Deswegen werden wir das weiter diskutieren müssen. Ich wollte nur darauf verweisen, bei hauptamtlichen Bürgermeistern und Landräten haben wir de facto ja eine Wirkung, dass jemand bis unmittelbar zur Vollendung des 71. Lebensjahres dieses Amt ausführen kann, nämlich dann, wenn er unmittelbar vor dem 65. Lebensjahr gewählt wird. Insofern gestehe ich zu, war das für uns noch nie ein Schwerpunkt in der Diskussion, aber jetzt müssen wir uns positionieren. Darauf hat auch die einreichende Fraktion einen Anspruch. Wir werden im Innenausschuss unsere Position auch dazu zur Diskussion stellen.
Abschließend möchte ich darauf verweisen, wie nicht mehr zeitgemäß diese Differenzierung zwischen 18 und 21 Jahren ist. Das kommt an folgender Situation zum Ausdruck: Stellen Sie sich vor, ein 19-Jähriger wird zum Beigeordneten gewählt. Das ist möglich, auch zum ehrenamtlichen Beigeordneten. Der ehrenamtliche Beigeordnete wird aus der Mitte des Gemeinderats gewählt, der kann 19 Jahre sein. Der Bürgermeister ist abwesend, aus welchem Grund auch immer, dann tritt der Beigeordnete an die Stelle des Bürgermeisters. Auf einmal ist er mit 19 Jahren in der Verantwortung des Bürgermeisters. Deswegen stellt sich ja die
Frage: Müssen wir noch eine gesetzliche Differenzierung vornehmen, wenn auf anderem Wege die gleiche Situation eintreten kann, dass ein unter 21-Jähriger oder 21-Jährige auch schon diese Funktion, wenn dann auch zeitlich befristet, ausüben muss?
Insofern ist die kommunale Praxis auch schon eine längst andere und der Vorschlag der FDP zeitgemäß und überfällig, endlich auch diese Altersgrenze von 21 auf 18 Jahre zu reduzieren. Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, es ist mir eine große Freude, den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Kenntnis zu nehmen. Ich wundere mich ja schon, dass ihr nicht 16 Jahre beantragt habt.
Da war ich schon das erste Mal enttäuscht. Ich hatte gedacht, wenn schon, denn schon, da hätten doch die 16 Jahre auch gleich dastehen können.
Ja, das werden dann die GRÜNEN machen, eure erste Konkurrenz oder die LINKEN, eure zweite Konkurrenz, die werden das schon machen, oder unsere gemeinsame Konkurrenz zumindest DIE LINKE.
Ja, Thema. Eben hat Ihr Kollege geschwafelt von Zeug, was gar nicht hier drinsteht. Dann kann ich das auch machen.
Also, meine Damen und Herren und Herr Kollege Kuschel - das andere Wort sage ich jetzt nicht - die volle Straffähigkeit ist schon ein Kriterium, was man mit beachten muss. Ich wundere mich ausdrücklich, dass auf der einen Seite das alles immer weiter nach unten - von mir aus, wenn der eine oder andere das sagt, wir nicht - bis 16 Jahre geht, und auf der anderen Seite aber, wenn es nach oben gehen soll, auf einmal das Ganze abbricht. Dann traut man sich das nicht mehr zu. Das kann man aus gesellschaftspolitischen und anderen Gründen alles begründen. Fakt ist eines, vor allem, wenn es nach oben gehen soll, beispielsweise die Rentendiskus
sion und alles, was zurzeit läuft, da machen wir uns nichts vor, das geht natürlich in eine ganz andere Richtung. Und damit die FDP sich nicht zu sehr freut, wir haben das schon vor längerer Zeit vor laufenden Kameras thematisiert. Aber wir freuen uns, dass die FDP das jetzt hier noch einmal schriftlich aufgegriffen hat.
