Noch nicht. Ich finde es schade, dass die Landesregierung zu Punkt 2 meint, nicht reden zu müssen. Das wäre nämlich wirklich mal eine spannende Aussage gewesen, wie man eigentlich mit dem strukturellen Defizit bis 2020 umzugehen gedenkt. Das wäre für mich eigentlich eine sehr schöne Debatte hier geworden. Aber der Senkung der Lohnund Einkommensteuer zuzustimmen, das kann ja wohl nicht ernst gemeint sein. Ich habe auch von Herrn Kowalleck gar keine Aussage gehört, was er eigentlich machen will.
Das weiß er vielleicht auch selber noch nicht richtig, kann schon sein. Ich bin mal gespannt, was die Landesregierung macht. Wir werden jedenfalls Ihrem Antrag zustimmen, meine Damen und Herren von der Fraktion DIE LINKE.
Ja. Ich wollte als Letztes eigentlich nur noch eine Bemerkung machen an Sie alle und an uns alle: Ich finde es schön, dass wir eine Geschäftsordnung haben. Ich finde es auch schön, dass diese Geschäftsordnung einen § 27 hat und ich finde es auch schön, was in § 27 der Geschäftsordnung in Absatz 2 als erster Satz steht, den lese ich auch noch vor als Abschluss: „Der erste Redner in der Aussprache über Anträge soll nicht der Fraktion
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, Kollege Kowalleck hat auf den Koalitionsvertrag von CDU und SPD hier im Thüringer Landtag hingewiesen. Dort ist festgelegt, dass die Landesregierung Steuerrechtsänderungen nicht zustimmen wird, die in dieser Legislaturperiode zu Mindereinnahmen des Landes führen. Die Forderung, die von der Fraktion DIE LINKE hier mit diesem Antrag aufgemacht wird, ist also erfüllt und der Antrag ist unnötig. Von der Bundesregierung wurde das sogenannte Gesetz zum Abbau der kalten Progression vorgelegt. Es ist schon gesagt worden, es würde zu Mindereinahmen von 6 Mrd. € bei Bund, Ländern und Kommunen führen und nach den Festlegungen des Koalitionsvertrags kann und wird die Landesregierung dem nicht zustimmen.
Im Bundesrat hat die A-Seite diese Steuermindereinnahmen heftig kritisiert, hat auf die Folgen für die Länderhaushalte hingewiesen und wenn schon, dann eine entsprechende Gegenfinanzierung gefordert. Inzwischen hat in der vergangenen Woche auch der Finanzausschuss des Bundesrats getagt und sich mit der Angelegenheit befasst und er empfiehlt dem Bundesrat die Ablehnung. Wie wird das begründet? Der Finanzausschuss weist auf die Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise hin und auf die daraus resultierende starke Belastung der öffentlichen Haushalte in Deutschland. Mit der Umsetzung des vorgelegten Gesetzentwurfs würde sich diese Situation weiter und deutlich verschärfen. Die Mindereinnahmen in Höhe von 6 Mrd. € widersprechen der notwendigen Haushaltskonsolidierung und der Finanzausschuss des Bundesrats hat in seiner Stellungnahme auch ausgeführt, im Hinblick auf die Schuldenbremse im Grundgesetz wäre es unverantwortlich. Wenn es zu solchen Steuermindereinnahmen kommen sollte, dann wäre auch eine angemessene Kompensation notwendig und da hat der Finanzausschuss darauf hingewiesen, eine Anhebung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer vorzusehen. All das, was Sie hier als Wunsch formuliert haben mit Ihrem Antrag, ist im Gang, wird von unserer Landesregierung eingehalten und deshalb sehen wir überhaupt nicht, dass Ihr Antrag notwendig ist und wir werden ihn entsprechend ablehnen. Danke schön.
