Thüringer Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Thü- ringer Patientenmobilitätsge- setz - ThürPatMobG -) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/7742 ERSTE BERATUNG
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, das vorliegende Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Das vorliegende Gesetz dient dazu, allen Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union einen Zugang zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Gesundheitsversorgung zu fördern. Dabei werden die nationalen Zuständigkeiten bei der Organisation und der Erbringung der Gesundheitsleistungen uneingeschränkt geachtet. Zur Zielerreichung wurden den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2011/24/EU zahlreiche Verpflichtungen auferlegt. Zu nennen ist zum Beispiel die Verpflichtung zur Normierung von Regelungen für die Kostenerstattung und für die Erteilung von Vorabgenehmigungen, zum Weiteren die Normierung der Verwaltungszusammenarbeit über das Binnenmarktinformationssystem. Eine weitere Verpflichtung ist die gegenseitige Anerkennung von Verschreibungen oder die Umsetzung der Vorgaben zu den Informationen und Unterrichtungspflichten gegenüber Patientinnen und Patienten. Eine weitere
Verpflichtung ist die Sicherstellung von Systemen der Haftpflichtversicherung, eine Garantie oder ähnliche Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist.
Zahlreiche Aspekte der Patientenmobilitätsrichtlinie hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Grundgesetz geregelt. Diesbezüglich sei insbesondere auf das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013, dem sogenannten Patientenrechtegesetz verwiesen. Im Patientenrechtegesetz sind bestimmte Informationspflichten über die Behandlung, die den Behandelnden treffen, bereits geregelt. Da aber weder der Kreis der zur Information Verpflichteten noch der Umfang und Inhalt der Informationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz deckungsgleich mit dem ist, was die Richtlinie 2011/24/EU festlegt, bedarf es einer weiteren gesetzlichen Untersetzung. Der Umfang und Inhalt der Informationspflichten erstreckt sich entsprechend der Regelung in Artikel 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/24/EU auf Informationen über Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der erbrachten Gesundheitsversorgung, die Pflicht zur Erstellung klarer Rechnungen sowie die Pflicht der Gesundheitsdienstleister, über ihren Zulassungs- und Registrierungsstatus sowie ihren Versicherungsschutz Auskunft zu geben. Entsprechende Informationspflichten sind mit § 3 des Gesetzentwurfs geregelt. Neben den vorgenannten Informationspflichten der Gesundheitsdienstleister sind noch Regelungen zur Sicherstellung von Systemen der Berufshaftpflichtversicherung, einer Garantie oder einer ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist, zu treffen. Nach § 23 Nr. 16 des Thüringer Heilberufsgesetzes und den entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen betrifft das diesbezüglich lediglich den Personenkreis der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Tierärztinnen und Tierärzte, der Apothekerinnen und Apotheker und der Psychotherapeutinnen und -therapeuten.
Die Richtlinie 2011/24/EU fordert dagegen für einen wesentlich größeren Kreis der Gesundheitsdienstleister eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, einer Garantie oder einer damit vergleichbaren Absicherung von Schadensersatzansprüchen. § 4 des Gesetzentwurfs trägt dem Rechnung. Da es sich bei den noch umzusetzenden vorgenannten Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/24/EU um Regelungen im Bereich der Berufsausübung in den Gesundheitsberufen handelt, liegt die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern.
