Manfred Scherer
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Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich will nur noch kurz zu den wichtigsten Änderungen Stellung nehmen, die im Ausschuss beraten worden sind, nämlich zum einen was eben angesprochen wurde - die Begrenzung der Amtszeit auf höchstens 14 Jahre, und zwar auch bei einer Wiederwahl die Höchstgrenze für ordentliche Mitglieder. Deshalb gehe ich darauf noch mal ein, um das zu betonen. Diese Höchstgrenze, verehrter Herr Präsident, gilt auch für den Präsidenten, weil wir den Präsidenten unter die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs zählen. Das heißt, um es zu verdeutlichen: Wird ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs nach einer Mitgliedschaft von drei Jahren zum Beispiel zum Präsidenten gewählt, dann ist noch eine Amtszeit auch bei Wiederwahl von höchstens elf Jahren möglich. Wird er zum Beispiel nach neun Jahren Mitgliedschaft zum Präsi
denten gewählt, kann er eben nur noch fünf Jahre amtieren.
Bei der Lebensaltersgrenze sind wir in der Tat bei den 68 Jahren geblieben. Derzeit gehen Berufsrichter mit 65 Jahren in Pension und wenn dann noch weitere drei Jahre als ehrenamtliche Richter möglich sind, dann halten wir das für angemessen.
Wichtig war uns die Möglichkeit, dass Eilentscheidungen bei Einstimmigkeit durch drei Richter getroffen werden können, weil das sicher eine wesentliche Erleichterung für den Verfassungsgerichtshof ist.
Jetzt noch ein Satz zum FDP-Antrag: Man kann ja schon über die Sinnhaftigkeit der in § 52 a eingeführten Verzögerungsbeschwerde gerade beim Verfassungsgerichtshof geteilter Meinung sein. Meiner Meinung nach braucht man so etwas nicht, aber wenn man es dann schon macht, das dann aber so weit zu treiben, dass man dann noch die Beschwerde so gestaltet, dass nicht die Verfassungsrichter über die Beschwerde entscheiden sollen, sondern die Stellvertreter, das führt dann wirklich zu weit. Stellvertreter haben keine originäre Zuständigkeit, und eine solche extra einzuführen, ist ein durch nichts gerechtfertigter Systembruch.
Wir werden dem Gesetz der Landesregierung entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen. Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe nur einen kleinen Zettel. Es geht hier nicht um die Rechtsordnung im Allgemeinen, liebe Frau Kollegin Berninger, und es geht hier auch nicht um die Justizausbildungsordnung, sondern es geht schlicht um ein justiztechnisches Gesetz, über das man gar nicht viele Worte machen muss.
Die Wirtschaftsstrafkammer, Berufung in Wirtschaftsstrafsachen, das ist jetzt schon so und der einzige Grund, warum das jetzt gesetzlich geregelt wird, ist, dass ein Obergericht meinte, eine Rechtsverordnung reiche dafür nicht aus. Punkt. Mehr braucht man dazu nicht sagen. Es ist auch richtig so, dass diese Konzentration aufrechterhalten bleibt. Bei der PKH-Prüfung finden wir es auch richtig, dass weiterhin der Richter über beide Punkte entscheidet, nämlich über die finanzielle Notwendigkeit der PKH und über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, der da eingelegt werden soll, gemeinsam durch eine Entscheidung. Dann bleiben noch die Notare. Bei den Notaren geht es nicht um Kostenerleichterungen, sondern es geht darum, Kostengebühren neu einzuführen. Wir halten das einfach nicht für richtig. Ich habe das Beispiel das letzte Mal schon gebracht, es gibt, glaube ich, sonst nirgends eine Gebühr dafür, dass man bei einer Bewerbung abgelehnt wird, und so etwas hier einzuführen, sehen wir nicht ein. Danke.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, über den Staatsvertrag zur gemeinsamen Justizvollzugsanstalt Sachsen-Thüringen haben wir erst vor Kurzem hier im Plenum debattiert. Ich hatte dabei herausgestellt, dass Thüringen auf jeden Fall eine neue Haftanstalt braucht und die Lösung einer gemeinsamen Haftanstalt mit Sachsen vom Grundsatz her deshalb eine gute Lösung ist, weil damit Synergieeffekte erzielt werden können. Diese liegen nicht nur in einer aus heutiger Sicht zu erwartenden Kostenersparnis, sondern - und das ist viel wichtiger - in einer umfangreicheren Gestaltungsmöglichkeit des Strafvollzugs, insbesondere durch ein differenziertes Angebot an Behandlungsmöglichkeiten oder auch Arbeitsmöglichkeiten.
Natürlich gibt es noch Detailfragen, das heißt aber nicht, dass der Thüringer Landtag der richtige Ort ist, alle Detailfragen hier zu klären. Das ist ureigene Exekutivarbeit. Der Landtag ist nicht dazu da, Verwaltungsvorschriften, die solche Details regeln, im Einzelnen in jedem Fall zu diskutieren.
Wenn Sie aufgepasst hätten, ich habe auch mit dem Kopf geschüttelt, Frau Berninger, ich habe genauso mit dem Kopf geschüttelt wie der Justizminister und in meinen Augen auch zu Recht.
Der Verfassungsgeber, Frau Berninger, hat ganz zu Recht verschiedene Stufen von Regelungen vorgesehen, es gibt Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Gesetze regeln den Grundsatz und Verwaltungsvorschriften bestimmen Einzelheiten. Hierzu kommt noch hinzu, dass zwei Länder hier an der Verwaltung dadurch beteiligt sind, dass es mehrere paritätisch besetzte Kommissionen gibt, die für die Bauphase, für die finanzielle Seite und den eigentlichen Vollzug einvernehmliche Lösungen finden sollen. Hier ganz grundsätzlich eine Behandlung jeder Verwaltungsvereinbarung im Landtag zu fordern, geht zu weit und erschwert eine gemeinsame Entscheidung. Das wird auch nicht dadurch besser, dass das „insbesondere“ für bestimmte Verwaltungsvereinbarungen gelten soll. Das ist an sich eine unsinnige Aussage, wenn im Satz vorher steht, dass Verwaltungsvereinbarungen ohne jede Einschränkung generell der Zustimmung des Justizausschusses unterliegen und möglicherweise, das kann man aus Ihrem Antrag nicht genau sehen, auch noch der Strafvollzugskommission.
Wir werden deshalb den Änderungsantrag der Linken ablehnen, was den Landtag nicht hindert, sich im Einzelfall auch mit einer Verwaltungsvereinbarung zu befassen. Ebenso wenig sind wir zukünftig daran gehindert, die Altlastenfragen oder die laufenden Kosten im Blick zu halten, was mit einem Zustimmungserfordernis zu einer Verwaltungsvereinbarung sowieso nicht möglich wäre.
Was die Thüringer Bediensteten angeht, hatte ich bei der letzten Diskussion schon betont, dass wir davon ausgehen, dass das Thüringer Ministerium mit Fingerspitzengefühl auf Einzelprobleme eingeht und wir uns gegebenenfalls auch einschalten würden. Auch dies lässt sich durch ein Zustimmungserfordernis zu einer Verwaltungsvereinbarung nicht im Entferntesten kontrollieren.
Ebenso abzulehnen ist der Entschließungsantrag der FDP-Fraktion. Schon wenn man auf den Zeitpunkt schaut, 01.09.2014, ist dies völlig illusorisch.
Die CDU-Fraktion sieht die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Haftanstalt mit Sachsen als Pilotprojekt auch für weitere gemeinsame Projekte an, die zu seiner zukunftsfähigen Wahrnehmung staatlicher Aufgaben beitragen können. Wir stimmen dem Staatsvertrag in der von der Regie
rung vorgelegten Form deshalb vorbehaltlos zu. Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist in der Tat schon einige Zeit her, dass wir im Plenum über die Gesetzentwürfe der Linken debattiert haben. Nachteiliges ist dadurch jedoch nicht passiert. Schon bei der Einbringung der Entwürfe hatte ich ausgeführt, dass das angebliche Ziel des Gesetzes - eine Stärkung der
richterlichen Unabhängigkeit - so nicht nur nicht erreicht wird, sondern gegen das grundlegende Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung verstoßen werde.
Ja, das mag sein, ich halte es so für richtig, wie ich es jetzt vortrage.
Davon abgesehen zeigt die Begründung der Vorlage, dass offenbar nicht verstanden wurde, was richterliche Unabhängigkeit bedeutet. Ich hatte damals schon darauf hingewiesen, dass die verfassungsmäßig garantierte richterliche Unabhängigkeit persönliche Unabhängigkeit meint, nicht Unabhängigkeit der Justiz. Persönliche Unabhängigkeit heißt, keinerlei Druck von außen zu unterliegen, um Entscheidungen nicht von außen beeinflussen zu können, das heißt lebenslange Anstellung als Richter, kein Richter auf Zeit, der seine Wiederwahl vor Augen haben muss, das heißt Unkündbarkeit, Unversetzbarkeit, Arbeitsverteilung durch die Präsidien der Gerichte, in denen die Richter selbst entscheiden, wer was bearbeitet, wer für was zuständig ist, und Mitspracherecht durch Personalvertretungen, wie dies sonst im Grundsatz für Personalvertretung eben auch vorgesehen ist. Das heißt zugleich aber auch, dass es gerade keine Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit ist, wenn dem Richterwahlausschuss weitere Kompetenzen zugesprochen werden und gleichzeitig aber gesichert wird, dass die dortigen Landtagsabgeordneten immer die Mehrheit haben, was nichts anderes heißt, als dass es sich um politische Entscheidungen handelt. Unter Unabhängigkeit des Richters oder auch, wenn es unbedingt so verstanden werden soll, unter der von der Linken angeblich gemeinten Unabhängigkeit der Justiz stelle ich mir was anderes vor, jedenfalls nicht eine weitere Politisierung in diesem Bereich.
Mit welchem Argument sprechen Sie dem Justizminister die Kompetenz für Personalentscheidungen ab, sehen Sie aber bei den Politikern aus der Mitte des Landtags so umfangreich gegeben, dass diese auch durch Richter nicht überstimmt werden können?
Ich will nicht weiter auf andere Schwachstellen Ihrer Entwürfe eingehen, das hatte ich bei der ersten Lesung schon zur Genüge getan. Schon damals war meine Schlussfolgerung, dass wir uns eine Ausschussüberweisung eigentlich sparen könnten. Ich bin mir sicher, die Anhörung, wenn auch nicht von allen, wird nichts anderes ergeben.
Natürlich kann man über die Erweiterung von Mitbestimmungsrechten diskutieren und auch Richterwahlausschüssen weitere Kompetenzen übertra
gen. Man kann auch das Letztentscheidungsrecht des Justizministers bei Beförderungen in gewisser Weise einschränken, wie dies zum Beispiel in Baden-Württemberg geregelt ist. Man kann auch darüber diskutieren, ob die Präsidialgremien in dem jetzigen Umfang aufrechterhalten werden sollen, auch wie das Beurteilungswesen organisiert ist, ob die Brüche im Beamtenrecht vertretbar sind, die durch die Einbeziehung der Staatsanwälte in das Richtergesetz entstehen, und ob es notwendig ist, die Mitbestimmung abweichend vom Personalvertretungsgesetz zu regeln. Dies alles sind Fragen und Probleme, mit denen sich der Entwurf des Thüringer Justizministeriums zur Novellierung des Richtergesetzes befasst. Aber offenbar ist schon im Kabinett über einige wesentliche derartige Fragen eine Einigung bisher nicht erzielt worden. Das zeigt aber zugleich, dass es sich um eine komplexe und mit Bedacht zu behandelnde Materie handelt, gerade weil es um unsere Gerichtsbarkeit geht. Für mich bleibt festzuhalten, dass in Thüringen die Unabhängigkeit des Richters strikt gewahrt ist. Wir haben, vom eigentlichen Problem der allmählichen Überalterung der Richterschaft abgesehen, in Thüringen eine hervorragend funktionierende Justiz. Ich halte es für eine modernistische Untugend, etwas nur dann für gut zu befinden, wenn es möglichst oft und am besten beständig novelliert und angeblich modernisiert wird. Das Gegenteil ist oft genug der Fall, was nicht heißt, dass man Gutes nicht noch verbessern könnte. „Verbessern“ würde für mich dabei in erster Linie nicht heißen, an Stellschrauben der Mitbestimmung zu drehen. Für wichtiger halte ich es, der Überalterung entgegenzutreten, damit wir nicht in zehn Jahren dastehen und mangels Angeboten Hinz und Kunz als Richter einstellen oder, als anderes Beispiel, durch mehr Angebote Sozialkompetenz und Streitschlichtungskompetenz zu fördern. Das sind in meinen Augen Fragen, die im Vordergrund stehen sollten. Danke schön.
Liebe Frau Kollegin Berninger, wenn Sie sich hier schon als Hüterin der Demokratie aufspielen, dann will ich Ihnen nur einen Artikel aus dem Grundgesetz vorlesen. Das habe ich schon einmal gemacht, aber das ist bei Ihnen offenbar nicht angekommen. Artikel 98 Abs. 4: „Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.“ So steht es im Grundgesetz. Mehr will ich Ihnen dazu nicht sagen. Ich könnte Ihnen auch noch die Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht dazu vorlesen. Das will ich mir aber ersparen.
Ja.
Aber darüber hinaus können die Länder es eben nicht bestimmen. Das ist die Krux an der Geschichte.
Natürlich ist es so. Na gut, wenn das so ist und Sie es doch nicht verstehen, dann lese ich Ihnen noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Zitat Bundesverfassungsgericht: „Die Letztverantwortung für die Ernennung zum Richter muss trotz einer zulässigen Mitentscheidungsbefugnis von Richterwahlausschüssen beim Landesjustizminister liegen.“ „Muss“ steht hier - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben vor Kurzem ein neues Strafvollzugsgesetzbuch für Thüringen hier verabschiedet, das umfangreiche Regelungen vor allem in Richtung Resozialisierung enthält. Eine wesentliche Voraussetzung für Resozialisierung ist auch die Unterbringung der Strafgefangenen in einer modernen Strafvollzugsanstalt, das heißt, eine einerseits sichere und effiziente Unterbringung, aber auch eine menschenwürdige und einen Behandlungsvollzug ermöglichende Unterbringung. Dabei ist aber nicht nur an die Strafgefangenen, sondern auch an die Arbeitsbedingungen der Vollzugsbediensteten zu denken.
