Protokoll der Sitzung vom 10.04.2014

Herr Abgeordneter, ich kann meine Antwort zu Frage 1 noch einmal wiederholen, gehe aber davon aus, dass Sie die vernommen haben. Das ist rechtlich in Ordnung, das ist Vermischter Sachaufwand und es ist auch möglich, das so zu tun. Wie Sie das nun bewerten, ist Ihre Entscheidung.

Eine weitere Nachfrage durch den Fragesteller.

Die zweite Frage, Herr Minister: Trifft es zu, dass der Titel 546 01 (Vermischter Sachaufwand) in Kapitel 02 01 mit einem Soll von 6.000 € im Haushaltsjahr 2014 voraussichtlich um rund 100.000 € überschritten wird oder - anders gefragt - welche Überschreitung hat denn die Staatskanzlei für das Jahr 2014 beim Finanzministerium beantragt?

Herr Abgeordneter, ich habe Ihnen das vorhin schon einmal erläutert: Wir haben nichts beim Finanzministerium beantragt, weil wir rechtlich nichts beantragen müssen. Wenn das Haushaltsjahr 2014 beendet ist, werde ich Ihnen die Summe mitteilen.

(Zwischenruf Abg. Bärwolff, DIE LINKE: Sie geben also mit vollen Händen aus?)

Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Ramelow.

Herr Minister, die zweite Person, die Sie eben benannt haben, die aus dem vermischten Sachaufwand finanziert wird, kommt von einer ausleihenden Stelle, die - wie mir auf meine Nachfrage geantwortet wurde - kein Personaldienstleister ist und offenkundig auch nicht die Konrad-AdenauerStiftung wie offenkundig bei der ersten Person. Haben Sie Kenntnis davon, ob die ausleihende Stelle berechtigt ist, überhaupt Personaldienstleistungen im Sinne einer Rechnungsstellung gegenüber dem Land in Rechnung stellen zu dürfen?

Herr Abgeordneter Ramelow, ich habe rechtlich keinen Zweifel daran, dass sich alle Beteiligten korrekt verhalten.

(Zuruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Also keine Antwort. Ich nehme die Nicht-Antwort zur Kenntnis.)

Es gibt eine weitere Nachfrage durch die Abgeordnete Dr. Lukin.

Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Minister, ist es allgemein üblich, Personalkosten durch den vermischten Sachaufwand, durch diesen Titel aufstocken zu können?

(Zwischenruf Abg. Ramelow, DIE LINKE: Noch nicht, aber bald.)

Frau Abgeordnete, es geht nicht darum, was Dinge sind, die allgemein üblich sind, sondern es ist hier beschrieben worden, in welchen Verhältnissen und welcher Haushaltsstelle die Dinge abgerechnet werden, und das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Weitere Nachfragen sind nicht möglich. Danke, Herr Minister. Abschließend behandeln wir die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hausold von der Fraktion DIE LINKE, das ist eine gemeinsame Anfrage, nämlich gemeinsam mit der Abgeordneten Frau Scheerschmidt von der SPD, in der Drucksache 5/7575. Frau Abgeordnete Scheerschmidt, bitte.

Vorfinanzierung der Planungsleistungen für den Ausbau der Mitte-Deutschland-Verbindung (MDV) durch den Freistaat Thüringen

Über die Vorfinanzierung der Planungsleistungen für den Ausbau der Mitte-Deutschland-Verbindung durch den Freistaat Thüringen gibt es bislang widersprüchliche Angaben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wann und wie beabsichtigt die Landesregierung, den weiteren zweigleisigen Ausbau der MitteDeutschland-Verbindung und deren Elektrifizierung vorzufinanzieren?

2. Gibt es dazu Gespräche mit der Deutschen Bahn AG und dem Bundesverkehrsministerium? Wenn nein, wann ist vorgesehen, diese aufzunehmen?

3. Arbeitet die Landesregierung an einer konkreten Stellungnahme bzw. Zuarbeit zum Bundesverkehrswegeplan 2015?

4. Wann und wie werden in diesem Prozess auch die lokalen Bahnbündnisse einbezogen?

Für die Landesregierung antwortet die Staatssekretärin im Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. Frau Klaan, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hausold und Scheerschmidt beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Soweit sich die Frage auf die Vorfinanzierung von Planungsleistungen bezieht, ist die Landesregierung bereit, zur Beschleunigung des Planungsprozesses eine Vorfinanzierung zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahme in den Bundesverkehrswegeplan 2015 aufgenommen und in den vordringlichen Bedarf eingeordnet wird. Was die Finanzierung der Baukosten angeht, setzt sich die Landesregierung dafür ein, die Elektrifizierung der Mitte-Deutschland-Verbindung im Operationellen Programm des Freistaats für die Jahre 2014 bis 2020 zu verankern und in diesem Zeitraum mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördern. Eine Entscheidung vom Bund und der EU-Kommission erfolgt mit Abschluss der Partnerschaftsvereinbarung und steht bisher noch aus.

