Seit Jahren gibt es in Thüringen immer wieder Initiativen sowohl mit Blick auf die Einrichtung von Friedwäldern bzw. Bestattungswäldern durch öffentliche Träger als auch durch private Unternehmen. Vor einiger Zeit hatte die Stadt Bad Berka eine entsprechende Initiative gestartet, der jedoch auf eine entsprechende Weisung des Thüringer Landesverwaltungsamtes hin - durch den zuständigen Landkreis die Genehmigung verweigert wurde. Die Sache kam zur Entscheidung vor das Verwaltungsgericht Weimar. Nach einer mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2014 wurde nun unter dem Aktenzeichen 3 K 201/13 We das schriftliche Urteil vom Gericht in anonymisierter Fassung im Internet veröffentlicht. Die Entscheidung erging zugunsten der Stadt Bad Berka. Nach Auffassung des Gerichts lässt das geltende Thüringer Bestattungsgesetz die Einrichtung von Friedhöfen in Form von Fried- bzw. Bestattungswäldern grundsätzlich zu. Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
1. Inwiefern wird der Freistaat Thüringen als beklagte und in erster Instanz unterlegene Prozesspartei die Möglichkeit auf Einlegung von Rechtsmitteln, insbesondere des Antrags auf Zulassung der Berufung, nutzen bzw. hat diese bereits genutzt?
2. Welche Notwendigkeit sieht die Landesregierung - auch unabhängig vom gegebenenfalls laufenden Gerichtsverfahren -, das geltende Thüringer Bestattungsrecht zugunsten der Einrichtung von Friedbzw. Bestattungswäldern - gegebenenfalls auch im Sinne einer Klarstellung - zu ändern?
3. Falls der o.g. Rechtsstreit am Ende rechtskräftig zugunsten der Stadt Bad Berka ausgehen sollte: Inwiefern stehen der Stadt bzw. früheren Antragstellern zur Einrichtung von Fried- bzw. Bestattungswäldern in Thüringen (Nach-)Genehmigungs- bzw. Entschädigungsbzw. Schadensersatzansprüche wegen der früheren Ablehnung der Anträge bzw. der früheren Verweigerung der Genehmigung zu?
4. Wie viele Anträge gab es seit dem Jahr 2000 auf Einrichtung von Fried- bzw. Bestattungswäldern in welchen Thüringer Kommunen?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten - mein Kollege meint wohl, wir hätten noch Weiberfastnacht -, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt, vorgetragen von Frau Abgeordneter Jung, wie folgt:
Zu Frage 1: Es ist beabsichtigt, Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar einzulegen.
Zu Frage 2: Baumbestattungen sind, soweit sie den Anforderungen des Thüringer Bestattungsgesetzes entsprechen, bereits jetzt zulässig. Auf Beschluss des Thüringer Landtags vom 11.07.2013 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt nochmals alle Friedhofsträger auf diese Möglichkeit hingewiesen. Eine Notwendigkeit zur Änderung des Thüringer Bestattungsgesetzes besteht aus Sicht der Landesregierung nicht.
Zu Frage 3: Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Berka oder frühere Antragsteller Ansprüche wie in der Frage benannten Art haben könnten, sind nicht ersichtlich.
Zu Frage 4: Einen förmlichen Antrag auf die Errichtung eines Fried- bzw. Bestattungswaldes haben nach Kenntnis des Landesverwaltungsamtes seit dem Jahr 2000 bisher gestellt:
- die Gemeinde Nohra, ein privater Betreiber, Landkreis Nordhausen, der Antrag aus dem Jahr 2007 wurde nicht weiter verfolgt,
- die Gemeinde Wallbach, Landkreis Schmalkalden-Meiningen, der Antrag wurde mit Bescheid vom 03.02.2014 genehmigt,
- die Gemeinde Marksuhl, Landkreis Wartburgkreis, das Widerspruchsverfahren ist derzeit beim Landesverwaltungsamt anhängig,
- die Stadt Bad Berka, Landkreis Weimarer Land, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 05.02.2014 ist noch nicht rechtskräftig.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Lukasch von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/ 7320.
Die Thüringer Kommunen sind zu einer rechtlich korrekten und transparenten Haushaltsführung sozusagen „auf dem neuesten Stand der Entwicklung“ verpflichtet. Dennoch kommt es in einigen Fällen zu Verzögerungen. Hier stellt sich dann auch die Frage nach den Handlungspflichten und -rechten der Kommunalverwaltung, des Gemeinde- und Stadtrates sowie der Behörden, die für die Aufsicht über das kommunale Handeln zuständig sind, zum Beispiel Kommunalaufsicht, Rechnungsprüfung.
1. Welche Schritte müssen die Verwaltungsspitze oder andere Teile der Verwaltung, wie Rechnungsprüfung, unternehmen, um die Versäumnisse nachgeordneter Behördenbereiche, wie zum Beispiel das Fehlen einer Eröffnungsbilanz zur Einführung der Doppik oder von Jahresabschlüssen, zu beheben?
2. Welche - gegebenenfalls von wem und wie einklagbaren - Rechte und Pflichten hat der Gemeinde- bzw. Stadtrat, um auf die Beseitigung solcher wie in Frage 1 genannten Versäumnisse der Kommunalverwaltung hinzuwirken?
3. Mit welchen rechtlichen oder anderen Instrumenten muss bzw. kann die Kommunalaufsicht tätig werden, um Verzögerungen und Versäumnisse in Kommunen im Zusammenhang mit dem Haushaltsgebaren bzw. den Finanz- und Wirtschaftsaktivitäten zu beseitigen?
