das Aubachtal Überschwemmungen hat, gibt es genau beim Bau dieser Sporthalle Nachbesserungen. Der Bau selbst wird jetzt um 750.000 € teurer - ich sage, 3.750.000 € sind die Kosten noch vor dem ersten Spatenstich. Das wurde auch der Bevölkerung mitgeteilt? Es gibt da natürlich ganz großen Unmut und meine klare Frage: Ist genau das nicht fördermittelschädlich?
Die Frage würde ich mitnehmen, da wie gesagt, wir nicht bewilligendes Ressort sind. Insofern kann ich das an dieser Stelle nicht detailliert ausführen. Das TMSFG hat uns im Rahmen der Ressortabstimmung mitgeteilt, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen im Rahmen der Projektplanung als ausreichend eingeschätzt werden. Insofern ist das vielleicht die Antwort auf die Frage.
Danke, Frau Staatssekretärin. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Meyer von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/6313.
Am Standort des Güterverkehrszentrums in Erfurt haben sich in den letzten Jahren mehrere Logistikunternehmen angesiedelt.
2. Wie viele Menschen hat die Agentur für Arbeit/ haben die ARGEn seit Bestehen des Güterverkehrszentrums Erfurt an welche dort ansässigen Unternehmen vermittelt?
3. Wie viele davon sind dort noch - jeweils nach Firmen einzeln - beschäftigt und in welcher Form - fest oder befristet?
4. Welche finanzielle Unterstützung gewährt die Agentur für Arbeit/gewähren die ARGEn dabei den Unternehmen - nach Art und Höhe aufgeschlüsselt?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Meyer für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die derzeitige Belegung des Güterverkehrszentrums Erfurt liegt bei ca. 98 Prozent. Zu der voraussichtlichen zukünftigen Entwicklung kann seitens des TMWAT keine weitere Aussage getroffen werden, da es sich um ein kommunales Gewerbegebiet der Stadt Erfurt handelt.
Die Fragen 2, 3 und 4 kann ich mit Ihrer Erlaubnis zusammen beantworten. Denn diese Fragen richten sich eigentlich an die Arbeitsagentur Erfurt und das Jobcenter Erfurt. Deshalb wurde als Ansprechpartner des Ministeriums die zuständige Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit eingeschaltet. Von dort wurde mitgeteilt, dass eine Beantwortung der Fragen nicht möglich ist, da die gewünschten Angaben unternehmensbezogen sind und somit aus Gründen des Datenschutzes nicht weitergegeben werden dürfen.
Ich möchte jetzt hier im Übrigen einmal anmerken und insbesondere auch aufgrund der Vielzahl von parlamentarischen Anfragen zu Arbeitsmarktzahlen und -daten, jetzt nicht nur seitens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sondern aus allen Fraktionen, nochmals darauf hinweisen, dass die Agenturen für Arbeit Bundesbehörden sind und damit nicht der Aufsicht oder Weisungsbefugnis des TMWAT unterliegen. Dies gilt auch für den Leistungsbereich der BA in den Jobcentern des SGB II. Wir arbeiten aber sehr gut mit der Regionaldirektion SachsenAnhalt-Thüringen und den Jobcentern zusammen, sind oftmals allerdings auf deren freiwillige Mitarbeit angewiesen, wenn es um nicht öffentlich zugängliche statistische Angaben oder Informationen der BA geht. Wir versuchen, den guten Kontakt, den wir haben, immer zu nutzen, um auch das, was sie uns nicht sagen müssen, dann trotzdem in Erfahrung zu bekommen, um das Parlament zu informieren, aber es ist eben nicht in unseren Händen. Da bitten wir um Verständnis.
Danke, Herr Staschewski. Ich versuche es mal in eine zu bringen. Die Agenturen sind ja Bundesbehörden, sie handeln im öffentlichen Auftrag. Es werden Steuermittel eingesetzt. Dann wäre es aber zumindest vielleicht möglich, dass Sie uns aufschlüsseln, warum welche Daten genau nicht geliefert werden können. Denkbar wäre auch eine Aufstel
lung, die im ersten Schritt zumindest die Firmennamen nicht nennt, aber zumindest eine statistische Erkenntnis für uns bringt. Das wäre die Bitte, die ich dann hinterherschieben würde, denn damit können wir uns natürlich nicht zufriedengeben.