Diesen Ansprüchen genügen die Haftanstalten in Hohenleuben und Gera nicht mehr, so dass dringend der Neubau einer Haftanstalt erforderlich ist. Ich glaube, dass wir uns in diesem Ziel alle einig sind. Diskussionspunkt ist allenfalls die Frage, wie dieses Ziel umgesetzt wird. Die jetzt zu beschließende Umsetzung durch eine gemeinsame Haftanstalt mit Sachsen ist für uns eine Lösung, die eine optimale Verwirklichung der Ziele eines modernen, humanen Strafvollzugs ermöglicht. Natürlich hat eine solche gemeinsame Haftanstalt auch Nachteile. Das sind in erster Linie weitere Wege - weitere Wege für Vollzugsbedienstete, weitere Wege für Angehörige, die Gefangene besuchen wollen, und auch weitere Wege zu Gerichtsterminen. Demgegenüber stehen aber Vorteile - und damit meine ich nicht in erster Linie wirtschaftliche Gesichtspunkte, die in Form von Einsparungen bestehen, sondern ich meine Vorteile bei der Betreuung, bei der Behandlung und damit letztlich bei der Resozialisierung der Gefangenen. Denn eine größere Anstalt bedeutet zugleich ein umfangreicheres, differenzierteres Angebot an Behandlungsmöglichkeiten, an Arbeitsmöglichkeiten und an Möglichkeiten individueller Gestaltung des Strafvollzugs.
Zur konkreten Ausgestaltung: Natürlich werden wir einen geringeren Einfluss auf die Organisation und Abläufe in der JVA haben, als wenn wir die Haftanstalt allein betreiben würden. Es kann nicht über jedes Problem eine Abstimmung der beiden Länder geben, das heißt, bei Alltagsfragen hat Sachsen sozusagen den Hut auf. Aber es gibt für wichtige Fragen gemeinsame Abstimmungen und Entscheidungen. Es wird eine einvernehmliche quantitative und qualitative Bedarfsanforderung geben, gemeinsame Baukommission und Haushaltskommission sind ebenso vorgesehen wie eine Vollzugskommission für den laufenden Betrieb. Alles jeweils paritätisch zwei zu zwei besetzt mit Einstimmigkeitsgrundsatz.
Noch ein Wort zu den Bediensteten: Natürlich bringt eine solche gemeinsame Haftanstalt in Zwickau auch Probleme bei unseren Bediensteten mit sich. Wir erwarten, dass das Justizministerium mit Fingerspitzengefühl individuelle Lösungen findet und dadurch Unzuträglichkeiten weitgehend vermieden werden. Wir werden das beobachten und uns auch einschalten, wenn es hier zu Härten kommen sollte, denn ein guter Strafvollzug ist nur mit motivierten und engagierten Bediensteten möglich.
Insgesamt werden die Errichtung und der Betrieb einer gemeinsamen Haftanstalt von Sachsen und Thüringen von uns begrüßt, wenn sich das Verfahren auch schon lange hingezogen hat. Es kann ein Pilotprojekt für andere gemeinsame Projekte sein, die zu einer effizienteren zukunftsfähigen Wahrnehmung staatlicher Aufgaben beitragen. Wir stimmen deshalb dem Staatsvertrag zu. Auf besonderen Wunsch - ich will nicht sagen eines einzelnen Herrn, er lacht aber schon - wollen wir uns aber auch einer Überweisung an den Ausschuss nicht widersetzen. Danke schön.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, wie der Name schon sagt, sollen hier mehrere Gesetze, die die Justiz betreffen, geändert werden, zum großen Teil rechtstechnische Änderungen. Das beginnt mit der Klarstellung zum Tragen der Robe und mehr als eine Klarstellung ist das auch nicht, deshalb ist es völlig unproblematisch - und setzt sich fort über die Regelungen zur Zuständigkeit des Landgerichts Mühlhausen für Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen, wobei das Landgericht Mühlhausen jetzt schon für Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen zuständig ist, wenn es vorher ein Schöffengerichtsurteil war. Die Änderung besteht also nur darin, dass bei den Einzelrichtersachen, wenn dagegen Berufung eingelegt wird, auch die Berufung zum Landgericht Mühlhausen geht.
Die in Artikel 3 vorgesehenen Änderungen des Justizkostengesetzes bestehen in der Neueinführung von Kosten in Notarangelegenheiten, das heißt von Gebühren, die der Notar an die Staatskasse zu zahlen hat. Dieser Artikel wird im Ausschuss genauer zu diskutieren sein. Ich schließe mich da meiner Kollegin Marx an. Ich will nur einmal ein Beispiel herausgreifen. Mir erscheint es befremdlich, dass jemand, der sich auf eine Notarstelle bewirbt,
die Stelle dann aber nicht bekommt, dafür 250 € bezahlen soll. So eine Art von Gebühren habe ich sonst noch nirgendwo gesehen. Das muss noch einmal diskutiert werden.
An weiteren Regelungen ist erwähnenswert, was auch schon erwähnt wurde, dass in den Fachgerichtsbarkeiten die nach Bundesrecht mögliche Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Verfahren gesetzlich ausgeschlossen wird, das heißt, der Richter prüft insgesamt wie bisher schon das gesamte PKH-Verfahren. Hier könnten wir abwarten, wie Erfahrungen vielleicht in anderen Ländern sind, die es dann zulassen, die Übertragung, und zu gegebener Zeit vielleicht auch noch einmal darüber reden. Insgesamt ein wenig spektakuläres Gesetz, aber wegen der Gebühren für die Notare halten wir eine Überweisung an den Justizausschuss für notwendig. Danke schön.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes. Ich will nur drei Punkte herausgreifen, es ist ja schon einiges gesagt worden. Das eine ist natürlich die Verlängerung der Amtszeit von fünf auf sieben Jahre. Das kann sehr sinnvoll sein, weil mit einer längeren Amtszeit in der Tat, das muss man ganz anders verstehen, Kollegin Berninger, eine tatsächlich zusätzliche Kontinuität in der Rechtsprechung eintreten kann - kann, sage ich - und zudem die Erfahrung des jeweiligen Mitglieds mit der Zeit zunimmt.
Ja, das sollte man meinen. Kann, habe ich gesagt, kann zunehmen. Im Übrigen, das mit den verkalkten Juristen darf natürlich die Frau Marx sagen, weil sie selbst Juristin ist, aber andere nicht. Nur Juristen dürfen über verkalkte Juristen reden.
Dieser Effekt des Dazulernens wird natürlich, wenn ich die Wiederwahl zulasse, noch verstärkt. Das kann schon sehr sinnvoll sein. Worüber man aus meiner Sicht allerdings reden muss, da sind wir wieder bei dem Thema mit dem Kalk, ist die Frage, ob man tatsächlich die Amtszeit von 68 auf 70 Jahre begrenzt oder ob man nicht die 68 lässt. Darüber würde ich auch gern im Ausschuss diskutieren wollen, die Vor- und Nachteile dazu abwägen.
Noch ein letzter Punkt: Diese Eilentscheidungsregelung mit drei Richtern halte ich auch für sehr sinnvoll, weil auf die Art und Weise tatsächlich ein sehr effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist. Es ist auch eine Sicherheit eingebaut. Die Entscheidung, die die drei Richter zunächst einmal allein treffen, muss innerhalb eines Monats durch das komplette Verfassungsgericht noch einmal bestätigt werden, sonst ist sie wieder hinfällig. Also da kann durch eine solche Eilentscheidung nur mit dreien auch nichts passieren.
Damit bin ich schon am Ende. Aber eines will ich noch tun. Der Verfassungsgerichtshof in Thüringen besteht jetzt seit 20 Jahren. Dass wir heute über dieses Gesetz reden, das sollte eigentlich, jedenfalls für unsere, für die CDU-Fraktion, Anlass sein, den Richtern des Verfassungsgerichtshofs den Dank auszusprechen für ihre 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit.
Sie haben dafür viele Entscheidungen getroffen und damit unserer Verfassung Geltung verschafft. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, dem letzten Satz würde ich zustimmen, Frau Berninger. Es ist hier ein Einzelfall, der wirklich nicht dazu geeignet ist, das ganze Thema zu bestreiten. Wenn wir allerdings das Thema so weit fassen würden, wie Sie es heute fassen, dann kann man dann noch nicht einmal im Ausschuss darüber diskutieren, da muss man ein Symposium darüber machen, das drei Tage dauert. Dann kommt man vielleicht zu einem vernünftigen Ergebnis, aber nicht hier an diesem Pult.
Dazu ist dieses Pult wirklich ungeeignet und das Thema nämlich auch. Das Thema ist weder, lieber Herr Kollege, für Schaufensterreden geeignet noch für gesetzgeberische Schnellschüsse, die Sie da anmahnen, weil dies angesichts der Stellung der Staatsanwaltschaft im Gefüge von Justiz und zugleich auch Exekutive mit vielschichtigen Problemen verbunden ist. Es sind jetzt einige angesprochen worden, auch wenn es in einem Sinn angesprochen wurde, den ich nicht teilen kann. Es gibt einen wirklich guten „Spiegel“-Artikel im Heft 9 dieses Jahres 2014, den ich normalerweise - „Spiegel“-Artikel kann man mit Vorbehalt lesen -, aber den ich durchaus einmal zum Lesen empfehlen würde. Da steht einiges drin und wenn man den gelesen hat, merkt man, wie kompliziert das Verhältnis Staatsanwaltschaft zur Bevölkerung, zur Exekutive, zur Richterschaft ist und welche Macht auch ein Staatsanwalt ausüben kann, völlig unabhängig von Fragen des Weisungsrechts usw. Da sind also wirklich gute Beispiele drin, die zeigen, in welche verschiedenen Richtungen man so etwas überhaupt diskutieren muss und nicht nur mit der Richtung oder mit der Zielsetzung, einseitig ein Weisungsrecht abzuschaffen. Wenn ich kurz darauf eingehe, schon die Tatsache, dass ein Anfangsverdacht für Ermittlungen vom Staatsanwalt bejaht wird, das ist noch ganz am Anfang, führt, wenn es zum Beispiel - und das waren die Beispiele -, um eine Person des öffentlichen Interesses geht, sofort
zu einer Prangerstellung, die vielfach zu einem enormen Imageschaden und auch wirtschaftlichen Schaden führt. Die aktuellen Beispiele kennen Sie alle und es ist noch lange nicht gesagt, dass hinten dran auch etwas herauskommt. Dafür gibt es im Moment genügend Beispiele, dass der Imageschaden enorm hoch ist und hinterher, was ist dann, da kommt keine Reaktion mehr. Da wird auch dieser Imageschaden, der wahrscheinlich sowieso nicht reparabel ist, aber auch gar nicht versucht, zu reparieren. Natürlich gibt es auch Einzelfälle, bei denen sich zeigt, dass Einzelweisungen des Justizministers sinnvoll zum Tragen kommen. Er trägt schließlich auch die politische Verantwortung für das, was die Staatsanwaltschaft macht, und wenn sie daneben haut, dann sind Sie auf dieser Seite hier die Ersten, die laut schreien, der Justizminister hat etwas falsch gemacht. Dann muss er auch, wenn er die Verantwortung dafür trägt, eingreifen können, wenn er es für notwendig hält. Dieses Eingreifen ist sowieso in der Regel ein Ausnahmefall, weil es sich jeder Justizminister sehr lange überlegt, bevor er tatsächlich eingreift, wobei ich sogar meine, wenn er offiziell mit einer Einzelweisung eingreift, ist es immer noch besser, die Einzelweisung liegt dann auf der Hand - die gibt es im Zweifel auch noch schriftlich -, als wenn hintenherum über Berichtspflichten usw. indirekt auf Verfahren Einfluss genommen werden kann. Das finde ich viel gefährlicher, als wenn ein Einzelweisungsrecht eines Justizministers gegeben ist, das jederzeit dann auch nachprüfbar ist, das in den Akten steht. Da kann man sagen, die und die Weisung hat er gegeben und darauf kann ich zugreifen. Das ist dann entweder richtig gewesen oder es war falsch.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es kommt auch darauf an, Beschuldigte zu schützen. Es kommt auf der anderen Seite allerdings darauf an, auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Unabhängigkeit zu schützen. Die Unschuldsvermutung spielt da auch eine Rolle und die darf nicht so eine Art hohles Transparent sein, nur immer von Unschuldsvermutung zu reden, das die Presse zum Teil auch vor sich her trägt und deshalb in der Regel, wenn sie nichts Genaues weiß, im Konjunktiv berichtet, aber im Konjunktiv genauso viel Schaden anrichtet, wie wenn sie das im Indikativ machen würde, denn in der heutigen Zeit, in der Sekunde nach einer öffentlich gewordenen Untersuchungshandlung einer Staatsanwaltschaft, zum Beispiel einer Hausdurchsuchung, die Presse den Beschuldigten bereits als Täter präsentiert und sich auch noch damit brüstet, hier würden schon längst die behördeninternen Unterlagen vorliegen. Da muss man sehr grundsätzlich über dieses Thema Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft diskutieren, am besten von wissenschaftlicher Seite. Da muss eine Diskussion in Gang kommen, und zwar eine Diskussion über drei Punkte: Erstens, wie die Interessen des Staates an einer wirksamen Strafverfolgung gewahrt werden
können, zweitens, wie die Interessen der Opfer gewahrt werden können, und drittens, wie die Interessen des Beschuldigten gewahrt werden können. Das gehört nämlich auch dazu. Diese drei Dinge müssen unter einen rechtsstaatlichen Hut gebracht werden. Das kann man nicht hier an diesem Pult innerhalb von einer halben oder viertel Stunde. Dazu braucht es wissenschaftliche Untersuchungen. Da gibt es zum Teil schon etwas, aber da ist noch eine lange Entwicklung vor uns, wenn man tatsächlich über „Unabhängigkeit“ der Staatsanwaltschaft reden will.
