Protokoll der Sitzung vom 27.02.2014

(Beifall CDU)

Danke, Herr Minister. Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor, so dass ich die Aussprache schließen kann und wir in die Abstimmung gehen.

Zunächst stimmen wir über den Antrag der Fraktion DIE LINKE zur kompletten Rücküberweisung des Gesetzes an den Innenausschuss ab. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. Das ist die Zustimmung der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer stimmt gegen den Antrag? Das sind die Gegenstimmen von SPD und CDU. Wer enthält sich der Stimme? Die Fraktion der FDP enthält sich der Stimme. Damit ist die Rücküberweisung abgelehnt.

Wir kommen zur Abstimmung über die Änderungsanträge. Wir beginnen mit dem Änderungsantrag der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/7366. Wer diesem zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. Das ist die Zustimmung der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? Die Gegenstimmen kommen von den Fraktionen der CDU und der SPD. Stimmenthaltungen? Die kommen demzufolge von der Fraktion DIE LINKE. Damit ist dieser Änderungsantrag der Fraktion der FDP abgelehnt.

Wir stimmen dann ab über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7367. Wer möchte diesem Änderungsantrag zustimmen? Das ist die Zustimmung der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? Gegenstimmen gibt es von den Fraktionen der SPD und der CDU. Stimmenthaltungen? Die Stimmenthaltungen kommen von der Fraktion der FDP. Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE abgelehnt.

Wir stimmen jetzt ab über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, die liegt Ihnen vor in der Drucksache 5/7311. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das ist die Zustimmung der Fraktionen CDU und SPD. Gegenstimmen? Gegenstimmen kommen von den Fraktionen DIE LINKE und FDP. Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen kommen von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Damit ist diese Beschlussempfehlung angenommen.

Wir stimmen jetzt ab über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 5/6711, natürlich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abstimmung zur Beschlussempfehlung. Wer diesem Gesetzentwurf der Landesregierung die Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das ist die Zustimmung der Fraktionen CDU und SPD. Wer stimmt dagegen? Gegen den Gesetzentwurf stimmen die Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung, indem wir uns jeweils von den Plätzen erheben. Wer stimmt für den Gesetzentwurf der Landesregierung? Danke. Gegenstimmen? Danke. Damit ist dieser Ge

(Minister Geibert)

setzentwurf angenommen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Wir treten jetzt in die Mittagspause ein und sehen uns hier um 13.40 Uhr wieder und fahren dann mit der Fragestunde fort. Ich will noch informieren, dass sich der Freundeskreis Litauen jetzt im Raum F 002 trifft. Guten Appetit!

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 32

Fragestunde

Aufgrund von Nachfragen noch mal zu Erläuterung: Wir machen jetzt die Fragestunde und nach der Fragestunde rufen wir die Sonderdrucksache des Abgeordneten Ramelow zur Bearbeitung auf.

Aber wir beginnen mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7120.

Danke, Herr Präsident.

Durchführung von Bürgerentscheiden auf Landkreisebene

Gemäß den vom Landtag beschlossenen Regelungen kommen bei der Durchführung von Bürgerentscheiden die Regelungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes zur Anwendung. Hierzu heißt es in § 17 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung: „Bei einem Bürgerentscheid wird das gestellte Begehren den Bürgern zur Entscheidung in geheimer Abstimmung vorgelegt. Die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung finden entsprechende Anwendung; den Termin zur Abstimmung bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde.“

Bürgerentscheide sind Instrumente der direkten demokratischen Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern des Freistaats. Deshalb sollen möglichst viele Menschen im betreffenden Territorium von den Inhalten sowie den Argumenten dafür und dagegen Kenntnis erlangen und daraus folgernd an den Abstimmungen teilnehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist mit der Einrichtung von Briefwahllokalen, die bei Kommunalwahlen bestehen, zu verfahren?

2. Kommen die bei anderen Wahlen gültigen Regelungen zur Anwendung, die eine kosten- bzw. gebührenfreie Plakatierung im Zeitraum von sechs Wochen vor dem Bürgerentscheid gestatten?

3. Unter welchen Voraussetzungen können bei der Durchführung eines Bürgerentscheids auch mobile Wahlvorstände zum Einsatz kommen?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium. Herr Staatssekretär Rieder, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach § 96 a Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 Satz 2 1. Halbsatz Thüringer Kommunalordnung finden auf Bürgerentscheide die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalordnung entsprechende Anwendung. Daraus folgt, dass bei Bürgerentscheiden die Regelungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung zur Briefwahl entsprechend anzuwenden sind.

Zu Frage 2: Die Thüringer Kommunalordnung und das Thüringer Kommunalwahlrecht enthalten keine solchen Regelungen zur Plakatwerbung. Die Empfehlungen des gemeinsamen Runderlasses zur satzungsrechtlichen Regelung der Wahlwerbung innerhalb geschlossener Ortschaften vom 15. März 1999 gelten auch für Kommunalwahlen. Sie können auch für die Durchführung des Bürgerentscheids herangezogen werden.

