Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kemmerich „Bezüge des ehemaligen Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Technologie“ antworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Minister a.D. Matthias Machnig hat aufgrund seiner im Ministeramt zurückgelegten Amtszeit ab dem 1. Dezember 2013 für die Dauer eines Jahres Anspruch auf Übergangsgeld. Als Übergangsgeld wird für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Familienzuschlag in voller Höhe, für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge gewährt. Da das Ruhegehalt, das Herr Minister a.D. Machnig von der Bundesfinanzdirektion Mitte aus seinem früheren Beamtenverhältnis erhält, noch auf das Übergangsgeld angerechnet werden muss, kann zur genauen Höhe des Übergangsgeldes derzeit keine Aussage getroffen werden. Zudem hat Herr Minister a.D. Machnig nach derzeitigem Sachstand einen Ruhegehaltsanspruch in Höhe von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge erworben, der bis zum Beginn des Monats, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, ruht. Herrn Minister a.D. Matthias Machnig wird somit ab dem 1. April 2015 ein Ruhegehalt gewährt. Über dessen genaue Höhe kann derzeit keine Aussage getroffen werden, da insbesondere die Anrechnungsvorschriften des Thüringer Ministergesetzes für das Zusammentreffen mit weiteren Einkünften zu beachten sein werden.
Zu Frage 2: Herr Minister a.D. Machnig hat mit Schreiben vom 25. November 2013 einen Antrag auf Entlassung gestellt. Dem hat Frau Ministerpräsidentin entsprochen. Als Beweggrund für seinen Antrag hat Herr Minister a.D. Machnig die Übernahme einer Aufgabe im Wahlkampfteam der SPD für die Europawahl angegeben.
Zu Frage 3: Auf die zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Thüringer Ministergesetzes vorhandenen Mitglieder der Landesregierung findet gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Ministergesetz grundsätzlich das Ministergesetz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung, soweit in den nachfolgenden Ab
sätzen des § 18 nichts anderes bestimmt ist. Das Thüringer Ministergesetz in seiner alten Fassung enthält nur Anrechnungsbestimmungen für das Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen, so dass eine Anrechnung von Einkommen aus einer Verwendung außerhalb des öffentlichen Dienstes grundsätzlich nicht möglich ist. § 18 Abs. 4 des Thüringer Ministergesetzes bestimmt jedoch, dass die Absätze 1 und 2 des § 17 des aktuellen Ministergesetzes auch auf die vorhandenen Mitglieder der Landesregierung anzuwenden sind. Danach ist eine Anrechnung von Einkommen sowohl aus einer Verwendung innerhalb als auch aus einer Verwendung außerhalb des öffentlichen Dienstes auf das Ruhegehalt möglich. Die Übergangsbestimmungen des § 18 des Ministergesetzes enthalten jedoch keine Regelung, dass auf die vorhandenen Mitglieder der Landesregierung der § 16 Abs. 2 des aktuellen Ministergesetzes anzuwenden ist, der das Zusammentreffen von Übergangsgeld mit Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes regelt. Daher werden die Einkünfte aus der neuen Tätigkeit des Ministers a.D. Machnig nur auf das Ruhegehalt, nicht jedoch auf das Übergangsgeld angerechnet.
Erst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Sie haben an der einen oder anderen Stelle gesagt: Wir können dazu noch keine Auskunft geben. In welchem Zeitrahmen denken Sie, dass man noch präzisere Daten erlangen könnte?
Nun, das hängt insbesondere davon ab, wie jetzt die Festlegungen in der Bundesfinanzdirektion erfolgen, denn auf diesen Festlegungen basiert die entsprechende Anrechnung.
Weitere Nachfragen gibt es nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Leukefeld von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/ 6978.
