Deswegen werben wir für die geschützte Vermittlung von Krankenscheinen - das wird auch schon in einzelnen Bundesländern praktiziert -, die den Menschen garantiert, dass sie medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen können, ohne jedoch durch Datenweitergabe gefährdet zu werden, das ist sehr entscheidend. Positiv hervorzuheben ist hier - und das möchte ich an dieser Stelle bei der Einbringung oder Vorstellung unseres Alternativantrags auch mit hervorheben -, dass es in Jena eine Gruppe von Studierenden und Ärzten gibt, die ein Medinetz gegründet haben, welches sich genau den Menschen widmet, die im Moment keinen Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Wir werben hier für die Unterstützung auch vonseiten der Landesregierung. Danke an das Engagement schon einmal an diejenigen, die sich hier in Jena einbringen. Und jetzt sind wir gespannt auf den Sofortbericht der Landesregierung und werden nachher noch weiter ausführen, was unser Antrag beinhaltet und warum wir hier für eine Überweisung an den Ausschuss werben. Vielen herzlichen Dank.
Danke schön. Die Landesregierung erstattet Sofortbericht zu Nummer I des Alternativantrags. Für die Landesregierung spricht Innenminister Geibert, bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE verstößt die Praxis der medizinischen Versorgung von ausländischen Flüchtlingen gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen. Durch eine Änderung der Verwaltungsvor
schriften zur Durchführung des Asylsbewerberleistungsgesetzes sollen Asylbewerber den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen gleichgestellt werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Behauptung, dass die in Deutschland lebenden Flüchtlinge nicht menschenwürdig behandelt werden, weise ich zurück.
Jeder Flüchtling, der bei uns um Asyl nachsucht, hat Anspruch auf Wohnraum, Kleidung und Ernährung und selbstverständlich auch auf medizinische Versorgung. Der leistungsrechtliche Rahmen wird hierbei durch das Asylbewerberleistungsgesetz des Bundes vorgegeben. Dieses im Jahr 1993 in Kraft getretene Gesetz sieht für ausländische Flüchtlinge ein im Vergleich zu den sozialrechtlichen Normen des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches abgesenktes Leistungsniveau vor. So bestimmt etwa § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, dass Asylbewerber lediglich die medizinischen Leistungen erhalten, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen erforderlich sind. Eine Gleichstellung mit den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen war nach dem Willen des Bundesgesetzgebers gerade nicht gewollt. Diese, wie auch weitere Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes wurden bereits gerichtlich überprüft. Eine Verfassungswidrigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde aber bisher weder von den Fachgerichten noch und darauf kommt es letztlich entscheidend an vom Bundesverfassungsgericht festgestellt. Diese Rechtslage kann nicht, wie es die Fraktion DIE LINKE tut, mit der Behauptung, es handele sich um eine lediglich oberflächliche Betrachtung, negiert oder relativiert werden. So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 11. Januar 2007 ausdrücklich festgestellt, dass es einen Anspruch auf eine optimale und bestmögliche Versorgung im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht gibt. Dies mag man auf politischer Ebene kritisieren, maßgebend für die Exekutive sind aber allein die Entscheidungen des Gesetzgebers.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes werden die bundesrechtlichen Vorgaben aufgegriffen und den Landkreisen und kreisfreien Städten Anwendungshinweise gegeben. Damit ist gewährleistet, dass die etwa 3.000 in Thüringen lebenden Flüchtlinge nicht unterschiedlich behandelt werden.
Im Hinblick auf den vorliegenden Antrag erscheint aber ein klarstellender Hinweis angezeigt. Die mit dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehenen Leistungseinschränkungen gelten nur für einen bestimmten Zeitraum. Asylbewerber werden, sofern sie ihren Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich
selbst beeinflusst haben, nach vier Jahren leistungsrechtlich deutschen Sozialhilfeempfängern gleichgestellt. Das trifft in Thüringer auf über ein Viertel der Flüchtlinge zu.
