Protokoll der Sitzung vom 24.02.2012

(Abg. Barth)

be, die sowohl handwerkliche Tätigkeiten erbringen als auch Serviceleistungen ausführen, von der Neuregelung betroffen wären. Wenn der Inhaber an zwei Samstagen im Monat selbst auch das Verkaufslokal betreuen muss, könnte er somit keine Serviceleistungen, die unbedingt zur erfolgreichen Führung des Geschäfts notwendig sind, erbringen. Auch der Handelsverband Thüringen sowie die Industrie- und Handelskammern Gera und Erfurt haben in den Stellungnahmen eingeschätzt, dass insbesondere kleinere Geschäfte, also Verkaufsstellen mit wenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Probleme bei der Umsetzung der Regelung hätten, weil die Einstellung von Aushilfskräften aufgrund des Fachkräftemangels scheitern würde.

Zu Frage 4: Der Landesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Es ist eine Regelung angekündigt worden. Was ist ausdrücklich vorgesehen, wenn ein Arbeitnehmer ausdrücklich den Wunsch hegt - aus persönlichen Umständen oder welchen Umständen auch immer -, mehrere Samstage, also drei Samstage, wenn es fünf wären, oder auch jeden Samstag zu arbeiten?

Sie sprechen darauf an, dass es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt, die sich auch zum Teil artikuliert haben, die samstags arbeiten wollen, auch öfter samstags arbeiten wollen. Ich denke, es kommt bei der Wertung immer darauf an, ob so ein/ e Arbeitnehmer/-in überwiegend samstags arbeitet oder nur im Rahmen ihrer Arbeitszeit 20 bis 40 Stunden die Woche, wie die meisten beschäftigt sind, dann das auf die Woche verteilen wollen und ausschließlich samstags arbeiten wollen. Wir sind momentan in der Prüfung über die Umstände und werden Ihnen zu gegebener Zeit diese Regelung im Ausschuss zur Zustimmung vorlegen.

Es gibt eine weitere Nachfrage.

Sie haben eben die Bedenken ausgeführt, die die Einzelhandelsverbände IHK, HWK geäußert haben. Konkret gefragt war nach den Bedenken der Landesregierung. Dazu haben Sie keine Ausführungen gemacht.

Dazu möchte ich auch keine Ausführungen machen.

Da haben Sie keine Bedenken?

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Abgeordneter. Ich rufe die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Recknagel von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/4053 auf, vorgetragen von der Abgeordneten Hitzing.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Thüringer Ladenöffnungsgesetz (3)

Das „Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes“ wurde am 16. Dezember 2011 vom Thüringer Landtag beschlossen. Es enthält Änderungen diverser Paragraphen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes vom 24. November 2006 (GVBI. S. 541). Darunter findet sich die Regelung, dass Arbeitnehmer im Einzelhandel an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht mehr arbeiten dürfen. Eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes, die neben notwendigen Präzisierungen auch Ausnahmen der strikten Samstagsregelung enthalten sollte, ist noch nicht erarbeitet und in Kraft gesetzt worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wurden Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften und weitere Betroffene im Vorfeld der Erarbeitung des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes“ seitens der Landesregierung angehört und eingebunden?

2. Inwiefern wurden die besonderen Interessen kleiner und inhabergeführter Geschäfte sowie von Teilzeitbeschäftigten seitens der Landesregierung bei der Erstellung des Gesetzentwurfs berücksichtigt?

3. Welche Reaktionen gab es seitens der Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften und weiteren Betroffenen nach Inkrafttreten des Gesetzes und teilt die Landesregierung diese Auffassungen?

4. Welcher Anteil am Jahresumsatz des Thüringer Einzelhandels in den Jahren 2005 bis 2011 wurde laut Kenntnis der Landesregierung an Samstagen erwirtschaftet?

Frau Ministerin Taubert, bitte.

(Ministerin Taubert)

Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Recknagel wie folgt:

Zu Frage 1: Zum Referentenentwurf der Änderung des Ladenöffnungsgesetzes hat die Landesregierung ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Wie auch beim Anhörungsverfahren im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurden keine konkreten Einwände gegen einen beschäftigungsfreien Samstag im Monat vorgetragen.

Zu Frage 2: Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes berücksichtigte die unterschiedlichen Interessen von verschiedenen Handelsunternehmen, aber auch von Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern sowie Kunden und stellt im Ergebnis einen Kompromiss dar.

Zu Frage 3: Infolge der Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes kam es zu sehr vielen Nachfragen und Stellungnahmen bezüglich dieser Neuregelung, die sich auch in Pressemeldungen widergespiegelt haben. Der Landesregierung wurden Probleme bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen in Gesprächen sowie in Schreiben, unter anderem der Industrie- und Handelskammer Erfurt, der Handwerkskammer sowie einzelner Unternehmen, vorgetragen. Aus Sicht der Gewerkschaften stellt die Neuregelung einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dar. Die Landesregierung nimmt die Hinweise auf Auswirkungen der Neuregelungen zu zwei beschäftigungsfreien Samstagen im Moment sehr ernst.

Zu Frage 4: Zu dieser Frage liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Es gibt eine Nachfrage durch die Abgeordnete Hitzing.

Vielen Dank, Herr Vorsitzender. Danke, Frau Ministerin, ich hätte gleich zwei Nachfragen. Darf ich die gleich nacheinander stellen? Danke.

