Protokoll der Sitzung vom 26.06.2014

Und die zweite Nachfrage?

Können Sie mir diesbezüglich eine kurze schriftliche Mitteilung geben, wenn Sie noch einmal nachgefragt haben in Ihrem Haus?

Herr Abgeordneter, das sind verwaltungsinterne Vorgänge und ich bitte um Nachsicht, die würde ich auch gern zunächst einmal verwaltungsintern belassen.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen jetzt zur Frage 5, das ist die Frage der Frau Abgeordneten Leukefeld für die Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7870. Bitte schön.

Berufsorientierung im nächsten Schuljahr auf der Kippe?

Obwohl nach Aussagen der Landesregierung eine Summe von 10 Mio. € bereitsteht, um die Fortsetzung der Berufsorientierungsprojekte an den Thüringer Schulen im kommenden Schuljahr zu gewährleisten, gibt es Signale, dass gegebenenfalls

doch ein Abbruch von Projekten droht. So soll die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH einigen Trägern gegenüber infrage gestellt haben, eine Übernahme der Fahrtkosten für Schüler (weiterhin) in allen Kreisen zu ermöglichen. Es könnte eine Finanzierungslücke entstehen, die von den betreffenden Landkreisen absehbar nicht geschlossen werden kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf Basis welcher Richtlinien und Absprachen vollzog sich bislang die Übernahme von Schülerfahrtkosten in Projekten der Berufsorientierung und welche Hindernisse gibt es gegebenenfalls, diese Regelungen fortzusetzen?

2. Wie und auf welcher Grundlage erfolgt die Verwendung der genannten 10 Mio. €, die die Projekte der Berufsorientierung sichern sollen?

3. Ist daran gedacht, mit den Kreisen und kreisfreien Städten bei der Sicherung der Berufsorientierung im kommenden Schuljahr zusammenzuarbeiten, und wie soll dies geschehen?

4. Wie will die Landesregierung das Problem der Fahrtkostenübernahme für die Schüler in Projekten der Berufsorientierung auch für die nächsten Jahre grundsätzlich lösen?

Danke, Frau Abgeordnete Lukasch. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Es hat das Wort Herr Prof. Dr. Merten.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der werten Abgeordneten Leukefeld, vorgetragen durch Abgeordnete Lukasch, wie folgt:

Zu Frage 1: Maßnahmen der schulischen Berufsorientierung werden seit 2007 mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds über die Berufsvorbereitungsrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie und Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Die Berufsvorbereitungsrichtlinie wurde bis zum 31.12. dieses Jahres verlängert. Die Fahrtkosten für Teilnehmer an Maßnahmen der Berufsorientierung sind grundsätzlich zuschussfähige Ausgaben und somit förderfähig. Dabei ist der Grundsatz der Nachrangigkeit und Zusätzlichkeit des ESF bei der Finanzierung der Ausgaben zu beachten. Der Zuwendungsempfänger hat zunächst alle verfügbaren Eigen- und Drittmittel im Projekt einzusetzen. Dafür haben vor der Erstellung des jeweiligen Projektfinanzierungsplans Absprachen zwischen Schule, Bildungsträger und Schulträger stattgefunden. Im Rahmen der Antrag

(Staatssekretär Prof. Dr. Merten)

stellung wird regelmäßig eine Aussage zur Übernahme der Fahrtkosten durch den Schulträger abgefordert. Eine Negativerklärung ist notwendig, wenn der Schulträger die Fahrtkosten nicht übernimmt oder nicht übernehmen kann, damit die Gesellschaft für Arbeit und Wirtschaftsförderung finanzieren kann.

Zu Frage 2: Grundlage für die Finanzierung der Berufsorientierungsmaßnahmen im ersten Schulhalbjahr 2014/2015 ist die Berufsvorbereitungsrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie. Die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sich an der Finanzierung gemäß § 48 SGB III. Das Antragsverfahren bei der GfAW läuft seit Mai 2014. Für das zweite Schulhalbjahr ist vorgesehen, bereits im Herbst 2014 eine Bewilligung für Berufsorientierungsmaßnahmen aus dem Operationellen Programm von 2014 bis 2020 vorzunehmen. Die entsprechende Richtlinie ist in Arbeit. Die Abstimmung mit der Regionaldirektion für Arbeit SachsenAnhalt-Thüringen zur organisatorischen Umsetzung der Kofinanzierung läuft derzeit.