Lassen Sie mich kurz auf die von der Fraktion DIE LINKE angeführte Thematik der zahnärztlichen Behandlung eingehen. Das Landesverwaltungsamt hat gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten vor Kurzem klarstellende Hinweise gegeben. Danach gilt: Zahnerhaltende Maßnahmen haben grundsätzlich Vorrang vor einer Zahnextraktion. Es trifft zu, dass nach Auffassung der Bundesregierung das Asylbewerberleistungsgesetz überprüft werden muss. Diese Einschätzung bezieht sich aber nicht auf die hier infrage stehende medizinische Versorgung der Flüchtlinge. Als rechtlich bedenklich wird vielmehr das konkrete Verfahren zur Ermittlung der notwendigen Bedarfe angesehen. Unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersucht daher gegenwärtig eine Arbeitsgruppe, inwieweit das Asylbewerberleistungsgesetz geändert werden muss.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, dies ist der rechtsstaatlich gebotene Verfahrensweg. Der Gesetzgeber, und nur dieser, ist gefordert, wenn es um die Änderung von Gesetzen geht. Die von der Fraktion DIE LINKE geforderte leistungsrechtliche Gleichstellung von Flüchtlingen mit gesetzlich Krankenversicherten durch eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wäre eindeutig contra legem und damit rechtswidrig.
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, lassen Sie mich nunmehr auf den Alternativantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingehen. Die Ausländer- und Sozialbehörden haben die ärztliche Versorgung der in Thüringen lebenden Flüchtlinge sicherzustellen. Es handelt sich hierbei um einen Auftrag nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Umfang und Standard der zu erbringenden Leistungen richten sich nach § 4 und § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Diesem Auftrag kommen die Thüringer Behörden uneingeschränkt nach. Die Frage nach neuen Strategien geht an dieser Rechtslage vorbei und stellt sich damit nicht. Soweit Personen betroffen sind, die nicht dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes unterfallen, wird die ärztliche Versorgung nach den Bestimmungen des Zweiten bzw. Zwölften Sozialgesetzbuchs sichergestellt. Dies bedeutet, sie bekommen die gleichen Leistungen wie deutsche Sozialhilfeempfänger. Traumatisierte Flüchtlinge erhalten in Thüringen die erforderliche psychosoziale Betreuung durch niedergelassene Psychologen und Psychotherapeuten, durch die medizinischen Regeldienste der kreisfreien Städte und Landkreise sowie durch das psychosoziale Zentrum in Jena. Dieses Zentrum wird seit mehreren Jahren vom Land finanziell unterstützt.
Im Hinblick auf die angesprochene zahnmedizinische Versorgung der Flüchtlinge verweise ich auf meine Ausführungen zum Antrag der Fraktion DIE LINKE.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, zu der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erhobenen Forderung, alle zwei Jahre einen Bericht zur Gesundheitsversorgung der Flüchtlinge vorzulegen, möchte ich Folgendes anmerken. Durch diese Forderung wird der Eindruck erweckt, die Behörden im Land würden die bestehenden Gesetze nicht ordnungsgemäß oder aber zumindest nicht im Interesse der Menschen vollziehen. Dies trifft nicht zu. Die Thüringer Behörden wenden die einschlägigen Bestimmungen korrekt an. Für eine entsprechende Berichterstattung sehe ich daher keinerlei Notwendigkeit. Auch die Forderung, ein Verfahren zur Ausgabe anonymisierter Krankenscheine einzurichten, um Menschen ohne Aufenthaltsstatus die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen zu ermöglichen, kann ich nicht unterstützen. Mit den Bestimmungen im Asylbewerberleistungsgesetz wird sichergestellt, dass alle Flüchtlinge, gleich welcher Herkunft oder Nationalität, die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Dies setzt aber voraus, dass sich die Betroffenen auch an die Behörden wenden oder mit anderen Worten: Natürlich können nur diejenigen Leistungen erhalten, die nicht in der Illegalität leben. Ebenso wenig kann vom Staat erwartet werden, dass er Einrichtungen unterstützt, die ein Leben in der Illegalität fördern. So anerkennenswert das Engagement des Medinetzes Jena auch ist, eine staatliche Förderung kommt aus den genannten Erwägungen nicht in Betracht.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass es der geforderten Klarstellung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht bedarf. Die Verwaltungsvorschriften enthalten bereits Ausführungen zu § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Gestatten Sie mir folgenden Hinweis, ehe wir in die Debatte eintreten: Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 werden Beratungen zu Berichten der Landesregierung grundsätzlich in langer, also doppelter Redezeit verhandelt.