stellt § 2 des Gesetzentwurfs klar, wer unter den Begriff des Gesundheitsdienstleisters im Sinne des Gesetzes fällt. Die Klarstellung ist erforderlich, weil zum Beispiel Gesundheitsdienstleister, die keine planbaren Gesundheitsdienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitäter, nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie und damit unter dieses Gesetz fallen. Ebenfalls zur Klarstellung wurden die Aufgaben des Landesverwaltungsamtes als zuständige Stelle für die Teilnahme am Binnenmarktinformationssystem näher umschrieben. Bei den Aufgaben handelt es sich um Aufgaben, für die das Landesverwaltungsamt bereits zuständig ist. Zu den Aufgaben des Landesverwaltungsamtes gehört die Erteilung der Berufsausübungsberechtigungen sowohl für die akademischen Heilberufe als auch für die reglementierten Gesundheitsfachberufe. Weiter ist das Landesverwaltungsamt zuständig für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG. Das Landesverwaltungsamt nimmt auch bereits an Informationsaustauschen über das Binnenmarktinformationssystem teil und ist für Thüringen als IMI-Koordinator im Binnenmarktinformationssystem registriert. Die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2011/24/EU sowie der Informationen nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/24/EU für die nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung sind Aufgaben im Rahmen der bereits bestehenden Fachaufgaben des Landesverwaltungsamtes.
Sehr geehrte Damen und Herren, vor allem Besucherinnen und Besucher, das ist alles sehr technisch, aber Sie sehen, wenn Sie in Europa reisen wollen und wenn Sie sichergestellt bekommen wollen, dass wir überall gleichermaßen betreut werden und auch Ärztinnen und Ärzte die Sicherheit über die Berufshaftpflicht haben, bedarf es dieses Gesetzes. Zwar ist es trocken, aber wenn es praktisch wird, dann ist es ganz wichtig. Herzlichen Dank.
Danke, Frau Ministerin. Die Fraktionen sind übereingekommen, dass es zu diesem Tagesordnungspunkt keine Aussprache gibt. Ich frage noch einmal: Gibt es den Wunsch auf Ausschussüberweisung? Ich fange mal beim Abgeordneten Bergner an.
Vielen Dank, Herr Präsident. Diese Übereinstimmung gab es mit uns so nicht und es gibt eine Wortmeldung der Abgeordneten Sparmberg, die ich abgegeben habe.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Gäste, es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/24 der Europäischen Union allen Bürgerinnen und Bürgern der EU der Zugang zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erleichtert werden soll. Aber wenn das Gesetz so kommt, wie es uns bisher im Entwurf vorliegt, wird es dazu führen, dass die Praxen der Ärzte und Heilberufler für viele EU-Bürger verschlossen bleiben werden. Lassen Sie mich das kurz begründen. Der Gesetzestext ist ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Anwälte. Die Regelungen lassen grundlegendste Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot vermissen. Die Autoren des Entwurfs haben entweder die Richtlinie nicht gelesen oder aber keinen Blick für die fatalen Auswirkungen der gefundenen Formulierungen auf die Praxis.
Geregelt wird im Gesetz, dass der Gesundheitsdienstleister dem Patienten einschlägige Informationen zur Verfügung stellen soll, um diesem eine sachkundige Entscheidung zu ermöglichen. Diese Informationen betreffen Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung. So weit, so gut, dies gilt heute auch schon für deutsche Patienten. Aber wenn wir uns den § 3 hinsichtlich der Anforderung an die Sprache ansehen, merken wir schnell, dass damit die Gesundheitsdienstleister heillos überfordert wären. Die EU-Richtlinie stellt in Artikel 4 Abs. 5 klar, dass Sprachregelungen unberührt bleiben, es den Mitgliedstaaten jedoch freisteht, Informationen auch in anderen Sprachen zur Verfügung zu stellen. Die jetzige Formulierung im Gesetzentwurf geht aber allein vom Empfängerhorizont des ausländischen Patienten aus. Mithin wären die Gesundheitsdienstleister verpflichtet, Informationen entsprechend der Sprachkenntnisse der jeweiligen Patienten zu erteilen bzw. vorzuhalten, also in allen Sprachen der EU. Dies kann nicht zumutbar sein, weder für die Landarztpraxis noch den Zahnarzt um die Ecke oder den Apotheker.
Es ist so auch von der EU nicht gefordert. Ja, es entspricht nicht einmal im Ansatz der gebotenen Verhältnismäßigkeit.