Danke, Herr Dr. Pidde. Ich sehe keine weitere Wortmeldung mehr, aber Herr Minister Dr. Voß hat um das Wort gebeten. Bitte, Herr Minister.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, einige Ausführungen auch von meiner Seite zu diesem Antrag. Sie möchten erreichen, dass die Landesregierung bezüglich Vorlagen, die zu Steuerentlastungen führen, nicht zustimmt. Als Zweites begehren Sie eine Quantifizierung, was denn das alles für den Landeshaushalt und für den Kommunalhaushalt bedeuten würde. Ohne dass Sie das allerdings im Antrag nennen, meinen Sie sicherlich die Initiative der Bundesregierung zum Abbau der kalten Progression und insofern möchte ich noch einmal den Inhalt verdeutlichen. Der Gesetzentwurf hat zwei Ansatzpunkte. Der erste Ansatzpunkt ist die Anhebung des Grundfreibetrags in zwei Stufen, und zwar 2013/2014. Hier möchte ich allerdings sagen, es geht um das Existenzminimum, was schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geschützt ist und deshalb kommt es zur Anhebung dieses Grundfreibetrags. Ob man da unbedingt dagegen sein kann, mache ich mal ein Fragezeichen.
Das andere ist der Tarifverlauf, dass wir die Einkommensteuerprogression anderen Einkommenshöhen zuordnen. In gewisser Weise kann ich hier Vollzug melden, nämlich am 10. Februar kam es ja zur Abstimmung dieses Gesetzentwurfs im Bundesrat und der Freistaat Thüringen hat sich enthalten. Es steht nämlich im Koalitionsvertrag, wie Herr Pidde auch richtig erwähnte, dass die Landesregierung nicht beabsichtigt, Steuersenkungen, soweit sie denn zur Belastung des Landeshaushalts führen, zuzustimmen. Die Belastungen wären auf jeden Fall eingetreten - 12,6 Mio. € in 2013, 34,3 Mio. € in 2014, in 2015 41,1 Mio. €. Das ist viel Geld und insofern bedurfte es letztlich keiner Aufforderung durch Ihren Antrag, sondern die Landesregierung hat ja gehandelt. Fokussieren wir noch mal die Frage der Mindereinnahmen. Kommt es denn hier durch diese Gesetzgebung überhaupt zur Steuersenkung? Das wundert Sie jetzt, dass ich dieses frage, wo ich doch gerade die Zahlen genannt habe, die im Landeshaushalt weniger eingehen. Aber es ist dann schon eine Frage der Betrachtungsweise. Aus Sicht des Steuerzahlers sind es eigentlich keine Steuersenkungen, sondern der Sinngehalt besteht darin, dass der Staat auf Steuermehreinnahmen verzichtet, die allein ihre Ursache in der Inflation haben.
Er ist also gar nicht real reicher geworden, muss aber trotzdem mehr Steuern zahlen. Hier gibt es auch einen verfassungsmäßigen Hintergrund, wie weit so etwas getrieben werden darf. Er muss mehr
Steuern zahlen, obwohl es das Parlament gar nicht gewollt hat. Es ist nämlich kein Wollen gewesen, jemanden höher zu besteuern, dessen persönliche Leistungsfähigkeit eigentlich gar nicht gestiegen ist, sondern es nur so aussieht, als sei sie gestiegen. Das ist bei dieser Debatte auch zu berücksichtigen.
Interessant ist vielleicht noch eine andere Frage: Sie treten für kräftige Lohnerhöhungen ein und wollen damit das Realeinkommen der Menschen erhöhen. Wenn es allerdings zu Steuersenkungen kommt, um das Realeinkommen gerade dieser Personen zu erhöhen, sind Sie strikt dagegen. Es ist auch nicht richtig, dass im Gesetzentwurf des Bundes nicht aufgeführt würde, dass die höheren Einkommen in der Tat absolut stärker entlastet werden, allerdings prozentual eben auch wiederum nicht.