Ich frage: Welche Fraktion wünscht die Beratung zum Sofortbericht? Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion der LINKEN? Gut. Auf Verlangen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE beraten wir den Sofortbericht in Nummer I des Alternativantrags. Gleichzeitig eröffne ich die Aussprache zum Antrag der
Wir beginnen mit der Aussprache und als Erste zu Wort gemeldet hat sich Frau Abgeordnete Holbe von der Fraktion der CDU.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Landtagskollegen, werte Gäste, das Thema, das uns hier beschäftigt in Drucksache 5/3894, ein Antrag der Fraktion DIE LINKE, und der Alternativantrag in der Drucksache 5/4049 von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der Veränderung von Verwaltungsvorschriften zu der medizinischen Behandlung von Flüchtlingen und einer Forderung nach Gleichstellung zu den Krankenversicherten haben wir hier vorliegen und ich muss sagen, in diesem Antrag wird ja von Ihnen impliziert, dass die medizinische Versorgung von Flüchtlingen in unserem Land, insbesondere hier in Thüringen, nicht hinreichend gewährt wird.
Der Minister hat dazu Aussagen gemacht, die das eindeutig widerlegen. Aber, ich denke, es kann nicht schaden, das eine oder andere zu wiederholen. In der Wiederholung festigen sich ja vielleicht auch für Sie die Grundlagen,
auf denen wir hier in Thüringen verfahren, auf einem Bundesgesetz, das natürlich durch Ausführungsvorschriften entsprechend hier umgesetzt wird.
Das Asylbewerberleistungsgesetz wurde 1990 bis 1993 im Rahmen des Asylkompromisses beraten und geschaffen. Ziel war es damals, den Zustrom von Flüchtlingen nach Deutschland zu begrenzen und den etwaigen Missbrauch des Asylrechts zu beenden bzw. einzuschränken. Damals war in Deutschland die höchste Rate der Flüchtlinge zu verzeichnen, so dass man hier entsprechend eingreifen musste, um den Asylmissbrauch zu reduzieren. Hier wurde 1993 - das hat der Minister auch schon ausgeführt - das Asylrecht nach Artikel 16 a des Grundgesetzes erheblich eingeschränkt und das Asylbewerberleistungsgesetz geschaffen, um den Personenkreis der Ausländer festzulegen, der fortan nicht mehr die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bekommt, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und damit eine Grundversorgung für diesen Personenkreis sichert. Demnach sind - und hier zitiere ich, Frau Präsidentin, mit Ihrer Erlaubnis; der § 4 lohnt sich doch noch einmal vorzutragen - zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderlichen ambulanten und stationären ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen zu gewähren ein
schließlich der Versorgung mit Arznei, Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Verbesserung und zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Maßnahmen. Das heißt, die medizinische Versorgung wird einmal nach § 4 und § 6 Asylleistungsbewerbergesetz akute Krankheit und Behandlung bei schmerzhaften Erkrankungen sowie Sicherung der Gesundheit unerlässlichen Behandlungen - gewährt. Der Anspruch eines Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegenüber dem eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung ist damit eingeschränkt und dieses gesetzlich auch ausdrücklich so gewollt. Als gravierend wird seitens der LINKEN ausgeführt, dass Asylbewerber eine angeblich minderwertigere Zahnbehandlung erhalten würden als gesetzlich Versicherte, und Sie begründen das in diesem Fall mit einer vermehrten Zahnextraktion anstelle von zahnerhaltenden Maßnahmen in der medizinischen Betreuung.
Hier hakt nun auch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein und meint, dass gerade in den Landkreisen und kreisfreien Städten eine restriktive Auslegung der Thüringer Verwaltungsvorschriften bei der Durchführung des Asylleistungsbewerbergesetzes erkennbar ist. Allerdings wird hier die gesetzlich verankerte eingeschränkte medizinische Betreuung verwechselt mit „unzureichend“, wobei „notwendig“ durchaus meist auch „ausreichend“ ist. Fakt ist jedoch, dass auch für Flüchtlinge das verfassungsrechtlich abgedeckte Existenzminimum garantiert ist, unabhängig ihres Aufenthaltsstatus. Die Wortwahl „akute Erkrankung“ verdeutlicht, dass eine chronische Erkrankung keinen Leistungsanspruch nach § 4 auslöst. Diese Erkrankungen werden nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt und sind dann entsprechend auch mit verankert. Eine Besonderheit hier bei uns im Freistaat ist, dass Diabetiker auch hier nach § 4 eingeschlossen sind und man davon ausgeht bei einer Nichtbehandlung, dass dies zu einem akuten Stadium führt, so dass die hier mit eingeschlossen sind. Zudem werden in § 4 im Asylbewerberleistungsgesetz ohne medizinische Einschränkungen in den Leistungen Vorsorgemaßnahmen in der Schwangerschaft und auch im Impfschutz vollständig übernommen. Leistungsberechtigte nach § 2 Asylleistungsbewerbergesetz erhalten eine Krankenversicherungskarte gemäß § 264 SGB V. Sie haben den gleichen Behandlungsanspruch wie gesetzlich Versicherte; ausgenommen ist hier die Pflegeversicherung.
