Protokoll der Sitzung vom 21.05.2014

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: „Ausreichend“ wäre das richtige Wort gewesen.)

Lassen Sie mich ein paar Worte zu den einzelnen Artikeln des vorgelegten Gesetzes vorbringen. Zum einen wollen wir, dass Änderungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes erfolgen. Die im Jahre 1993 in Thüringen eingeführten landesgesetzlichen Regelungen zum Tragen der Robe stehen mittlerweile im Widerspruch zu den Regelungen der Berufsordnung, soweit auch Regelungen für Rechtsanwälte getroffen werden. So wurde das Tragen einer Berufstracht für Rechtanwälte allein den berufsrechtlichen Regelungen der Anwaltschaft überantwortet und liberaler behandelt - das müsste Ihr Stichwort sein, Herr Barth - als noch vor einigen Jahren. Sie stellen dies beispielsweise beim Amtsgericht in Zivilsachen nunmehr frei. Diese offensichtliche Divergenz soll behoben werden und entsprechende landesrechtliche Regelungen für Rechtsanwälte künftig entfallen. Die aktuelle Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Thüringer OLG hat die in § 12 der Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit enthaltene Zustän

digkeitskonzentration hinsichtlich der Berufungen gegen strafrichterliche Urteile in Wirtschaftsstrafsachen für unwirksam erklärt. Es wurde festgestellt, dass eine entsprechende Zuständigkeitskonzentration lediglich durch den Landesgesetzgeber geschaffen werden kann. Da die Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren angesichts ihrer sachlichen, aber auch rechtlichen Komplexität besondere Sachkompetenz und Erfahrung erfordert, ist die Zuständigkeitskonzentration für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters bei einem Landgericht sinnvoll.

Ziel ist es nunmehr, die Zuständigkeit des Landgerichts Mühlhausen für die Berufungsverfahren in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c Abs. 1 GVG sowohl hinsichtlich der amtsgerichtlichen Urteile des Strafrichters als auch hinsichtlich der des Schöffengerichts landesgesetzlich zu verankern. Gleichzeitig soll das Landgericht durch die Bündelung der strafrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich der Wirtschaftsstrafsachen auf landesgesetzlicher Grundlage gestärkt werden. Die Zuständigkeit der gerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen würde im Ergebnis an einer einheitlichen Stelle im Gesetz geregelt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, weiterhin soll mit dem vorgelegten Gesetz die Grundlage dafür geschaffen werden, dass für öffentlichen Verwaltungsaufwand im Bereich der Notarverwaltungsangelegenheiten künftig zugunsten der Landeskasse Gebühren erhoben werden können. Wie Sie sich vorstellen können, stehen die Interessenvertretungen der Notare diesem Vorhaben eher ablehnend gegenüber. So wurde bereits in von dort an mein Haus abgesandten Stellungnahmen Kritik zu diesem Punkt des Gesetzentwurfs formuliert. Möglicherweise haben auch Sie in den Reihen des Parlaments bereits kritische Worte zu diesem Vorhaben gehört. Ich möchte allerdings deutlich herausstellen, dass die Landesregierung keine Gründe sieht, warum auf die Erhebung von ausgleichenden Gebühren für einen tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand im Bereich der Notarsachen verzichtet werden soll. Die Kosten werden bislang vollständig vom Thüringer Steuerzahler für eine Berufsgruppe getragen, die in der Lage sein dürfte, die vorgesehenen und im Ländervergleich maßvollen Gebühren zu tragen. Es sprechen im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Notare auch keine Fürsorgegesichtspunkte gegen eine solche Gebührenerhebung. Im Kabinett ist dieser Punkt mit einmütigem Ergebnis erörtert und sind die Gebühren für angemessen befunden worden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, weiterhin sollen durch das Gesetz die Möglichkeiten der Selbstverwaltung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte verbessert werden. Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der

(Vizepräsident Gentzel)

