Herr Präsident, das wird sich jetzt ändern. Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Renner wie folgt:
Zu Frage 1: Ein Mitarbeiter der GFAW hat sich am 3. März 2010 wegen eines Fördermittelantrags des Sebastian Reiche telefonisch an das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz gewandt und um Übermittlung gerichtsverwertbarer Erkenntnisse gebeten. Die Tatsache, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Rechtsextremisten handelt, war der GFAW zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt.
Zu Frage 2: Am 22.06.2010 hat eine Mitarbeiterin des Landesamtes bei der GFAW angerufen und bestätigt, dass Sebastian Reiche ein aktiver Rechtsextremist und Funktionär der NPD ist. In dem Gespräch wurden die Voraussetzungen einer Informationsübermittlung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes erläutert. Danach dürfen personenbezogene Daten an andere Behörden und öffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben und zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Die GFAW wurde um ergänzende Angaben gebeten.
Zu Frage 3: Nein. Ich will jedoch keinen Zweifel daran lassen, dass der Fall sehr bedauerlich ist. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller in den Thüringer Verfassungsschutzberichten der Jahre 2004 bis 2009 jeweils im Abschnitt Rechtsextremismus und im Personenregister erwähnt wird. Unter anderem wird dort über seine Aktivitäten als stellvertretender Versammlungsleiter rechtsextremistischer Veranstaltungen und als maßgeblicher Mitgestalter der rechtsextremistischen Publikation „Der Rennsteigbote“ berichtet. Weiterhin wird berichtet über seine Funktionen als Vorsitzender des NPD-Kreisverbands Gotha und als Beisitzer im NPD-Landesvorstand Thüringen.
Wenn meine Notizen richtig sind, hat die Beantwortungszeit dreieinhalb Monate gedauert. Ist das die übliche Beantwortungszeit, wenn Anfragen aus Behörden/Kommunen an das Landesamt für Verfassungsschutz gehen, die dort um Unterstützung in Fragen des Umgangs mit Rechtsextremismus bitten? Zweitens: Welche Beantwortungszeit solcher Anfragen halten Sie für angemessen, wenn eine Behörde den Titel „Frühwarnsystem“ trägt?
Zur Nachfrage 1: Die Bearbeitungszeit war zu lang, gar keine Frage; sie muss deutlich kürzer sein. Die Gründe, weshalb die Bearbeitungszeit so lang war, prüfen wir zurzeit, wie auch einige andere Fragen noch der Prüfung bedürfen. Es ist völlig klar, so ein Fall darf sich nicht wiederholen.
Was ist hier „angemessene Bearbeitungszeit“? Das kann man nicht so generell sagen, das kommt darauf an. Wenn Sie sich die Übermittlungsvorschrift des § 14 anschauen, da gibt es mehrere Fallkonstellationen, wenn die Polizei was will und es ist dringend, muss es vielleicht schnell gehen. Hier bei unserem Förderantrag, wenn eine Menge von Daten aufbereitet werden muss, sollte das innerhalb von zwei bis drei Wochen möglich sein.
Ich sehe keinen weiteren Nachfragebedarf. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Klaubert von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/1869.
Medienberichten zufolge hat Graf Henckel von Donnersmarck die Goethe-Zeichnungen aus dem sogenannten Hirschhügel-Konvolut verkauft, obwohl die Eigentumsrechte an den Bildern noch nicht abschließend geklärt sind. Offensichtlich ist das Restitutionsverfahren nicht abgeschlossen.
1. Gibt bzw. gab es bis zum 21. November 2010 einen Bescheid oder anderweitigen Nachweis, wonach Graf Henckel von Donnersmarck rechtmäßiger Eigentümer der Goethe-Zeichnungen ist, falls ja, von wem wurde dieser Bescheid wann erstellt und wo ist er einzusehen?
2. Ist das Landesamt für offene Vermögensfragen über den Dauerleihvertrag zwischen der Klassik Stiftung Weimar und Graf Henckel von Donnersmarck informiert worden, wenn ja, wann und wenn nein, warum nicht?
3. Welche weiteren Dokumente mit welchen Inhalten liegen zu diesem Vorgang vor und wo sind diese einzusehen?
4. Werden weitere, scheinbar abgeschlossene Restitutionsangelegenheiten momentan auf ihre verbindliche Rechtswirkung geprüft und wenn ja, wie viele?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Staatssekretär Prof. Merten.