In dem Zusammenhang sollten wir noch mal über ein anderes Thema nachdenken, das passt aber da hinein, wenn ich über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen rede, nämlich die Immunität der Abgeordneten neu zu regeln, so dass nicht schon bei einer anfänglichen Ermittlung gegen einen Abgeordneten eine Menge von am Immunitätsverfahren Beteiligten darüber informiert ist, mit der zwangsläufigen Folge des Öffentlichwerdens in einem Stadium, in dem noch keiner genau weiß, ob an den Verdächtigungen überhaupt irgendetwas dran ist. Das könnte eine Aufgabe gleich am Anfang der nächsten Legislaturperiode sein,
zum Beispiel eine ausdrückliche Immunitätsaufhebung erst dann, wenn Anklage erhoben werden soll, also unmittelbar vor der Anklage, oder was ich für wichtig halten würde, wenn man Richtung Osten schaut oder wenn zum Beispiel freiheitsentziehende Maßnahmen gegen einen Abgeordneten ergriffen werden sollen, nicht durch Urteil, sondern vorher, Untersuchungshaft zum Beispiel. Da würde ich es noch für angebracht halten. Aber ansonsten sollte man wirklich über diese Immunitätsgeschichte grundlegend diskutieren.
Abschließend zum FDP-Antrag: Das ist in einem Einzelfall mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Man müsste eigentlich sagen, mit Kanonen auf einen Spatzen geschossen, obwohl es in dem Bereich mehrere Spatzen gibt und da es deshalb zu kurz gesprungen ist, lehnen wir diesen Antrag auch ab.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn wir heute das Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch beschließen, dann hat Thüringen damit eine moderne Grundlage für den Vollzug von Freiheitsstrafen. Modern deshalb, weil seine Regelungen die Erkenntnisse der kriminologischen Forschung ebenso berücksichtigen wie die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, aber auch die Erfahrungen aus der Praxis des Vollzugs. Neben der eher praktischen Folge, dass die vorhandenen Vollzugsarten alle in einem Gesetzeswerk vereint sind und damit vieles auch vor die Klammer gezogen werden kann und damit das Gesetz auch schlanker werden konnte, werden damit vor allem in der Vollzugsgestaltung neue Akzente gesetzt, die dem Ziel dienen sollen, das in § 2 des Gesetzes definiert ist, den Straf- oder Jugendstrafgefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die hierfür wesentlichen Änderungen gegenüber bisherigen Regelungen beruhen überwiegend auf der Arbeit einer Zehn-Länder-Kommission, die sich zwei Jahre lang damit befasst und einen Mustertext erarbeitet hat.
Neben den allgemeinen Grundsätzen, wie sie zum Beispiel in § 8 enthalten sind, ist insbesondere auf den zweiten Abschnitt des Gesetzes hinzuweisen. Dieser zweite Abschnitt enthält die Regelungen zum Aufnahmeverfahren, dem Diagnoseverfahren und dem Vollzugs- und Eingliederungsplan. Das sind in meinen Augen besonders wichtige Regelungen, denn zu Beginn des Vollzugs muss schon soweit als möglich geklärt werden, worin der individuelle Behandlungsbedarf besteht, damit von Anfang an auf das Vollzugsziel der Resozialisierung hingearbeitet werden kann. Eine besonders wichtige Voraussetzung hierfür ist die Diagnostik als Grundlage aller weiteren Entscheidungen. Hinzu kommen muss aber eine spätere regelmäßige Überprüfung der eingangs der Haft festgelegten Maßnahmen, um entsprechend nachsteuern zu können. Am Beginn der Haft stehen damit verant
wortungsvolle Entscheidungen und hierzu hat die im Ausschuss angehörte Frau Prof. Dr. Ludwig bemerkt, dass gerade der Thüringer Strafvollzug mit dem kriminologischen Dienst für das Diagnoseverfahren gut aufgestellt ist. Der Leiter dieses kriminologischen Dienstes, Herr Dr. Giebel, hat dazu näher ausgeführt, dass die hohen Anforderungen bei der Diagnostik durch im Zugangsverfahren angewendete standardisierte Verfahren gewährleistet werden können und auch entsprechendes Fachpersonal zur Verfügung steht. Dies ist erfreulich, bedarf aber gerade wegen der Wichtigkeit des Aufnahmeverfahrens auch in Zukunft eines besonderen Augenmerks.
Ein solches besonderes Augenmerk sollte auch auf den siebenten Abschnitt gerichtet werden, der sich mit den vorhin schon erwähnten Lockerungen insbesondere zur Erreichung des Vollzugszieles befasst. Es handelt sich dabei um wichtige Maßnahmen, die der Eingliederung des Gefangenen im weitesten Sinne dienen sollen. Dies ist sicher wichtig und in hinreichender Zeit vor einer Haftentlassung auch notwendig. Dennoch soll dabei auch das zweite Vollzugsziel, das in § 2 erwähnt ist, nicht aus den Augen verloren werden, nämlich die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Deshalb will ich hier noch mal ausdrücklich den verantwortungsvollen Umgang mit Vollzugslockerung einfordern. Auf das Problem eines sehr frühen Hafturlaubs, auch für zu lebenslanger Haft Verurteilte bin ich schon bei der ersten Lesung eingegangen. Im Gesetz ist hierfür jetzt als Regel eine Zehnjahresfrist vorgesehen. Aber, und deshalb mein Appell an die Verantwortung, der zweite Halbsatz heißt: „… oder wenn sie sich im offenen Vollzug befinden.“ Also auch insoweit eine zwar grundsätzlich zu begrüßende, aber sehr, sehr offene Regelung, die verantwortungsvoll auszufüllen ist.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Ausgestaltung des Strafvollzugs erfordert weitere, sehr detaillierte gesetzliche Regelungen, auf die hier jetzt nicht im Einzelnen einzugehen ist. Wir, die CDU-Fraktion zusammen mit der SPD-Fraktion, haben in einem Änderungsantrag einige wenige Änderungen vorgenommen. Wir sind einer Anregung aus der Anhörung gefolgt, als Mindestzeit für die Erstellung des Vollzugsplans wenigstens sechs Wochen vorzusehen anstatt bisheriger vier Wochen. In § 20 haben wir die Wohngruppenunterbringung für junge Gefangene als Grundsatz ausgestaltet und gezielte Maßnahmen für nicht gruppenfähige Gefangene eingefordert. Einer weiteren Anregung folgend ist die Besuchszeit innerhalb der Untersuchungshaft um eine Stunde verlängert. Werden besondere Sicherungsmaßnahmen für einen Gefangenen angeordnet, haben wir aufgenommen, dass dies aktenkundig zu machen ist, um eine ordentliche Nachprüfung zu gewährleisten. Das zugleich zu beschließende Änderungsgesetz zum
Thüringer Sicherungsverwahrungsgesetz enthält letztlich lediglich Verweisungsänderungen, dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.
Noch ein Wort zum Entschließungsantrag der FDP. Es gibt bereits ein Justizvollzugskonzept, das das Kabinett im Januar 2013 zur Kenntnis genommen hat. Dem Justizausschuss ist es am 07.02.2013 übergeben worden. Es enthält Aussagen zu Belegungssituationen, zum künftigen Bedarf an Haftplätzen, zur Sicherungsverwahrung und zur Personalsituation. Und soweit ich weiß, ist dieses Konzept mittlerweile fortgeschrieben und diese Fortschreibung auch im Kabinett behandelt worden.
Das weiß ich nicht genau. Einer gesonderten Aufforderung durch einen Entschließungsantrag der Opposition bedarf es deshalb nicht und der Antrag wird von uns deshalb auch abgelehnt. Der Entschließungsantrag der Linken mit der Aufforderung zur Evaluation, das steht schon so im Gesetz. Und was im Gesetz steht, muss meines Erachtens nicht noch mal ausdrücklich aufgefordert werden,
dass die Regierung das auch tut, was im Gesetz steht. Ich gehe mal davon aus, dass das so ist.
Zu guter Letzt: Das Justizstrafvollzugsgesetzbuch enthält ambitionierte Regelungen, die ein hohes Engagement der Justizvollzugsbediensteten voraussetzen. Es ist deshalb hier der Platz, den Justizvollzugsbediensteten für ihre verantwortungsvolle Arbeit zu danken und ihnen für deren zukünftige Erfüllung alles Gute zu wünschen. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit der Neufassung der Bauordnung beschließen wir heute Änderungen, die sich weitgehend an die Musterbauordnung, die von einer Arbeitsgruppe der Länder erarbeitet worden ist, anlehnen. Wir haben im Ausschuss eine umfangreiche Anhörung durchgeführt und viele Bestimmungen diskutiert, gerade weil es für den Bürger ein sehr wichtiges Gesetz ist, und gerade deshalb war es auch unser Bestreben, nach Möglichkeit Verwaltungsvereinfachungen zu erreichen, die zum Beispiel beim Genehmigungsverfahren dem Bürger auch zugute kommen. Es gibt deshalb eine Reihe von Vereinfachungen, von denen ich nur einige aufzählen will. So nimmt § 2 Abs. 4 Nr. 9 kleinere Pflegeeinheiten von den Bestimmungen für Sonderbauten aus - eine erhebliche Vereinfachung. Ein möglicher Verzicht auf strenge Abstandsregeln im unbeplanten Innenbereich fördert die Grundstücksausnutzung. Die abstandsrechtliche Irrelevanz von nachträglichen Wärmedämmmaßnahmen erleichtert diese. Ebenso hilft die Erweiterung der Zulässigkeit von Nebengebäuden in den Abstandsflächen auf 18 Meter einer sinnvollen Nutzung des Grundstücks. Die Aufhebung der Verpflichtung von Schneefanggittern überlässt es dem Eigentümer, die Notwendigkeit selbst zu beurteilen. Maßnahmen der Barrierefreiheit werden auf die zweckentsprechende Nutzung bezogen. Die Verfahrensfreiheit für untergeordnete Baumaßnahmen wird erweitert und der Bauherr kann durch öffentliche Bekanntmachung die Unsicherheit hinsichtlich Nachbaransprüchen ausschließen. Allerdings gibt es auch Erhöhungen von Standards. Neben Änderungen beim zweiten Rettungsweg und Einzelheiten bei der Barrierefreiheit ist hier insbesondere die Regelung zu nennen, die zu einer gewissen Verzögerung im Gesetzesablauf geführt hat. Die Einführung der Rauchmelderpflicht auch für
- „gewisse“ habe ich gesagt, ja - die Einführung der Rauchmelderpflicht auch für Bestandswohnungen mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2018. Die Verzögerung hatte aber auch ihren Grund. Wir wollten sichergehen, dass diese Verpflichtung der Versicherungswirtschaft nicht als Vorwand dienen kann, im Schadensfall etwa bei nicht funktionierendem Brandmelder für Sachschäden nicht aufzukommen, denn die Rauchmelderpflicht soll ausschließlich dem Schutz von Leib und Leben dienen, nicht dem Schutz von Hausrat.
Wir haben dazu einerseits eine Erklärung der Versicherungswirtschaft eingefordert und andererseits, um dies völlig klarzustellen, in den Gesetzestext Folgendes aufgenommen. An den Anfang des Satzes haben wir gestellt „Zum Schutz von Leben und Gesundheit“ als Zweck der Rauchmelderpflicht und dann hinten noch den verdeutlichenden Satz angefügt: „Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadenfall bleibt unberührt.“ Zusätzlich haben wir in die Gesetzesbegründung noch aufgenommen und ich zitiere: „Die Versicherer sind verpflichtet, dass auch im Falle eines Verstoßes gegen die gesetzliche Rauchmelderpflicht der Versicherungsschutz in Wohngebäude- und Hausratsversicherungen in vollem Umfang erhalten bleibt.“ Das war uns zum Schutz der Bürger wichtig und es war uns auch die Zeit wert, dies abzuklären.
Zusammenfassend wird mit der neuen Bauordnung Mieter- und Eigentümerinteressen Rechnung getragen. Es findet ein gewisser Bürokratieabbau statt. Sie dient der Umsetzung der Energiewende und dem Klimaschutz. Der demografische Wandel wird im Baubereich berücksichtigt und es wird dem Grundsatz der Innen- vor der Außenentwicklung dadurch Rechnung getragen, dass die Möglichkeit der Beseitigung von Schrottimmobilien für die Kommunen erweitert wird. Es bleibt allerdings der wichtige und notwendige Appell an die Bauverwaltungen, die Bauordnung bürgerfreundlich zu handhaben,
denn sie enthält nicht wenige allgemeine Rechtsbegriffe. Ich erinnere nur an § 9, nach dem bauliche Anlagen nicht verunstaltend wirken dürfen, ein weites Ermessen, das auch missbraucht werden kann oder an engstirnige Gestaltungsvorschriften bis zur Farbe der Ziegel, denn es gilt der Grundsatz der Baufreiheit, nicht der des Bauverbots als Ausfluss des Eigentumsrechts und das wird leider manchmal von den Verwaltungen vergessen. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir diskutieren heute in zweiter Lesung Änderungen des Thüringer Abgeordnetengesetzes. Mit diesen Änderungen, es sind in erster Linie Einfügungen, soll erreicht werden, dass jeder Bürger sich darüber informieren kann, ob ein Abgeordneter neben seinem Mandat noch weitere Tätigkeiten ausübt. Und nicht nur das. Um mögliche Interessenverknüpfungen transparent zu machen, ist nach den vorgesehenen Regelungen nicht nur anzugeben, welche weiteren Tätigkeiten ausgeübt werden, sondern auch ob und in welcher Höhe hierdurch Einkünfte erzielt werden. Sich selbst anhand solcher Informationen eine Meinung zu bilden, ob es mögliche Abhängigkeiten des Abgeordneten, zum Beispiel wegen Beratung eines Stromunternehmens oder als Funktionär einer Gewerkschaft, gibt, ist ein berechtigtes Interesse der Bürger. Diesem Informationsinteresse stehen allerdings der Grundsatz des freien Mandats und der Unabhängigkeit des Abgeordneten sowie der auch ihm zustehende Schutz seiner persönlichen Daten gegenüber. Weil es deshalb einer besonders sensiblen Abwägung dieser Rechtsgüter gegeneinander bedarf, will ich trotzdem noch
einmal auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 zurückkommen.
