicht, alles über Rechtsverordnungen zu regeln, denn das ist ein Weg, der ist parlamentsunwürdig. Denn wenn Sie den Gesetzgeber im Parlament

nicht brauchen, dann sagen Sie es, aber machen Sie es nicht so.

(Beifall FDP)

Aber vielleicht noch mal ein paar Einzelheiten aus dem Gesetz: Aus unserer Sicht sind die Strukturund Qualitätskriterien im Krankenhausbereich bereits ausreichend - ich führte es schon mal kurz an über den Gemeinsamen Bundesausschuss - Kurzbezeichnung G-BA - bundesweit für alle deutschen Krankenhäuser definiert.

Insbesondere die Festlegung von personeller Mindestbesetzung und Mindestvorgaben in einzelnen Leistungsbereichen sind sehr fraglich, denn die bereits durchgeklagte Rechtsprechung gibt hier lediglich den Facharztbestand vor. Sollte nun zukünftig für einzelne Leistungsbereiche eine Mindestanzahl für Fachärzte durch das Ministerium festgelegt werden, werden überdies viele und vor allen Dingen kleine Fachabteilungen in ihrer Existenz gefährdet werden und die Häuser in wirtschaftliche Schieflage geraten. Ich bin gespannt, wie Sie die Versorgung der Bevölkerung dann noch wohnortnah gewährleisten wollen.