Ich will Ihnen das an einem konkreten Beispiel näherbringen. Gegenstand einer umfassenden Patientenaufklärung sind - im Übrigen nicht erst seit dem Patientenrechtegesetz von Daniel Bahr - eine
Befund- und Diagnoseaufklärung, eine Behandlungs- und Therapieaufklärung mit Aufklärung über Behandlungsalternativen, eine Risikoaufklärung bzw. Eingriffserklärung, eine Verlaufserklärung, eine Sicherheitsaufklärung und eine Kostenaufklärung, und das in allen EU-Sprachen. Dies nunmehr bei allen Gesundheitsanbietern für alle EU-Sprachen einzufordern, bedeutet den Bürokratieinfarkt für die medizinische Versorgung.
Dass diese Probleme gesehen werden und dass sie erwartbar zum Widerstand der gesundheitspolitischen Akteure führen müssen, zeigt die ähnliche Debatte aus Schleswig-Holstein. Aber Thüringen schafft es sogar, die Regelung in der Begründung zu § 3 noch zu verschärfen, denn hier spricht man nicht mehr davon, dem Patienten mit Informationen zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, sondern diesen zu befähigen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Daher kann sich auch niemand mehr auf eine andere Interpretation des Textes später zurückziehen.
Ich darf somit bereits jetzt ankündigen, dass die FDP-Fraktion in den Ausschussberatungen dazu eine Anhörung verlangen wird. Ich hoffe, wir können gemeinsam den Gesetzestext praxistauglich machen, indem wir die Informationspflicht auf eine Amtssprache der EU reduzieren.
Des Weiteren will ich Ihnen sagen, dass die Krankenkassen keinerlei vergleichbarer Informationspflicht nachzukommen haben. Es ist zwar so, dass die Aufnahme einer Arbeit in Deutschland für EUAusländer den Abschluss einer deutschen Krankenversicherung verlangt, eine Informationspflicht in der Herkunftssprache ist dabei aber nicht vorgesehen. Ich denke, hier herrscht ein Ungleichgewicht, das wir im Ausschuss auch noch beseitigen sollten.
Dann schaue ich noch mal in die Runde. Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor, so dass ich die Aussprache schließen kann.
Wenn ich das alles so richtig deute, ist die Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit beantragt. Darüber stimmen wir jetzt auch ab. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Handzeichen. Das ist die Zustimmung von allen Fraktionen. Ich frage trotzdem noch mal nach Gegenstimmen. Das
ist nicht der Fall. Und Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit ist die Überweisung so beschlossen und ich kann den Tagesordnungspunkt schließen.
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 (Thüringer Schulin- vestitionsgesetz) Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/7767 dazu: Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/7768
Für die Fraktion DIE LINKE begründet der Abgeordnete Huster den Gesetzentwurf und den Entschließungsantrag.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, Bildungsminister Matschie forderte unlängst mehr Geld für die Modernisierung von Schulen und Finanzminister Voß stellte als sogenannte Konsolidierungsrendite mehr Mittel für diesen Zweck ab 2015 in Aussicht. Begleitet wird dies von gegenseitigen Wahlkampfvorwürfen und von einer Debatte um die generelle Auskömmlichkeit des Finanzausgleichs.