Es ist richtig, dass vier Verfassungsrichter die Verhaltensregeln des Bundestages für mit der Verfassung vereinbar gehalten haben. Aber - und das sollten wir bei einer solchen Regelung im Hinterkopf behalten - es gab auch vier Richter, darunter zum Beispiel Di Fabio, die Regelungen für zu weitgehend, die Rechte des Abgeordneten verletzend und für verfassungswidrig gehalten haben.
Wir haben als Gesetzentwurf der CDU/SPD-Fraktionen einen das Informationsinteresse des Bürgers sehr weitgehend berücksichtigenden Gesetzentwurf eingebracht und gerade deshalb will ich auch einige Kernsätze der abweichenden Meinungen aus diesem Urteil mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin, zitieren: „Das freie Mandat ist dazu bestimmt, die Unabhängigkeit des Abgeordneten in einem umfassenden Sinne zu sichern (...). Gerade ein während des Mandats ausgeübter Beruf stützt die politische Unabhängigkeit des Abgeordneten (...). Deshalb ist der grundrechtliche Schutz der Berufsfreiheit auch bei der Auslegung des freien Mandats von Bedeutung. Eingriffe in die Berufsfreiheit der Abgeordneten schmälern zugleich ihre Unabhängigkeit und sind regelmäßig nur dann zu rechtfertigen, wenn sie gerade das Ziel verfolgen, verbotene Abhängigkeiten von gesellschaftlichen Interessengruppen zu verhindern oder sichtbar zu machen“.
Das Zitat setzt sich fort: „Die berufliche Tätigkeit dient dem Mandat nicht nur mittelbar dadurch, dass der Abgeordnete durch sie fortlaufend einen breiten Erfahrungsschatz erhält, den er in seiner parlamentarischen Arbeit fruchtbar machen kann. Vielmehr verhindern die Berufsausübung und die damit verbundene Möglichkeit der Rückkehr in eine bürgerliche Existenz“ - so steht es nun einmal da, offenbar waren die der Meinung, Abgeordneter wäre keine bürgerliche Existenz, aber ich kann nur so zitieren, wie es da steht, also - „und die damit verbundene Möglichkeit der Rückkehr in eine bürgerliche Existenz, dass politische und nicht zuletzt auch finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse entstehen, die für die inhaltliche Ausübung der Mandatstätigkeit auf Dauer nicht ohne Auswirkungen bleiben können. Wer für sich selbst über das Mandat hinaus sorgen kann, wird weniger leicht seine eigene Meinung einer parteipolitisch vorgegebenen Räson opfern. Eine möglichst weitgehende Freiheit des Abgeordneten neben dem Mandat ist deshalb wesentlicher Bestandteil der Freiheit des Mandats selbst. Deswegen stellt jeder staatliche Eingriff in die Ausübung eines Berufs durch den Abgeordneten neben seinem Mandat zugleich einen Eingriff in die Freiheit des Mandats selbst dar“.
Ich meine, es war notwendig, darauf noch einmal hinzuweisen. Dennoch hat die CDU-Fraktion eine
weitreichende Mitteilungspflicht bis zur Veröffentlichung bezogener Einkünfte in den Gesetzentwurf aufgenommen, die aus unserer Sicht noch verhältnismäßig ist und dem Informationsinteresse ein wesentlich größeres Gewicht beimisst als dem Selbstbestimmungsrecht und Datenschutzrecht des Abgeordneten. Der hierzu angehörte Prof. Dr. Brenner hat ausgeführt, dem Gesetzentwurf gelinge ein verfassungsrechtlich ausgewogener Ausgleich z wischen Informationsfreiheit auf der einen und dem Datenschutz auf der anderen Seite. Er hat dabei insbesondere die Stufenregelung des § 42 c des Entwurfs hervorgehoben und dazu ausgeführt, ich zitiere zu § 42 c: „Dies erscheint deshalb erwähnenswert, weil § 42 a Abs. 3 des Gesetzentwurfs die Offenlegung der Höhe der konkreten Einkünfte verlangt, wenn diese im Monat den Betrag von 1.000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10.000 Euro übersteigen. Da diese konkrete Offenlegungspflicht im Einzelfall durchaus Rückschlüsse auf konkrete Mandats- oder sonstige Vertragsverhältnisse (...) ermöglicht hätte, hat der Gesetzentwurf gut daran getan, eine Offenlegung konkreter Einkunftshöhen nicht vorzusehen, sondern lediglich eine Veröffentlichung in zehn Stufen vorzuschreiben. Auch auf diese Weise wird das Interesse der Öffentlichkeit hinreichend gewahrt, Kenntnisse über entsprechende Nebentätigkeiten und die Größenordnung eines Honorars bzw. anderer Einkünfte in Erfahrung zu bringen. Auf diese Weise werden die Interessen möglicher Auftraggeber in hinreichender Weise gewahrt.“ So viel zu dem, was Prof. Brenner zu dieser Stufenregelung gesagt hat. Das ist - deshalb habe ich ihn auch zitiert - ein wesentlicher Unterschied zum Gesetzentwurf der Linken, so dass die Ausführungen dazu reichen.
Ich will aber auch darauf aufmerksam machen, dass die weitgehende Veröffentlichungspflicht sicher auch nicht gewünschte Auswirkungen hat und darf letztmals auch dazu den Prof. Brenner zitieren, der dazu gesagt hat, „dass im Einzelfall insbesondere Selbständige von der Übernahme eines Mandats absehen werden, um zu verhindern, dass sie zukünftige Einkünfte neben dem Mandat offen legen müssen. Die Gefahr, dass sich Selbstständige und Unternehmer immer weniger bereit erklären werden, ein politisches Mandat zu übernehmen, weil sie zukünftig weitreichenden Offenlegungspflichten unterworfen sein werden, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen werden ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, damit nicht nur die Tendenz hin zu einem ‚Beamtenparlament‘ weiter verstärken, indem immer weniger Selbstständige und Unternehmer zur Übernahme eines parlamentarischen Mandats bereit sein werden, sondern enthalten zugleich die Gefahr, dass der Landtag immer weniger die an sich gewünschte gesellschaftliche Pluralität aufweisen wird.“ Das ist meines Erachtens in der Tat nicht
von der Hand zu weisen und verstärkt eine Tendenz, die ich selbst erfahren habe, als ich in meinem Bekanntenkreis verkündet habe, dass ich für die nächste Legislaturperiode noch einmal antreten möchte. Nicht wenige haben dann gefragt: Warum tust du dir das an?
Ich sage das mit Absicht, das zeigt nämlich den gegenwärtigen Zwiespalt in unserer Gesellschaft auf, dass einerseits gefordert wird, ein Politiker solle seine Lebensverhältnisse umfassend offenbaren, man selbst aber im Traum nicht daran denkt, sich politisch zu engagieren. Das wollte ich damit einmal kurz aufzeigen. Wir werden das hier nicht lösen, dieses Problem, aber es ist da.
Sehr geehrte Abgeordnete, in Kenntnis dieser Problemlagen hat die CDU-Fraktion sich dennoch zu Regelungen entschlossen, die den Abgeordneten verpflichten, Nebentätigkeiten umfassend offenzulegen, die dabei aber auch die berechtigten Interessen Dritter wahren. Wir stellen damit das Gebot der Transparenz parlamentarischer Tätigkeit an die erste Stelle, damit die Möglichkeit einer Interessenverknüpfung oder eines Interessenkonflikts von den Bürgern selbst beurteilt werden kann, und dies ist Sinn und Zweck unseres Gesetzentwurfs. Danke.
Noch ein Wort zu den heute vorgelegten Anträgen der Linken und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Diese Anträge werden wir ablehnen, sie enthalten Regelungen für Karenzzeiten bei Ministern. Wenn schon, müsste man also konsequent sein und müsste solche Karenzzeiten auch für politische Beamte einführen.
Ja, das ist nicht zum Lachen. Bei einem Staatssekretär, da haben Sie doch dasselbe Problem. Oder sehen Sie das nicht, wenn Sie da kein Problem drin sehen?
Ja, das sagen Sie. Ich sehe das natürlich anders, ist doch klar. Also, diese Karenzzeiten, um auf das Thema zurückzukommen, bei so etwas sind wirklich viele Gesichtspunkte zu beachten und nicht zuletzt die Frage der Alimentation während der Karenzzeit. Die noch wichtigere Frage und da komme ich darauf zurück, natürlich ist es ein Berufsverbot, wenn ich fünf Jahre lang jemandem sage, dass er nicht in seine alte Tätigkeit zurück darf. Ein Unternehmer, der sich als Wirtschaftsminister in der Landesregierung verdingt, nach einem Jahr aus welchen Gründen auch immer ausscheidet, der soll dann fünf Jahre lang nicht mehr als Unternehmer tätig sein dürfen? Na, das kann ja wohl nicht richtig
sein. Oder nehmen Sie einen Lehrer, Sie haben natürlich drinstehen, mit Ausnahme des öffentlichen Dienstes, die Ausnahme ist allerdings auch wieder nicht einzusehen, ein Lehrer, der Kultusminister war, der kann dann wieder in seine Schule zurück und seine Verbindungen im Kultusministerium spielen lassen, oder wie sehen Sie das? Das sind doch alles Beispiele, die zeigen, dass man so etwas nicht mit einem Schnellschuss mit zwei Sätzen regeln kann, wie Sie das hier versuchen.
Das geht so nicht auf. So wie es aussieht, ist es ein Schnellschuss mit zwei Sätzen. Zwei Sätze kann man nur als Schnellschuss bezeichnen. Was anderes ist das nicht.
Es bleibt trotzdem bei den zwei Sätzen. Es bleibt trotzdem dabei, dass Sie letztendlich fünf Jahre Karenzzeit fordern, ohne auch nur im Geringsten Überlegungen anzustellen, wie das für die einzelne Person tatsächlich geregelt sein soll. Wenn es nämlich so schlicht stehen bleibt, ist es in der Tat nichts anderes als ein Berufsverbot und deshalb lehnen wir diese Anträge entsprechend ab. Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir sind in der zweiten Lesung des Justizkostengesetzes. Es hat sich seit dem einem Monat, der seit der ersten Lesung vergangen ist, weder an dem Gesetz etwas geändert noch an unserer Auffassung dazu, das heißt notwendige Anpassung an das Bundesrecht. Den Gebührenbefreiungstatbestand für die Gemeinden, den halten wir für richtig und die geringfügige Anhebung der Gebührensätze, die das letzte Mal vor 20 Jahren angehoben worden sind, halten wir auch für zutreffend. Sonst gibt es aus meiner Sicht dazu nichts zu sagen. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Danke schön. Nach den bisherigen Redebeiträgen gehe ich davon aus, dass wir alle gar nicht so weit voneinander entfernt sind bei diesen Strafvollzugsregelungen. Ich will zunächst mal begrüßen, dass wir mit der Gesetzesvorlage eine Zusammenfassung der Regeln für den Vollzug für alle Haftarten haben. Ich sehe das etwas anders, ich begrüße es eigentlich, dass es zusammengefasst in einem Gesetz ist, weil es einfach tatsächlich auch der Verschlankung solcher gesetzlichen Vorschriften dient. Deshalb finde ich es gut, dass jetzt ein Gesetz vorliegt, auch wenn es etwas gedauert hat, das muss man schon sagen, seit 2006 haben wir die Kompetenz dazu.
Ich sehe es auch ein wenig anders mit der Föderalismusgeschichte. Föderalismus ist eine gute Sache in meinen Augen, hat natürlich auch ab und zu mal einen Nachteil, aber solche Nachteile können zum Beispiel durch Mustergesetze, zum Beispiel gibt es die Musterbauordnung, ausgeglichen werden, und dann kann trotzdem jedes Land noch mal eine individuelle Note, wo es für notwendig gehalten wird, setzen. Deshalb finde ich das schon gut.
Ich will an den Anfang stellen, dass Ziel und Aufgabe des Vollzugs des Freiheitsentzugs, wie beides in § 2 definiert ist, in vollem Umfang auch von der CDU-Fraktion getragen werden, nämlich zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dabei soll aber auch ausdrücklich der Satz 2 dieses Absatzes noch mal hervorgehoben werden, in dem steht, der Vollzug hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Beides sind in meinen Augen grundsätzliche Ziele des Strafvollzugs. Alle anderen Regelungen des Gesetzes müssen im Lichte dieser beiden Ziele betrachtet und diskutiert werden, auch zum Beispiel die in § 8 enthaltenen Grundsätze zur Gestaltung des Vollzugs, die ich auch begrüße, so wie sie da aufgeführt sind - die Auseinandersetzung mit begangenen Straftaten, die Auseinandersetzung mit dem dem Umfeld zugefügten Schaden, die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und die Aufrechterhaltung des Bezugs zum gesellschaftlichen Leben bzw. das dann auch zu fördern. Dazu gehört auch, weil das Jugendstrafvollzugsgesetz integriert ist, der Erziehungsgedan
ke im Jugendstrafvollzug, wie er in § 9 festgehalten ist. Diese Ziele sind zu begrüßen. Dann muss sicher geprüft und diskutiert werden, ob die hierfür vorgesehenen Einzelregelungen tatsächlich angemessen, erforderlich und förderlich zum Erreichen dieser Ziele sind. Ich habe gesagt, die Ziele sind zu begrüßen, aber sie dürfen eben nicht nur auf dem Papier stehen. Die Einzelregelungen müssen auch umsetzbar sein. Wenn ich zum Beispiel lese, dass bei jedem Gefangenen im Aufnahmeverfahren ein Diagnoseverfahren durchgeführt wird, das wissenschaftlichen Erkenntnissen genügt, und bei bestimmten Tätergruppen diese Diagnose von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchzuführen ist, da frage ich mich schon, wie dieses anspruchsvolle Programm ohne erhebliche Personalverstärkung durchgeführt werden soll, vorhin ist es auch schon angeklungen. Wobei ich leise daran erinnern darf, dass selbst für den normalen ärztlichen Dienst kaum geeignetes Personal zu finden ist, aber wir können das sicher im Ausschuss diskutieren.
