Protokoll der Sitzung vom 22.03.2012

Guten Morgen, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ich darf Sie recht herzlich begrüßen zu unserer heutigen Sitzung des Thüringer Landtags, die ich hiermit eröffne. Ich begrüße die Gäste auf der Zuschauertribüne und die Vertreterinnen und Vertreter der Medien.

Als Schriftführer hat neben mir Platz genommen der Abgeordnete Meyer. Die Rednerliste führt die Frau Abgeordnete König.

Für die heutige Sitzung haben sich entschuldigt: Herr Abgeordneter Günther, Frau Abgeordnete Jung, Herr Abgeordneter Krauße, Herr Abgeordneter Kubitzki, Frau Abgeordnete Schubert zeitweise, Herr Minister Geibert und Herr Minister Dr. Poppenhäger.

Folgende Hinweise noch zur Tagesordnung: Wir sind bei der Feststellung der Tagesordnung übereingekommen, den Punkt 15 heute auf jeden Fall aufzurufen.

Zu TOP 16 wurde ein Alternativantrag der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/4216 verteilt.

Gibt es weitere Anmerkungen zur Tagesordnung? Ich sehe, das ist nicht der Fall, dann treten wir in die Beratung ein und ich rufe auf Tagesordnungspunkt 1

Gesetz zur Änderung des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes und des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/3494 dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses - Drucksache 5/4071

ZWEITE BERATUNG

Das Wort hat die Frau Abgeordnete Berninger aus dem Innenausschuss zur Berichterstattung. Bitte schön.

Guten Morgen, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung legte das Gesetz zur Änderung des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes und des Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetzes in der Drucksache 5/3494 am 8. November 2011 vor und brachte den Gesetzentwurf am 17. November 2011 in den Thüringer Landtag ein. Es wurde am 17.11. vom Landtag an den Innenausschuss überwiesen und

im Innenausschuss am 9. Dezember 2011 zum ersten Mal beraten. Grundlage der Beratung war hier auch ein Änderungsantrag, vorgelegt von den Fraktionen CDU und SPD mit der Vorlagennummer 5/ 2028, zu welchem gemeinsam mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung beschlossen wurde, in einer schriftlichen Anhörung von Expertinnen bewerten zu lassen, und zwar vom Thüringischen Landkreistag, vom Gemeinde- und Städtebund, vom Kommunalen Versorgungsverband Thüringen, von der Deutschen Polizeigewerkschaft und dem Thüringer Feuerwehrverband.

Die Anzuhörenden äußerten sich unterschiedlich zum vorgelegten Gesetzentwurf sowie dem Änderungsantrag. Es gab einige Anregungen, Vorschläge zur Veränderung von Wortlauten. Große Skepsis bei den Anzuhörenden gab es aber zu dem Änderungsantrag von CDU und SPD, welcher beinhaltete, dass die freiwilligen Feuerwehren die Verkehrsregelung zur Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen übernehmen dürfen und dass in diesem Sinne der § 53 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes geändert werden solle. Nichtsdestotrotz wurde am 17. Februar 2012 vom Innenausschuss eine Beschlussempfehlung verabschiedet mit Mehrheit, die genau das beinhaltete, nämlich den Gesetzentwurf der Landesregierung inklusive den von CDU und SPD vorgeschlagenen Änderungen in § 53. Diese Beschlussempfehlung liegt Ihnen heute zur Beschlussfassung vor. Das war die Beratung des Gesetzentwurfs.

(Beifall DIE LINKE)

Danke schön. Ich eröffne die Aussprache und als Erster hat das Wort der Abgeordnete Dirk Bergner von der FDP-Fraktion.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir beraten heute in der zweiten Lesung das Gesetz zur Änderung des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes und des Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetzes. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Versorgungsverband und somit auch die Zusatzversorgungskasse, die bisher der Rechtsaufsicht des Innenministeriums unterstellt sind, um die Versicherungsaufsicht durch das Finanzministerium erweitert werden. Diese Änderung ist durchaus nachvollziehbar, da nun auch die Zusatzversorgungskassen private Zusatzversorgungen anbieten, die vollständig nach dem Kapitaldeckungsverfahren geführt werden.