Zu Frage 2: Zunächst ist die Bewertung des weiteren zweigleisigen Ausbaus sowie die Elektrifizierung der Mitte-Deutschland-Verbindung und deren Priorisierung im Rahmen der aktuellen, laufenden Bundesverkehrswegeplanung abzuwarten. Sofern eine Aufnahme in den vordringlichen Bedarf des neuen Bundesverkehrswegeplans erfolgt, ist durch das Bundesverkehrsministerium über eine zeitnahe Aufnahme der dazu erforderlichen Planung zu entscheiden.

Zu Frage 3: Die aus Sicht der Landesregierung erforderlichen Schienenprojekte wurden bereits am 19. März 2013 zur Prüfung für ihre Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan 2015 angemeldet.

Zu Frage 4: Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Erarbeitung des Bundesverkehrswegeplans 2015 hat der Bund ein umfassendes Konzept erarbeitet und veröffentlicht. Auf dieser Grundlage ist

gewährleistet, dass die Öffentlichkeit frühzeitig, umfassend und transparent informiert und beteiligt wird. Verbände und Bürger haben in diesem Rahmen Gelegenheit zum Dialog und können auch schriftlich Stellung nehmen.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Ich sehe eine Nachfrage aus den Reihen der Abgeordneten. Bitte, Frau Abgeordnete Schubert.

Eine Nachfrage zur Finanzierung der Elektrifizierung durch EFRE-Mittel: Inwieweit geht es, dabei eine Finanzierung über das Bundes-EFRE-Programm sicherzustellen und/oder über die EFREMittel, die direkt an das Land gehen? Die ICE-Trasse ist ja auch über Bundes-EFRE finanziert worden, da wollte ich jetzt mal wissen, wie sich die beiden Töpfe da ggf. ergänzen oder wie sich das verhält.

Wir diskutieren momentan das Vorhaben in beiden Finanzierungssträngen, um überhaupt eine Regelung zu finden. Deshalb bleibt das auch den Gesprächen zu dem EFRE-Programmansatz noch vorbehalten, in welcher Form es finanziert wird.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Damit ist die letzte Frage des heutigen Tages beantwortet und ich schließe den Tagesordnungspunkt 23 für heute.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6

Thüringer Gesetz zur Neuregelung der als Maßregel angeordneten Unterbringung und ähnlicher Unterbringungsmaßnahmen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/7580 ERSTE BERATUNG

Die Landesregierung wünscht das Wort zur Begründung. Bitte, Frau Ministerin Taubert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, in den vergangenen Jahren gab es mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Maßregelvollzugsgesetz. Diese betrafen die Fragen der Zwangsbehandlung wie auch der verfassungsrechtlichen Legitimation

des Maßregelvollzugs. Vor ca. einem Jahr habe ich den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit über die Schlussfolgerungen aus einem Gutachten des Staatsrechtslehrers Herrn Prof. Dr. Thomas Würtenberger zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 für den Maßregelvollzug im Freistaat Thüringen informiert. Herr Prof. Würtenberger hatte seine Ergebnisse persönlich im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit vorgestellt.

Daraus resultiert der erste Handlungsauftrag, er konnte umgehend umgesetzt werden. Im März 2013 sind mit den drei Kliniken abgeschlossene Beleihungsverträge an die Präsidentin des Thüringer Landtags geleitet und insoweit die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Transparenz hergestellt worden.

Nunmehr folgt der nächste Schritt. Für die Landesregierung lege ich Ihnen heute den Entwurf des „Thüringer Gesetzes zur Neuregelung der als Maßregel angeordneten Unterbringung und ähnlicher Unterbringungsmaßnahmen“ vor. Kern dieses Artikelgesetzes ist das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz, ein neues Landesgesetz. Der Gesetzentwurf konkretisiert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtshofs zu den Themen der Zwangsbehandlung und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Maßregelvollzug in privater Rechtsträgerschaft und beinhaltet folgende Schwerpunkte:

Zum Ersten: Über schwerwiegende Grundrechtseingriffe im Zusammenhang mit einer Zwangsbehandlung, also einen ärztlichen Eingriff ohne Einwilligung des Untergebrachten, entscheidet der Richter - das ist neu - im Sinne eines Richtervorbehalts als neutrale Stelle. Das ist im Gesetzentwurf der § 29 Abs. 5. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Eingriff sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts detailliert und exakt in den Absätzen des § 29 beschrieben und gewährleisten insoweit die Anwendung der Zwangsbehandlung als letztes Mittel. Der Richtervorbehalt ist eng an die entsprechende Regelung im Betreuungsrecht, insbesondere an § 1906 Abs. 3 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angelehnt. Damit ist Rechtsklarheit sichergestellt, dass eine Zwangsbehandlung parallel zum Betreuungsrecht durch die Justiz entschieden werden muss.

