Im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt existieren eine Reihe von Burgen, Schlössern und ähnlichen historisch wichtigen Stätten - allen voran das Schloss Heidecksburg in Rudolstadt. Diese Kulturstätten sind als touristische Anlaufpunkte wichtige Standortfaktoren für den Landkreis. Darüber hinaus beinhalten sie Museen und sind Orte der Bildung.
Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt sieht sich aufgrund seiner Haushaltslage kaum imstande, die zur Unterhaltung der historischen Gebäude und Museen nötigen finanziellen Mittel aufzubringen. Von lokalen Akteuren wird deshalb immer wieder eine Landesstiftung ins Spiel gebracht, die diese Aufgabe übernimmt. Gleichzeitig wird die durch das Land erfolgende Förderung des Landkreises kritisiert.
1. Welche Förderung und Unterstützung erhalten die Schlösser, Burgen und Museen im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt durch die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten?
2. Welche Zuschüsse erhält der Landkreis SaalfeldRudolstadt für den Unterhalt von Kulturstätten Schlössern, Burgen, Museen - und wie ist er dabei im Vergleich zu anderen Landkreisen gestellt?
3. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung zur Gründung einer separaten Stiftung für den Erhalt und die Pflege der Kulturstätten des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt durch den Freistaat Thüringen und wie ist hierfür der rechtliche Rahmen?
Burgen und Museen im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt sicherzustellen? Welchen Beitrag kann der Freistaat Thüringen hierfür leisten?
Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Prof. Deufel.
Herr Präsident, meine Herren und Damen Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten hat nach ihrem gesetzlichen Stiftungszweck die Aufgabe, die ihr übertragenen, „kulturhistorisch bedeutsamen Liegenschaften, insbesondere in Bezug auf ihre historische, kunsthistorische, denkmalpflegerische und landschaftsprägende Bedeutung, zu verwalten. Hierzu gehört es insbesondere, die Liegenschaften baulich zu betreuen sowie sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen.“ So das betreffende Gesetz. Die Stiftung ist nicht Trägerin von musealen Einrichtungen. Im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ist die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten Eigentümerin der Heidecksburg, des Schlosses Schwarzburg und der Klosterruine Paulinzella. Sie betreut die Objekte und hat in den vergangenen Jahren erhebliche Investitionen in die Sanierung getätigt und trägt den laufenden Bauunterhalt. Seit 1995 wurden diese drei genannten Einrichtungen wie folgt gefördert: die Heidecksburg mit 19.874.889 €, Schloss Schwarzburg 9.188.746 € und Paulinzella mit 3.952.171 €, insgesamt also mit 33.015.806 €.
Zu Frage 2: Die Museen - da rede ich jetzt vom Museum Heidecksburg, vom Fröbel-Museum Bad Blankenburg, vom Zeughaus Schwarzburg -, die Museen des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt werden vom Land institutionell mit jährlich 400.000 € gefördert. Darüber hinaus wurden im Wege der Projektförderung 2013 auch Restaurierungsvorhaben der musealen Sammlungen in Höhe von rund 10.000 € sowie die Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen für die museale Nutzung des Zeughauses Schwarzburg mit 84.873,60 € unterstützt. Insgesamt hat also der Landkreis im Jahr 2013 494.703,00 € erhalten.
Seit 2012 erhält der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt zudem eine jährliche Förderung für den Betrieb der KZ-Gedenkstätte Laura in Höhe von 18.000 €. Von 2010 bis 2013 hat der Freistaat Thüringen die Sanierung der KZ-Gedenkstätte und Neugestaltung der Dauerausstellung mit insgesamt 582.000 € gefördert.
Ein Vergleich zu anderen Landkreisen kann mit diesen Daten nicht hergestellt werden; es wäre auch nicht sachgerecht, einen solchen Vergleich anzustellen, ohne auf die Spezifika der Einrichtungen wie Aufgabengröße, überregionale Bedeutung, überregionale Einordnung sowie besondere rechtliche Verpflichtungen und Ähnliches einzugehen.