Die Senkung der Investitionspauschale von 22,2 auf 15 Mio. € ab 2013 verschärfte den Investitionsstau an den Schulen in Thüringen zusätzlich. Wir hatten in der Haushaltsdebatte den Antrag eingebracht, jeweils 15 Mio. € zusätzlich in die Sanierung von Schulen und Schulsporthallen zu investieren. Als Deckung waren damals zu hoch veranschlagte Zinsen vorgeschlagen. Nun kommt offenbar erfreulicherweise Bewegung in die Debatte. Deshalb, meine Damen und Herren, liegt Ihnen heute ein Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE vor, der jeweils 50 Mio. € in den Jahren 2014 und 2015 für zusätzliche Investitionen in Schulbauten und Schulturnhallen ermöglichen soll. Die Deckung soll aus den Rücklagen, aus Überschüssen der Jahre 2012 und 2013 erfolgen. Zusätzlich liegt Ihnen ein Entschließungsantrag vor, der auf eine Änderung der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Finanzministeriums zur Gewährung von Bedarfszuweisungen abzielt. Erreicht werden soll damit, dass die Ausrei
chung von Mitteln zum Zwecke der Sicherung des vorgesehenen Mitleistungsanteils bei Investitionen, insbesondere in Haushaltsnotlagegemeinden wieder möglich wird, mit anderen Worten, dass auch sehr arme Kommunen in Schulen investieren können. Und zeitlich, meine Damen und Herren, ist eine Beschlussfassung unseres Gesetzentwurfs noch vor der Sommerpause möglich, besteht doch offenbar inhaltlich eine große Einigkeit hier im Haus. Meine Damen und Herren, in Goethes Faust heißt es: „Der Worte sind genug gewechselt. Lasst mich auch endlich Taten sehn! Indes ihr Komplimente drechselt, kann etwas Nützliches geschehn.“ Oder anders, Herr Dr. Voß, „nun mal Butter bei die Fische“. Danke schön.
Danke, Herr Abgeordneter. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Barth von der FDP-Fraktion.
Vielen Dank, Herr Präsident. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, lassen Sie mich folgende Bemerkung machen. Herr Kuschel und lieber Herr Huster, das ist genau der Punkt, den wir heute früh schon einmal hatten. Vorhin wirft uns Herr Kuschel vor, dass wir einen Gesetzentwurf zum Thema Kommunalabgaben machen, dem von Herrn Kuschel die Ernsthaftigkeit abgesprochen wurde, weil er drei Monate vor der Landtagswahl nicht mehr zu Ende beraten werden kann. Und jetzt legen Sie selbst einen Gesetzentwurf vor, der dieselbe Zeitdauer bis zum Ende der Legislatur hat, um beraten zu werden. Ich will das, was ich vorhin gesagt habe, noch einmal ausdrücklich wiederholen. Ich finde es richtig, dass wir auch jetzt noch Gesetzentwürfe einbringen, weil wir bis zum Ende der Legislatur gewählt sind und weil die Probleme nicht warten, bis Wahl ist, sondern weil sie gelöst werden müssen.
Deswegen in erster Beratung jetzt der Gesetzentwurf der Linken, Kollege Huster hat es vorgestellt, 50 Mio. € zusätzlich sollen in den Jahren 2014 und 2015 für den Investitionsstau in den Schulgebäuden und Sportanlagen zur Verfügung gestellt werden. Dass es diesen Investitionsstau gibt, meine Damen und Herren, das kann niemand, der durch das Land fährt, ernsthaft bezweifeln. Das muss man schlicht und ergreifend so sagen. Es gibt ganz tolle Schulgebäude. Es gibt ganz tolle Sportanlagen auch in unseren Städten und Gemeinden, auch an Schulen. Aber es gibt eben auch eine ganze Reihe von Schulen und Sportanlagen, wo dringend etwas passieren muss. Deswegen hat die FDP-Fraktion übrigens nicht in der Woche vor der Kommunal
wahl, sondern schon bei den Haushaltsberatungen 2012 beginnend und auch bei den Beratungen zum Doppelhaushalt 2013/2014 beantragt, die Mittel der Investitionspauschale jeweils zu erhöhen.
2012 sollten es 15 Mio. € sein und dann im Doppelhaushalt insgesamt 40 Mio. mehr. Wer das zusammenrechnet, sieht, in den drei Jahren wären wir immerhin auf 55 Mio. gekommen. Nun wissen wir alle, dass auch dieses Geld am Ende das Problem nicht löst. Aber es ist wie immer, wenn man nicht anfängt, wenn man nicht auch mit kleinen Schritten anfängt, wird das Problem größer und man schiebt eine Bugwelle vor sich her, die nur noch höher wird.