Zimmermann verfügt nach seinen reichlich drei Dienstjahren in der Thüringer Staatskanzlei über einen Versorgungsanspruch von etwa 3.500 € - so der Focus in dieser Woche. Bei einem Monatseinkommen von - sagen wir - 10.000 € in seinem neuen Job jetzt, das entspricht ja auch etwa seinem Staatssekretärsgehalt, würde er 1.750 € vom Staat obendrauf erhalten. Bei 15.000 € im neuen Job immer noch 700 €, in den ersten drei Monaten sogar 1.435 €. Und wenn er arbeitslos wird, braucht er sich auch keine Sorgen zu machen. 3.500 € - altersunabhängig bis zu seinem Lebensende - stünden ihm aus dem Thüringer Staatssäckel zu. Das alles ergibt sich aus verschiedenen Paragrafen des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes. Übrigens, auch ein Mitglied der antragstellenden Fraktion erhält nach diesem Gesetz im Alter von 50 Jahren zusätzlich zu seiner Abgeordnetenentschädigung ein Ruhestandsgehalt. Und, Herr Meyer, der Verweis darauf, dass man das spendet, macht es nicht besser. Es ist nicht Aufgabe des Steuerzahlers, dafür zu sorgen, dass irgendjemand Geld spenden kann, wo er sich die Hälfte dann vielleicht sogar über die Steuer auch noch wieder holen kann.
Es geht an dieser Stelle, meine Damen und Herren, aber nicht um eine rechtliche Frage, sondern es geht vor allem um eine Frage der Sensibilität und des Anstands im politischen Handeln. Hier hat nach meinem Dafürhalten die Landesregierung grandios versagt.
In den einstweiligen Ruhestand wird ein Beamter üblicherweise dann versetzt, das ist ja schon angesprochen worden, wenn es zwischen ihm und seinem Dienstherrn zu unüberwindbaren Differenzen kommt, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist. Ist es das? Daran darf man zumindest einmal Zweifel anmelden mit Blick darauf, dass Herr Zimmermann das Land immerhin offenbar noch als Vertreter im MDR-Rundfunkrat vertreten sollte. Ein Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis ist das ganz bestimmt nicht. Es gibt ja diesen anderen Weg, nämlich nach § 38; danach können Beamte gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten „jederzeit ihre Entlassung verlangen“. Ihre Entlassung. Herr Zimmermann verlässt Thüringen auf eigenen Wunsch, um sich einer neuen beruflichen Herausforderung in der freien Wirtschaft zuzuwenden. Einen klareren Grund für eine Entlassung, für die Bitte um Entlassung auf eigenen Wunsch kann ich mir kaum vorstellen. Der Unterschied ist, in dem Fall steht ihm natürlich weder Übergangs- noch Ruhegehalt zu.
Meine Damen und Herren, Peter Zimmermann ist Jahrgang 1975, also Mitte 30, und geht auf eigenen Wunsch in einen wahrscheinlich doch recht gut bezahlten Posten in der Wirtschaft. Der Mann braucht kein Geld vom Staat.
Gerade mit Blick auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft sollte man doch Risikobereitschaft und Eigenverantwortung erwarten, anstatt Versorgungsmentalität. Ich glaube, dass mit den ersten beiden Eigenschaften der neue Arbeitgeber von Herrn Zimmermann durchaus was anfangen könnte. Die Landesregierung bzw. Frau Ministerpräsidentin hat sich aber bewusst für die für den Steuerzahler teure, aber eben nicht notwendige Lösung entschieden. Die Frage, die Sie beantworten müssen, ist: Wie erklären Sie diesen goldenen Handschlag der Öffentlichkeit?
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist lächerlich. Das wird tausendfach zwischen Parteien geklärt, zwischen denen kein arbeitsrechtliches Verhältnis mehr besteht. Das ist kein Grund, den ich auch nur ansatzweise akzeptieren kann. Sie haben gestern angekündigt, das Versorgungsgesetz überprüfen zu wollen. Dass Ansprüche für Altersentschädigung, Pension erhalten bleiben, dafür habe ich Verständnis, aber mit 67, nicht mit 37.
Frau Präsidentin, einen letzten Gedanken würde ich gern ausführen. Der Landtag hat sich in dieser Wahlperiode ja schon einmal mit Versorgungsleistungen befasst, damals ging es um das Ministergesetz. Die Ministerinnen und Minister von der CDU und von der SPD, von beiden, Frau Siegesmund, waren eben nicht bereit, die geänderten sparsameren Versorgungsregelungen auch schon für sich gelten zu lassen. Insofern sind meine Erwartungen nicht sehr hoch. Sie können sie also sehr leicht übertreffen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist schon sehr viel gesagt worden. Im Grunde kann ich es abkürzen. Also schön findet den Vorgang hier in dem Haus niemand. Das können wir jetzt mal hier konzedieren als übereinstimmenden Standpunkt.