Zum Zweiten: Alle weiteren Grundrechtseingriffe, die im Einzelnen im Gesetz aufgeführt sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung eines Interventionsbeauftragten, der bei Gefahr im Verzug seine nachträgliche Zustimmung erteilen muss. Der Interventionsbeauftragte soll Beamter beim Thüringer Landesverwaltungsamt sein. Damit setzen wir die Forderung des Bundesverfassungsgerichts um, dass eine Ausübung hoheitlicher Gewalt im Maßregelvollzug strengerer Anforderungen an die demokrati

(Staatssekretärin Klaan)

sche Legitimation bedarf. Als Beamter ist der Interventionsbeauftragte demokratisch legitimiert und trägt die beamtenrechtliche Verantwortung in die Praxis des Maßregelvollzugs hinein. Er entscheidet weisungsunabhängig von der Vollzugseinrichtung und aus eigener Anschauung über grundrechtsrelevante Maßnahmen. Ich möchte Ihnen ein Beispiel benennen. Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme bedarf der vorherigen Zustimmung des Interventionsbeauftragten entsprechend § 21 Abs. 4 des Gesetzentwurfs. Gleiches gilt für den Widerruf von Lockerungen nach § 24 Abs. 2 oder die Anordnung von besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 6 des Gesetzentwurfs.

Zum Dritten: Weitere Regelungen des Gesetzentwurfs betreffen das Ausschreibungs- und das Stellenbesetzungsverfahren sowie die Besetzung der Stellen der Chefärztinnen und Chefärzte und deren Stellvertreter. Diese Verfahren erfolgen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium.

Ein vierter Punkt: Hinsichtlich der Einstellung des weiteren ärztlichen Personals ist das Einvernehmen der Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde notwendig. In Bezug auf das Pflege- und therapeutische Personal ist dem Chefarzt ein Vetorecht einzuräumen.

Sehr geehrte Damen und Herren, nach meiner Überzeugung ist mit diesen Sicherungen nicht nur die gegenwärtige verfassungsrechtliche Ausgangslage grundlegend verbessert, sondern auch den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts substanziell Rechnung getragen. Dies betrifft sowohl die Fragen rund um die Zwangsbehandlung als auch die Fragen der demokratischen Legitimation der Chefärzte und ihrer Stellvertreter und des weiteren ärztlichen Pflegepersonals. Wichtig ist mir, an dieser Stelle noch einmal hervorzuheben, dass mit dem Gesetz nicht der Ausstieg aus den Beleihungsverträgen ermöglicht werden kann, sondern die Anpassung der vertraglichen Grundlagen der Beleihungsverträge an die dann geltende Rechtslage notwendig ist. In Deutschland und auch im Freistaat Thüringen gilt der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten. Die Anpassung an die verfassungsgerichtlichen Forderungen ist zumutbar und auf der Grundlage dieses Gesetzes durchführbar. Die Beleihungsverträge sind also in den genannten Punkten nach Inkrafttreten des Gesetzes innerhalb einer Übergangsfrist mit den Vertragspartnern zu ändern.

Sehr geehrte Damen und Herren, es war auch hier beim Gesetzentwurf eine sehr vielschichtige Diskussion in der Ausgangslage. Wir haben auch Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Fraktionen zu einem großen Gespräch vor dem zweiten Kabinettsdurchgang eingeladen, damit sie auch die Möglichkeit haben, von den Vertretern der unterschiedlichen Professionen, zum einen die Kliniken, zum anderen natürlich auch Vertreterinnen und Vertreter der Patientinnen und Patienten, auch

selbst zu hören, welche Anmerkungen sie dazu haben. Der Gesetzentwurf, der damals vorlag, ist noch einmal in einer ganzen Reihe von Bereichen verändert worden, so dass wir jetzt schon sagen können, wir haben einen guten Gesetzentwurf, um den Maßregelvollzug aus dem vorhandenen PsychKG herauszulösen und ihn eigenständig stehen zu lassen und ich hoffe, dass wir zu einer gemeinsamen Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs noch in dieser Legislaturperiode kommen können. Herzlichen Dank.

(Beifall SPD)

Vielen Dank, Frau Ministerin. Mir liegt eine Rednerliste vor. Ich eröffne hiermit die Aussprache und als Erstes spricht zu uns Herr Abgeordneter Bärwolff für die Fraktion DIE LINKE.