Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich freue mich, dass sich das kleine Missverständnis hat auflösen lassen
über die Anmeldung. Wir beraten heute den Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Rettungswesens und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Der Gesetzentwurf resultiert aus einer zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen im sogenannten Submissions- bzw. Konzessionsmodell, aber auch aus geänderten bundesrechtlichen Berufszulassungsregelungen, die sich im Notfallsanitätergesetz niederschlagen.
Das Notfallsanitätergesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und wirkt sich auch auf die Landesregelungen aus. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll der Rettungsdienst auch stärker mit dem Katastrophenschutz verzahnt werden. Aber nicht nur das Rettungswesen, auch Änderungen von Katastrophenschutzregelungen befinden sich im Gesetzentwurf.
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren, wie eben schon erwähnt, enthält der Gesetzentwurf eine Menge Anpassungsregelungen, die sich aus der Rechtsprechung und Bundesgesetzgebung ergeben. Trotzdem sehen wir es als wichtig an, den Gesetzentwurf intensiv zu besprechen und in den Ausschüssen zu beraten. Das Gesetz wirft Fragen auf, zum Beispiel, welche Auswirkung in Zukunft die Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen in Thüringen hat. Es ist wichtig, meine Damen und Herren, dass wir wie bisher zuverlässige Partner haben, die diese gesellschaftlich wichtige Aufgabe wahrnehmen. Wir können nicht wollen, dass das, was sich bewährt hat, allein nur an einer Preisfrage zu messen ist.
Es geht um Vertrauen, es geht um Zuverlässigkeit, es geht um ehrenamtliches Engagement und um ein menschliches Miteinander. Deswegen ist es für uns ebenso wie für den Rettungsdienst wichtig, zu wissen, welche Auswirkungen die Vergaberegelungen auf die bestehenden Leistungsanbieter haben.
Aber, liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt noch weitere Fragen, zum Beispiel, was die Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes angeht. Das Notfallsanitätergesetz soll den Rettungsdienst grundsätzlich stärken und zukunftsfähig machen. Die Rettungsassistenten sollen durch eine vertiefte Ausbildung zum Notfallsanitäter dann auch Eingriffe vornehmen können, die sie rein rechtlich bisher nicht vornehmen dürften.
Das Problem, meine Damen und Herren, ist ja hinlänglich bekannt. Aber ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen, ich bin auch froh darüber, dass die Rettungsassistenten eben nicht vorher formal ins Gesetz schauen, was sie machen dürfen und was
nicht, sondern sie handeln, wenn ihre Hilfe gebraucht wird. Dafür will ich auch namens meiner Fraktion ganz herzlich meinen Dank aussprechen.
Es ist uns deswegen wichtig zu hinterfragen, ob die Übergangsfristen, in der die Weiterbildungen der Rettungsassistenten vorgenommen werden sollen, angemessen sind und welche Kosten für die Weiterbildung der Rettungsassistenten wer im Einzelfall dann auch tragen muss, meine Damen und Herren. Gerade in den Bereichen des Rettungsdienstes und des Ehrenamtes ist bei der Umsetzung rechtlicher Regelungen Fingerspitzengefühl gefragt. Nicht alles, was rechtlich geregelt werden kann, sollte auch immer geregelt werden, denn das kann dazu führen, dass wir irgendwann kein Ehrenamt und kein Personal mehr haben, die allein aus der Motivation heraus, anderen zu helfen, diese wichtige Arbeit machen. Insgesamt muss gelten, dass wir durch überzogene Regelungen den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz nicht schädigen dürfen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir sind der Auffassung, dass wir den Gesetzentwurf in den Ausschüssen beraten müssen und auch eine Anhörung durchführen sollten, und beantragen deshalb auch namens unserer Fraktion die Überweisung an den Innenausschuss. Ich danke Ihnen.
Nun habe ich keine weitere Redeanmeldung mehr und schließe die Aussprache. Ich habe bis jetzt nur die Überweisungsanträge an den Innenausschuss vernommen. Das bleibt sicher auch so? Ja.
Dann stimmen wir jetzt darüber ab, den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 5/6556 an den Innenausschuss zu überweisen. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke, das sind die Stimmen aus allen Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Die gibt es auch nicht. Damit wird dieser Gesetzentwurf im Innenausschuss beraten.
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/6564 ERSTE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, Justizkostenrecht ist eigentlich Bundesrecht, aber wir haben ja eine Umsetzungsvorschrift für Thüringen. Der vorliegende Entwurf des Thüringer Justizkostengesetzes wurde federführend vom Justizministerium erarbeitet.