Aktueller Arbeitsstand in der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW)
In den vergangenen Wochen kam es vermehrt zu Nachfragen und kritischen Hinweisen von Maßnahmeträgern von ESF-Projekten an die Fraktion DIE LINKE, welche sich auf die Arbeitsweise der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung bei Beratungen, Begleitungen und Bewilligungen von ESF-Anträgen beziehen. Die GFAW bewirtschaftet im Auftrag der Landesregierung den Europäischen Sozialfonds, dessen Mittelverwendung im Operationellen Programm für die Förderperiode 2007 bis 2013 festgelegt ist.
1. Wie viele Anträge sind in diesem Jahr insgesamt, speziell seit dem 1. Juli 2013 bei der GFAW eingegangen, bearbeitet, mit welchem finanziellen Umfang bewilligt oder (aus welchen Gründen) abgelehnt worden?
2. Welcher Stand der Abarbeitung von Verwendungsnachweisprüfungen bezüglich des vermeldeten Abarbeitungsstaus per 31. August 2013 von 7.781 ungeprüften Verwendungsnachweisprüfungen ist aktuell zu verzeichnen?
3. Wie hoch sind die Rückforderungen im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfungen aus den Jahren 2007 bis 2013 und wie wird gesichert, dass diese noch in die Abfinanzierung der aktuellen Förderperiode einfließen?
4. Wie viele ESF-Ausgabemittel stehen derzeit aus der Förderperiode 2007 bis 2013 aktuell noch für Neubewilligungen zur Verfügung?
Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staschewski, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Für den Zeitraum 1. Januar bis 30. November lagen der GFAW insgesamt 5.026 Anträge vor. Davon wurden 3.734 Anträge mit einer Fördersumme von 39,04 Mio. € bewilligt. Abgelehnt wurden 987 Anträge. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November sind bei der GFAW 1.640 Anträge eingegangen. In diesem Zeitraum wurden 1.544 Anträge mit einer Fördersumme von 14,6 Mio. € bewilligt und 457 Anträge abgelehnt. Eine detaillierte Aussage zu den Ablehnungsgründen ist der GFAW nicht möglich, da diese statistisch nicht erfasst werden, aber mög
liche Ablehnungsgründe sind insbesondere Einreichung unvollständiger Unterlagen, kein Nachreichen der Unterlagen trotz Anforderung, fehlende Fördervoraussetzungen, die verspätete Antragstellung, Ablehnung einer einbezogenen fachkundigen Stelle oder die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Antragsteller. Kein vorliegender Antrag musste von der GFAW wegen fehlender Haushaltsmittel abgelehnt werden, da der GFAW vom Wirtschaftsministerium ausreichend Mittel sowohl als Ausgabeermächtigung 2013 als auch Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2014 trotz der sich zu Ende neigenden ESFFörderperiode 2007 bis 2013 zugewiesen wurden.
Zu Frage 2: Zum Stand 30. November 2013 liegen bei der GFAW 6.739 ungeprüfte Verwendungsnachweise aus ESF-kofinanzierten Richtlinien vor.
Zur Frage 3: Für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 30. November 2013 wurden von der GFAW Rückforderungen in Höhe von 34,2 Mio. € ausgesprochen. Aufgrund der Haushaltsvermerke bei den ESFund Landeskomplementärmitteln können Rückzahlungen aus Bewilligungen früherer Haushaltsjahre vom Wirtschaftsministerium von der Ausgabe abgesetzt werden. Die Rückflüsse werden, wie in den Vorjahren, für Neubewilligungen eingesetzt.
Zu Frage 4: Für die gesamte ESF-Förderperiode 2007 bis 2013 stehen zum Stand 2. Dezember 2013 noch ESF-Mittel in Höhe von 23,8 Mio. € für Projektbewilligungen aus ESF-kofinanzierten Richtlinien zur Verfügung.
Herzlichen Dank erst einmal für die Informationen. Ich würde gern nachfragen, ab wann denn der Übergang zu Pauschalen und zu einem vereinfachten Prüfverfahren real erfolgen soll. Das wäre die eine Frage und die zweite Frage: Herr Staatssekretär, können Sie mir sagen, in welcher Höhe eine Erstattung von Mitteln durch das Land Thüringen in Brüssel jetzt Ende des Jahres beantragt ist und wann eine Refinanzierung erfolgt?