und nicht nur publizistischen Nachfragen geschuldet sind. Die Rechtsgrundlagen sind benannt worden. Nach § 48 des Thüringer Beamtengesetzes kann die Ministerpräsidentin bestimmte Beamte „mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen“. Dazu gehören auch Staatssekretäre und in § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz des Bundes befinden sich da natürlich auch die Erklärungen dafür, nämlich: „Beamtinnen [...] und Beamte auf Lebenszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden,“ - so heißt es in der Vorschrift - „bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestimmung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vorbehalten.“ Dem Grunde nach ist es schon korrekt, dass die Staatssekretäre natürlich schon eine Position innehaben, der dieses besondere Vertrauensverhältnis auch voraussetzt. Das, wie gesagt, war in der Vergangenheit dann auch kein Problem, denn wir haben jetzt die letzten beiden Fälle, ich will sie einfach noch mal nennen, wo wir den einstweiligen Ruhestand hier in Thüringen hatten. Da war die Fortdauer und Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung bzw. des jeweiligen Ministers eben nicht mehr voll gewährleistet. Herr Carius hat seine ehemalige Staatssekretärin, Frau Dr. EichBorn, verabschiedet und der Finanzminister hat sich mit Amtsantritt als neuer Minister einen eigenen Staatssekretär gesucht und den bisherigen Staatssekretär Dr. Spaeth eben auch in die Rente geschickt. Das ist legitim, das ist in Ordnung. Jetzt haben wir aber - es ist auch schon vielfach gesagt worden - die Causa Zimmermann, und da haben wir nun das Problem, dass von einem Fehlen der fortdauernden Übereinstimmung mit den Zielen der Regierung ja wohl nicht geredet werden kann. Im Gegenteil, in der OTZ, Frau Lieberknecht, hatten Sie sich sogar so weit aus dem Fenster gelehnt, dass Sie sagten: Es war für Thüringen gut, dass wir so gut zusammengearbeitet haben; ich finde, wir haben auch irgendwie wirklich gut zusammengepasst. Da haben Sie es noch mal bestätigt,
ja, dass sie eben keine politischen Differenzen haben und deswegen dieser Schutzzweck dieser Vorschrift und auch der dahinter stehenden Rentenregelung hier eigentlich nicht trifft. Wir haben zwar Anrechnungsvorschriften, aber es verbleibt - und das beunruhigt auch normale Bürgerinnen und Bürger, aber auch Abgeordnete in diesem Haus - dann eben dieser anrechnungsfreie Grundbetrag, diese Grundsicherung, einkommensunabhängige Grundsicherung für ehemalige Staatssekretäre, die dann natürlich hier böses Blut macht. Jetzt will Herr Zim
mermann den Betrag spenden, gut. Aber - wie gesagt -, es ist jetzt auch schon mehrfach gesagt worden, da Herr Zimmermann den Landesdienst aus eigenen Stücken und sicherlich nicht für ein schlechteres Angebot verlassen wollte, hätte er nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 48 Thüringer Beamtengesetz die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen können; hat er nicht. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand war für den Ausstieg von Herrn Zimmermann aus der Landespolitik nicht zwingend erforderlich und im Fall eines Ausstiegs auf eigenen Antrag wäre im Übrigen auch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenkasse erfolgt. Also er wäre nicht vollkommen versorgungslos geblieben für die Zeit, die er hier in Thüringen verbracht hat, aber das Land Thüringen wäre finanziell deutlich weniger belastet als durch die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Ja, ein Recht haben, ist das eine, ein Recht beanspruchen, ist das etwas andere. Feingefühl ist nicht immer unbedingt eine rechtliche Kategorie, aber in der Politik ist sie nicht verboten.
Ich habe keine weiteren Redemeldungen aus den Reihen der Fraktionen. Für die Landesregierung Minister Dr. Voß, bitte.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, zunächst einmal zur Wortwahl des Antrags zur Aktuellen Stunde. Ich meine, provokant ist gelinde ausgedrückt, aber wenn Sie hier schon Versorgungsmentalität suggerieren, Frau Siegesmund, Sie haben auch eingeführt, es ginge eigentlich hier um die Versorgungsmentalität der CDU, es ginge hier um die Ministerpräsidentin, dann haben Sie auch die SPD angeführt. Ich sage einmal, darum geht es alles nicht. Darum geht es alles nicht, es geht hier um eine Rechtslage, die vielleicht nicht mitgetragen wird und in einigen Punkten verbesserungsbedürftig ist oder veränderungsbedürftig ist. Darum geht es. Es geht hier nicht um einen Fischzug, den wir hier gemeinsam machen, sondern wir vollziehen hier eine Rechtslage, und wenn sie uns nicht passt, dann müssen wir sie ändern. Das ist alles.