Ich sage Ihnen zu, wir werden das überweisen an den Innenausschuss und werden uns dort weiter damit auseinandersetzen. Man muss sich die 18 Jahre genau anschauen und man muss sich natürlich auch das nach oben anschauen. Wenn ein ehrenamtlicher Bürgermeister lange machen kann, warum soll das ein hauptamtlicher... Man muss einfach über die ganzen Dinge reden.
Vielleicht überlege ich mir, es wie der Kollege Hey zu machen, erst einmal einen Tag zuvor die Presse zu informieren und alles zu sagen. Da muss ich mir auch noch überlegen, ob das vielleicht eine sinnvolle Variante ist. Da kann man sich ja dann hier die Diskussion sparen. Aber nichtsdestotrotz ist meine Fraktion für die Überweisung an den Innenausschuss und dort werden wir uns damit auseinandersetzen.
Ich glaube, worauf man dabei achten sollte, ist, dass man nicht solche - und da stimme ich irgendjemandem, der das gesagt hat, mal indirekt zu Dinge kurz vor einer Kommunalwahl macht und da vielleicht irgendjemand etwas im Hinterkopf hat. Wenn man so etwas macht und das neu regelt, dann muss das dann aus meiner Sicht für Folgende gelten und nicht kurz vor irgendwelchen Wahlen. Das muss man dann bereden können. Ansonsten freue ich mich auf die Beratungen im zuständigen Innenausschuss.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren, als Erstes möchte ich mich bedanken für die im Wesentlichen doch sehr sachliche Diskussion.
Ich glaube, das wird dem Thema gerecht und ich erlaube mir, noch ein paar Bemerkungen voranzuschieben. Die Frage, Herr Adams, was den Reifegewinn zwischen 16 und 18 anbelangt, ich denke, das kann auch von Mensch zu Mensch sehr unterschiedlich sein.
Die Frage ist, wenn man 18-Jährigen nicht so viel Reifegewinn zubilligt, das halte ich für eine gefährliche Diskussion, die auch nach hinten losgehen kann. Gleichwohl hatte unsere Fraktion das Wahlalter mit 16 unterstützt, auch das möchte ich an dieser Stelle doch deutlich festhalten, weil das auch in der Debatte heute etwas anders streckenweise zum Ausdruck gekommen ist.
Eines möchte ich sagen, wenn wir heute diese Bedenken auch diskutieren, die mit dem Wahlalter 18 zu tun haben: Im Bundestag vertritt ein Abgeordneter durchschnittlich ca. 130.000 Einwohner dieses Landes. Ich glaube, da kann man auch einem jungen Menschen zutrauen, 60 Einwohner oder auch 3.000 Einwohner oder auch 5.000 Einwohner einer Gemeinde zu vertreten. Ich denke, das ist legitim.
Im Bundestag trauen wir jungen Menschen mit 18 ein Mandat zu, im Landtag trauen wir jungen Menschen mit 18 ein Mandat zu, ebenso im Kreistag und auch in den Gemeinderäten. Ich möchte zu den Beiträgen, die ich heute hier gehört habe, auch noch eines mit einfügen: Auch wenn man mit 30 oder mit 40 oder mit 50 in ein kommunales Mandat gewählt wird, auch in das eines Bürgermeisters, heißt das noch lange nicht, dass der Kandidat zwingend nun kommunalpolitische Erfahrung oder irgendwelches Verwaltungswissen mitgebracht hat.
Ich habe mit großer Freude mich mit meiner großen Tochter unterhalten dürfen, die jetzt gerade ihre Abiturprüfungen abgelegt hat, und ohne meine Tochter besonders in die Höhe heben zu wollen, bin ich aus den Gesprächen, die ich da führen kann, und zwar ganz aktuell führen kann, sehr sicher, dass es 18-Jährige, 19-Jährige gibt, die wesentlich mehr politisch auf dem Kasten haben als manch 40-Jähriger.