Dabei stellt sich auch die Frage, inwieweit es sinnvoll ist, Einzelheiten bis ins Kleinste zu regeln. In § 6 des Bundesstrafvollzugsgesetzes besteht zum Beispiel die Regelung der Behandlungsuntersuchung gerade mal aus sechs Sätzen. Unser § 13 füllt eine ganze Seite aus. Der Vollzugsplan im Bundesstrafvollzugsgesetz enthält acht Einzelpunkte, die da definiert sind, was im Vollzugsplan stehen muss. Bei uns sind es 22 Einzelpunkte. Dazu passen eben nicht die Erfahrungen aus der Strafvollzugskommission, die mir berichtet worden sind. Auch bisher schon sind nämlich Vollzugspläne aufzustellen und offenbar bestehen diese in der Regel aus wenigen Sätzen, obwohl auch bisher schon eigentlich genaue Festlegungen über den Ablauf des Vollzugs gefordert sind. Nicht nur hier klaffen offenbar Anspruch und Wirklichkeit schon heute auseinander. Dann ist dabei die Sinnhaftigkeit noch genauerer Regelungen zu hinterfragen.
Begrüßen will ich den Grundsatz der Einzelunterbringung. Nach Ansicht des Rechnungshofes, das kam vorhin auch schon mal, ist das in Thüringen kein Problem, danach haben wir bald Haftplätze in Hülle und Fülle. Berechtigte Zweifel daran habe ich bereits angemeldet. Also auch hier ein hehres Ziel, ich hoffe, dass wir nicht bald die ersten erfolgreichen Klagen auf Einzelunterbringung zur Kenntnis nehmen dürfen. Wenn wir gerade bei der Unterbringungsfrage sind, muss auch ich den geplanten Bau der gemeinsamen JVA mit Sachsen ansprechen. Abgesehen vom Rechnungshof halten alle Kenner der Materie einen Neubau für dringend erforderlich. Geplant war eine Fertigstellung 2017. Nun ist fast täglich von neuen Problemen in Sachsen die Rede. Zuerst hat man offenbar wie zu früheren Zeiten auf fremdem Grund und Boden geplant. Dann hieß es im August, die Grundstücke seien notariell gesi
chert, was immer das heißen mag. In den letzten Tagen ist jetzt plötzlich der Standort wieder infrage gestellt und es wird ein Standort ins Gespräch gebracht, der beim Standortranking im Januar dieses Jahres nur Platz 3 belegt hatte. Hier muss man zunächst einmal die Frage stellen dürfen, wieso soll Zwickau-Pöhlau jetzt nicht gehen, wenn doch das letzte entgegenstehende Problem, die Grundstückseigentumsfrage, angeblich gelöst ist. Können wir das so einfach hinnehmen, wenn die Sachsen die Verwirklichung dadurch verzögern, dass sie jetzt einen zweiten Standort mit all den dann wieder erforderlich werdenden Abwägungen neu ins Spiel bringen? Oder ist jetzt nicht die Zeit gekommen, dass unser Justizminister den Sachsen mitteilt, entweder wird jetzt mit Hochdruck das gemeinsame Projekt unmittelbar angegangen oder wir bauen alleine.
Limburg? Ja, das wird zu teuer. Immerhin stand Gera-Aga beim Ranking auf Platz 2 und davon abgesehen sind die im neuen Gesetz enthaltenen Vollzugsziele des Aufrechterhaltens des gesellschaftlichen Lebensbezugs, wozu insbesondere die familiären Kontakte gehören, sicher einfacher zu verwirklichen, wenn die Haftanstalt vom Wohnort der Familie nicht 200 km entfernt ist, also hier besteht aus meiner Sicht dringender Handlungsbedarf auf beiden Seiten.
Nun aber zurück zum Justizvollzugsgesetzbuch: Vor mehr als einem Jahr haben wir an dieser Stelle schon einmal über das Thema Strafvollzug diskutiert, die Kollegin Marx hat es eben gerade angesprochen, als nämlich unter Mitwirkung von Thüringen von zehn Ländern ein Musterentwurf eines Strafvollzugsgesetzes verabschiedet worden ist. Zwei Regelungen gaben damals besonderen Anlass, sich dagegen auszusprechen; zum einen die dort vorgesehene Abschaffung der Arbeitspflicht und zum anderen die Möglichkeit, dass zu lebenslanger Haftstrafe Verurteilte bereits nach fünf Jahren Hafturlaub erhalten können. Hier kann ich feststellen, dass die Diskussion offenbar gefruchtet hat. Der jetzige Gesetzentwurf enthält die Arbeitspflicht und die bisher grundsätzlich geltende 10-JahresFrist für die Gewährung von Hafturlaub. Das ist zu begrüßen. Allerdings gilt auch beim Thema Vollzugslockerungen, dass dieses Instrument in beide Richtungen verantwortungsvoll gehandhabt werden muss. Das heißt auch, dass natürlich einige Zeit vor Vollzugsende die konkrete Vorbereitung hierauf erfolgen muss. Auch hier große Ziele, aber nach Aussagen von Mitgliedern der Strafvollzugskommission erhebliche Defizite.
Ich will zusammenfassen, das Justizvollzugsgesetzbuch enthält ambitionierte Vorgaben und Ziele. Solche Ziele ins Gesetz zu schreiben, ist eine Sa
che. Die Papierform dann mit Leben zu erfüllen, ist eine andere Sache. Wir sollten im Ausschuss nicht nur über diese Vorgaben und Ziele diskutieren, sondern vor allem über die Möglichkeiten, wie diese umgesetzt werden können angesichts knapper und nicht ausweitbarer Ressourcen. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Frau Kollegin Berninger. Ach, Sie gehen gerade.
Ich hatte eher so den Eindruck, Sie versuchen die Mittagspause zu erreichen, indem sie hier einen Vortrag halten, der mit dem Gesetz aber auch wirklich absolut gar nichts zu tun hat.
Ich habe gedacht, ich bin im falschen Film hier. Wir können uns natürlich hier stundenlang Vorlesungen über rechtstheoretische Sachen anhören, aber wir reden hier über ein Thüringer Justizkostengesetz, das hat weder etwas mit Prozesskostenhilfe noch sonst etwas mit irgendwelchen Kosten für Notare, Anwälte usw. zu tun.
Also, das ist schon ein starkes Stück, wenn man sich das dann hier alles anhören muss.
Ja, man kann natürlich einen Zusammenhang so machen. Klar, dann kann ich hier über Gott und die Welt reden.
So, das musste jetzt einmal gesagt werden, ob Ihnen das jetzt passt oder nicht.
Zum Thema: Thüringer Justizkostengesetz. Es geht wirklich nur um geringfügige Änderungen. Das eine ist die Anpassung an Bundesrecht, daran ist überhaupt nichts zu diskutieren. Das Zweite ist der Gebührenbefreiungstatbestand für die Kommunen. Dieser Gebührenbefreiungstatbestand wird nach unserer Auffassung sogar zugunsten der Kommunen ausgeweitet.
Das einzige, was Sie meinen, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, dafür gibt es keine Gebührenbefreiung. Sie meinen, die müsste es trotzdem geben, weil es hier um gemeinnützige Tätigkeit ginge. Schauen Sie einmal in den § 75 unserer Thüringer Kommunalordnung, darin steht, die gemeindlichen Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Das ist der Sinn der wirtschaftlichen Unternehmen. Und wenn es ein Wirtschaftsunternehmen ist, kann dieses Unternehmen auch ruhig wie Hinz und Kunz die Gebühren bezahlen.
Jetzt noch zum letzten Punkt; diese Gebührenerhöhung von 12,50 € auf 15,00 €, wenn jemand zum Beispiel ein Gerichtsurteil haben möchte. In der Regel sind die wichtigen Urteile sowieso schon kostenlos im Internet zu lesen. Die anderen findet der
von Ihnen bezeichnete Normalbürger sowieso nicht. Die findet allenfalls ein Anwalt und darüber kann man ruhig von 12,50 € mal auf 15,00 € gehen, zumal dann keine gesonderten Kopierkosten anfallen. Es muss immerhin ein Justizbediensteter die Akte suchen, muss raussuchen, wo das steht, muss an den Kopierapparat gehen, muss Kopien machen, muss das ganze verschicken. Dafür ist also ein Betrag von 15,00 € wahrhaftig kein überzogener Betrag.
Ansonsten will ich darauf hinweisen, dass die Gebühren in diesem Bereich seit 20 Jahren nicht erhöht worden sind. Da finde ich es durchaus angemessen, wenn solche Erhöhungen von 12,50 € auf 15,00 € stattfinden. Sich darüber auch noch aufzuregen, halte ich für neben der Sache. Danke schön.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir, das heißt, die SPD- und die CDU-Fraktion gemeinsam, bringen heute einen Entwurf ein zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes, das die aus unserer Sicht wichtigen Regelungen enthält, jedenfalls wenn man der Meinung ist, Interessenverknüpfungen daran erkennen zu können, ob ein Abgeordneter eine Nebentätigkeit ausübt und welche geldwerte Zuwendung er dafür erhält. Lieber Herr Pidde, ich hatte vorhin bei Ihrer Rede den Eindruck, dass Sie noch nicht verinnerlicht haben, dass wir eine Koalition zwischen SPD und CDU haben.
Den Eindruck hatte ich und das darf ich auch hier mal sagen, weil einen das schon stört, wenn man das so hört, weil es sich eigentlich so anhört, als ob Sie dagegen stimmen wollen, auch wenn Sie am Ende die Kurve kriegen und sagen, es wäre ein toller Entwurf. Ich möchte noch mal daran erinnern, was ich zur ersten Lesung des entsprechenden Entwurfs der Fraktion DIE LINKE hierzu ausgeführt hatte. Ich hatte auf die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 hingewiesen. Letztlich sind der Grundsatz des freien Mandats und damit der Unabhängigkeit des Abgeordneten und das Interesse der Öffentlichkeit, von möglichen Abhängigkeiten des Abgeordneten von gesellschaftlichen Interessengruppen zu erfahren, gegeneinander abzuwägen. Das ist der Sinn der Sache und nicht die schlichte Transparenz oder Offenlegung, sondern Sinn des Ganzen ist es, dass die Öffentlichkeit erfahren kann, ob es hier Verflechtungen gibt, die unter Umständen zu Interessenkonflikten führen. Das ist der Sinn des Ganzen. Beide Gesichtspunkte verdienen es, durch eine sensible Regelung auch beachtet zu werden. Nur Offenlegung des Offenlegens willen macht überhaupt keinen Sinn, sondern Offenlegung hat den Sinn, der Bevölkerung zu zeigen, hier könnte vielleicht ein Interessenkonflikt entstehen.
Nein, nein, das ist was ganz anderes. Was Sie unter Transparenz verstehen, ist schlicht der Versuch, eine Neidkampagne zu führen. Natürlich ist es das.
Reden wir doch mal ganz offen darüber, das ist genau der Versuch, ja.
Jetzt lassen Sie mich mal weiterreden, ich erkläre Ihnen noch, wieso ich dazu komme. Juristisch gesprochen
Regen Sie sich doch nicht so auf, Herr Korschewsky! Wenn Sie vorhin hier sagen, wir übernehmen alles von Ihnen, müssten Sie doch froh sein, dann können Sie wenigstens das, was wir übernehmen, auch durchsetzen.
Juristisch gesprochen wollte ich das noch mal erklären. Die Intensität des Eingriffs in die Unabhängigkeit des Abgeordneten - dazu zählt auch die Freiheit, einer weiteren Tätigkeit nachzugehen muss verhältnismäßig sein im Hinblick auf die Wichtigkeit des durch den Eingriff angestrebten Zweckes, nämlich mögliche Interessenverknüpfungen oder Interessenkonflikte offenzulegen. Fehlt es an dieser Verhältnismäßigkeit, dann liegt ein verfassungswidriger Eingriff in das freie Mandat vor. Jetzt gilt es, diesen unbestimmten Begriff auszufüllen. Wir, das sind die SPD- und die CDU-Fraktion gemeinsam, legen hier einen Gesetzentwurf zu Nebentätigkeiten von Abgeordneten vor, der diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht wird. Die Vorlage der LINKEN wird diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eben nicht gerecht. Transparenzgebot und Unabhängigkeit des Abgeordneten sind mit unserem Entwurf gut gegeneinander abgewogen. Eine solche zulässige weitere Tätigkeit, insbesondere auch eine berufliche Tätigkeit, dient nicht nur der persönlichen Unabhängigkeit des Abgeordneten, er gewinnt dadurch auch einen breiten Erfahrungsschatz. Eine weitgehende Freiheit des Abgeordneten neben dem Mandat ist deshalb wesentlicher Bestandteil der Freiheit des Mandats selbst. Und bedenkt man dies alles, ist es sicher erforderlich, offenzulegen, welcher Tätigkeit, ob als Beruf oder Nebentätigkeit, haupt- oder ehrenamtlich ein Abgeordneter neben seinem Mandat nachgeht. Allein hieraus kann die Öffentlichkeit schon sehen,
welchen Interessen ein Abgeordneter nahesteht. Und dies gilt für einen ausgeübten Beruf, aber noch mehr für Tätigkeiten in Verbänden oder anderen Interessenvereinigungen, gleich ob es sich dabei zum Beispiel um Arbeitgebervereinigungen oder eine Gewerkschaft, um eine kirchliche Einrichtung oder einen wirtschaftlichen Betrieb handelt. Natürlich ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Möglichkeit eines Interessenkonflikts auch davon abhängen kann, welche finanziellen Leistungen der Abgeordnete für seine Tätigkeiten erhält. Deshalb halten wir es für richtig, auch die hierdurch erzielten Einkünfte öffentlich zu machen. Allerdings sind wir, wenn man den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren will und da geht es auch, jetzt hören Sie gerade bei dem Satz zu, um das dem Abgeordneten zustehende Selbstbestimmungsrecht über seine personenbezogenen Informationen - der Meinung, dass eine Veröffentlichung von Einkünften auf den letzten Euro verfassungswidrig ist, weil es zur Erreichung des Zwecks nicht notwendig ist. Der Zweck der Veröffentlichung, offenzulegen, in welcher Weise der Abgeordnete in einer weiteren Tätigkeit gebunden ist, in welcher Weise wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen können, wird schon dadurch erreicht, dass die Höhe der Einkünfte in Form von Einkommensstufen, wie wir sie in § 42 c geregelt haben, veröffentlicht wird, und dies erst ab dem Betrag von 1.000 € pro Monat. Ebenso sollen Geldspenden an Abgeordnete veröffentlicht werden, und zwar einschließlich des Namens des Spenders, um auch hier mögliche Interessenkonflikte offenzulegen. Wir haben hierfür, wie beim Stufenmodell bei den Einkünften, jeweils die Regelung für Bundestagsabgeordnete übernommen, obgleich dort hinsichtlich der Regelungskompetenz des Bundestags ein Interessenkonflikt durchaus gewichtiger sein kann. Damit übernehmen wir auch die entsprechenden Freigrenzen, die mit den Regelungen in den Wahl- bzw. Parteigesetzen - dort stehen ja auch welche drin für die Parteien - korrespondieren. Ebenso wichtig ist es, diese Anzeigepflichten auch mit Sanktionen zu bewehren, um ihnen Gewicht zu verleihen. Solche Sanktionen können in einem Ordnungsgeld bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung bestehen.