Zu Frage 3: Die Thüringer Museumslandschaft ist durch ihre historisch gewachsene Vielfalt, die viele Jahrhunderte Thüringer Geschichte und Kultur repräsentiert, geprägt. Die Weiterentwicklung der Thüringer Museumslandschaft wurde daher seit 1990 als eine Gemeinschaftsaufgabe des Landes und der Kommunen definiert und das System einer breiteren institutionellen Förderung ausgewählter kommunaler Museen entwickelt. So werden insbesondere Museen, die Teile der Landesgeschichte spiegeln, institutionell gefördert. Damit wird das Land seiner Aufgabe der kulturellen Substanzerhaltung unter den spezifischen Bedingungen Thüringens gerecht und trägt zur Erhaltung der dem Land eigenen flächendeckenden Kulturversorgung bei. Die für den Freistaat Thüringen besonders bedeutsamen Burgen und Schlösser des Landkreises, also die Heidecksburg, Schloss Schwarzburg, das Kloster Paulinzella, befinden sich bereits in der Landesstiftung, der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten. Damit übernimmt das Land seine Verantwortung und trägt erheblich zur Entlastung der Kommunen bei. Darüber hinaus wäre eine „separate Stiftung“ in der Form einer öffentlich-rechtlichen oder als bürgerlich-rechtliche Stiftung möglich. In beiden Fällen ist die immanente Voraussetzung, dass die Stiftung kraft ihrer Vermögensausstattung in der Lage ist, ihren Zweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Das gilt vor allem für die bürgerlichrechtliche Variante. Die öffentlich-rechtliche Stiftung bedarf nach derzeitiger Gesetzeslage eines formalen Errichtungsgesetzes. Da anzunehmen ist, dass die Objekte - jedenfalls zum Teil - im Eigentum von Kommunen stehen, wären auch mit Blick auf § 67 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung Vorfragen zu klären und Vereinbarungen zwischen den Kommunen und dem Land abzuschließen.
Wird eine Stiftung bürgerlichen Rechts angestrebt, ist in jedem Falle sicherzustellen, dass neben den einzubringenden Objekten ein mit seinen Erträgen die Zweckerfüllung gewährleistendes Grundstockvermögen auf die Stiftung übergeht. Zu Teilen kann dies auch durch ein Konzept ersetzt werden, welches die Überlebensfähigkeit der Stiftung hinreichend gesichert erscheinen lässt. § 67 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung wäre dabei gleichfalls zu beachten.
Zu Frage 4: Der Freistaat Thüringen fördert mit über 8 Mio. jährlich die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten, damit sie ihren Auftrag zur Erhaltung der besonders bedeutsamen Burgen und Schlösser erfüllen kann. Der Freistaat wird auch künftig dafür
Sorge tragen, dass die gesetzlichen Aufgaben der Stiftung erfüllt werden können. Vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird der Freistaat die bisherige Museumsförderung grundsätzlich unabhängig von einer möglichen Änderung der Trägerschaft fortführen. Darüber hinaus berät das Land den Träger in enger Zusammenarbeit mit dem Museumsverband Thüringen e.V. Und schließlich: Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt erhält wegen seines finanziellen Engagements aktuell Mittel aus dem Kulturlastenausgleich in Höhe von 215.601 €. Ich danke Ihnen.
Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Hennig von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7023, diese wird vorgetragen von Herrn Abgeordneten Blechschmidt.
An den Beruflichen Schulen des Unstrut-HainichKreises werden unter anderem Fleischer und Fleischereifachverkäuferinnen ausgebildet. Während eines Besuchs im Landtag berichteten Auszubildende dieser Ausbildungsrichtung, dass sie in jedem Ausbildungsjahr Geld an die Schule zahlen müssen, das für den Erwerb von Lebensmitteln verwendet wird. Diese Lebensmittel werden dann im Unterricht genutzt, damit die Auszubildenden die Zubereitung von kleinen Speisen erlernen und üben, um später auch im Bereich Catering tätig werden zu können. In den Ausbildungsbetrieben werden diese Fähigkeiten zumeist nicht trainiert, wenn sie nicht zur Angebotspalette des Betriebes zählen.