Rechtsanwälte schreibt in § 4 für die Vertreterversammlung bisher eine starre Zahl von 15 Mitgliedern vor. Diese Festlegung soll flexibler gestaltet werden, dabei zugleich eine Mindestregelung erfolgen. Diese letztere Regelung beruht auf aktuellen Erfahrungen im Versorgungswerk. Derzeit sind dort nicht die vorgeschriebenen Mitglieder gewählt, von daher räumt die Festlegung einer Mindestzahl vorsorglich alle denkbaren rechtlichen Unsicherheiten infolge von Unterdeckung der gesetzlichen Mitgliederzahl aus. Eine solche Präventivregelung erscheint auch notwendig angesichts des erheblichen finanziellen Volumens des im Versorgungswerk verwalteten Vermögens von derzeit etwa 114 Mio. €.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, nicht zuletzt wird einer gesetzlichen Änderung im Bereich des Prozesskostenhilferechts Rechnung getragen, hier werden auch Verfahrensabläufe neu und effizienter gestaltet. Wie Sie sehen, handelt es sich hier vorwiegend um ein reines Arbeitsgesetz und die angestrebten Regelungen sind erforderlich zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Thüringer Justiz. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall SPD)

Danke, Herr Minister. Ich eröffne die Aussprache. Als Erste hat das Wort die Abgeordnete Berninger von der Fraktion DIE LINKE.

Ich habe den Eindruck, bei der Justiz geht es immer alphabetisch zu. Ich bin immer die Erste.

Mein sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren - bitte?

(Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Das stimmt nicht. „G“ kommt vor „N“.)

Herr Bergner, Entschuldigung, das stimmt natürlich.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Herr Minister hat den Gesetzentwurf gerade als reines Arbeitsgesetz bezeichnet, überwiegend. Es ist in der Tat so, dass man den vorliegenden Gesetzentwurf auf den ersten Blick als eine reine Formsache, als reines technisches Regelungswerk durchwinken und abhaken könnte. Auf den zweiten Blick allerdings ergeben sich doch hinter den technischen Änderungen einige Organisations- und strukturelle Fragen, die auch inhaltlich nicht nur Formsache sind. Zum Beispiel, was die Konzentration der Zuständigkeit beim Landgericht Mühlhausen bezüglich der Wirtschaftsstrafsachen angeht.

Bei Durchsicht der Rechtsprechung, das ist auch schon angesprochen worden zum Punkt Zuständig

keit für die Wirtschaftsstrafsachen, fällt auf, dass das derzeit für rechtswidrig erklärte Regelungswerk eigentlich zulässig war, nämlich so lange, bis es der Bundesgesetzgeber mit der Änderungsverordnung unzulässig gemacht hat. Dass so etwas bei einem großen Apparat in einem Ministerium mal durchrutschen kann, kann passieren. Dass es aber seit der sich darauf beziehenden Rechtsprechung - es gab die zwei Entscheidungen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena, die eine vom 8. Dezember 2012, direkt nach der Änderungsverordnung, die nächste dann am 7. Mai 2012 dann noch zwei Jahre dauert, bis dem Landtag dieser Gesetzentwurf jetzt vorliegt, das ist ein bisschen unverständlich, meine Damen und Herren und Herr Minister. Da muss einfach zukünftig darauf geachtet werden, dass schneller auf solche Dinge reagiert und rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden.

Zur Sache: Die weitere Konzentration der Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen in Mühlhausen kann man unter dem Gesichtspunkt der dort gemachten Erfahrungen und der gesammelten Fachkompetenz für diesen inhaltlich und arbeitstechnisch sehr anspruchsvollen Rechtsbereich nur begrüßen. Auch im Sinne einer Qualitätssicherung bei der Entscheidungsfindung halten wir das für sinnvoll. Aber der durch die Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes angestrebte Nutzen kann nur erreicht werden, wenn im Rahmen der praktischen Umsetzung auch die logistischen Rahmenbedingungen dafür angepasst werden, das heißt, wenn dem Landgericht Mühlhausen auch qualifiziertes Personal im notwendigen Umfang zur Verfügung gestellt wird. Es gab in der Vergangenheit auf diesem Gebiet Personalengpässe gerade bei den Wirtschaftsstrafsachen. Die Behebung wurde angegangen, das will ich nicht verhehlen. Aber es muss unseres Erachtens in der Fachausschussberatung, in der Diskussion mit Vertreterinnen aus der Praxis geklärt werden, ob und welche zusätzlichen personellen Anforderungen diese Änderung des Ausführungsgesetzes nach sich zieht und ob es derzeit noch andere Gesichtspunkte gibt, zum Beispiel bei der Sachausstattung mit Technik oder Räumen, bei denen noch nachgebessert werden müsste.