Deshalb haben wir den Gesetzentwurf eingebracht, um nach unserer Auffassung die nicht mehr zeitgemäße und nicht mehr begründbare Altersgrenze in der Kommunalwahlordnung abzuschaffen. Ich denke, dass das ein Weg ist, den wir miteinander gehen sollten, den wir miteinander gehen können. Ich habe Ihnen auch einige Argumente bereits in der Einführung unseres Gesetzentwurfs heute genannt und muss das dann an dieser Stelle auch, so wie die Diskussion verlaufen ist, nicht alles noch einmal wiederholen. Aber ich denke auch, dass wir keine Angst davor haben müssen, dass jetzt auf einmal das große Chaos in Thüringen ausbricht. Es wird ja nicht so sein, dass mit einem Schlag in Größenord
nungen überall 18-Jährige nun auf einmal in den Bürgermeistersesseln sitzen, sondern es wird auch so sein, dass viele sich das erste Mal erproben und auch in die Bütt gehen und auch bereit sind, für ein Amt anzutreten und dafür zu streiten, und das sollten wir nicht unterdrücken, meine Damen und Herren.
Ich glaube, wir sind gut beraten, wenn wir in Thüringen die Möglichkeit schaffen, einmal den alten Hasen mit Routine nicht den Lebensweg, den kommunalpolitischen Lebensweg abzuschneiden, bloß weil sie ein bestimmtes Alter erreicht haben, wenn sie noch gar nicht aufhören möchten, und ebenso sind wir gut beraten, junge Leute in politische Verantwortung nachzuziehen. Deswegen beantrage ich auch seitens meiner Fraktion die Überweisung federführend an den Innenausschuss und begleitend an den Justizausschuss. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, der Vorschlag der FDP-Fraktion zielt im Ergebnis auf eine Absenkung des Mindestwahlalters auf 18 Jahre und eine Aufhebung des Höchstwahlalters wie bei dem ehrenamtlichen Bürgermeister. Es seien keine zwingenden Gründe für das Mindestwahlalter von 21 Jahren ersichtlich; es solle jungen engagierten Bürgern die Möglichkeit geboten werden, sich in die kommunale Politik zu integrieren. Zur Streichung des Höchstwahlalters solle auf die individuellen Merkmale des Amtsinhabers abgestellt werden.
Zur Bewertung dieser Vorschläge müssen wir die Ausgestaltung der Ämter des Bürgermeisters und des Landrats betrachten. Insbesondere das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters und des Landrats sind aus guten Gründen als hauptberufliche Tätigkeit ausgestaltet. Nach den Regelungen der Thüringer Kommunalordnung sind Landräte und Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie von erfüllenden Gemeinden zwingend hauptamtlich tätig. Es handelt sich um die Vertreter der Landkreise und der mittleren bis großen Städte, die als zentrale Orte ihre Region prägen. Die Landräte und hauptamtlichen Bürgermeister leiten große Verwaltungen, entscheiden über die übertragenen und laufenden Angelegenheiten der Städte und Gemeinden bzw. eines Landkreises. Für die Bürger, Unternehmen und Investoren sind die Bürgermeister und Landräte Ansprechpartner und Verantwortliche für ihre Belange. Sie
sind, wenn man so will, das Gesicht ihrer Region. An die Person des Bürgermeisters und des Landrats werden daher erfahrungsgemäß von allen Stellen und allen Seiten hohe Erwartungen gestellt. Mit ihrer Wahlentscheidung übergeben die Bürger die volle Verantwortung für den Aufgabenbereich des Bürgermeisters bzw. des Landrats für die Dauer einer Amtszeit von sechs Jahren einer Person. Diese Person muss während der gesamten Amtszeit befähigt sein und bleiben, diese wichtige Funktion auszufüllen. Deshalb sollten allein der Aufgabenund Verantwortungsumfang und die kontinuierliche Amtsführung maßgeblich für die Entscheidung über die Altersgrenze für die Wählbarkeit