Die erste: Wie bewertet denn die Landesregierung die Umfrage, die die IHK Südthüringen gestartet hat, wonach sich rund ein Drittel der Händler durch diese erlassene Regelung in ihrer Existenz gefährdet sieht?

Zweitens: Wie bewerten Sie die Lage von Angestellten im Einzelhandel, die an einem Verkaufserfolg beteiligt sind? Es ist ja nachweislich oft so, dass gerade die Samstage die umsatzstarken Tage der Woche sind. Danke.

Zu Frage 1: Wir sehen natürlich schon, dass immer wieder auch vorgebracht wird, dass vor allen Dingen kleine, auch inhabergeführte Geschäfte Erschwernisse haben. Allerdings muss ich sagen, als ich das letzte Treffen mit Verbänden hatte, wurde das Problem als nicht so stark präsent ausgewiesen, wie ich es vermutet hatte.

Zu Frage 2: Wir wissen, dass wir vor allen Dingen im Bereich der Möbel, zum Teil ist mir das auch bei Textil mitgeteilt worden von den Verbänden, die Samstage nicht nur als besonders umsatzstark haben, sondern damit verbunden auch die Erfolgsprämie ist, also die Erfolgsbeteiligung. Leider muss ich sagen, ist gerade im Bereich der Möbelanbieter der Umstand zu verzeichnen, dass dort nicht einmal ein Tarifvertrag existiert. Deswegen meine Auffassung, dass man für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch faire Arbeitsbedingungen und faire Einkommensbedingungen im Bereich schaffen kann, ohne dass sich das jetzt auf diese zwei freien Samstage auswirken muss.

Danke, Frau Ministerin. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, das ist die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Koppe von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/4054. Sie wird vorgetragen vom Abgeordneten Untermann.

Danke, Herr Präsident.

Thüringer Ladenöffnungsgesetz (4)

Das „Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes“ wurde am 16. Dezember 2011 vom Thüringer Landtag beschlossen. Es enthält Änderungen diverser Paragraphen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBI. S. 541). Darunter findet sich die Regelung, dass Arbeitnehmer im Einzelhandel an mindestens zwei Samstagen im Monat nicht mehr arbeiten dürfen. Eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes (Ermächtigung dazu in § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürLadÖffG enthalten), die neben notwendigen Präzisierungen auch Ausnahmen der strikten Samstagsregelung enthalten sollte, ist noch nicht erarbeitet und in Kraft gesetzt worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum bedarf nach Auffassung der Landesregierung die in § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG enthaltene Samstagsregelung der in der Einleitung genannten Rechtsverordnung und wenn dies - aufgrund der Kannregelung - nicht so gesehen wird, warum nicht?

2. Bis wann soll der Entwurf dieser Verordnung vorliegen und welche genauen Regelungsinhalte soll sie enthalten?

3. Wie plant die Landesregierung die Ausführung des Gesetzes in Zukunft zu überwachen? Mit welchen Strafen sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Missachtung der Regelung belegt werden?

4. Bei vielen Fällen hat die Landesregierung in den Jahren 2010 und 2011 die Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit Bundesrecht vor der Überstellung dieser Entwürfe an den Landtag geprüft und in wie vielen Fällen nach der Überstellung?

Frau Ministerin, bitte.

Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Koppe wie folgt:

Zu Frage 1: Die hinterfragte Regelung hat auf der Grundlage der Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse des Thüringer Landtags Aufnahme in das vom Landtag am 16. Dezember 2011 beschlossene erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes gefunden. Die dem zugrunde liegende Motivation des Gesetzgebers kann von der Landesregierung nicht kommentiert werden. Die Frage des Erlasses einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz wird mit Vehemenz von außen an mein Haus herangetragen.

Zu Frage 2: Die Landesregierung führt zurzeit orientierende Gespräche mit den Betroffenen. Daher ist noch keine Auskunft möglich, wann der Entwurf einer Verordnung vorliegen wird. Die genauen Regelungsinhalte müssen zunächst intensiv mit den Betroffenen, das sind der Handelsverband Thüringen, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Gewerkschaften, Landesverband Groß- und Außenhandel und Dienstleistungen Thüringen, abgestimmt werden, so dass hierzu zurzeit keine Auskunft gegeben werden kann.

Schließlich kann die Verordnung auch im Einvernehmen mit den Ausschüssen des Landtags nur erlassen werden.

Zu Frage 3: Für den Vollzug der Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz ist der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz die zuständige Behörde. § 13 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes ist dafür Grundlage.

Zu Frage 4: Alle Gesetzentwürfe der Landesregierung werden vor Überstellung an den Landtag grundsätzlich im Rahmen der Rechtsprüfung nach

§ 24 Thüringer GGO durch das Justizministerium hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht geprüft. Ich möchte darauf verweisen, dass in dem Fall ja der Landtag gehandelt hat, so dass diese Prüfung natürlich mit unserem Gesetzentwurf der Landesregierung vorgenommen wurde, aber danach wir das nicht mehr prüfen können. Danke schön.

Es gibt eine Nachfrage.

Ja. Wir haben ja nun in diesen vier Anfragen mehrfach festgestellt, dass es irgendwie Nachbesserungsbedarf gibt, wie z.B. bei den Leuten, die freiwillig diese vier Sonnabende arbeiten wollen und teilweise auch in den anderen. Wie verhält sich die Landesregierung, wenn denn jetzt dieses Gesetz übertreten wird? Müssen die jetzt mit Strafen rechnen oder werden die jetzt verschärft kontrolliert oder wann tritt es denn nun wirklich in Kraft?