Insofern eine Aussage: Wir haben nicht zugestimmt, wir wollen nicht zustimmen, der Landeshaushalt steht bei uns im Vordergrund, um es noch mal ganz klar zu sagen. Die Frage, das wäre der zweite Grund, der Quantifizierung ist vollkommen klar, wir möchten diese Belastung nicht tragen. Jetzt warten wir einfach mal ab, welchen Werdegang dieses Gesetzgebungsverfahren hat. Da beide Dinge jetzt auch von mir und auch schon im praktischen Tun des Antrags erledigt sind, würde ich den Antrag auch für erledigt erklären, beide Dinge sind nämlich schon eingetreten. Schönen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Dr. Voß. Es liegt mir kein weiterer Redewunsch vor, das heißt, wir kommen direkt zur Abstimmung über den Antrag, weil auch keine Ausschussüberweisung beantragt wurde.
Wir stimmen ab über den Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4043. Wer für diesen Antrag stimmt, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Gibt es Gegenstimmen? Die kommen aus den Fraktionen der SPD, der CDU und der FDP. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Damit ist der Antrag abgelehnt. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Den wirksamen Schutz der Beschäftigten und ihrer Rechte im Insolvenzverfahren auch in Thüringen sicherstellen! Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/4044
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, im Jahr 2010 gab es in Thüringen laut Statistischem Landesamt insgesamt 620 Unternehmensinsolvenzen. Davon wurde bei 448 das Insolvenzverfahren eröffnet, bei 172 Unternehmen wurde eine Verfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen. Von diesen Insolvenzfällen waren 3.037 Beschäftigte betroffen. Das sind zunächst ganz nüchterne Zahlen.
Beim Insolvenzrecht geht es um die wirtschaftlichen Zusammenhänge, um den Umgang und die Verteilung der Verantwortung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite für Unternehmensrisiken und Versagen im ökonomischen Wettbewerb. Wie schon gesagt, wollen wir mit unserem Antrag Arbeitnehmer und ihre Rechte im Insolvenzverfahren stärken. Denn die 3.037 Beschäftigten sind eben nicht nur eine statistische Zahl. Es sind 3.037 Menschen mit ihren Existenzen, auch mit ihren Angehörigen und ihren Familien. Es geht um Menschen, den Respekt vor Ihren Fähigkeiten, ihrem Engagement, ihren Arbeitsbiographien und dem Recht auf selbstbestimmtes Leben. Es geht auch um das oft jahrelange Engagement von Beschäftigten für ihr Unternehmen, in manch konkreten Fällen auch um Verzicht auf Gehalt und Pensionsansprüche, um Mehrarbeit, damit das Unternehmen gerettet werden kann. Und oft ist am Ende doch nur die bittere Erfahrung zu machen, dass aller Einsatz vergebens war.
Der vorliegende Antrag der Fraktion DIE LINKE, meine Damen und Herren, hat einen aktuellen und ganz konkreten Thüringer Ausgangspunkt. Zwar sind unsere Forderungen nicht neu, aber hier war eben ein konkreter Fall und der hat uns bestärkt, erneut in der Sache aktiv zu werden. Ich will das kurz benennen. Es geht in dem Fall um einen Mann, der lange Jahre in Gera für ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes - und das ist ja bekanntermaßen ein Branche, in der schlecht bezahlt wird - tätig war. Diese GmbH kam wirtschaftlich in die Klemme, die Gehaltszahlung kam unregelmäßig, verspätet und dann die Insolvenzeröffnung. Nun hat der Insolvenzverwalter gegen die ehemaligen Beschäftigten prozessiert und die Rückerstattung gezahlter Arbeitsentgelte gefordert. Begründung: Zwar stünde das Arbeitsentgelt den Beschäftigten für geleistete Arbeit eigentlich zu, aber sie hätten durch Verschulden des Arbeitgebers verspätet gezahlten Lohn eben zu knapp vor dem Insolvenztermin bekommen und damit „böswillig“ die Insolvenzmasse des Unternehmens „entreichert“. Denn sie hätten ja aus den bekannten Umständen schließen können, dass es der Firma wirtschaftlich schlecht geht, und damit faktisch ge
wusst, dass eine Insolvenz nicht mehr zu vermeiden ist. Dass Arbeitnehmer regelmäßig in die wirtschaftlichen Abläufe des Unternehmens keinen solchen Einblick haben, um dies zu beurteilen, ließ der Insolvenzverwalter nicht gelten. Damit werden die Folgen unternehmerischen Versagens auch auf die Arbeitnehmer abgewälzt, obwohl diese für die Insolvenzgründe keinen korrigierenden Einfluss nehmen können.