Zu Frage 3: Bei der Durchführung eines kommunalen Bürgerentscheids können keine beweglichen Wahlvorstände gebildet werden, weil das Thüringer Kommunalwahlrecht solche nicht vorsieht.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Danke, Herr Präsident, danke, Herr Staatssekretär Rieder. Ich habe eine Nachfrage zu 2. Sie haben dort gesagt, dieser Runderlass für die Plakatierung, diese Regelungen können auch bei dem Bürgerentscheid zur Anwendung gebracht werden. Nun wissen Sie wie ich, „können“ lässt ein gewisses Ermessen zu. Inwieweit besteht ein Rechtsanspruch für die Antragsteller des Bürgerbegehrens und damit auch die Vertreter des Bürgerentscheids, dass in diesem Zeitraum durch Plakatierung für den Bürgerentscheid geworben wird?

Herr Abgeordneter Kuschel, Sie haben das schon richtig zitiert. Es sind ja Empfehlungen, die an die Kommunen ergangen sind. Soweit es sich um den eigenen Wirkungskreis handelt, können es nur Empfehlungen sein, weil es sonst einen Eingriff in

(Vizepräsident Gentzel)

das kommunale Selbstverwaltungsrecht darstellen würde. Aber eines muss man natürlich auch sehen, dahinter steht der Gedanke der demokratischen Teilhabe und ebenso wie bei Wahlen gilt das auch für Bürgerentscheide. Insofern sind alle gehalten, die Angelegenheiten hier möglichst bürgerfreundlich und demokratiefreundlich zu handhaben.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kummer von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7196.

Stellenbesetzungen im Bereich des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Obwohl durch den Personalabbau der Landesregierung in den letzten Jahren nur noch wenige Neubesetzungen von Stellen erfolgen, entsteht der Eindruck, dass die Zahl der Konkurrentenklagen zunimmt. Einige Gerichtsentscheidungen korrigieren in diesem Zusammenhang das Handeln des o. g. Ministeriums.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Stellenbesetzungen im TMLFUN und den ihm nachgeordneten Behörden und Einrichtungen wurden seit 2010 mit welchen Ergebnissen beklagt?

2. Aus welchen sich aus den Urteilsbegründungen ergebenden Ursachen verlor das TMLFUN vor Gericht im Zusammenhang mit diesen Klagen?

3. Welche Kosten ergaben sich für das TMLFUN aus diesen Konkurrentenklagen?

4. Welche Konsequenzen wurden bzw. werden aus den verlorenen Klagen gezogen?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz. Herr Richwien, bitte.

Danke schön, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Seit 2010 wurden 13 Stellenbesetzungen beklagt. Über drei Klageverfahren ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Abschließend geklärt ist ein Fall, in dem der Freistaat Thüringen obsiegt hat. In drei Fällen war der Freistaat unterlegen, in sechs Fällen konnte das Verfahren außergerichtlich geklärt werden.

Zu Frage 2: Gründe für das Unterliegen waren formelle Fehler im Rahmen der Auswahlentscheidungen. In einem Fall hielt das Verwaltungsgericht das Anforderungsprofil, das der Auswahlentscheidung zugrunde lag, für zu wenig konkret. In anderen Fällen rügte das Verwaltungsgericht die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bedarfsbeurteilungen. In einem weiteren Fall wurde die Dokumentation der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Bewerbungsgespräche durch das Gericht bemängelt.

Zu Ihrer dritten Frage: Aus allen Verfahren ergaben sich Kosten in Höhe von 15.196,25 €.

Zu Ihrer vierten Frage: Selbstverständlich werden wir die in den Beschlüssen und Hinweisen der Gerichte aufgeführten Mängel im Rahmen von neu zu treffenden Auswahlentscheidungen berücksichtigen.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Ja, gleich zwei. Herr Staatssekretär, Sie sind auf die Rüge der Bedarfsbeurteilung eingegangen. Könnten Sie da noch einen Grund sagen, warum diese Bedarfsbeurteilung gerügt wurde?

Und die zweite Geschichte: Wenn es denn offensichtlich ein fehlerhaftes Verhalten von Mitarbeitern in Ihrem Haus gegeben hat in dem Zusammenhang, hat denn das auch Konsequenzen gehabt?

Ich fange mit der letzten Frage an. Ich bitte, Herr Kummer, nicht immer gleich nach Konsequenzen zu fragen, wenn eine Entscheidung eines Gerichts anders ausgefallen ist, als wir das vielleicht gehofft haben. Vor Gericht ist man wie auf hoher See, da kann man gewinnen, da kann man verlieren. Das ist nun mal so.