Ganz einfach. Nein, nein. Frau Siegesmund, nein, das ist der Kern der Sache. Ich habe einmal ein bisschen geblättert; wir hatten das Gesetz in der Tat - das hatten Sie ja angeführt - hier schon mehrmals diskutiert. Das ist insofern kein unbekanntes Thema. Mein tapferes Haus hat hier dieses Versorgungsgesetz vorgelegt und Sie haben es am
Ja, Herr Ramelow, das schützt Sie aber nicht vor Kritik, sondern Sie haben nicht mitgestimmt, weil Ihnen die Zahl 67 nicht passte in diesem Gesetz.
Das war Ihr Grund. Die FDP hat sich enthalten. Das ist auch eine Heldentat, wenn Sie sich enthalten haben. Aber die GRÜNEN, Frau Siegesmund, haben hier voll zugestimmt. Also ich will nur sagen, hier wäre die Möglichkeit gewesen, die Rechtslage auch zu ändern. Ich sage das nur. Ich plädiere allerdings für... Ich möchte keine Polemik machen, aber es hat mir ein bisschen in den Fingern gejuckt, es geht eigentlich um Sachlichkeit. Und da lassen Sie uns einmal …
Ja, ich weiß ja, dass Sie sich aufregen. Es geht um Sachlichkeit. Lassen Sie mich einmal - Herr Ramelow, vielleicht bin ich gar nicht so weit von Ihnen weg - die Rechtslage …
Sie werden, ich glaube, ein bisschen mit der Stirn runzeln jetzt. Lassen Sie mich einfach mal die Rechtslage vortragen. In Thüringen gibt es das Beamtenversorgungsgesetz, es gilt das Gesetz vom 22. Juni 2011. Es regelt, dass auch Staatssekretäre Beamte auf Lebenszeit sind. Das war auch nicht jedem klar. Auf Lebenszeit, das heißt, dass für den politischen Beamten grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten gelten wie für alle anderen Beamten auch. Daraus erwachsen Ansprüche und diese regelt das Versorgungsgesetz.
Nach § 30 des Beamtenstatusgesetzes wird länderübergreifend bestimmt, dass politische Beamte ein Bundesgesetz ist das - in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. In § 48 des Thüringer Beamtengesetzes wird dieser Personenkreis genau umrissen. Es sind nicht nur Staatssekretäre, wie Sie wissen, sondern auch andere. Bis dahin gilt in Thüringen auch nach der Föderalismusreform I das Bundesrecht. Das haben wir nämlich übernom
men, übrigens wie alle anderen Länder auch. Allerdings, wenn sie einen Anspruch auf Anwartschaften haben wollen, müssen sie mindestens fünf Jahre im Dienst sein. Aber als Pendant zu dieser Möglichkeit, von einem Tag auf den anderen in den Ruhestand versetzt zu werden, ergeben sich natürlich versorgungsrechtliche Sonderregelungen für diesen Personenkreis, nicht nur für Staatssekretäre.
Auch hier spiegelt sich - warten Sie mal - in unserer Rechtsmaterie das Bundesrecht wider, weil alle neuen Bundesländer das Bundesrecht übernommen haben, und wir haben es nicht geändert. Was wir jetzt hier beklagen, ist nichts anderes als die Übernahme von Bundesrecht und es wurde auch bis dato nicht geändert, das ist allerdings richtig. Es handelt sich hier nicht um Thüringer Gewächse und auch nicht um Thüringer Rechtsmaterie. Es dürfte in verschiedenen Ländern so sein, nur zur Einordnung dieser Angelegenheit.
Der § 4 des Thüringer Besoldungsgesetzes sagt nun, wenn man in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, dass man für drei Monate die Bezüge bekommt - zum Ersten. Sie werden nur dann voll verrechnet, wenn sie eine Anschlussstelle im öffentlichen Dienst wiederum haben, weil für den öffentlichen Dienst das Alimentationsprinzip gilt. Nach drei Monaten, wenn diese Aktivbezüge ausgelaufen sind, bezieht er Übergangsgeld in der Höhe von 71,5 Prozent längstens bis drei Jahre, aber es wird gerechnet, wie lange war er im Dienst und danach werden die Monate gerechnet, längstens drei Jahre. Hier gilt das, was in der Öffentlichkeit und was Sie auch zu Recht angemahnt haben, meine ich: Erfolgt eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst, erfolgt eine volle Anrechnung. Allerdings, erfolgt eine Weiterbeschäftigung im privaten Bereich, gilt eben diese Regelung - das muss man so klar sagen, das ist richtig -, dass verrechnet wird, allerdings nicht die 20-prozentige Mindestquote. Das ist richtig und das ist ja auch der Kern, der Stein des Anstoßes.
Wir sollten aber eines auch nicht vergessen: Was ist eigentlich der Sinn dieses Übergangsgeldes, dieser Absicherung? Ein Staatssekretär ist nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, er zahlt also kein Arbeitslosengeld, er bezahlt keine Rentenversicherung, gar nichts. Das heißt, in keinem Sozialsystem ist er abgesichert. Also muss ihn für den Fall X sein eigener Dienstherr absichern und das geschieht