Der Fall macht auch deutlich, welche neoliberalen Deformationen im Insolvenzrecht stattgefunden haben. Denn der Schutz von Arbeitnehmergehältern im Zusammenhang mit Firmeninsolvenzen hat sich mit Wegfall der Konkursordnung und Einführung der Insolvenzordnung zulasten der Beschäftigten deutlich spürbar verschlechtert. Der Beschäftigte in dem konkreten Fall nahm die Klage des Verwalters nicht hin, wehrte sich durch zwei Instanzen und vor mehreren Gerichten, denn es gab auch Streit darüber, ob der Fall nun vor dem Zivilgericht oder weil es um Arbeitsentgelt geht - vor dem Arbeitsgericht verhandelt und entschieden werden sollte. Aber nun kommt es: Vor wenigen Tagen hat er vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht rechtskräftig den Prozess gewonnen. Damit macht der Fall auch deutlich, wie viele Fragen im Insolvenz- und Arbeitsrecht unklar sind, vor allem zulasten der Beschäftigten und unter anderem auch deshalb, weil klare Gesetzestexte fehlen. Deshalb - so fordert die Fraktion DIE LINKE - soll sich Thüringen im Bundesrat und auf Fachministerebene umfassend und zeitnah für die notwendigen rechtlichen Nachbesserungen einsetzen. Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Frau Abgeordnete Leukefeld. Die Landesregierung erstattet einen Sofortbericht zu Nummer I des Antrags. Für die Landesregierung erteile ich das Wort Herrn Minister Dr. Poppenhäger.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich will in gar nicht allzu vielen Punkten Frau Abgeordneten Leukefeld widersprechen, erlaube mir zunächst aber einmal klarzustellen, dass es sich beim Insolvenzrecht nicht um Landesrecht, sondern um Bundesrecht natürlich handelt. Der heute geltenden Insolvenzordnung liegt das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger, Sie sprachen es an, mit dem Ziel einer größtmöglichen Verteilungsgerechtigkeit zugrunde.
Die Durchbrechung dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes würde auf eine Rückkehr zu den ganz bewusst seinerzeit abgeschafften Vorrechten der
bis zum Ende der 90er-Jahre geltenden Konkursordnung hinauslaufen. Das haben Sie ja auch ausgeführt, allerdings mit einer etwas anderen Diktion, als ich das jetzt tue.
§ 61 der Konkursordnung hat seinerzeit den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger aus der Konkursmasse durchbrochen. Einzelne Konkursgläubigergruppen, denen der Gesetzgeber damals noch besondere Schutzinteressen zubilligte, erhielten seinerzeit für bestimmte Ansprüche eine bevorzugte Befriedigung in einer festgelegten Rangfolge. Hierzu zählten auch die bezüglich des letzten Jahres vor der Verfahrenseröffnung rückständigen Bezüge der Arbeitnehmer aus einem Arbeitnehmerverhältnis mit dem Gemeinschuldner nach § 61 Abs. 1 der Konkursordnung. Darüber hinaus galten die rückständigen Arbeitnehmerbezüge für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Verfahrens nach § 59 Abs. 1 der Konkursordnung als Masseschulden, die aus der Konkursmasse vorweg zu berichtigen waren. Jede dieser Konkursvorrechte wirkte allerdings dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger, also § 3 der Konkursordnung, der das Kernstück einer Gesamtvollstreckung bildet, natürlich entgegen.