Schließlich will ich noch darauf hinweisen, dass diese Regelungen zur Nebentätigkeit, Spenden und deren Veröffentlichung nichts damit zu tun haben, dass eine andere Art von Einkünften natürlich nach wie vor unzulässig bleibt, nämlich die Annahme von Leistungen, wenn sie gerade für das sich Einsetzen bestimmter Interessen im Landtag gewährt werden oder wenn die geldwerte Zuwendung nicht im Verhältnis zu einer angemessenen Gegenleistung des Abgeordneten steht. In beiden Fällen besteht eine vollständige Abführungspflicht an den Landeshaushalt, denn hierbei handelt es sich gerade nicht um zulässige Tätigkeiten beruflicher und anderer Art im Sinne von § 42 Abs. 1 Abgeordnetengesetz.
Auf weitere Einzelheiten, die letztlich eher technischer Natur sind, will ich nicht weiter eingehen, das kann im Justizausschuss noch mal ausführlich beraten werden. Wir halten die von uns vorgelegte Änderung des Abgeordnetengesetzes für eine ausgewogene, mögliche Abhängigkeiten von gesellschaftlichen Interessengruppen oder Einzelinteressen sichtbar machende Regelung, die das freie unabhängige Mandat nicht über das unumgängliche Maß hinaus belastet. Wir beantragen die Überweisung an den Justizausschuss. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben bei der Einbringung des Antrags im Plenum bereits über die verschiedenen Einzelpunkte des FDP-Antrags diskutiert und haben noch im Ausschuss eine Länderumfrage gemacht, wie das in den anderen Bundesländern aussieht und daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass wir in Thüringen mit dem Landesportal bereits recht gut aufgestellt sind, aber - ja da können Sie lachen oder auch nicht. Jetzt warten Sie doch, ich habe doch „aber“ gesagt, es kommt ja noch was: Aber natürlich - sehen Sie, jetzt kommt das genau - ist im Onlinebereich noch vieles denkbar und es gibt hier in der Tat eine rasante Entwicklung und es liegt auf der Hand, dass dann, wenn zum Beispiel Gerichtsentscheidungen oder Maßnahmen oder sonstige Informationen in den Behörden schon online vorliegen - oder in digitaler Form, online ist der falsche Ausdruck -, dass es dann natürlich wesentlich einfacher ist, das dann auch online zu stellen und allen von uns sofort zugänglich zu machen.
Natürlich, in vielen Bereichen wird irgendwas schriftlich vorgelegt. Nehmen Sie mal den Gerichtsaushang. Das ist doch so ein Hobby von Ihnen, weil Sie sagen, so etwas haben wir noch nicht im Internet. Das könnten wir doch ins Portal aufnehmen, den Aushang von Gerichten, wo dann jetzt im Moment irgendwo an einem Gerichtssaal ein Zettel hängt, dass von 9.00 bis 10.00 Uhr die und die Sache verhandelt wird, von 10.00 bis 11.00 Uhr die und die Sache. Das hört sich ja ganz gut an, gibt es im Moment noch nicht in digitaler Form, aber denken Sie mal drüber … Ich habe es nicht verstanden.
Nein, die schreiben keine Schreibmaschine. Lassen Sie mich doch einfach mal ausreden. So, jetzt kann ich das natürlich nach Ihrer Vorstellung ins Internet stellen und hier ins Landesportal. Ist ja wunderschön. Haben Sie mal daran gedacht, was das für Folgen hat? Das sind nämlich Folgen, das sagt sich so einfach, das kann ich doch einfach online stellen und das ist doch wunderbar. Toll, das Informationsbedürfnis von allen ist gedeckt. Es gibt den schönen Satz: Das Internet vergisst nie. Wir machen uns Mordsgedanken, wie wir in welchen Zeitabständen zum Beispiel Strafrechtsregister löschen, weil man sagt, nach soundso viel Jahren sollte jemand
nicht mehr damit belastet sein, dass er eine Straftat begangen hat.
Wenn Sie hingegen diese Zettel, die bei den Gerichten an den Türen hängen, ins Internet stellen, da steht ja nur drauf, dass gegen Herrn Sowieso vom Amtsgericht um 9.00 Uhr eine Verhandlung wegen Diebstahls stattfindet. Was dabei herauskommt aus der Verhandlung, steht nicht darin. Dieser Zettel bleibt ewig im Internet, da können Sie im Strafregister löschen, was Sie wollen. Es kann ja auch sein, dass er freigesprochen worden ist. Das bleibt im Internet stehen. Das ist die Prangerwirkung im Quadrat, die Sie da haben wollen. Das muss man vorher gründlich bedenken, bevor man so etwas macht. Ich würde sagen, so ein Schritt ist auf alle Fälle unzulässig. Da sind wir wieder bei dem Thema, bei dem wir vorhin schon einmal waren - informationelle Selbstbestimmung.
So lange solche Fragen völlig offen sind und völlig ungeklärt ist, wie man so etwas im Internet dann auch einmal wieder heraus bekommt und löscht was ich mir gar nicht vorstellen kann, weil sich das ja vervielfacht im Internet. Sie können da eine Seite löschen, es sind 20 andere wieder da. Solange so etwas nicht geklärt ist, sollte man nicht ohne Not einfach so in den Raum stellen: Es wird ja nicht mehr mit der Schreibmaschine geschrieben, also kann ich doch alles ins Internet stellen. Also das ist sicher der falsche Weg und solange solche Fragen nicht geklärt sind, sollte man das Landesportal vorsichtig weiterentwickeln.
Man kann da auch eine Rechtsprechungsdatei aufbauen. Aber zum Beispiel dahin zu gehen und zu verlangen, dass alle Urteile, die irgendwo bei einem Thüringer Gericht gefällt werden, ins Internet gestellt werden, wäre ich zum Beispiel bei Familiensachen sehr vorsichtig. Auch da gibt es gute Gründe zu sagen, solche Urteile gehören nicht ins Internet. Deshalb lehnen wir den Antrag ab.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Frau Rothe-Beinlich, ich will auch an den Anfang meiner Rede so was Ähnliches stellen wie Sie, dass ich es nämlich bedauerlich finde, dass ein gemeinsamer Antrag aller Fraktionen zu dem Thema der Rehabilitierung und Unterstützung wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilter nicht zustande gekommen ist.
Die Gründe sehe ich etwas anders als Sie. Natürlich haben wir im April gesagt, wir wollen darüber reden und dann kam plötzlich Ihr Antrag, Ihr fertiger Antrag.
Ich kann es doch nur aus meiner Sicht sagen, wie ich es erlebt habe. Wir haben die Gründe nicht verstanden, weshalb es plötzlich so eilig war, ohne weiteres Gespräch zu suchen, den Antrag einzubringen. Das ist das Einzige, was ich dazu sagen kann.
Ja.
Da können Sie jetzt zwar klatschen, aber mit mir hat am 15. April niemand telefoniert. Ob Sie mit jemand anderem telefoniert haben, weiß ich nicht.
Was heißt, die Fraktion? Das ist ein Neutrum, die Fraktion. Sie müssen schon sagen, mit wem. Ja, okay, nehmen Sie es nicht so genau - die Fraktion, das könnten Sie auch noch als Femininum bezeichnen, wenn es „die Fraktion“ heißt, aber in der Sache ist es ein Neutrum. Nachdem das soweit nicht geklärt ist, jetzt zur Sache.
Nein, jetzt möchte ich bitte zur Sache reden.
In beiden deutschen Staaten bestand bis 1968/69 die Strafvorschrift des § 175 StGB und seither sind einvernehmliche homosexuelle Handlungen nicht mehr strafbar, abgesehen von zunächst noch bis 1994 weiter geltenden Schutzaltersgrenzen. Wir müssen heute zur Kenntnis nehmen, dass nach dem Ende des nationalsozialistischen Systems der § 175 in seiner 1935 verschärften Form in der Bundesrepublik tatsächlich weiter gegolten hat. Die DDR ist 1950 zur vorherigen Fassung des § 175 Reichsstrafgesetzbuch zurückgekehrt. Aufgrund dieser Straftatbestände sind in beiden Teilen Deutschlands vielfache Verurteilungen erfolgt, wobei das Augenmerk nicht nur auf diese Verurteilungen zu richten ist, und das ist mir eigentlich wichtig, sondern auch zu sehen ist, dass die Verurteilten im gesellschaftlichen Bereich mit weitgehenden Ausgrenzungen, Nachteilen und damit Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts leben mussten, zum Teil bis hin zum Verlust ihrer bürgerlichen Existenz. Aus heutiger Sicht bedarf es keiner Diskussion, dass die Kriminalisierung homosexueller Menschen Unrecht war. Deshalb halten wir es für geboten gegenüber denjenigen, die von dieser staatlichen Verfolgung betroffen waren, unser Bedauern darüber auszusprechen und uns dafür einzusetzen, deren Ehre wiederherzustellen. Zugleich sollte aber auch eine
historische Aufarbeitung erfolgen, die sich auch allgemein mit den Folgen veränderter gesellschaftlicher Wertvorstellungen beschäftigen sollte, bis zu der Frage, wie grenzen staatliche Reglementierungen in Bereichen, die ich als höchstpersönlich bezeichnen will, definiert werden können. Dazu gehört auch aus heutiger Sicht die Entscheidung des Bundsverfassungsgerichts aus dem Jahr 1957 zu untersuchen, was durchaus auch dazu führen kann, die Erkenntnis zu fördern, dass auch heutige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Zeitgeist geprägt sind und ein oder zwei Generationen weiter durchaus in einem anderen Licht gesehen werden könnten. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu sehen und zu bewerten, wenn gefordert wird, die Verurteilungen, die auch in Ansehung der damaligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1957 erfolgt sind, nachträglich für nichtig zu erklären und aufzuheben. Ich will gar nicht von vornherein ausschließen, dass in der weiteren Diskussion auf Bundesebene letztlich im Rahmen einer Rehabilitierung auch die Aufhebung von Urteilen Ergebnis sein kann. Dies bedarf aus meiner Sicht jedoch einer gründlichen verfassungsrechtlichen Prüfung und Diskussion unter den Gesichtspunkten der Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit. Bedenken insoweit haben bereits das Saarland und Hessen im Bundesrat im Einzelnen vorgetragen. Das ist aber auch der Grund, weshalb unser Alternativantrag nicht einfach die Aufhebung der Verurteilungen fordert, sondern im Vordergrund unseres Antrags der Ausdruck des Bedauerns über die geschehene strafrechtliche Verfolgung Homosexueller, die Forderung nach deren Rehabilitierung und die Forderung nach geschichtlicher Aufarbeitung stehen. Wir stehen damit im Einklang mit der Entschließung des Bundesrats vom 12.10.2012, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung vorzuschlagen.
Lassen Sie mich zum Schluss noch eines sagen: Die Diskussion ist damit ebenso wenig zu Ende, wie die gesellschaftlichen Ansichten sich weiter ändern. In meinen Augen kann die heutige Entschließung auch Denkanstöße geben zu einer sachlichen und klug reflektierenden Diskussion, zum Beispiel über Veränderungen im Adoptionsrecht und in anderen ähnlichen Bereichen. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte mal gleich am Anfang meines Beitrags eines klarstellen: Ich nehme nicht dazu Stellung, ob Herr König den Thüringer Demokratiepreis des Sozialministeriums zu Recht erhalten hat. Dazu gab es offenbar eine Jury, die, so gehe ich mal davon aus, aufgrund einer fundierten Darlegung dessen, was Herr König in den vergangenen Jahren im Sinne der Auswahlkriterien getan hat, sich ein Urteil gebildet hat
und - nur damit alle das noch einmal gehört haben was da solche Kriterien waren, zum Beispiel die Umsetzung kreativer Ideen in der Auseinandersetzung mit gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit - nur mal zum Nachdenken - oder besondere Erfolge in der Arbeit für eine offene Alltagskultur - auch mal zum Nachdenken. Ich gebe es mal in diese Richtung weiter.
Also wenn sonst nichts wäre oder die Preisverleihung durch irgendeinen Verein erfolgt wäre, gäbe es sicher keinen Anlass, hier über die Preisverleihung zu debattieren, aber es ist eben nicht so, dass sonst nichts wäre. Es gibt da ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Dresden, bei dem Herr König wegen Landfriedensbruch angeklagt ist, und hier war zwar schon öfter von Landfriedensbruch die Rede, aber ich will mal kurz vorlesen, was das heißt: „Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit … aus einer Menschenmenge“ heraus beteiligt „oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit“ irgendwas „bestraft“. Das sollte man sich auch einmal auf der Zunge zergehen lassen. Dieser Vorwurf ist Gegenstand des Strafverfahrens in Dresden.