Auch die Steigerung des Deckungsvermögens bei der Zusatzversorgungskasse begründet eine weitergehende Versicherungsaufsicht. Der Gesetzent

wurf enthält aber nicht nur versicherungsrechtliche Fragen, sondern auch die Streichung der sogenannten Feuerwehrrente für hinterbliebene Angehörige der Einsatzabteilung bei den freiwilligen Feuerwehren. Die Streichung führt dazu, dass die Primärleistungsberechtigten begünstigt werden, im Gesetzentwurf wird dazu ausgeführt, dass der Anspruch dadurch um etwa 25 Prozent gesteigert wird. Ich muss ehrlich zugeben, dass die Streichung des Anspruchs für die Hinterbliebenen mit einer gewissen Skepsis von mir gesehen worden ist.

Ich will Ihnen auch kurz erläutern, wieso. Auch die Angehörigen eines im Einsatz befindlichen Feuerwehrmannes bekommen eine gewisse Bürde auferlegt, wenn der Partner bzw. die Partnerin zum Einsatz gerufen wird, egal ob es mittags um 12.00 Uhr oder nachts um 2.00 Uhr ist. Die Anhörungen zum Gesetzentwurf haben aber die Streichung der Feuerwehrrente für Hinterbliebene überwiegend begrüßt. Das war für mich eine sehr wichtige Erkenntnis aus der Anhörung. Wir werden uns deshalb der Meinung der Anzuhörenden nicht versperren.

Es gibt noch einen Punkt, der nach unserer Auffassung rechtlich bedenklich ist. Meine Damen und Herren, die Fraktionen von CDU und SPD haben in einem Änderungsantrag die Einfügung des § 53 b in das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz vorgesehen. Demnach kann die örtliche Feuerwehr gemeindliche Veranstaltungen straßenverkehrsrechtlich absichern. Das verfolgte Ziel, der teilweise längst üblichen Praxis eine rechtliche Grundlage zu geben, ist durchaus löblich und aus unserer Sicht auch verständlich. Es geht um Haftungs- und Versicherungsfragen, die bis dato teilweise ungeklärt sind.

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Endlich mal einer, der das verstanden hat.)

Danke, Herr Kollege Fiedler. Allein der politische Wille hilft uns aber nicht weiter, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden müssen oder dem Ansinnen entgegenstehen. Aufgabe der Feuerwehr ist es, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, bis die Polizei vor Ort ist. Durch die Änderungen sollen aber generell gemeindliche Veranstaltungen durch die Feuerwehr abgesichert werden können. Dies sind originäre Aufgaben der Polizei und Straßenverkehrsbehörden und eben nicht der Feuerwehr.

(Beifall FDP)

Eine Übertragung in der vorliegenden Form ist nach unserer Auffassung aber durchaus problematisch, da es zum einen eine Abwälzung der Aufgaben von Polizei auf überwiegend ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige zur Folge hat. Diese haben aber auch schon einen ausreichend großen Aufgabenkatalog, den sie wahrzunehmen haben. Eine gesetzli

che Übertragung wird dazu führen, dass von der Regelung auch zunehmend Gebrauch gemacht wird.

Zum anderen bleibt meiner Ansicht nach auch die Frage offen, wann so eine gemeindliche Veranstaltung vorliegt. Ich will mich abschließend ausdrücklich der Meinung des Thüringer Gemeinde- und Städtebundes anschließen. Dieser hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf darauf abgestellt, dass es einer Änderung des Gesetzes in dieser Beziehung nicht bedürfte, wenn ausreichende Polizeipräsenz in der Fläche vorhanden wäre.

(Beifall FDP)

Meine Damen und Herren, so sehr ich die Intention verstehen kann - wir haben ja auch im Ausschuss intensiv darüber diskutiert -, werden wir uns aus den genannten Gründen bei der Abstimmung zum Gesetzentwurf enthalten. Vielen Dank, meine Damen und Herren.

(Beifall FDP)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Als Nächster spricht für die CDU-Fraktion der Abgeordnete Jörg Kellner.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, heute das Thema Versorgungsverbandsgesetz und die Änderungen, die damit einhergehen. Der Kollege Bergner hatte das gerade in seiner Rede umfassend dargelegt. Ich möchte auch daran erinnern, dass in der Einbringungsrede durch den Minister im November letzten Jahres umfangreich die Details zur Kenntnis gegeben wurden und im Anschluss daran eine Anhörung im Innenausschuss zu dem Gesetzentwurf durchgeführt wurde. Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist aus unserer Sicht gut, greift er doch die aktuellen Entwicklungen der Versicherungsbereiche auf und trägt dem Rechnung. Dennoch ist durch die CDU-SPD-Koalition ein Änderungsbedarf eingebracht worden. Im ersten Bereich war es der Punkt der Hinterbliebenenrente, die hier abgeschafft werden soll zugunsten der aktiven Feuerwehrleute, die ehrenamtlich tätig sind. Ich sage an der Stelle auch, es ist richtig, dass wir diesen Schritt gehen zugunsten der Feuerwehrleute. Ich denke auch, dass die Hinterbliebenen, auch wenn wir jetzt diese Streichung vornehmen, Verständnis dafür haben, da es in erster Linie das Ehrenamt stärkt, die ehrenamtlich Tätigen stärkt. An der Stelle war in den Stellungnahmen eindeutig zu erkennen von allen, Gemeinde- und Städtebund, Feuerwehrverband, Landkreistag und vielen mehr, die dieses ausdrücklich begrüßt haben. An der Stelle, denke ich, sind wir auf dem rich