Ich kann es versuchen; ich brauche dazu wieder die BA, einfach vom Verfahren her. Ich schreibe die an, die BA, und bitte, genau diese Frage zu beantworten, kann aber die nicht anweisen, sondern bin sozusagen darauf angewiesen, die Zuarbeit, die ich bekomme, dann entsprechend hier vorzulegen. Das kann ich gerne machen, wollte es nur einmal zum Ausdruck bringen, dass ich hier einfach keine Weisungsbefugnis habe, sondern auch angewiesen bin und hier sozusagen nur als Durchreicher der Daten fungieren kann zum Parlament. Aber das kann man selbstverständlich machen, können wir anfragen.
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie haben gesagt, es handelt sich um ein kommunales Gewerbegebiet, insofern konnten Sie die Frage 1 nicht beantworten. Aber bei der Erschließung sind doch sicherlich Landesmittel reingeflossen und insofern gibt es ein Überwachungsmanagement, was die mit der Förderung verbundenen Auflagen, was die Ansiedlung von Unternehmen, Investitionssummen, Arbeitsplätze angeht, das gibt es doch sicherlich, dass es einer ständigen Überwachung unterliegt. Insofern müssten nach meinem Verständnis entsprechende Informationen auch beim Ministerium oder einer nachgeordneten Einrichtung vorliegen.
Ich habe ja gesagt, ich konnte die Frage beantworten. Das GVZ ist zu 98 Prozent ausgebucht, was übrigens ein guter Wert ist. Es gibt jetzt im Moment auch keine Anzeichen, dass es schlechter wird. Mehr konnte ich zu dem Punkt jetzt einfach nicht sagen.
Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Siegesmund von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/ 6316.
Laut Pressemitteilung der Thüringer Staatskanzlei scheidet Herr Peter Zimmermann am 30. Juni 2013 auf eigenen Wunsch aus seinem Amt als Staatssekretär und Regierungssprecher aus. Die Unister Media GmbH berichtete am gleichen Tag, dass Herr Peter Zimmermann Vorsitzender der Geschäftsführung in ihrem Unternehmen wird.
1. Ist es zutreffend, dass Herr Peter Zimmermann in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, und auf Grundlage welcher gesetzlichen Bestimmung erfolgte die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand?
2. Sofern Frage 1 positiv beantwortet wird: Welche Ansprüche von Herrn Peter Zimmermann sind mit dieser Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verbunden (dies betrifft insbesondere Ansprüche auf Dienstbezüge nach Art, Höhe und Dauer sowie Beihilfeansprüche und versorgungsrechtliche An- sprüche)?
3. Sofern Frage 1 positiv beantwortet wird: Ging dieser Entscheidung ein Kabinettsbeschluss voraus und ist eine solche Kabinettsentscheidung für ausscheidende Staatssekretäre und Regierungssprecher üblich (entsprechende vorherige Entscheidun- gen bitte konkret mit angeben)?
4. Sofern Frage 1 positiv beantwortet wird: Welche Möglichkeiten gibt es für die Landesregierung, die mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verbundenen Ansprüche des ehemaligen Staatssekretärs und Regierungssprechers nachträglich zu reduzieren oder ganz einzustellen?
Herr Präsident, Herr Vorsitzender, die erste Frage beantworte ich mit Ja und die Rechtsgrundlage dazu ist der § 30 Beamtenstatusgesetz des Bundes und § 48 des Thüringer Beamtengesetzes.