Zur ersten Frage: Wir können das erst zur nächsten Förderperiode machen. Unser Ziel ist, dass wir alle Richtlinien entsprechend durchforsten, so dass wir mit Beginn der nächsten Förderperiode, sprich zum 01.07.2014, unsere Richtlinien ausgerichtet haben, wo wir möglichst die Vereinfachungen unter anderem auch mit den Pauschalen - aber da geht es um viele andere Sachen - angepasst haben. Unser Ziel ist es, dass wir nicht während der laufenden nächs
ten Förderperiode noch mal umswitchen müssen, wenn es nicht unbedingt notwendig ist. Die genaue Summe habe ich jetzt nicht im Kopf, will ich deshalb jetzt auch nicht sagen. Wir haben aber den Antrag gestellt. Wann wir das Geld bekommen, weiß ich nicht, das liegt an der EU. Aber ich kann Ihnen die genaue Zahl nachliefern, wie hoch die ist. Aber wie gesagt, wir sind auf jeden Fall über diesem - es gibt ja immer so ein Limit, was wir unbedingt einhalten müssen, da sind wir weiter drüber, das ist kein Problem.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kummer von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/ 6979.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) legte den Termin für das Bürgerbegehren zur Aufhebung des Beschlusses des Kreistages Hildburghausen zur Schließung der Regelschule Veilsdorf auf den 12. Januar 2014 fest. In der Sitzung des Kreistages Hildburghausen vom 26. November 2013 erklärte Landrat Müller dazu, dass er diesen Termin für nicht rechtssicher hält, da für die Auslegung des Wählerverzeichnisses bedingt durch die Feiertage im Vorfeld der Abstimmung nicht ausreichend Zeit verbliebe.
1. Müssen die Fristen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes bezüglich der Auslegung des Wählerverzeichnisses bei einem Bürgerbegehren gewahrt werden?
2. Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wird, wie kann die Einhaltung der Fristen mit dem vom TLVwA festgelegten Termin gesichert werden?
3. Welche Konsequenzen hätte eine Nichteinhaltung der Auslegungsfristen für die Durchführung des Bürgerbegehrens?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz vorgesehene Einsichtsfrist an Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz feststehend. Dies gilt entsprechend für die Durchführung eines Bürgerentscheids.
Damit bin ich bei Frage 2 angelangt: Nach den §§ 96 a, 17 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz Thüringer Kommunalordnung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde den Termin zur Abstimmung über das Bürgerbegehren im Benehmen mit dem Landkreis. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat dem Wunsch des Landkreises Hildburghausen folgend den Termin zur Durchführung des Bürgerentscheids über den Erhalt der Regelschule in Veilsdorf auf den 12. Januar 2014 festgesetzt. Es ist Aufgabe des Landkreises Hildburghausen, gemeinsam mit den Gemeindeverwaltungen dafür zu sorgen, dass den Abstimmungsberechtigen an den Werktagen vom 23. bis 27. Dezember 2013 die Möglichkeit zur Einsichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten gegeben wird.
Zu Frage 3: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 2. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die Einsichtsfristen nicht eingehalten werden.
Haben Sie geprüft, ob die Zeit, die Sie benannt haben, ausreichend Werktage enthält, um die Auslegungsfrist einzuhalten?
Ja. Es gibt zwei Werktage, an denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Der 23. und der 27. Dezember sind Werktage mit allgemeinen Öffnungszeiten.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Huster von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6992.
In der Gemeinde Crossen im Saale-Holzland-Kreis wurde in den letzten Jahren nach Kenntnis des Fragestellers das Klubhaus mit öffentlichen Mitteln umgebaut. Ursprünglich wurde dieser Umbau mit 805.000 € Kosten geplant. Dieser Ansatz wurde mit aktuell knapp 2,8 Mio. € um ein Mehrfaches überschritten. Zudem fehlte bei Maßnahmebeginn und fehlt bis heute ein Nutzungs- und Betreiberkonzept.