(Abg. Bergner)

tigen Weg und haben auch die richtigen Entscheidungen getroffen.

Die zweite Änderung, die wir eingebracht haben, ist die Neueinführung des § 53 b, der den Feuerwehren zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen Befugnis zur Verkehrsregelung zuspricht. Dieser Punkt des Änderungsantrags hat zu einigen Irritationen geführt, die ich hier kurz auflösen möchte. In der Einführung des § 53 b reagieren wir auf die aktuelle Situation, auf die, die tagtäglich schon stattfindet, mit der tagtäglich auch Feuerwehrleute und Gemeinden befasst sind bzw. auch Entscheidungen treffen müssen. Schon heute erfolgt in einigen Gemeinden die verkehrsrechtliche Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen. Ich erinnere an Fackelumzüge oder auch Festumzüge. Gerade im ländlichen Raum ist letztendlich oftmals die Feuerwehr gehalten bzw. die Feuerwehr übernimmt dann die verkehrsrechtlichen Regelungen, auch ohne dass sie rechtlich dazu befugt ist und damit auch ein erhebliches Risiko eingeht. Diesem wollten wir mit unserem Änderungsantrag Rechnung tragen. Wir wollen im Prinzip das Gesetz an die Praxis anpassen, an das, was tagtäglich gelebt wird, was schon in vielen Jahren letztendlich draußen auch stattfindet. Auch hier hat uns der Feuerwehrverband an der Stelle recht gegeben, dass es in vielen Gemeinden schon vorgekommen ist bzw. Praxis wurde.

Ich kann natürlich die Bedenken des Feuerwehrverbands an der Stelle verstehen, aber auch von der Gewerkschaft der Polizei, die hier Bedenken haben, dass eine Vermischung von Aufgaben der Polizei und der Feuerwehr stattfindet. Aber genau das ist eben nicht der Fall, genau das ist nicht der Fall.

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Na doch, freilich ist das der Fall.)

Nämlich in erster Linie ist die Polizei gehalten, Veranstaltungen abzusichern. Erst wenn die Polizei keine entsprechenden Polizeivollzugskräfte zur Verfügung stellen kann, kann die Gemeinde entscheiden, mit eigenen Kräften, sprich Feuerwehrkräften, die Veranstaltung abzusichern - gemeindliche Veranstaltungen. In erster Linie sind das, wie gesagt, kleine Umzüge oder Ähnliches.

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Und wenn sie die nicht hat.)

In den zurückliegenden Jahren hat das auch dazu geführt, dass Veranstaltungen ausgefallen sind und damit natürlich ein großes Engagement, was im Vorfeld viel Arbeit und viel ehrenamtliches Engagement bedurfte, hinterher nicht den Erfolg hatte. Auch das sollte man an der Stelle mit betrachten. Aber in erster Linie ist die Polizei dafür zuständig und nichts anderes. Das sollte man auch immer im Hinterkopf behalten. Wir wollen hier nicht eine Hilfspolizei aufbauen mit Feuerwehrkräften, das liegt

nicht in unserem Interesse, sondern wir wollen den Feuerwehrleuten, wir wollen den Gemeinden die rechtliche Sicherheit geben, damit sie, wenn es denn erforderlich ist und wenn die Gemeinde davon Gebrauch machen möchte, auch rechtlich abgesichert ist und nicht hinterher die, die für ihren guten Willen etwas geleistet haben, im Regen stehen. Also, die Ängste sind unbegründet an dieser Stelle und vor Ort entscheidet die Feuerwehr mit der Gemeinde, inwiefern sie eine Veranstaltung absichert oder nicht. An erster Stelle steht die Polizei und daran wird sich auch zukünftig nichts ändern. An dieser Stelle bitte ich und werbe ich für unseren Antrag und bitte Sie um Zustimmung. Danke.