dieser Person sein. Nach Aufgaben- und Verantwortungsumfang sind diese Ämter vergleichbar mit denen des höheren Dienstes. Die hauptamtlichen Ämter sind mit einer Besoldung des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis B 8 unterlegt. Wir sollten deshalb zum Erfordernis des Mindestalters von 21 Jahren einmal die Eingangsvoraussetzungen für die Ämter des höheren Dienstes betrachten. Nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Beamtengesetzes darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder wer als sogenannter anderer Bewerber die erforderliche Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat. Für Laufbahnbeamte des höheren Dienstes etwa sieht § 35 der Thüringer Laufbahnverordnung unter anderem ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium vor, das geeignet ist, in Verbindung mit dem mindestens zweijährigen Vorbereitungsdienst und einer bestandenen Laufbahnprüfung die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Nach dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist in der Regel mindestens ein Lebensalter in der Mitte der Zwanziger erreicht. Sogenannte andere Bewerber müssen nach § 48 der Thüringer Laufbahnverordnung durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Anstatt förmlicher Abschlüsse ist der Nachweis des tatsächlich vorhandenen Bildungs- und Kenntnisstandes zu erbringen, der erwarten lässt, dass sie befähigt sind, die Aufgaben in ihrer Laufbahn wahrzunehmen. Zudem dürfen andere Bewerber nur eingestellt werden, wenn sie mindestens 35 Jahre alt, aber nicht älter als 50 Jahre sind. Hintergrund solcher gesetzlichen Mindestanforderungen für Laufbahnbeamte ist die allgemeine Erkenntnis, dass diese Positionen nur mit einem bestimmten Maß an Lebens- und Berufserfahrung ausgefüllt werden können. Diese allgemeine Erkenntnis muss auch für Bewerber um die herausgehobenen Ämter des Landrats und des Bürgermeisters gelten. Die Bewältigung dieser Aufgaben setzt ein besonderes Maß an Persönlichkeitsreife, Pflichtbewusstsein und die Fähigkeit zum
selbstständigen Entscheiden, Handeln, aber auch Verantworten voraus. Diese Eigenschaften und Fähigkeiten werden insbesondere durch Erfahrungen mit der Übernahme von Verantwortung für andere und sich selbst erworben. Zwar handelt es sich bei dem Erwerb von Lebens- und Berufserfahrung immer um einen individuellen Vorgang, der aber stets ein gewisses Maß an Lebenszeit erfordert. Junge Erwachsene, die mit 18 Jahren am Ende ihrer Schul- oder Lehrzeit stehen, konnten in der Regel beruflich noch kaum entsprechende Erfahrungen sammeln. Auch die private Verantwortungsübernahme ist in diesem Alter regelmäßig noch nicht vielgestaltig. Die Persönlichkeitsreife ist noch sehr unterschiedlich ausgeprägt. Das Kommunalwahlrecht setzt im Vergleich zu Laufbahn und anderen Bewerbern für Ämter des höheren Dienstes keine hohen Anforderungen an die Lebens- und Berufserfahrung. Es muss aber für Ämter, in denen eine hohe Verantwortung für das Wohl vieler Menschen und für große öffentliche Vermögenswerte zu übernehmen ist, zumindest das Mindestmaß an Lebenserfahrung eines in jeder Hinsicht erwachsenen Menschen gefordert werden. Auch in den anderen Ländern wird für diese Ämter regelmäßig ein Mindestalter von 21 bis 27 Jahren gefordert.
Die vorgeschlagene Aufhebung der Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister und Landrat ist ebenfalls abzulehnen, denn es gilt nicht nur die übertragene Verantwortung zu übernehmen, sondern diese auch stabil und effektiv, möglichst ohne Ausfälle und Beeinträchtigungen bis zum Ende der regulären Amtszeit von 6 Jahren wahrzunehmen.