Ein weiterer Punkt, der diesen Gesetzentwurf ein wenig heikel macht, ist, dass sich mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot eine heikle Situation ergibt, das sagt, der Gesetzgeber muss alle wesentlichen inhaltlichen Entscheidungen treffen, und zwar bei der Neuregelung der Robenpflicht. Das klingt eigentlich banal, aber hier soll eine berufsständische Organisation mit der eigentlichen inhaltlichen Ausfüllung der Bestimmung betraut werden, die dann Definitionsmacht über die eigentliche Gestaltung der Regelung hat. Das kann unter Umständen ein wenig heikel sein. Was dieser Sache das Heikle nimmt,

(Minister Dr. Poppenhäger)

ist, dass man bei der Robenpflicht darauf verweisen kann, dass hier eine andere Situation ist als zum Beispiel beim Krankenkassenrecht, wo es um sozialrechtlich existenzielle Leistungsansprüche geht, dass nämlich die Adressaten und die Adressatinnen der Regelung Anwältinnen und Anwälte sind, die faktisch alle - soweit ich das weiß - den Rechtsanwaltskammern angeschlossen sind und dass diese Regelung den Binnenstrukturen der Kammern bis hin zur Bundesrechtsanwaltskammer anvertraut werden soll. Was aber die grundsätzliche Frage der passenden oder unpassenden Kleidung bei Gericht angeht, da fände ich eine Diskussion schon spannend. Es gab 2006 ein sehr erhellendes praktisches Beispiel, da hatte nämlich das Landgericht München eine Entscheidung getroffen, einen Strafverteidiger in der Verhandlung nicht zuzulassen, ihm die Teilnahme an der Verhandlung zu untersagen, und zwar aus dem Grund, dass unter seiner teilweise offenen Robe anstelle von Hemd und Krawatte ein T-Shirt zu sehen war. Aus der Sachverhaltsdarstellung dieser Entscheidung geht hervor, dass die „problematische“ Verhandlung am 10. Juli, also mitten im Sommer, stattgefunden hat. Und das macht meines Erachtens so ein bisschen eine mögliche Absurdität solcher Regelungen klar, wenn ich auch zugestehen will, dass nicht jede Stillosigkeit in Kleidungsfragen bei Gericht geduldet werden soll. Aber, ich will es noch einmal deutlich sagen, Autorität und Akzeptanz hängen nicht von der Art der Kleidung ab, meine Damen und Herren.

Eine dritte Sache, die ich noch erwähnen möchte: die unter dem Stichwort der Öffnungsklausel vorgesehenen Änderungen der Artikel 6 bis 8 des Gesetzentwurfs. Hier geht es darum, dass für die Sozialgerichtsbarkeit die Verwaltungsgerichtsbarkeit…

Frau Abgeordnete, bitte mal 2 Minuten. Frau Scheringer-Wright, ich muss da nicht viel - danke. Sie können weitermachen.

In den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzentwurfs geht es darum, dass für die Sozialgerichtsbarkeit, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und für die Finanzgerichtsbarkeit geregelt werden soll, dass es beim derzeitigen Ablauf und der Zuständigkeitsverteilung im Prozesskostenhilfeverfahren bleibt, dass also die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen, sprich die Rechtspflegerinnen vom zuständigen Richter nicht mit weiteren PKH-Aufgaben betraut werden sollen. Hier sollte nach unserer Ansicht ebenfalls ein Austausch mit Verbänden und mit Vertreterinnen aus der Praxis nochmals die Vor- und Nachteile bei der Nutzung der Öffnungsklausel erörtern. Es ist so, dass die Verbände nicht grundsätzlich die Qualifikation der Rechtspflegerinnen infrage stellen,

dass zum Beispiel auch im Deutschen Richterbund vielmehr diskutiert wird, mit welchen organisatorischen Vorgaben ein möglichst transparentes und zeitlich reibungsfreies Prozesskostenhilfeverfahren zugunsten der Betroffenen sichergestellt werden kann. Das ist auch eine Sache, die wir zu bedenken geben wollen, dass nämlich die Rechtspflegerinnen mit ihren Qualifikationen sehr wohl in der Lage wären, diese Aufgabe zu übernehmen, dass es dann aber wiederum an logistischen Punkten scheitert, zum Beispiel an der Frage, ob genügend Personal vorhanden ist. Das sind Dinge, die nach Ansicht unserer Fraktion noch mal eine Diskussion im Ausschuss wert sind.