(Beifall CDU)

Danke schön. Für die Fraktion DIE LINKE spricht Frau Abgeordnete Sabine Berninger.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich werde mich ausschließlich auf den durch CDU und SPD in den Innenausschuss eingebrachten Änderungsantrag, auf den sich gerade auch der Abgeordnete Kellner zum Schluss bezogen hat, zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes beziehen. Ich möchte nur noch einmal der Form halber sagen, dass es eigentlich wenig üblich und auch unzulässig ist, wenn eine das Gesetzesziel vollkommen erweiternde, weil themenfremde Regelung erst nach der ersten Lesung eingebracht wird. Es war in dem Fall unproblematisch, da die Materie überschaubar war und da wir auch die Möglichkeit hatten, diesen Änderungsantrag in die Anhörung noch mit einzubringen, aber während sich der Gesetzentwurf der Landesregierung eher auf versicherungsrechtliche und versorgungstechnische Regelungen bezog, wurde hier eine Änderung an einem Fachgesetz vorgenommen, die weitergehender ist. Da hat sich dann auch der Gemeinde- und Städtebund, wie ich finde, ein wenig ironisch darauf bezogen und um ein Signal gebeten, falls es wirklich das Vorhaben gibt, das Brand- und Katastrophenschutzgesetz zu verändern, denn sie hätten auch noch andere Änderungsvorschläge außer diesen zur Verkehrsregelung von Veranstaltungen. Mit dem Änderungsantrag wurde vorgeschlagen und im Ausschuss leider auch mehrheitlich beschlossen, dass Gemeinden zur Sicherung von Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen können, wenn hierfür Polizeikräfte nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Sowohl der Thüringer Feuerwehrverband in der Zuschrift 5/930, die Deutsche Polizeigewerkschaft in der Zuschrift 5/934 als auch der Gemeinde- und

(Abg. Kellner)

Städtebund lehnten dies in ihren schriftlichen Stellungnahmen ab. Auch der Thüringische Landkreistag, der es zwar nicht generell ablehnte, sondern schreibt, er würde grundsätzlich dieser Änderung zustimmen, macht dann aber in seiner Zuschrift viele Probleme deutlich, was insbesondere die Ausbildung der freiwilligen Feuerwehrleute angeht. Die Fraktion DIE LINKE lehnt eine derartige Erweiterung der Feuerwehraufgaben ebenso ab. Es handelt sich um eine weitere Verpolizeilichung der zumeist ehrenamtlich geleisteten Feuerwehrtätigkeit, die eigentlich in erster Linie der Gefahrenabwehr dient, meine Damen und Herren. Die Gewerkschaft ver.di hat sich gemeinsam mit der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. dieses Problemfeldes angenommen und kommt zu der Auffassung, ich zitiere - ich finde den Geräuschpegel sehr störend, Frau Vorsitzende

Das ist nicht die Frau Vorsitzende, sondern das ist die Bitte an die Abgeordneten, der Rednerin doch mehr Aufmerksamkeit zu schenken.

(Beifall Abg. Fiedler)

Natürlich, Entschuldigung. Vielen Dank, Frau Präsidentin.

(Beifall DIE LINKE)

Also ich zitiere ver.di und die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V., die geschrieben haben, ich zitiere, „ … dass seit einiger Zeit zahlreiche rechtswidrige Amtshilfeersuchen durch die Polizei an die Feuerwehr vorgenommen werden und eine Vermischung polizeilicher Aufgaben mit Aufgaben der Feuerwehr und dem Rettungsdienst stattfinden.“ Und weiter: „Allerdings unterliegen sowohl die Polizei als auch die Feuerwehr eindeutig definierten Aufgabenbereichen, die klar voneinander zu trennen sind. Die Aufgabe der Polizei umfasst die Einhaltung und die Herstellung von Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Eingriffsverwaltung und die der Feuerwehr Brandschutz, Rettung und technische Hilfeleistung (Nächstenhilfe im Rahmen der Leistungsverwaltung). Beide Bereiche dürfen nicht vermischt werden. Das Behördentrennungsprinzip ist strikt einzuhalten.“ Verkehrsregelnde Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen, beispielsweise bei der Verkehrssicherung bei Unfällen bis zum Eintreffen der Polizei, sind bislang bereits gesetzlich ausreichend geregelt, meine Damen und Herren, und bedürfen keiner weiteren Regelung, auch nicht, was den Versicherungsschutz der Kräfte betrifft.

(Beifall DIE LINKE)