Sie monieren nun, dass durch Mitarbeiter zuständiger Verwaltungsbehörden, die über die Ausstellung und Abgabe eines Behandlungsscheins für den Arzt oder Zahnarzt nach eigenem Ermessen entscheiden, diese Überweisung gewähren, diese verweigert wird. Ich habe hier noch mal bei uns im
Kreis, im Kyffhäuserkreis, nachgefragt, wie es sich verhält. Ich muss sagen, ich habe diese Dinge, die Sie hier benannt haben, so nicht feststellen können. Dort werden die Behandlungsscheine für den Allgemeinmediziner, aber auch für den Zahnarzt ausgegeben, sobald Krankheitssymptome auftreten. Es besteht freie Arztwahl, das haben Sie ja auch moniert, dass dem nicht so sei. Hier ist die nächstgelegene Stadt Ebeleben, wo mehrere Ärzte auch zur Auswahl stehen und damit auch für die Flüchtlinge die Möglichkeit besteht, diese sich auswählen zu können. Die Kostenerstattung verlief auch problemlos bis auf ganz wenige Fälle, die dann im Nachhinein abgeklärt worden sind mit den Ärzten. Das ist ja das, woran gearbeitet wird, um auch festzustellen, was ist nun notwendig im Sinne einer Behandlung. Aber, wie gesagt, es sind wenige Fälle, die hier beanstandet worden sind. Insofern kann ich diese Dinge gar nicht nachvollziehen. Aber ich kann mir auch nicht vorstellen, dass wir so ein Musterknabe im Kyffhäuserkreis wiederum sind, dass wir da die absolute Ausnahme vorstellen. Dass es in der Auslegung der Gesetze und Verordnungen der betreffenden Mitarbeiter Ermessensspielräume gibt, andererseits aber auch die Mitarbeiter hinreichende Erfahrungen haben, diese Fälle zu beurteilen, denke ich, kommt es zu geringen Fehleinschätzungen. Ich denke, eine Verallgemeinerung und ein Hochbrechen dann auf Landesebene ist sicherlich nicht gegeben. Gar von Unwilligkeit und Willkür der Behörden zu sprechen, das halte ich auch nicht für gegeben.
Betrachten wir vielleicht auch diese Vorwürfe, die hier an die Mediziner herangetragen werden, auch noch mal von deren Standpunkt. Da kann ich mir nun gar nicht vorstellen, dass Ärzte nicht an ihren hippokratischen Eid oder - wie man es heute anders formuliert - an die ärztliche Ethik gebunden sind und einem Kranken alle Hilfe, die er braucht, zukommen zu lassen und ihn entsprechend medizinisch zu versorgen. Ich bitte auch einen weiteren Aspekt zu bedenken, den wir hier noch gar nicht so angesprochen haben. Im Vergleich zu den allermeisten Herkunftsländern dieser Flüchtlinge bietet Deutschland eine sehr gute medizinische und auch zahnmedizinische Versorgung. Die Flüchtlinge erhalten jederzeit die Notfall- und Schmerzbehandlung in vollem Umfang und nach den neuesten technischen Möglichkeiten, die hier zur Verfügung stehen. Es ist natürlich auch zu sagen, wenn Menschen nach Deutschland kommen, um hier Asyl zu beantragen, haben sie sich natürlich auch nach den geltenden Gesetzlichkeiten zu richten. Das betrifft die Rechte als auch die Pflichten und in unserem Fall die medizinische Behandlung und die dafür geschaffenen Gesetzlichkeiten und Vorschriften. Dass eine Behandlung von Flüchtlingen, die nicht an der Feststellung ihrer Identität mitwirken und auch ihre Papiere nicht herzeigen und sich damit dem be
(Zwischenruf Abg. Bärwolff, DIE LINKE: Frau Holbe, wir haben von Statuslosen gespro- chen, nicht von Staatenlosen.)
nicht den rechtlichen Anspruch genießen wie andere anerkannte geduldete Flüchtlinge, ich denke, damit kann man auch Verständnis aufbringen, denn sie haben jederzeit die Möglichkeit, ihren Status auch zu ändern. Ich möchte auch den Blick darauf lenken, dass in Deutschland die gewährte Notfallund Schmerzbehandlung kostenfrei ist. Auch das ist ein immenser Fortschritt gegenüber jenen Ländern, aus denen die Flüchtlinge kommen.