Gestatten Sie mir im Folgenden noch einige inhaltliche Anmerkungen zum Gesetzentwurf. Es gibt hier einige wenige Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften. Dadurch ist das Landesrecht auch mit dem Bundesrecht verzahnt.
Anlass für die Einbringung des Gesetzentwurfs sind die Änderungen im Justizkostenrecht des Bundes durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Durch dieses Gesetz, dass aufgrund der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat erst am 1. August 2013 in Kraft getreten ist, wurden auch die Kostenordnung und die Justizverwaltungskostenordnung durch verschiedene Gesetze ersetzt. Einige Bestimmungen des Thüringer Justizkostengesetzes, die auf die bisherigen Bundesgesetze verweisen, müssen nunmehr möglichst zeitnah an die neuen Gesetzesbezeichnungen angepasst werden. So soll das Thüringer Justizkostengesetz die Erhebung von Kosten in den Justizverwaltungsangelegenheiten durch die Justizbehörden des Landes regeln und ergänzend zu den Gerichtskostenregelungen des Bundes einige landesrechtliche Gebührenbefreiungen enthalten. Zugleich soll die Gelegenheit genutzt werden, neben den redaktionellen Anpassungen an das Bundesrecht auch einige landesspezifische Regelungen zu bearbeiten. Dies geschieht auf Anregungen der Gerichtspraxis. So wird zum Beispiel ein neuer Gebührentatbestand in Hinterlegungssachen festgeschrieben, außerdem ist die Aufhebung einiger Bestimmungen vorgesehen, für die in der gerichtlichen Praxis kein Bedürfnis mehr besteht. Die wesentliche Neuerung des Gesetzentwurfs betrifft die Gebührenbefreiung für Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr eine Befreiung der Gemeinden und Gemeindeverbände von Gebühren vor, die die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie die Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten erheben, es sei denn, ihre wirtschaftlichen Unternehmen wären betroffen. Mit der Neuregelung sollen die bisherigen auf einzelne Aufgabenbereiche bezogenen Gebührenbefreiungstatbestände ersetzt werden.
Die Neuregelung ist im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage klar, praktikabel und weitergehend und schafft sowohl für die Gerichte als auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände die bisher nicht durchgängig gewährleistete Rechtssicherheit. Mit dieser Folge hat die Landesregierung einer Forderung, einer Bitte des Gemeinde- und Städtebundes
nach einer weitergehenden Gebührenbefreiung für Gemeinden und Gemeindeverbände entsprochen. Im Rahmen der von der Landesregierung durchgeführten Anhörung fand das Gesetz sowohl beim Gemeinde- und Städtebund als auch beim Landkreistag uneingeschränkte Zustimmung.
Für die Landesregierung bitte ich um eine beschleunigte Beratung und Verabschiedung des Gesetzes. Auf die zeitliche Eile hatte ich bereits hingewiesen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank. Ich eröffne die Aussprache. Es hat sich als Erste für die Fraktion DIE LINKE Frau Abgeordnete Berninger zu Wort gemeldet.
Herzlichen Dank, Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Tagesordnungspunkt Justizkostengesetz mag sich trocken und verwaltungstechnisch, möglicherweise sogar redaktionell anhören, betrifft aber ein Thema, das für einen funktionierenden und sozialen Rechtsstaat ein sehr wichtiges ist. Es geht um den, vor allem mit Blick auf etwaige finanzielle Hürden, ungehinderten Zugang der Rechtsuchenden zu ihrem Recht, zu Gerichten, zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, zu Notarinnen und Notaren, aber auch zu Informationen, zum Beispiel zu Kopien von Gerichtsurteilen. Dolmetscherinnen oder Übersetzerinnen, auch Gutachterinnen sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zu nennen, denn auch dazu brauchen Menschen, die Recht bekommen möchten, in vielen Fällen Zugang, zum Beispiel Flüchtlinge im Verwaltungsrecht, wenn es um aufenthaltsrechtliche Fragen geht. Für Menschen in sozial schwieriger Situation kann die Frage des Kostenrisikos entscheidend sein für die Entscheidung, ob sie sich überhaupt auf den Rechtsweg begeben.