Zu Frage 3: Zur Sicherung der Berufsorientierung im kommenden Schuljahr und in Bezug auf die neue Förderperiode hat es im Vorfeld der Erstellung der neuen Richtlinie Gespräche mit dem Städte- und Gemeindebund Thüringen sowie dem Thüringischen Landkreistag gegeben. Die Schulträger werden an der konkreten Ausgestaltung des Richtlinienentwurfs beteiligt.

Zu Frage 4: Für die neue Förderperiode ist vorgesehen, das zu Frage 1 beschriebene Verfahren beizubehalten.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich sehe keine Nachfragen. Herzlichen Dank. Wir kommen zur Frage der Abgeordneten Marx von der SPD-Fraktion in der Drucksache 5/7874. Bitte, Frau Abgeordnete.

Danke, Frau Präsidentin. Die Landtagsverwaltung hat mich gebeten, den Einleitungstext etwas abzukürzen. Das mache ich hiermit.

Landrat erklärt Annahme des Kreistagsmandats in Saalfeld-Rudolstadt

Der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt hat beim Thüringer Landesverwaltungsamt einen mittlerweile genehmigten - Antrag auf Entlassung aus dem Amt zum 30.09.2014 gestellt. Mit Bescheid vom 6. Juni 2014 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt den 14. September 2014 als Termin für die dadurch notwendige Landratswahl festgelegt.

Der Landrat des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt erklärte am 11. Juni 2014 auf seiner Facebook-Seite, dass er sein Kreistagsmandat anzunehmen gedenke und gegen den sogenannten Amtsantrittshindernisbescheid des Landesverwaltungsamts Rechtsmittel einlegen werde, um ab Oktober seinen Sitz im Kreistag einnehmen zu können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist das hier dargestellte Vorgehen denkbar, zulässig und rechtlich unbedenklich und mit welcher Begründung?

2. Inwieweit sind möglicherweise Beschlüsse des Kreistags oder seiner Ausschüsse ungültig bzw. müssten möglicherweise von Amts wegen beanstandet werden?

3. Wer müsste die Beschlüsse von Amts wegen beanstanden?

4. Inwieweit ist es zulässig, einen Sitz im Kreistag über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten nach der Wahl „freizuhalten“?

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium. Herr Staatssekretär Rieder, bitte schön.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Aber jetzt nicht ausweichen! Ganz exakt, rechtssi- cher.)

(Heiterkeit DIE LINKE)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die abgeänderte Mündliche Anfrage der Abgeordneten Marx beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach § 102 Abs. 4 Nr. 1 der Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz kann eine zum Kreistagsmitglied gewählte Person ihr Ehrenamt nicht antreten, wenn sie gleichzeitig als Beamter des Landkreises tätig ist. Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 stellte die Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber Herrn Holzhey gemäß § 30 Abs. 6 Thüringer Kommunalwahlgesetz das Vorliegen eines Amtsantrittshindernisses fest und erklärte diese Entscheidung für sofort vollziehbar. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist nach § 30 Abs. 6 Thüringer Kommunalwahlgesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Zu Fragen 2 und 3: Die Feststellung des Vorliegens eines Amtsantrittshindernisses nach § 30 Abs. 6 Thüringer Kommunalwahlgesetz für einen gewähl

(Staatssekretär Prof. Dr. Merten)

ten Bewerber für den Kreistag führt nicht zur Ungültigkeit der Kreistagsbeschlüsse.