Vielen Dank, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Klaubert wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Nach Kenntnisstand der Thüringer Landesregierung und der Klassik Stiftung Weimar gibt es eine Kette von Nachweisen, aus denen sich für Herrn Nicolas Graf Henckel von Donnersmarck die Stellung als berechtigter Eigentümer ergibt. Ansprüche von Dritten im Hinblick auf das Eigentum an den Bildern aus dem sogenannten HirschhügelKonvolut sind nicht bekannt. Der Grundbesitz Schloss Hirschhügel einschließlich des Inventars wurde aufgrund des Gesetzes über die Bodenreform im Land Thüringen von 1945 enteignet. Die Goethe-Zeichnungen aus dem Hirschhügel-Konvolut haben sich vor der Enteignung im Schloss Hirschhügel befunden und wurden infolge der Enteignung 1951 dem Goethe-Nationalmuseum übergeben, in dem sie sich auch bis zum Abschluss des Dauerleihvertrags befunden haben. Mit Schreiben vom 18. September 1990 hat Herr Dr. Viktor Graf Henckel von Donnersmarck einen Antrag auf Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche gemäß Anmeldeverordnung vom 11. Juli 1990, bezogen auf das land- und forstwirtschaftliche Grundvermögen Hirschhügel und unter anderem 40 Handzeichnungen Johann Wolfgang von Goethes, gestellt. Bis zum 21. November 2010 hat weder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen noch das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Bescheid hinsichtlich der beweglichen Gegenstände, wozu auch die GoetheZeichnungen aus dem Hirschhügel-Konvolut zählen, erlassen. Ein solcher ist auch nicht notwendig gewesen, da die Enteignung von Schloss Hirschhügel einschließlich des Inventars auf besatzungsrechtlichen und -hoheitlichen Bestimmungen basierend erfolgte, das Vermögensgesetz ist deshalb nicht anwendbar. Es gab keine Verfügungsbeschränkungen wegen etwaiger öffentlich-rechtlicher Restitutionsansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, da diese zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dauerleihvertrags im September
1994 noch nicht bestanden bzw. nicht entstanden waren. Die Klassik Stiftung Weimar hat die Provenienz der Goethe-Zeichnungen aus dem Hirschhügel-Konvolut anhand ihrer Unterlagen dargelegt. Danach ist klar Nicolas Graf Henckel von Donnersmarck, der mit der Rechtsvorgängerin der Klassik Stiftung Weimar 1994 einen Dauerleihvertrag über die Goethe-Bilder abgeschlossen hat, Alleinerbe des 1993 verstorbenen Dr. Viktor Graf Henckel von Donnersmarck. Von der Sachlage, dass Herr Nicolas Graf Henckel von Donnersmarck berechtigter Eigentümer der Goethe-Zeichnungen war, ging auch die Rechtsvorgängerin der Klassik Stiftung Weimar bei Abschluss des Dauerleihvertrags 1994 aus. Auch nach Einschätzung des Thüringer Finanzministeriums wurde jedenfalls unmittelbar vor Abschluss des Dauerleihvertrags zwischen der Rechtsvorgängerin der Klassik Stiftung Weimar und Herrn Nicolas Graf Henckel von Donnersmarck das Eigentum an den richtigen Berechtigten übertragen. Verfügungsbeschränkungen haben zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden.
Ihre Frage 2 beantworte ich wie folgt: Seitens der Klassik Stiftung Weimar erfolgte keine Information. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat dem Thüringer Finanzministerium am 16. November 2010 den zwischen der Klassik Stiftung Weimar und Herrn Graf Henckel von Donnersmarck im Jahr 1994 geschlossenen Dauerleihvertrag übersandt. Am gleichen Tag wurde dieser Dauerleihvertrag dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übermittelt.