Das heißt, es geht nicht darum, ob Herr König streitbar ist. Mit Verlaub gesagt, es geht darum, der Vorwurf - das ist ein zutiefst undemokratisches Verhalten. Das ist der Vorwurf.
Ja, ich komme noch drauf, natürlich. Was hat es bis jetzt mit der Unschuldsvermutung zu tun? Und wir haben es hier nicht nur mit einem Ermittlungsverfahren zu tun, was Sie mit Unschuldsvermutung ja meinen. Die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben und ein Gericht hat die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen - gehört alles noch zur Unschuldsvermutung. Das Gericht hat einen hinreichenden Tatverdacht gesehen, sonst hätte es nicht die Hauptverhandlung eröffnet und jetzt wird dieser Sachverhalt im Gerichtsverfahren ganz ordentlich geklärt
und entweder wird er hinterher freigesprochen oder er wird verurteilt. Das ist die eigentliche Aufgabe der Judikative in unserem Rechtsstaat, den Sie doch manchmal auch so gerne hervorheben, wenn es gerade passt.
Herr Adams, Sie haben doch Staatswissenschaften studiert. Jetzt regen Sie sich doch nicht so auf.
Und das hat mit Vorverurteilung doch überhaupt nichts zu tun. Das ist ein ganz normales Strafverfahren. Was ist denn das für eine Vorverurteilung?
So und nun haben wir im Rechtsstaat Gewaltenteilung. Das heißt, neben der Judikative gibt es noch die Exekutive als weiteren Teil des Rechtsstaats, genauer, das Sozialministerium oder noch genauer die Sozialministerin, die gleichzeitig demjenigen einen Preis für besondere Demokratieleistungen im Rahmen des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit verleiht,
bei dem die Judikative gerade klärt, ob er bei einer Demonstration zu Gewalttätigkeiten gegen Polizisten aufgerufen hat und diese Preisverleihung, die kann man nicht auf einen Beirat oder die Jury schieben. Die Laudatio haben die nicht gehalten.
In einer Zeitung stand, dass die Preisverleihung eine mutige Entscheidung sei. Wir halten die Preisverleihung während des laufenden Verfahrens in keiner Weise für mutig, sondern für unerträglich, respektlos der Justiz gegenüber,
ich will nicht so weit gehen, zu sagen, für einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz, so weit nicht. Aber genauso unerträglich ist auch die Aussage in der Laudatio, dass die Staatsanwaltschaft Dresden den Eindruck vermittle, dass Demonstrationen gegen Rechtsextremismus nicht gewollt seien. Wo wird das hergenommen?
Wo wird denn das hergenommen? Das ist eine Unterstellung! Wo wird das hergenommen, auch wenn Sie es unterstreichen wollen?
Bei jedem einfachen Polizisten wird eine Beförderung aufgeschoben, wenn nur das kleinste Disziplinarverfahren läuft.
Und hier wird, ohne dass es einen zeitlichen Druck gegeben hätte, vom Thüringer Sozialministerium ein Preis für besondere Demokratieleistungen vergeben, während der Preisträger sich gleichzeitig
wegen des Vorwurfs demokratiefeindlichen Verhaltens vor Gericht befindet, und zum Schluss noch hier mit einer Preisverleihung zu warten, das hätte den Beteiligten gut angestanden.
So, wie es gehandhabt wurde, ist dem Demokratieund Rechtsstaatsgedanken ein schlechter Dienst erwiesen worden.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Justizausschuss hat die Annahme des durch die Landesregierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Vollzugsgesetzes wegen der Sicherungsverwahrung empfohlen, und das mit gutem Grund. Wir haben im Justizausschuss die zugesandten Stellungnahmen diskutiert, bis hin zu der eben schon sehr ausführlich erwähnten Zuschrift des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins - ich muss aufpassen, dass ich da keinen Fehler mache - und dessen Argument, die Sicherungsverwahrung als Wegsperre habe nur eine populistische Alibifunktion und sie sei als Resozialisierung kontraproduktiv und deshalb abzuschaffen. Argumente, die mit der Fragestellung nichts zu tun haben, weil dies Argumente sind, die mit dem Bundesgesetz etwas zu tun haben und nicht mit der Frage, wie die Sicherungsverwahrung im Einzelnen geregelt wird. Im Übrigen will ich ausdrücklich hier betonen, dass ich diese Auffassung des Vereins nicht teile. Das habe ich in der letzten Sitzung, als es in der ersten Lesung darum ging, schon ausführlich begründet. Das erspare ich mir deshalb, hier noch mal darauf einzugehen.
Es geht um die Frage: Ist die Sicherungsverwahrung mit dem vorliegenden Gesetz so ausgestaltet, dass sie den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und dem Sinn und Zweck der Sicherungsverwahrung gerecht wird? Im Übrigen, wenn es tatsächlich eine Notwendigkeit gegeben hätte, wichtige Änderungen vorzunehmen, hätte sich, glaube ich, der Landtag auch nicht davon abhalten lassen, auch nicht durch eine Frist, die im Raume schwebt, wenn es wichtige Änderungen gegeben hätte, hätten wir sie auch vorangebracht.
Aber um diese Frage noch einmal aufzugreifen: Erfüllt dieses Gesetz die Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts? Alle anderen Zuschriften haben diese Frage bejaht - alle anderen Zuschriften, die ansonsten eingegangen sind - und das gilt für die Zuschrift aus der Praxis durch den Anstaltsleiter der JVA Goldlauter, Herrn Olfen, der das Gesetz als in der Praxis umsetzbar und gut handhabbar bezeichnet hat. Auch der Leiter des Kriminologischen Dienstes des Justizvollzugs Thüringen, Dr. Giebel, sieht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung als erfüllt an. Zu der von ihm angesprochenen Feststellung der Gefährlichkeit haben wir uns im Ausschuss mit diesem Problem des unbestimmten Rechtsbegriffs auseinandergesetzt, der aber letztlich - aus meiner Sicht jedenfalls - nicht das Problem ist, das darin gesehen wird, weil es durch das Gericht oder durch den Richter, wenn auch mithilfe oft eines Sachverständigen, ausgefüllt wird. Die Kriminologische Zentralstelle in Hessen hat das Abstandsgebot für gewahrt angesehen und den gesetzlichen Regelungen einen freiheitsorientierten und therapiegerechten Vollzugsansatz bescheinigt. Auch dass im Gegensatz zum Strafvollzug keine Arbeitspflicht vorgesehen ist, sondern nur die Verpflichtung, eine Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten, ist diskutiert und darin begründet, dass keine Strafe mehr vollzogen wird, sondern eine ich halte es aus den vorgenannten Gründen für richtig - Freiheitsbeschränkung zum Schutz der Allgemeinheit.
Letztlich orientiert sich das Gesetz an der Regelung der Sicherungsverwahrung in Hessen. Dabei ist zu sehen, dass zukünftig Hessen für Thüringen die Sicherungsverwahrung übernehmen wird. Lediglich in Ausnahmefällen und freiwillig wird sich ein Sicherungsverwahrter in Thüringer Vollzugseinrichtungen befinden. Nur für diese Fälle wird die Thüringer Regelung überhaupt greifen. Das heißt aber auch, sie sollte nicht in wesentlichen Fragen von der Regelung in Hessen abweichen, um Unzuträglichkeiten zu vermeiden. Derart wesentliche Abweichungen sind im vorliegenden Gesetz auch nicht vorhanden, sie sind aber auch auf der anderen Seite nicht notwendig. Auch nach der Anhörung und Diskussion steht aus unserer Sicht dem Gesetzentwurf nichts
entgegen, so dass die CDU-Fraktion diesem Gesetzentwurf zustimmen wird. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit der vorliegenden Änderung soll die Geltung des Gesetzes zur Überprüfung der Abgeordneten auf die 6. Legislaturperiode erstreckt werden. Wir haben bereits in der Debatte zur ersten Lesung im Einzelnen dargelegt, weshalb wir eine solche Verlängerung der Überprüfung der Abgeordneten auf eine Spitzeltätigkeit für das MfS für notwendig halten. Es ist eine weitere Verlängerung, wie sie bereits vor Ende der 4. Legislaturperiode für die 5. vom Landtag beschlossen worden ist und damals im Jahr 2009 - war die Verlängerung - und so ist sie hier auch nicht anders zu sehen - ausführlich im Plenum und im Justizausschuss diskutiert worden. Der damalige Berichterstatter, der jetzige Minister Carius, hatte in der 112. Sitzung im Einzelnen die Beweggründe für eine Verlängerung und deren Zulässigkeit vorgetragen. Diese damals vorgetragenen Gründe gelten heute ebenso und sind Grundlage des jetzigen Verlängerungsgesetzes ebenso wie die damals dem Gesetz in der Landtagsdrucksache 4/5403 beigefügte Begründung.
Ich will die Gründe schlagwortartig noch einmal aufzeigen, die eine Prolongation notwendig machen. Ich hatte sie in der letzten Sitzung schon ausführlich dargelegt. Eine solche Prolongation ist zulässig, solange der Gesetzgeber die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Parlaments beeinträchtigt sieht, wenn ihm Abgeordnete angehören, die in das Bespitzelungssystem des MfS eingebunden waren und ein öffentliches Interesse daran vorhanden ist, solche Verstrickungen aufzuklären. Dieses öffentliche Interesse, diese Voraussetzungen sind nach wie vor gegeben.
Die Gründe im Einzelnen sind zum einen ein weiterer Anstieg von Auskunftsersuchen bei den Stasiunterlagenbehörden und zum Zweiten nach wie vor neue Erkenntnisse durch die Aufarbeitung von Unterlagen. Der dritte Punkt ist ein wahres Gedenken an die Zeit der DDR-Diktatur. Wir brauchen nur in die Andreasstraße in Erfurt zu schauen. Das wichtigste Argument ist eine hohe Zahl von Opfern der Bespitzelung, die bis heute an deren Folgen leiden und bei denen diese Folgen auch fortwirken. Soweit
noch einmal in aller Kürze zur Notwendigkeit der Prolongation.
Dass DIE LINKE das ablehnt, dazu brauche ich eigentlich nichts mehr zu sagen. Auf den Beitrag eben, der eigentlich nur darauf hinausläuft, möglichst alles zu verallgemeinern und ein Gutachten einzuholen, wie man dies sonst auch macht. Mit einem Gutachten wird dies so verallgemeinert, dass man auf einzelne Sachen nicht mehr eingeht.
Ich will aber etwas sagen zu den Anträgen, die die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegt hat. Also ich kann eigentlich nur staunen und bin auch etwas fassungslos, wie gerade Sie das Überprüfungsgesetz mit fadenscheinigen Begründungen aufweichen wollen. Dafür fehlt mir eigentlich jegliches Verständnis.
Sie wollen, dass eine Unwürdigkeit, dem Parlament anzugehören, nicht mehr ausgesprochen wird. Das muss man hier einmal aussprechen.
Das hat bisher noch gar keiner gesagt.
Das wollen Sie im Gesetz streichen. Die Begründung dafür - jetzt regen Sie sich doch nicht so auf ist inakzeptabel und man fragt sich, wer in der Fraktion mittlerweile die Oberhand gewonnen hat, die hier sitzen.
Also die Unwürdigkeit festzustellen, haben Sie in Ihren Antrag reingeschrieben, sei mit dem Demokratieprinzip, dem parlamentarischen Prinzip und der Menschenwürde nicht zu vereinbaren. So steht es in Ihrem Antrag. Das ist aber doch eine völlig unhaltbare Begründung.
Wir haben mehrere Gesetze - angefangen von Artikel 18 Grundgesetz über Artikel 39 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz bis ins Strafgesetzbuch hinein, in denen sogar eine Verwirkung von Grundrechten vorgesehen ist, in denen man das passive und aktive Wahlrecht aberkennen kann.
Und Sie sagen, die schlichte Feststellung der Parlamentsunwürdigkeit sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Gegen wessen Menschenwürde ist denn damals verstoßen worden? Denken Sie einmal an die Opfer, an die Menschenwürde der Opfer. Darum geht es doch eigentlich, es geht um die Menschenwürde der Opfer.
Sie brauchen nicht an das Mikrofon zu gehen, ich rede jetzt gerade. Ich lasse mich auch nicht unter
brechen. Die Unterbrechung gelingt Ihnen trotzdem - bitte.
Nein. Es war doch jetzt keine andere Antwort zu erwarten, oder?
Also in den Fällen, in denen selbst das Grundgesetz die Aberkennung von Grundrechten vorsieht, da geht man davon aus, dass da jemand gegen das Grundvertrauen verstoßen hat, mit dem man in der Öffentlichkeit zusammenlebt und nichts anderes ist die Bespitzelung seiner arglosen Mitbürger. Oftmals sind es doch Bekannte und Freunde gewesen.
Die Bespitzelung für das MfS ist ein grundlegender Verstoß gegen die Regeln eines selbstbestimmten Zusammenlebens. Nichts anderes ist das. Das rechtfertigt doch allemal die sanktionslose - das muss man noch dazu sagen - Feststellung der Parlamentsunwürdigkeit. Das rechtfertigt das aber allemal.
Ich habe eben gesagt, die sanktionslose Feststellung …
Die soll zum Ausdruck bringen, genau dasselbe, weshalb man zum Beispiel Grundrechte aberkennt, dass jemand in so schwerwiegender Weise gegen die Menschenwürde anderer verstoßen hat, dass man feststellt, dass er eigentlich unwürdig ist, in einem Parlament zu sitzen. Genau diese Feststellung soll damit verbunden sein.
Lesen Sie doch mal den Artikel 18 Grundgesetz, da steht es drin. Und aktives und passives Wahlrecht werden ständig aberkannt, schauen Sie doch mal ins Strafgesetzbuch, das geht sogar automatisch bis zu fünf Jahre. Natürlich.