Die Frage der Ausgestaltung der Regelung zu den Justizkosten ist damit die nach wirklicher, nach gleicher Teilhabe aller in beziehungsweise an einem tatsächlichen sozialen Rechtsstaat. Vor allem mit Blick auf die Bedürfnisse der Rechtsuchenden hat die Fraktion DIE LINKE, habe ich für die Fraktion weiteren Rede- beziehungsweise Beratungsbedarf, auch wenn Sie, Herr Minister, jetzt sagen, es ist eilig, dass dieses Gesetz beschlossen wird. Auch im Zusammenhang mit den von Ihnen erwähnten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzen auf Bundesebene, diesen Zusammenhang haben Sie jetzt gerade auch noch einmal deutlich angesprochen, vor allem das zweite dieser Gesetze, das am 1. August in Kraft getretene, hat zu sehr deutlichen Gebührenund Kostensteigerungen für den Gang zu Gerich
ten, zu Anwältinnen und Notaren, für die Inanspruchnahme von Dolmetscherinnen, Übersetzerinnen und Gutachterinnen geführt. Diejenigen, die auf der Siegerseite von Gerichtsverfahren stehen, sind ja bekanntlich von dieser Kostenlast befreit. Das weiß man aber natürlich vorher nicht. Und es müssen mittlerweile praktisch alle Betroffenen erst einmal in Vorkasse gehen, zum Beispiel mit Vorschusszahlungen an Anwältinnen und Anwälte, die oft schon den größten Teil der prognostizierten Verfahrenskosten betreffen. Solche Kostenrisiken schrecken Menschen vor dem Gang zu einem Rechtsbeistand oder vor Gericht ab. Und das gilt leider eben auch für Fälle, in denen die Betreffenden gute Chancen haben, ihr Recht zu bekommen. Das gilt insbesondere auch im Zivilrecht, in dem solche Verfahren sehr schnell sehr teuer werden können. Das darf nach Ansicht meiner Fraktion nicht so sein. Die Fraktion DIE LINKE hat durchaus Verständnis für Gebühren- und Kostenanhebungen, das möchte ich nicht missverstanden wissen. Denn die Gebühren verharrten lange Zeit auf konstantem Niveau, obwohl zum Beispiel Personal- und Betriebskosten für Kanzleien beispielsweise gestiegen sind, wie Personal- und Betriebskosten in der Republik überall gestiegen sind. Auch die Dienstleisterinnen im juristischen Bereich - Anwältinnen, Notarinnen etc. - haben einen Anspruch auf existenzsichernde und faire Entlohnung. Die Gebührentabelle für Notarinnen ist offensichtlich seit 1986 nicht mehr angepasst worden. Das Recht auf freie, existenzsichernde Entlohnung gilt aber eben auch für Notarinnen beispielsweise und für die vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kanzleien und auch die anderen Beschäftigten und Berufsgruppen im Bereich der Rechtsdienstleistungen und der Justiz. Nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins sind die Gebühren für die Anwältinnen mit den neuen Regelungen um durchschnittlich 12 Prozent angehoben worden. Nach der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage aus meiner Fraktion sind in anderen Kostenbereichen durch die Neuregelungen bis zu 19 Prozent Anstieg zu erwarten. Diese Steigerungen sind, für sich allein betrachtet, sicherlich sinnvoll und fair, wie zum Beispiel eben neue zusätzliche Gebühren für besonders umfangreiche und komplizierte Beweisaufnahmen zu erheben. Der Deutsche Anwaltverein weist auf erhebliche Gebührensteigerungen hin, die die Betroffenen in der Praxis empfindlich treffen können. Nur um mal ein Beispiel zu nennen, so kostete die anwaltliche Hilfe gegen eine sogenannte Abofalle im Internet bisher 46 €, inzwischen müssen die Betroffenen dafür 83 € bezahlen. In diesem einen Beispiel ist fast eine Verdoppelung passiert. Da stellt sich für die Fraktion DIE LINKE die Frage, ob denn diese durchaus nachvollziehbaren Anhebungen wirklich alle ungebremst auf die Rechtsuchenden abgewälzt werden sollen. Damit stellt sich die Frage nach den
Ich komme gleich darauf, Herr Scherer, machen Sie sich keine Sorgen. Ein viel genannter Schutzmechanismus für diesen sozialen Ausgleich ist die Rechtsschutzversicherung. Aber hier muss man sagen, dass gerade in Thüringen zu beobachten ist, dass eben viele Menschen, vor allem in sozial schwierigen Lagen, sich die Rechtsschutzversicherung nicht mehr leisten können. Dann sind Rechtsschutzversicherungen heute viel schneller dabei, gegenüber Betroffenen Versicherungsverträge wegen angeblicher Überziehung des Budgets zu kündigen.