Gestatte ich nicht. Die angesprochenen Fälle monierter zahnmedizinischer Behandlungen durch den Kollegen Dr. Hartung im Herbst vergangenen Jahres wurden ja in Beantwortung seiner Drucksache gegeben und man hat ein Fehlverhalten der Kassenzahnärzte nicht nachweisen können. Darüber bin ich erst mal froh, dass das nicht so nachgewiesen werden konnte und demnach, denke ich, auch nicht so eingetreten ist und die Behandlung von Schmerzpatienten - also Zahnarztprobleme - die dann da eintreten. Also ich weiß nicht, ob man das überhaupt vergleichen kann innerhalb eines Landkreises, geschweige denn auch die Landkreise untereinander. Erstens ist der Personenkreis derer, die dorthin kommen, sehr unterschiedlich von seinen Voraussetzungen und jeder Mensch ist anders, jeder hat andere Probleme. Also daraus dann Schlüsse zu ziehen, ich denke, das ist an der Stelle nicht richtig und man kann das auch nicht vergleichen.
Wenn es zu Verstößen gekommen ist - die will ich ja gar nicht ausschließen -, dann, denke ich, muss man diesen Problemfällen nachgehen und muss schauen und muss letztendlich hier wirklich den Einzelfall betrachten und muss das entsprechend untersuchen und muss dann entsprechend für Abhilfe sorgen. Das Ministerium hat ja, wie Sie gehört haben vom Innenminister, dazu regelmäßig auch entsprechende Verwaltungsvorschriften, Handlungsempfehlungen mit herausgegeben. Wenn hier Unsicherheiten auftreten, dann sei auch dies noch mal untermauert, um da eine gleiche Entscheidung in den einzelnen Kreisen nachzuvollziehen. Ich kann hier nicht feststellen, dass ein Verstoß gegen Artikel 1 und 3 der Verfassung des Freistaats gegeben ist, dazu braucht man schon etwas Fantasie, um hier das Gegenteil zu behaupten. Vielleicht, da
ich ja hier viele Gesetze vorgetragen habe, noch eins: Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz nach 48 Monaten des Bezugs von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz einen Anspruch auf Leistungen im Umfang nach dem SGB XII, wenn sie ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. Auch das ist, denke ich, noch mal wichtig. Es ist auch nötig, den Blick auf die Höhe der Kranken- und Behandlungskosten zu richten, denn dieser Bereich stellt einen relativ großen Anteil bei den Gesamtkosten dieser Flüchtlingsaufenthalte hier bei uns dar. Wir wissen auch, dass dies letztendlich vom Steuerzahler mit geschultert wird. Es soll vor allem auch restriktiv so gehandhabt werden in dem Sinne, dass hier bei uns in Deutschland kein Krankentourismus gefördert wird. Davon lese ich in Ihren Anträgen nichts, das, was Finanzen betrifft, kommt sowieso meist doch etwas schwach bei Ihnen weg.
Ich will feststellen, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, die bei uns hier wohnhaften Flüchtlinge medizinisch gut zu versorgen, wenn dies notwendig ist, damit schließe ich auch die traumatisierten Flüchtlinge ein. Verstöße sind aufzuklären soweit sie uns bekannt werden. Ich verweise noch mal darauf, dass bei uns eine einheitliche Verfahrensweise der zuständigen Behörden und Amtsärzte gegeben ist, die letztendlich für die Bearbeitung und die Versorgung einer guten medizinischen Betreuung der Flüchtlinge hier in unserem Land garantieren. Das Ministerium hat hier in der Vergangenheit entsprechende Handlungshinweise und Verordnungen erlassen, zusätzliche sind unserer Auffassung hier nicht nötig, deshalb halten wir auch eine weitere Bearbeitung im Innenausschuss nicht für erforderlich und lehnen die beiden vorgenannten Anträge in Gänze ab. Danke schön.
Meine Damen und Herren, die Frage, die ich Frau Holbe gern hätte stellen wollen, wäre die gewesen, ob sie den Unterschied erläutern kann zwischen Statuslosen und Staatenlosen. Ich gebe einfach dem Redenschreiber von Frau Holbe den Tipp, das noch mal genauer zu recherchieren, damit ihm so ein Fehler nicht noch einmal unterläuft.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Frage der Leistungsgewährung für Flüchtlinge - und dazu gehört auch die Kostenübernahme für eine notwendige medizinische Behandlung - war bereits mehrfach Thema im Landtag. Da