1. Sind die für diesen konkreten Zweck erworbenen Lebensmittel nach Ansicht der Landesregierung Lehrmittel und fallen somit unter die Lehrmittelfreiheit oder nicht, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
2. Falls es die Landesregierung für angemessen hält, dass die Auszubildenden selbst die Kosten für die Rohstoffe tragen, die zur Umsetzung von praktischen Ausbildungsteilen notwendig sind, bis zur welcher Höhe gilt das?
3. Wird die Landesregierung etwas unternehmen, um diese Belastung der Auszubildenden abzuschaffen oder zu reduzieren?
Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Prof. Merten.
Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der werten Frau Abgeordneten Hennig, die aus besonderen Umständen, wie ich gehört habe, nicht anwesend sein kann, vorgetragen durch den werten Herrn Abgeordneten Blechschmidt, wie folgt:
Zu Frage 1: Nein. Bei den zu erwerbenden Lebensmitteln handelt es sich nicht um Lernmittel im Sinne des § 44 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes. Dieser bestimmt Lernmittel als Schulbücher und schulbuchersetzende Software und die werden klassisch nicht verzehrt.
Zu den Fragen 2 und 3 antworte ich zusammenfassend wie folgt: Der Frage der Angemessenheit muss sich der Schulträger stellen, der letztlich entscheiden muss, welche Kosten über die Schule, also für den Schulträger, und welche Kosten durch den Auszubildenden selbst übernommen werden. Gerade bei Lebensmitteln als Verbrauchsmaterialien, die die Auszubildenden in der Regel im und nach dem Unterricht dann auch selbst verzehren das kommt natürlich auf die Zubereitung an, das ist ganz klar -, ist ein Selbstkostenanteil, eine Selbstkostentragung allgemein üblich. Bislang sind unserem Hause hier aus den vergangenen Jahren keinerlei Problemanzeigen oder Beschwerden bekannt geworden.
Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Untermann von der FDPFraktion in der Drucksache 5/7024.
Revitalisierungsmaßnahmen von Brachflächen haben eine nicht unerhebliche Bedeutung für die Innenentwicklung der Kommunen.
Die Beantwortung der Mündlichen Anfrage in Drucksache 5/1107 durch das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz in der 25. Plenarsitzung am 18. Juni 2010 ergab, dass die Förderung für private Antragsteller bis zur Klärung
einer Rechtsfrage ausgesetzt wurde. Nun wurde dem Fragesteller bekannt, dass Revitalisierungsmaßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung auch für kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse nicht mehr möglich sind, obwohl die Thüringer Richtlinie zur Förderung der Revitalisierung von Brachflächen vom 5. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2015 gilt.
1. Welche rechtliche Grundlage bzw. welche Faktoren hat die Landesregierung zum Anlass genommen, die Förderung der Revitalisierung von Brachflächen auch für kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse auszusetzen?
2. Wie viele Anträge mit welchen Förderumfängen wurden im Rahmen der Förderung der Revitalisierung von Brachflächen durch kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse in den Jahren 2012 und 2013 eingereicht?
3. Wie viele fristgemäß eingereichte Förderanträge der kommunalen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse wurden in den Jahren 2012 und 2013 mit welchen Förderumfängen bewilligt und wie viele Anträge wurden mit welcher Begründung abgelehnt?
4. Welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung, um eine Förderung bis zum in Ziffer 10 der Richtlinie ausgewiesenen Befristungsdatum 31. Dezember 2015 zu ermöglichen? Danke.
Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Herr Richwien.
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Untermann beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Herr Untermann, gestatten Sie mir zur Einleitung eine Vorbemerkung. Die Aussetzung der Förderung der Brachflächenrevitalisierung für private Antragsteller wurde bereits am 6. Mai 2011 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt wurden auch private Anträge wieder bewilligt.
Zu Ihrer ersten Frage: Am 31. Dezember 2013 endet die Bewilligungsphase der laufenden EU-Förderperiode von 2007 bis 2013. Im Jahr 2014 können nur noch die im Jahr 2013 bewilligten Verpflichtungsermächtigungen für das Jahr 2014 abfinanziert werden.