Wo wir nichts auszusetzen haben oder keinen Diskussionsbedarf sehen, sind die von Ihnen erwähnten Bearbeitungsgebühren für die Notarinnen. Wir glauben auch, dass das unproblematisch ist. Wir bitten also um die Überweisung an den Ausschuss für Justiz und Verfassung.

(Beifall DIE LINKE)

Danke, Frau Abgeordnete. Das Wort hat jetzt Frau Abgeordnete Marx von der SPD-Fraktion.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, werte Zuschauer, interessant, dass Frau Berninger gerade auch die Sache der Robe noch einmal problematisiert hat. Das hätte ich jetzt nicht gedacht.

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Wieso nicht?)

Wie Sie schon richtig gesagt haben, die Anwaltskammern, da sind wir Anwältinnen und Anwälte Pflichtmitglieder, und was uns steht, das können auch die Kammern, glaube ich, gut entscheiden, und was dem Gericht geziemt, das muss nicht unbedingt gesetzlich geregelt werden. Da habe ich jetzt kein Problem gefunden. Aufgrund spezieller Bundesregelungen und aktueller Rechtsprechungen müssen wir in dem Artikelgesetz, in verschiedenen Thüringer Gesetzen, die die Justiz betreffen, Änderungen vornehmen, und da die Robe. Damit haben wir nun angefangen, die Regelungen zur Vertreterversammlung beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte, Zuständigkeitsregelungen im Prozesskostenhilfeverfahren der Verwaltungs-, Sozialund Finanzgerichtsbarkeit. Bei diesen gesetzestechnischen Änderungen kann man im Detail noch mal hinterfragen, was sinnvoll ist, was erforderlich ist. Aber ich denke, dass wir relativ schnell zu einem Konsens kommen.

Den Konsens, den Sie jetzt bei den Gebühren und Auslagen für Angelegenheiten der Notare schon angekündigt haben, daran machen wir noch ein

(Abg. Berninger)

Fragezeichen. Wir haben sehr kritische Stellungnahmen von Thüringer Notaren erhalten und das veranlasst uns, uns das noch mal genauer anzuschauen, ob diese Gebühren und Auslagen für Angelegenheiten der Notare in dieser Höhe wirklich sein müssen. Der Freistaat Thüringen hat sich nach seiner Wiedergründung 1990 für die Einführung des hauptberuflichen Notars, des sogenannten Nur-Notars, entschieden. Das ist in anderen Bundesländern anders geregelt, da gibt es die Anwaltsnotare, die also Anwälte sind und noch eine Zusatzprüfung als Notar ablegen und dann beides machen - nicht nur sozusagen, sondern insgesamt. Jetzt ist schon die Frage, ob man bei den Gebührentatbeständen im Gesetzentwurf den Besonderheiten des hauptberuflichen Notariats, insbesondere dem Erfordernis des dreijährigen Anwärterdienstes gemäß § 7 Bundesnotarordnung gerecht wird. Ein möglicher Vergleich mit den Bundesländern Bremen, Berlin oder Niedersachsen, die Gebühren für die Bestellung zur Notarin bzw. zum Notar eingeführt haben, schwächelt in der Frage, weil diese Bundesländer ein Anwaltsnotariat haben, also den Rechtsanwalt, der im Nebenberuf auch Notar ist und sein will.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss aus 1998 ausgeführt, dass die Berufsbilder des Nur-Notars und des Anwaltsnotars nicht deckungsgleich sind. Das wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Berufszugangsvoraussetzungen zur Ernennung zum Nur-Notar und zum Notar quasi im Nebenberuf natürlich auch Unterschiede aufweisen.

Zudem erscheinen die ausgewiesenen Gebühren für die in der Regel einmal jährlich durchzuführende Amtsprüfung im Vergleich zu anderen Bundesländern möglicherweise recht hoch. Während jetzt hier im Gesetzentwurf in Thüringen 700 bis 1.000 € je nach Personal- und Zeitaufwand laut Gesetzentwurf berechnet werden sollen, sind dies nach meinem Informationsstand in Niedersachsen nur 300 bis 500 € oder in Berlin 250 bis 800 €. Die Gebühren liegen also niedriger. Da wollen wir noch mal draufschauen.