Zu Frage 2: Da ich die Frage 1 ja positiv bewertet habe, beantwortet ich, welche Ansprüche Dienstbezüge, Art, Höhe, Dauer und versorgungsrechtliche Ansprüche: Nach § 4 des Thüringer Besoldungsgesetzes erhält ein Staatssekretär im einstweiligen Ruhestand für den Monat, in dem ihm die Ruhestandsversetzung mitgeteilt wird, sowie für die fol
genden drei Monate seine vollen Bezüge weiter. Nach Ablauf dieser drei Monate, also dieses Zeitraums entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt, üblicherweise als „Übergangsgeld“ bezeichnet. Die Höhe des Ruhegehalts beträgt für die Dauer der Zeit, in der ein ehemaliger Staatssekretär sein Amt innehatte, längstens allerdings für drei Jahre 71,75 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Das ist der Anspruch. Wird eine Anschlussarbeit im öffentlichen Dienst aufgenommen, so erfolgt eine volle Verrechnung dieser Aktivbezüge mit dem Ruhegehaltsanspruch, den ich eben erläutert habe. Wird eine Anschlussarbeit in der Privatwirtschaft aufgenommen, so erfolgt eine Verrechnung im Ergebnis bis zu einem Mindestbetrag in Höhe von 20 Prozent seiner Versorgungsansprüche. Im Anschluss an die Zahlung des Übergangsgeldes richtet sich die Höhe des Ruhegehalts nach den für alle Beamten geltenden Bestimmungen. Nach diesen steht einem ehemaligen Staatssekretär das Mindestruhegehalt in Höhe von 35 Prozent seiner Dienstbezüge zu. Auch hier gilt folgende Regelung: Die Aktivbezüge werden angerechnet. Kommen sie allerdings aus der Privatwirtschaft, erfolgt die Anrechnung im Ergebnis wiederum bis zu einem Mindestbetrag von 20 Prozent seiner Versorgungsbezüge. Nach Erreichen des 67. Lebensjahres werden insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 72 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz auf das Ruhegehalt angerechnet. Zum Ergebnis dieser Anrechnung Aussagen zu treffen, wäre jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt mehr als spekulativ, weil einmal die Rentenhöhe aus anderen Kassen, aber auch Eigenvorsorge aus Privatversicherungen usw. natürlich nicht bekannt sind, auch nicht bekannt sein können. Solange ein ehemaliger Staatssekretär sich im Ruhestand befindet, hat er auch Anspruch auf Beihilfe.
Zur Frage 3: Die Frage nach den Kabinettsbeschlüssen beantworte ich wie folgt. Gemäß § 46 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes bedarf die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Zustimmung der Landesregierung. Das ist Gesetzeslage. Entsprechend dieser Gesetzeslage regelt § 10 Abs. 3 der gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie die Ministerien und die Staatskanzlei eben genau dieses, dass es also einer Zustimmung bedarf. Deshalb wurde die Versetzung eines Staatssekretärs in den einstweiligen Ruhestand stets dem Kabinett zur Beschlussfassung vorgelegt.
Frau Siegesmund, Sie haben jetzt nach einer Auflistung oder Sie haben jetzt nach Konkretisierung gefragt. Hier bitte ich um Verständnis, dass ich so schnell die 20 Staatssekretäre - ich weiß nicht genau, wie viele es sind - nicht nachhalten konnte. Ich würde das aber nachreichen, wenn Sie damit einverstanden sind. Es war eben nicht nur nach Zimmermann, wenn ich das richtig sehe, sondern nach
den vorhergehenden ebenfalls gefragt. Da muss ich ja bis in die 90er-Jahre zurückgehen und muss in den Akten nachschauen. Das würde ich aber nachreichen.
Da machen wir die Nachfragen nachher, ich kündige das einmal so an, dass wir bereit sind, dann eine Liste vorzulegen.
Zu Frage 4 - gibt es die Möglichkeit einer nachträglichen Reduzierung - antworte ich: Es besteht keine Möglichkeit, da sich die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften, die ich eben zitiert habe, ableiten. Eine rückwirkende Änderung dieser Regelung würde sicherlich den Vertrauensschutz berühren und sogar auch verfassungsrechtliche Fragen.
Vielen Dank. Gleich zwei, Herr Präsident, wenn Sie gestatten. Zum einen die Nachfrage: Teilen Sie die Position von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass aufgrund der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen Herr Peter Zimmermann nicht in den einstweiligen Ruhestand hätte versetzt werden dürfen, weil das Vertrauensverhältnis zur Landesregierung, zur Landesregierungschefin durchaus bestand und auch öffentlichkeitswirksam immer wieder gepflegt wurde? Teilen Sie diese Einschätzung, dass aufgrund der Tatsache, dass das Vertrauensverhältnis offenbar in Ordnung war, diese Regelung nicht greifen kann?
Zweite Nachfrage: Können Sie, wenn Sie die Liste nachreichen, das ist in Ordnung mit den entsprechenden Anlagen, aber können Sie die Namen einfach kurz nennen? Das fände ich gut.
Ich fange mit der zweiten Frage an: Nein, das kann ich nicht, die Namen nennen. Die erste Frage, das