Oder aber es gibt Versicherungspolicen, die wichtige Rechtsgebiete vom Schutz ausnehmen oder nur gegen höhere Zusatzgebühren wieder in den Schutz aufnehmen. Ohne Rechtsschutzversicherung wird es aber für Rechtsuchende wirklich schwer, sich einen anwaltlichen Beistand leisten zu können. Es bleiben dann noch die Prozesskostenhilfe und die Beratungshilfe. Die Beratungshilfe ist aber nur als erst- bzw. einmaliges Notfallpaket für ein Erstgespräch beim Anwalt gedacht. Die meisten rechtlichen Fälle lassen sich heutzutage nicht mehr mit einem einzigen Anwaltsgespräch lösen. Dazu sind die meisten Fälle, vor allem auch die rechtlichen Regelungen, die im konkreten Fall eine Rolle spielen, viel zu komplex. Zu komplex und unübersichtlich, das ist dann auch schon eine Antwort auf die Frage, warum sich eigentlich nicht mehr Leute in ihren Angelegenheiten selbst vertreten, wo dies die Prozessvorschriften theoretisch noch zulassen.
Dann bleibt noch die Prozesskostenhilfe. Auch in diesem Bereich wurden durch die aktuellen Gesetzesänderungen auf Bundesebene höhere Zugangshürden für Rechtsuchende aufgestellt. Als Beispiel sei hier nur das Stichwort Anhebung der Einkommensgrenzen genannt. So werden Menschen, die früher mit Blick auf ihre Einkünfte noch eine Prozesskostenhilfebewilligung bekommen hätten, inzwischen aus dem Berechtigtenkreis ausgeschlossen.
Herr Scherer, warum das alles ansprechen, wenn es doch heute nur um das Justizkostengesetz des Landes geht? Damit klar ist, Herr Scherer, in welchem rechtlichen Rahmen wir uns auch mit dem Landesgesetz bewegen.
Da müssen Sie schon aushalten, dass ich auch Kritik an den bundesrechtlichen Änderungen hier anführe. Die soziale Ausrichtung des Kosten- und Gebührenrechts muss sich auch im Landesgesetz fort
setzen. Da möchte ich jetzt noch ganz konkret auf zwei Punkte eingehen, bei denen das nach unserer Ansicht nicht der Fall ist und die notwendige soziale Ausrichtung deutlich fehlt. Das wäre erstens die Auslagengebühr für Dokumente, die Personen zahlen müssen, wenn sie nicht an dem Verfahren beteiligt waren, zu dem das Dokument gehört. Diese Auslagengebühr ist zu hoch bemessen, wir finden das in Punkt 5 des Gebührenverzeichnisses. Es gibt in Thüringen das Recht auf Informationsfreiheit. Auch ein, wenn auch deutlich verbesserungsbedürftiges Informationsfreiheitsgesetz ist in Kraft. Eine Gebühr von 15 € pro Dokument - ohne Rücksicht auf den Textumfang, wenn ich das richtig verstanden habe - finden wir mit Blick auf die Informationsfreiheit viel zu hoch und auch mit Blick auf den Arbeitsaufwand der Verwaltung nicht angemessen.
Denn wer fragt denn erfahrungsgemäß solche Dokumente nach, eben beispielsweise Kopien von Gerichtsurteilen? Das sind in den allermeisten Fällen Menschen, die diese Informationen für eigene Angelegenheiten benötigen, zum Beispiel, um Argumente in ihrem eigenen Rechtsfall zu finden. Für solche Konstellationen war schon die bisherige Gebühr von 12,50 € unseres Erachtens viel zu hoch. Das sind aus unserer Sicht faktisch Verhinderungsgebührensätze zur Verhinderung von Informationsfreiheit im Bereich der Gerichte.
Einen zweiten Punkt würden wir gern korrigieren, und zwar die Tatsache, dass zwar Kommunen, nicht aber deren Unternehmen unter die Gebührenfreiheit fallen. Das finden wir in § 6 Abs. 1 Nummer 2. Diese Einschränkung finden wir sachlich nicht gerechtfertigt, weil es bei diesen Einrichtungen nicht um Profiterzielung als Zweck geht, sondern um die Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge. Da nutzt aus unserer Sicht eine Gebührenbefreiung letztlich der Allgemeinheit.
Das sind zwei von einigen Punkten, die wir gern im Gesetz korrigieren möchten, worüber wir gern im Ausschuss mit Ihnen diskutieren möchten. Deswegen möchte ich die Überweisung an den Justiz- und Verfassungsausschuss beantragen und hoffe, dass Sie diskussionsfreudig sind. Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Frau Kollegin Berninger. Ach, Sie gehen gerade.