Zu Ihrer dritten Frage antworte ich wie folgt: Dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur liegen in dieser Sache vor:
- die Kopie des Antrags auf Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche von Herrn Dr. Viktor Graf Henckel von Donnersmarck vom 18. September 1990,
- Kopie des Erbscheins vom 29. Juli 1993, wonach Herr Dr. Viktor Graf Henckel von Donnersmarck von Herrn Nicolas Graf Henckel von Donnersmarck nach Tod des Erstgenannten - er verstarb am 28. Mai 1993 - als Alleinerbe beerbt worden ist,
- Dauerleihvertrag von 1994 und Ausstellungsvertrag von 2009 zwischen der Klassik Stiftung Weimar und Herrn Graf Henckel von Donnersmarck,
- Schilderung der Chronologie um die Ereignisse der Goethe-Handzeichnungen aus dem Hirschhügel-Konvolut seit dem 25. November 2009 - erstellt von der Klassik Stiftung Weimar,
- Darstellung der Klassik Stiftung Weimar vom 26. November 2010 mit Belegen zu den Eigentumsverhältnissen an den 45 Goethe-Zeichnungen aus dem Hirschhügel-Konvolut einschließlich begründender Archivunterlagen zur Provenienz der Zeichnungen,
- Stellungnahme des Thüringer Staatsarchivs Rudolstadt vom 23. November 2010 mit der Feststellung, dass die Goethe-Zeichnungen aus dem Hirschhügel-Konvolut im Mai 1951 von den staatlichen Museen Heidecksburg übernommen und zusammen mit anderen Kunstgegenständen am 2. Juni 1951 dem Goethe-Nationalmuseum Weimar übergeben wurden,
- Stellungnahme des Thüringer Hauptarchivs Weimar vom 25. November 2010, wonach im Bestand Landesbodenkommission eine Zusammenstellung der im Zusammenhang mit der Bodenreform enteigneten Schlösser und Herrenhäuser des Landes Thüringen, in der auch Schloss Hirschhügel genannt wird, überliefert ist, und
- ablehnender Bescheid des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen hinsichtlich des Antrags auf Rückübertragung des Gutsbesitzes Schloss Hirschhügel nach dem Vermögensgesetz vom 22. Januar 1998 und infolgedessen Bescheid des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen über eine staatliche Ausgleichsleistung für den Verlust des Gutes Kuhfraß und des Schlosses Hirschhügel vom 14. Oktober 2010.
Die Akteneinsicht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere nach § 29 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz. Eine Einsichtnahme kann gewährt werden, solange und soweit keine schutzwürdigen Belange Dritter hiervon berührt werden.
Ihre Frage 4 beantworte ich wie folgt: Es gibt keine Hinweise oder Grundlagen, wonach abgeschlossene Restitutionsangelegenheiten auf ihre verbindliche Rechtswirkung hin überprüft werden müssten.
Ich gestehe, dass ich die Antwort auch in der Abfolge der Bescheide und Entscheidungen noch einmal nachlesen möchte, deswegen eine ganz simple Frage: Prof. Werner hat letzten Endes auch öffentlich darauf hingewiesen, dass, wenn die Eigentumsrechte an den Bildern nicht abschließend geklärt sind, eine recht gute Chance besteht, diese Bilder wieder nach Thüringen zurückzuholen. Wie bewertet denn die Landesregierung diese Feststellung, die in der Öffentlichkeit getroffen worden ist?
Sie würde Herrn Prof. Werner zustimmen, wenn die Situation wäre, wie er sie darstellt. Ich habe eben eingangs bei der ersten Frage formuliert, dass wir eine Kette von Nachweisen haben, aus denen sich die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf Herrn Nico
las Graf Henckel von Donnersmarck als berechtigt ergeben. Insofern haben wir da eine andere Position im Moment.
Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Weber von der Fraktion der SPD in Drucksache 5/1874.
Zustimmungspflicht des Bundesrats in Bezug auf die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke in Deutschland
Als Antwort auf die Kleine Anfrage 922 (Drucksa- che 5/1793) "Zustimmungspflicht des Bundesrats bei der geplanten Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke in Deutschland" hat mir die Landesregierung mitgeteilt, es gäbe in Bezug auf die Fragestellung der Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrats verschiedene Rechtsgutachten, welche diese Frage unterschiedlich bewerten.
In einer Pressemitteilung vom 10. November 2010 äußerte sich das Thüringer Justizministerium diesbezüglich.
3. Zu welchem konkreten Ergebnis kommt das Thüringer Justizministerium nach Prüfung der Rechtsgutachten?
Danke, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet die Staatskanzlei, Frau Ministerin Walsmann.