Zu Frage 4: Infolge des Feststellungsbescheids nach § 30 Abs. 6 Thüringer Kommunalwahlgesetz bleibt der Sitz im Kreistag vorläufig unbesetzt. Erst mit Bestandskraft der Entscheidung ist nach § 30 Abs. 7 Thüringer Kommunalwahlgesetz ein Nachrücker zu berufen.

Es gibt eine Nachfrage der Fragestellerin.

Sie hatten jetzt erwähnt, dass in dem Bescheid des Amtsantrittshindernisses die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Warum hat denn dann jetzt die Klage aufschiebende Wirkung? Oder hat Herr Holzhey auch gegen sofortige Vollziehbarkeit Beschwerde eingelegt und wenn ja, müsste die dann erfolgreich gewesen sein? Sonst müsste doch das Amtsantrittshindernis quasi vorläufig rechtskräftig sein und dann müsste doch der Sitz anderweitig besetzt werden im Kreistag.

Ich habe keine Kenntnis davon, ob Herr Holzhey schon Rechtsmittel eingelegt hat. Ansonsten muss man schon differenzieren zwischen dem Bescheid als solchem, gegen den ist die Klage möglich, und der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Hier gegen gibt es eine Möglichkeit, ich glaube, es ist § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung. Und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit müsste dann auch gesondert angegriffen werden. Beides ist zurzeit noch offen.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär Rieder. Es gibt noch eine Nachfrage aus den Reihen der Abgeordneten. Bitte, Herr Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, einmal vorausgesetzt, der Bescheid des Landesverwaltungsamtes ist bis Oktober nicht rechtskräftig und dann ist das Amtsantrittshindernis entfallen. Wie ist denn dann die Rechtslage? Kann dann Herr Holzhey das Mandat annehmen?

Die Frage ist, auf welchen Zeitpunkt sich eine gerichtliche Entscheidung bezieht. Normalerweise ist es so im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidet. Hier dürfte es an

ders sein, weil es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Amtsantritts vorliegen. Das heißt, die weitere Entwicklung dürfte keine Rolle mehr spielen.

Vielen Dank. Damit ist die Frage beantwortet. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage, das ist die Frage des Herrn Abgeordneten Weber der SPD-Fraktion mit der Drucksachennummer 5/7876. Hier wird für die Landesregierung das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit antworten. Bitte, Herr Abgeordneter.

Arbeitsschutzverletzung bei Saisonarbeitskräften auf einem Erdbeerhof?

Auf einem Erdbeerhof im Landkreis Sömmerda sollen Saisonarbeitskräfte unter anderem aus Rumänien als Erntehelfer beschäftigt sein. Hierbei soll es zu Verletzungen gesetzlicher Vorschriften des Arbeitsschutzes gekommen sein. So sollen angeblich die Saisonarbeitskräfte in Gruppen von 13 bis 20 Personen in Zimmern von neun bis elf Quadratmetern untergebracht sein. Auch die sanitären Anlagen sollen für die Zahl der Arbeiter insgesamt nicht ausreichend vorhanden sein. Die tägliche Arbeitszeit soll 13 bis 15 Stunden betragen. Seitens des Unternehmens soll es sofortige Sanktionsmaßnahmen in Form von Lohnminderungen geben, wenn beispielsweise Arbeitskräfte wegen Krankheit nicht pünktlich zur Arbeit erschienen oder sie bei Niederschlägen einen Unterstand gesucht haben und so ihre Arbeit unterbrochen haben. Zudem soll es am 9. Juni 2014 zu einem Arbeitsunfall gekommen sein, wonach zwei Personen medizinische Hilfe im Krankenhaus in Anspruch nehmen mussten. Den Angehörigen soll sogar durch eine der Vorarbeiterinnen des Erdbeerhofs verweigert worden sein, ihre im Krankenhaus befindlichen Familienmitglieder zu besuchen, worauf große Teile der Arbeiterschaft dieses Erdbeerhofs in den Ausstand getreten sein sollen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Möglichkeit gibt es, den Betroffenen gegebenenfalls über das Welcome Center Thüringen schnelle Hilfe zukommen zu lassen, sollten sich die oben genannten Schilderungen bewahrheiten?