Jetzt zum Entschließungsantrag. Der Entschließungsantrag ist auch nicht besser. Dort wird zunächst gefordert, das ist ja ganz schön und liest sich auch ganz gut, dass Wähler über das Ausmaß der Verstrickung in das System der SED-Diktatur informiert werden sollen. Das liest sich ganz gut, ja. Aber, das Aber kommt gleich, es ist eigentlich unerträglich, wenn dann die Tätigkeit für das MfS in Verbindung gesetzt wird mit einer Mitgliedschaft in einer Blockpartei. Das wird so schön verknüpft, so nach dem Motto, wer in einer Blockpartei war, das ist genauso schlimm, wie wenn einer für das MfS gespitzelt hat.
Na ja, so liest sich das. Dieser Zusammenhang, den Sie da herstellen wollen, ist doch offensichtlich und er dient doch nur dazu, das in einen Vergleich zu bringen und letztlich die Tätigkeit für das MfS zu verniedlichen. Nicht anders kann man das verstehen und deshalb ist dieser Entschließungsantrag für uns unannehmbar. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, zunächst mal kann ich mich der Kritik der Kollegin Berninger in Richtung, lieber Herr Bergner, nur anschließen. Also uns hier mit so etwas zu beschäftigen, es ist ja schön, dass man hier über alles reden kann, aber hier einen Fragenkatalog abzuliefern und sich mündlich beantworten zu lassen, von dem dann hinterher wahrscheinlich im Ausschuss noch einmal alles nachgefragt wird, weil Sie es jetzt nicht richtig mitgekriegt haben, das ist schon ein starkes Stück
und kostet uns hier, ich sage mal, Lebenszeit. Jetzt kurz noch zur Sache.
Es sind viele Fragen gestellt worden, aber wichtig ist doch eigentlich ein anderer Ausgangspunkt oder ein anderer Grundsatz, nämlich ein Vollzugskonzept und die Grundsätze eines modernen Strafvollzugs. Das heißt, Maßnahmen der Resozialisierung, der Wiedereingliederung, natürlich auch des Schutzes der Allgemeinheit und, nicht zu vergessen, auch der Sühne. Die Frage ist, wie ein modernes Vollzugskonzept auszusehen hat, was getan werden muss um es umzusetzen. Das ist die richtige Herangehensweise und nicht das schlichte Zusammenzählen von Haftplätzen.
Modernes Vollzugskonzept heißt: 1. Resozialisierung, Verhindern weiterer Straftaten und das steht in § 2 des Strafvollzugsgesetzes auch so drin. Der Gefangene soll fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Dann kommt noch ein wichtiger § 3, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Das sind die Grundsätze, von denen auszugehen ist, wenn man überlegt, wie eine JVA auszusehen hat und ob unsere JVAen, so wie sie im Moment sind, diesem Anspruch gerecht werden. Da kann man für Hohenleuben und für Gera ohne Weiteres sagen, dass beide diesem Anspruch natürlich nicht gerecht werden und nicht geeignet sind, diese Ziele zu erreichen.
Da ist zum Beispiel einer der wichtigen Punkte, um Resozialisierung zu erreichen, auch im Gefängnis ein Mindestmaß an Privatsphäre zu gewährleisten. Wer die Situation in Hohenleuben kennt, wo zum Teil sechs Mann in einer Zelle sitzen, der weiß, dass es unerträglich ist und unzuträglich für eine Resozialisierung, auch für die Persönlichkeitsentwicklung. In der Presse konnte man schon verschiedentlich lesen, was in solchen Bereichen dann alles passieren kann. Es ist auch keine gute Voraussetzung, um später für das Leben in der Freiheit wieder die richtigen Ansätze zu finden.
Gera und Hohenleuben - es ist aus meiner Sicht überhaupt nicht zweifelhaft, dass man es braucht, und zwar brauchen wir eine neue Anstalt, die alten umzubauen bringt gar nichts. Ich kenne noch die Beschwerden der Anwohner von früher, die in der Nähe der Anstalt in Gera wohnten. Das war immer ein Hickhack, hin und her, weil die sich belästigt fühlten. Dieses Gefängnis kann man so auch nicht umbauen und genauso wenig kann man Hohenleuben umbauen.
Vielleicht noch einen Satz zu den Haftplätzen: Da gibt es die Beratungen des Rechnungshofes dazu,
Kollegin Berninger hat vorhin schon das Richtige dazu gesagt. Beratung stand oben drüber, aber es war eigentlich keine Beratung, es war etwas ganz anderes, und zwar in einem Zusammenhang, der mir jedenfalls zeigt, dass nicht tiefgründig darüber nachgedacht worden ist, als man diese sogenannte Beratung geschrieben hat. Natürlich gibt es Prognosen zur Bevölkerungsentwicklung und wie die für die nächsten 20 Jahre aussehen, das wissen wir alle. Aber es gibt auch Erkenntnisse aus dem Strafbereich, gerade aus dem gerichtlichen Bereich, dass sich die Verurteilungen eben nicht parallel zur Bevölkerungsentwicklung entwickeln. Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind in den letzten zehn Jahren konstant zwischen 17.000 und 19.000 Verurteilungen im Jahr geblieben. Wenn man dann noch sieht, dass ungefähr 45 Prozent aller Straftaten nicht altersgebundene Vermögensdelikte sind, da komme ich auf das zurück, was Sie, Herr Staatssekretär, vorhin gesagt haben, dass auch die Alterskriminalität am Zunehmen ist, und das passt ja auch zusammen, da kann man nicht einfach mit Bevölkerungsberechnungszahlen nachrechnen und sagen, deshalb brauchen wir entsprechend weniger Haftplätze, ganz zu vergessen von den schlechten - schlecht will ich wieder zurücknehmen - von den Haftanstalten, die wir sonst haben, bei denen zu befürchten ist, dass uns da in ein paar Jahren der Europäische Gerichtshof oder wer auch immer sagt, dass auch dort die Haftbedingungen nicht zuträglich sind bis hin zu rechtswidrigen Haftbedingungen, die dann am Schluss noch für das Land zu Schadenersatzpflichten führen.
Zwischenergebnis: Die neue JVA ist erforderlich und es macht auch Sinn, sie als Gemeinschaftsprojekt mit Sachsen zu verwirklichen.
Jetzt noch ein bisschen Wasser in den Wein: Es bleiben natürlich aber noch Fragen übrig zur Art und Weise wie das Ganze betrieben worden ist. Es bleiben die Fragen zur Standortwahl. Wenn sich das mit dem Bauplatz vielleicht am Schluss doch nicht so ergibt, wie es im Moment aussieht, hat Thüringen ja doch noch eine Chance und das wäre der Appell in Richtung Justizministerium sich anzustrengen, vielleicht kommt dann Thüringen doch noch zur Haftanstalt.
Das zweite Thema, wo auch aus meiner Sicht Kritik angebracht ist - es klang ja vorhin auch schon an ist das Strafvollzugskonzept. Auch da hätten wir uns gewünscht, dass etwas mehr mit uns geredet wird, und zwar im Ausschuss, weil das Reden hier ist zwar auch ganz schön, aber man kann nicht hinterher diskutieren bzw. man muss im Ausschuss noch einmal ganz von vorn anfangen. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich erspare mir, auf das künstlich herbeigeredete Problem, dass die Kollegin Berninger hier angesprochen hat, näher einzugehen. Die CDU stimmt diesem Gesetzentwurf zu. Wir begrüßen die Kooperation mit Hessen. Es war aus unserer Sicht eine gute Lösung für Thüringen. Thüringen allein und das weiß jeder, der hier im Saal sitzt - kann eine solche Anstalt nicht stemmen. Wir haben so wenige, die dann da einsitzen würden, das wäre ein Riesenaufwand und es käme garantiert von der Seite, die jetzt auch Kritik übt, dann die Kritik, wie kann man für zehn Leute so viel Geld ausgeben, das hätte man auch anders machen können. Deshalb ist es eine sinnvolle Lösung, mit anderen Ländern hier zu kooperieren. Deshalb begrüßen wir das Gesetz und werden dem Gesetz auch zustimmen. Danke schön.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr verehrte Gäste, die CDU- und SPD-Fraktion haben gemeinsam den Gesetzentwurf zur Verlängerung der Überprüfung der Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine Tätigkeit als hauptamtlicher oder informeller Stasi-Mitarbeiter auch in der 6. Legislaturperiode eingebracht. Die Frage der Prolongation bzw. deren Zulässigkeit hat schon in der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs von 2009 eine Rolle gespielt und dieser hat dazu ausgeführt, dass es der Einschätzung des Gesetzgebers unterliegt, wie lange die Integrität und die Vertrauenswürdigkeit des Parlaments beeinträchtigt sind, wenn ihm Abgeordnete angehören, die in das Bespitzelungssystem des MfS eingebunden waren und ob ein öffentliches Interesse vorliegt, derartige Verstrickungen aufzuklären. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, ich zitiere: „Werden in die Volksvertretungen Abgeordnete gewählt, die in besonderer Weise in das Unrechtssystem der DDR eingebunden waren, sind die Voraussetzungen für eine parlamentarische Untersuchung erfüllt. Das Vertrauen des Volkes in seine Vertretung ist gefährdet, wenn ihr Abgeordnete angehören, die den totalitären Machtapparat der DDR in rechtsstaatswidriger Weise unterstützt haben. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, eine Verstrickung von Mandatsträgern in das Bespitzelungssystem der DDR aufzuklären.“ So weit das Zitat unseres Verfassungsgerichtshofs.
Dass ein solches öffentliches Interesse weiterhin besteht, lässt sich an vielen Punkten feststellen. Nach wie vor steigt gerade in den zurückliegenden Jahren die Anzahl der Auskunftsersuchen noch an. Nach wie vor werden neue Erkenntnisse durch die weitere Aufarbeitung von Akten gewonnen. Gerade im vorigen Jahr haben wir die Gedenkstätte in der Andreasstraße eröffnet, die einen starken Andrang verzeichnet. Und nach wie vor gibt es in der Bevölkerung zahlreiche Opfer der Bespitzelung, die bis heute an deren Folgen zu leiden haben oder bei denen dadurch erlittene Nachteile bis heute fortwirken. Schon dies rechtfertigt eine Verlängerung der Überprüfung, ganz davon abgesehen, dass der Bundesgesetzgeber das Stasi-Unterlagen-Gesetz hinsichtlich der Überprüfung von Staatsbediensteten auch bis Ende des Jahres 2019 erstreckt hat. Auch 23 Jahre nach dem Ende des DDR-Staates besteht ein großes Interesse an der Aufarbeitung und der Aufklärung über die damaligen Verhältnisse. Dazu vielleicht nur in Klammern: Die TA hat gerade ein großes Aufarbeitungsszenario über die guten wirtschaftlichen Verhältnisse in der DDR-Zeit und die Untaten der Treuhand aufgemacht über Monate, und dies ist jetzt in einem Buch für spätere Generationen auch konserviert. Das dabei ersichtlich große Interesse der Leserschaft der TA dürfte doch nicht geringer sein, die Aufarbeitung auch in
die andere Richtung, nämlich zu den negativen Seiten der DDR-Zeit zu betreiben. Unserer Meinung nach gehört die in großem Stil betriebene Bespitzelung des Nachbarn von nebenan zu den schändlichsten Seiten des Unrechtsstaats der DDR.
Deshalb war es bisher wichtig und auch gerade wegen der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Landtags unabdingbar erforderlich, eine Überprüfung der Abgeordneten vorzunehmen. Daran hat sich nichts geändert. Das bleibt auch in der kommenden 6. Legislaturperiode so. Bei Abgeordneten, die für die Stasi hauptamtlich oder als informeller Mitarbeiter tätig waren, deren Parlamentsunwürdigkeit festzustellen.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat zwar zur Tätigkeit in der Abteilung K 1 der Kriminalpolizei aber durchaus verallgemeinernd ausgeführt, K 1 und von mir jetzt noch dazu gesagt, vielmehr noch die Stasi - „ist als Instrument eines totalitären Machtapparats in das Bespitzelungssystem eingebunden gewesen, das mit jeden rechtsstaatlichen Grundsätzen gebrochen hat. Die Tätigkeit der Inoffiziellen Mitarbeiter ist darauf ausgerichtet gewesen, ihre Mitmenschen zu belügen, zu hintergehen und staatlicher Willkür und Schikane auszusetzen. Wer das eigene Volk bespitzelt und unterdrückt, wer es hintergangen, verraten und betrogen hat und wer all dies zu verantworten gehabt hat, gehört nicht ins Parlament, auch wenn ihm das Mandat nicht entzogen werden kann.“ So weit das Zitat. Mehr ist dem nicht hinzuzufügen.
Unser jetziger Bundespräsident Joachim Gauck hat 2011 zum 20-jährigen Bestehen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gesagt: „Die Diktatur in der DDR hat sehr lange gedauert. Der Abschied wird auch sehr lange dauern.“ Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich will mal zunächst mit ein oder zwei Sätzen auf das eingehen, was die Kollegin Berninger hier gesagt hat. Wenn ich Sie richtig verstehe, sagen Sie, keine Sicherungsverwahrung. Was ist denn die Alternative dazu? Die Alternative ist doch hoffentlich nicht ein Umerziehungslager, so wie es zu kommunistischen Zeiten möglich war.
Was soll denn die Alternative sein? Sie müssen sich doch mal damit vertraut machen, dass es natürlich Straftäter gibt, die gefährlich sind und die natürlich auch psychotherapeutisch und auf andere therapeutische Art und Weise behandelt werden können. Die gibt es natürlich. Aber es gibt natürlich auch andere, das können Sie doch nicht einfach negieren, es gibt auch welche, die sind schlicht nicht therapierbar. Dafür gibt es genügend Hinweise, da gibt es auch genügend Sachverständige, die Ihnen das noch einmal erklären können. Lassen Sie mich einmal ausreden, am Schluss können wir dann noch einmal Ihre Frage beantworten.
Das habe ich vorweggenommen. Danke schön.