Wir haben in Thüringen rund 80 Notare. Auch wenn diese Berufsgruppe, weil sie ein garantiertes Mindesteinkommen im Berufsbild der Nur-Notare hat, nicht zu den ärmsten zählt, so sollte der Freistaat Thüringen sich trotz aller Finanzprobleme selbst daran gebunden fühlen, nicht in den Verdacht zu geraten, dass man sich hier möglicherweise nur relativ einfach eine neue Einnahmequelle verschaffen will. Also der Gebühr, die eingeführt werden soll, muss auch eine adäquate Leistung gegenüberstehen oder auch Kosten, die in dem Rahmen verursacht werden und deswegen übergeleitet und abgetragen werden sollen von denen, die davon den Nutzen haben.

Da sehe ich also einige rechtliche und fiskalische Fragen, die wir im zuständigen Ausschuss noch umfassend klären wollen. Zugleich sind wir grundsätzlich auch dann bereit, gegebenenfalls mit dem Koalitionspartner entsprechende Änderungen im uns vorliegenden Gesetz vorzunehmen.

In diesem Sinne beantrage auch ich wie schon meine Vorrednerin für die SPD-Fraktion die Überweisung des Gesetzentwurfs der Landesregierung an den Justiz- und Verfassungsausschuss zur weiteren Beratung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall SPD)

Danke, Frau Abgeordnete. Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Bergner von der FDP-Fraktion.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen mehrere rechtliche Änderungen im Bereich der Justiz erfolgen. Im Großen und Ganzen geht es um Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung, an bundesgesetzliche Vorgaben und um kostenrechtliche Regelungen im Bereich der Notare.

Ich denke, wir sollten das Gesetz mit der nötigen Schnelligkeit, aber auch mit der nötigen Gründlichkeit im Justizausschuss beraten. Deswegen will ich nur kurz ein paar Punkte ansprechen.

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, die Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen sind meistens sehr komplex. Um solche Verfahren zügig, aber qualitativ hochwertig zu bearbeiten, sind eine besondere Sachkompetenz und eine gewisse Erfahrung notwendig. Ich denke, dass die Zuständigkeitskonzentration in Mühlhausen deswegen richtig ist.

Ein weiterer Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Gebührenerhebung für Notarverwaltungsangelegenheiten. Notare sollen für einen finanziellen Ausgleich für die Bearbeitungskosten von Verwaltungsangelegenheiten herangezogen werden.

Auf den ersten Blick hört sich das vernünftig an, dass für eine Leistung - die Bearbeitung der Verwaltungsangelegenheiten - auch eine Gegenleistung erfolgen muss. Auf den zweiten Blick aber, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, ist aber doch zu hinterfragen, ob man dem Status der Notare durch eine Gebührenerhebung gerecht wird und ob die Begründung der finanziellen Entlastung des Landeshaushalts eine solche Gebührenerhebung überhaupt rechtfertigt. Hier habe ich doch meine Zweifel und deswegen sollte man den Gesetzentwurf auf jeden Fall noch einmal im Aus

(Abg. Marx)

schuss diskutieren und gegebenenfalls eine Anhörung vor allem auch der Notarkammer vornehmen.

Ich will noch kurz auf meinen letzten Punkt eingehen, und zwar auf den Ausschluss der Übertragung der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Prozesskostenhilfe auf den Urkundsbeamten. Für die Nutzung der Öffnungsklausel gibt es natürlich ein Für und Wider. Ich bin aber insgesamt skeptisch, ob die Urkundsbeamten, die jetzt schon gut ausgelastet sind, solche Aufgaben einfach übernehmen könnten oder ob es dazu nicht neuen Personals bedürfte. Weiterhin kann es zu einer Zersplitterung des Verfahrens kommen, was dann wiederum zu längeren Verfahren führen könnte. Deswegen halte ich den Ausschluss grundsätzlich nicht für falsch, man sollte aber überlegen, ob eine Befristung der Regelung sinnvoll ist oder eine Prüfungsfrist verankert werden sollte, um auf zukünftige Veränderungen reagieren zu können.

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, ich will es an dieser Stelle nicht so spannend machen, ich beantrage noch einmal formal im Namen meiner Fraktion die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Justiz- und Verfassungsausschuss und bedanke mich bei Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.