Die Landesregierung stellt insoweit das heute geltende Insolvenzrecht und auch das dem heute geltenden Insolvenzrecht zugrunde liegende Gleichbehandlungsprinzip nicht grundsätzlich infrage. Für dieses Prinzip sprechen gute Gründe, ich möchte die vier wesentlichsten nennen.
1. Schon der Gesetzentwurf zur Insolvenzordnung hielt insolvenzspezifische Vorzugsstellungen für bedenklich und hat betont, dass ein einleuchtender Grund für die Vorrechte einzelner Gläubigergruppen nicht gegeben sei. Dementsprechend wird in anderen Staaten der für die Insolvenzordnung leitende Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung immer wieder als Vorbild gesehen.
2. Die Privilegierung einzelner Gläubigergruppen im Insolvenzverfahren führt zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss aus der Insolvenzmasse und ist daher mit der im Rahmen der jüngsten Insolvenzrechtsreform eben auch angestrebten Wende vom Zerschlagungsprinzip hin zu einer Stärkung des Sanierungsgedankens des Unternehmens unvereinbar. Vorrechte bestimmter Gläubigergruppen erschweren zudem das Zustandekommen eines Vergleichs, der ja eine Unternehmenssanierung zum Ziel haben soll. Die Sanierung liegt aber auch und gerade im Interesse der Arbeitnehmer, da ja auch ihre Arbeitsplätze - ich glaube, darüber sind wir uns sehr einig - mit dem Schicksal des Unternehmens aufs engste verbunden sind.
3. bedeutet die Einräumung eines Vorrechts meist auch den Ausschluss der nicht privilegierten Gläubiger von jeglicher Befriedigung. Die Einräumung von Insolvenzvorrechten läuft also unter den heutigen Verhältnissen regelmäßig auf eine Entscheidung alles oder nichts hinaus.
4. Die Einräumung eines Vorrechts provoziert im Übrigen auch bei anderen Gläubigergruppen, die nicht weniger schutzwürdig erscheinen, das Verlangen nach bevorzugter Befriedigung. So gibt es eine Reihe von Gläubigern, die ihre Forderungen ebenso wenig dinglich absichern können, wie dies ein Arbeitnehmer vermag. Hier seien beispielsweise kleine Dienstleistungserbringer, Handwerker, Lieferanten verbrauchbarer Güter oder Gläubiger von persönlichen, nicht geschäftlichen Forderungen genannt.
Gehen unter den Gläubigern kleinere oder mittelständische Unternehmen wegen der Bevorzugung anderer Gläubigergruppen bei der Verteilung der Insolvenzmasse leer aus, so gefährdet dies dann wiederum die Arbeitsplätze und die Löhne der in den betroffenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund erscheint nach Auffassung der Landesregierung die Grundentscheidung der geltenden Insolvenzordnung als sachgerecht, die verbliebenen Mittel des Gemeinschuldners eben allen Gläubigern und damit auch den Arbeitnehmern gleichermaßen zukommen zu lassen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, lassen Sie mich nun zu den schützenswerten Arbeitnehmeransprüchen kommen. Diese werden nach dem geltenden Insolvenzrecht wie folgt und, wie ich meine, auch angemessen - geschützt. So ermöglicht die Insolvenzordnung nicht ohne Weiteres den Rückgriff des Insolvenzverwalters auf die bereits gezahlten Löhne und Gehälter. Lohnund Gehaltszahlungen, die aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stammen, unterliegen nicht durchweg der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129, 130 und 143 der Insolvenzordnung. Die Anfechtung ist vielmehr an folgende strenge Voraussetzungen gebunden. Erstens müssen die Zahlungen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein. Zweitens muss der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig gewesen sein. Drittens - und das ist jetzt entscheidend nach meiner Meinung - muss der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit oder gemäß § 130 Abs. 2 der Insolvenzordnung wenigstens die Umstände gekannt haben, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen ließen. Dabei reicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die bloße Kenntnis einzelner Tatsachen, die für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprechen, nicht aus, wenn sie nur die ungewisse Möglichkeit einer Zahlungsunfähigkeit be