4. Inwiefern gibt es bei den oben genannten Problemkonstellationen von wem Haftungsansprüche gegen welche Beteiligten und Verantwortlichen, so zum Beispiel auch gegen Mitglieder des Gemeindebzw. Stadtrates, sowohl mit Blick auf ihr aktives Handeln als auch ihr Unterlassen von Aktivitäten (zum Beispiel kein ausdrückliches Einfordern der Vorlage von Bilanzen bzw. Abschlüssen) ?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Lukasch beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Gemeinden sind nach § 1 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung verpflichtet, die Rechtsordnung zu beachten und für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen. Gemeinden und Landkreise regeln ihre Organisation und ihre Finan
Zu Frage 2: Der Gemeinderat hat die in der Thüringer Kommunalordnung bestimmten Rechte und Pflichten. Die Aufgaben des Gemeinderats sind in § 22 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung benannt. Danach beschließt der Gemeinderat über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde. Außerdem überwacht der Gemeinderat die Ausführung seiner Beschlüsse. Weiterhin hat der Gemeinderat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, vom Bürgermeister in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch die von ihm beauftragten Ausschüsse oder bestimmte Gemeinderatsmitglieder zu nehmen.
Zu Frage 3: Die rechtlichen Möglichkeiten der Kommunalaufsicht sind in den §§ 116 bis 122 Thüringer Kommunalordnung abschließend geregelt. Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen.
Zu Frage 4: Die beamtenrechtlichen Rückgriffsregelungen sind im Verhältnis der Gemeinde zu ihren Gemeinderatsmitgliedern nicht anzuwenden, da die Gemeinderatsmitglieder ehrenamtlich tätig und keine Beamten im staatsrechtlichen Sinne sind. Haftungsansprüche gegen Gemeinderatsmitglieder kommen - wenn überhaupt - nur in außergewöhnlich gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.
Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Die nächste Mündliche Anfrage stellt der Abgeordnete Korschewsky von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7323.
Bereits in der Mündlichen Anfrage des Fragestellers vom 15. Januar 2014 wurde mit Blick auf die politischen Beamten darauf hingewiesen, dass der Thüringer Innenminister am 16. Oktober 2013 anlässlich der zweiten Lesung des LINKE-Gesetzentwurfs zur Abschaffung der Funktion „politischer Beamter“ in Thüringen einen eigenen Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thema ankündigte. Auf die Frage, wann mit diesem Gesetzentwurf zu rechnen sei, antwortete der Thüringer Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei für die Landesregierung entgegen der Auskunft des Thüringer Innenministeriums: „Weitergehende Änderungen sind derzeit nicht geplant.“
Die Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit äußerte sich unlängst in einer dpaPressemeldung zum Thema mit den Worten: „Wir sind als Landesregierung in Verzug, wollten die Neuregelung im Herbst vergangenen Jahres durchs Kabinett bringen.“ (dpa vom 16. Februar 2014)
Diese Äußerung sei eine Reaktion auf ein kurz darauf erschienenes dpa-Interview des Präsidenten des Thüringer Rechnungshofs, in dem er noch vor Ende der Wahlperiode Reformen bei den Regelungen zu den politischen Beamten in Thüringen verlangt.
Auch in Sachen Neuregelungen im Bereich Antikorruptionsarbeit hatte der Thüringer Innenminister in der ersten Lesung des LINKE-Gesetzentwurfs für ein Antikorruptionsgesetz informiert, dass sich die Antikorruptionsrichtlinie von 2002 in der Überarbeitung befände und eine Aktualisierung der Regelungen notwendig sei. Auf die Forderung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der eine Richtlinie für unzureichend hält und sich daher für ein Thüringer Antikorruptionsgesetz aussprach, antwortete die Landesregierung, ein solches Gesetz sei eine Aufgabe für die kommende Wahlperiode.
1. Wie stellt sich - auch mit Blick auf die oben genannte Äußerung der Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit gegenüber der dpa - der aktuelle Arbeitsstand der Landesregierung im Themenbereich politische Beamte - vor allem bezogen auf etwaige gesetzliche Neuregelungen - dar?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung auch unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede in der inhaltlichen Einschätzung in den jeweiligen Ministerien bzw. der Staatskanzlei - bezüglich der im oben genannten dpa-Interview geäußerten Einschätzung des Präsidenten des Thüringer Rechnungshofs?
3. Wie stellt sich der Arbeitsstand der Überarbeitung und Aktualisierung der Antikorruptionsrichtlinie - insbesondere bezogen auf das Innen-, Finanzund Justizministerium - dar?
4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung auch unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede in der inhaltlichen Einschätzung in den jeweiligen Ministerien bzw. der Staatskanzlei - bezüglich der oben genannten Forderung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Korschewsky beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das Abstimmungsverfahren für die erforderlichen Gesetzesänderungen ist noch nicht abgeschlossen.
Zu Frage 3: Die Richtlinie wird federführend durch die Leitstelle Innenrevision der Landesregierung, welche beim Thüringer Innenministerium angesiedelt ist, überarbeitet. Neben den einzelnen Ressorts wurden auch die Staatskanzlei und der Thüringer Rechnungshof um Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie gebeten. Die Stellungnahmen wurden ausgewertet. Der Richtlinienentwurf wird nunmehr überarbeitet.
Zu Frage 4: Aus Sicht der Landesregierung ist ein Landesgesetz zur Korruptionsbekämpfung nicht erforderlich.