Protokoll der Sitzung vom 23.03.2012

Zu Frage 3: Die Van-de-Velde-Ausstellung in Weimar wird von der Klassik Stiftung Weimar finanziert und vom Freistaat mit 213.000 € gefördert. Für die wissenschaftliche Tagung sollen Mittel bei Stiftungen bzw. bei der Bundesregierung beantragt werden. Für den in Erwägung gezogenen Empfang im Vorfeld der Ausstellungseröffnung im September 2013 in Brüssel haben die Musées Royaux zugesagt, repräsentative Räume des Museums zur Verfügung zu stellen. Die Gründe für diese Aktivität sind in meiner Antwort zu Frage 1 bereits dargestellt.

Zu Frage 4: An der Beratung in Brüssel nahm auch der deutsche Botschafter im Königreich Belgien, Herr Dr. Cuntz, teil. Der Botschafter sagte dabei seine volle Unterstützung für das Vorhaben zu. Das betrifft sowohl die Bekanntmachung des Gesamtprojekts als auch die Mitfinanzierung der Kosten der in Aussicht genommenen Begleitveranstaltungen. Die Ausstellungskosten in Brüssel werden von den Musées Royaux getragen.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4196.

Danke, Herr Präsident.

Rücknahme von Tagesordnungspunkten

Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung der Sitzungen für den Gemeinderat fest. Anträge von Fraktionen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen. Dabei hat der Bürgermeister formell zu prüfen, ob eine Zuständigkeit des Gemeinderats besteht. Das Gesetz regelt darüber hinaus, dass eine Erweiterung der Tagesordnung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (vgl. § 35 Abs. 4 und 5 ThürKO). Vergleichbares gilt für die Landkreise.

Zur letzten Sitzung des Kreistags Wartburgkreis hat der Landrat zu Beginn der Sitzung entschieden, dass mehrere Anträge einer Fraktion wieder von der Tagesordnung genommen werden, obwohl die Tagesordnung bereits festgesetzt war und mit der Einladung bereits zugestellt wurde. Die Entscheidung des Landrats dürfte auch im Widerspruch zur laufenden Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stehen (vgl. Beschluss vom 30. September 1999, AZ: 2 EO 790/98).

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen kann der Landrat nach der Festsetzung der Tagesordnung und Ladung der Kreistagsmitglieder einzelne Tagesordnungspunkte aufheben und welche Mitwirkungskompetenz hat hierbei der Kreistag? Wie wird diese Auffassung begründet?

2. Inwieweit ist die Absetzung von Tagesordnungspunkten, die durch eine Fraktion beantragt wurde, nur unter vorheriger Beteiligung der antragstellenden Fraktion zulässig und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung auch mit Blick auf den eingangs erwähnten Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts?

3. Unter welchen Voraussetzungen kann nach der laufenden Rechtsprechung ein Antrag einer Fraktion nur unter vorheriger Stellungnahme durch die antragstellende Fraktion von der Tagesordnung genommen werden und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

4. Welche Rechtsfolgen entstehen für die Wirksamkeit der Antragstellung, sollte die Absetzung eines Tagesordnungspunkts durch den Landrat rechtswidrig erfolgt sein, und inwieweit ist ein solcher Antrag zur nächsten Sitzung des Kreistags erneut auf die Tagesordnung zu setzen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Für die Aufhebung eines Tagesordnungspunkts nach der Festsetzung der Tagesordnung und Ladung gelten die verfahrenstechnischen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Gegenstands in die Tagesordnung nach § 35 Abs. 1 und Abs. 4 entsprechend. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 ThürKO in Verbindung mit § 112 ThürKO ist der Landrat bis zum Beginn der Kreistagssitzung für die Festsetzung der Tagesordnung im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss zuständig. Ab dem Beginn der Kreistagssitzung entscheidet der Kreistag nach § 35 Abs. 5 ThürKO in Verbindung mit § 112 ThürKO darüber, ob und in welcher Weise der Gegenstand in der Sitzung behandelt oder die Tagesordnung geändert werden soll.

Ich komme jetzt zu den Fragen 2 und 3. Die Fragen 2 und 3 beantworte ich zusammenfassend wie folgt: Die Absetzung eines nach § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO beantragten und festgesetzten Tagesord

(Staatssekretär Prof. Dr. Deufel)

nungspunkts vor dem Sitzungsbeginn ist zulässig, wenn die antragstellende Fraktion dies beantragt hat. Ab dem Beginn der Sitzung entscheidet der Kreistag nach § 35 Abs. 5 ThürKO in Verbindung mit § 112 ThürKO über das Ob und das Wie der Behandlung der auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände. Nach dem zitierten Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts steht dem Antragsteller vor dieser Entscheidung des Kreistags das Recht zu, eine kurze mündliche Begründung abzugeben.

Damit bin ich bei Frage 4: Die antragstellende Fraktion hat selbst zu entscheiden, wie sie mit einer eventuellen Entscheidung des Landrats über die Absetzung ihres Tagesordnungspunkts umgehen will. Wenn der Beratungsgegenstand erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags gesetzt werden soll, muss sie dies nach § 35 Abs. 4 Satz 2 ThürKO oder § 35 Abs. 5 Satz 2 ThürKO beantragen. Sie kann die Entscheidung aber auch, sofern sie sie für rechtswidrig hält, rechtsaufsichtlich prüfen lassen oder gerichtlich überprüfen lassen.

Ich deute das mal als Nachfrage durch den Antragsteller.

Danke schön. Herr Staatssekretär, eine Frage noch: Inwieweit muss die beantragende Fraktion die Rechtswidrigkeit prüfen bzw. die Prüfung durch die Kommunalaufsicht beantragen, wenn Sie in Ihren Ausführungen jetzt auch festgestellt haben, der Landrat hat rechtswidrig gehandelt? Insofern tritt meines Erachtens der Automatismus ein, dass zur nächsten Kreistagssitzung dieser Tagesordnungspunkt erneut aufgerufen werden muss.

Herr Abgeordneter, ich habe die Rechtslage generell dargestellt. Ich habe keine Subsumtion im Einzelfall vorgenommen, das ist auch nicht Aufgabe der Landesregierung, sondern das ist Aufgabe der Rechtsaufsichtsbehörde. Es bleibt der Fraktion unbenommen, sich jederzeit an die Rechtsaufsichtsbehörde zu wenden.

Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Ihnen ist nun durch die Anfrage der Sachverhalt bekannt. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wurden in

dem Zusammenhang gegenüber dem Landrat eingeleitet oder dulden Sie, dass kommunale Wahlbeamte, die unter das Beamtenrecht fallen, rechtswidrige Entscheidungen ohne Sanktionen treffen?

Ich kann Ihre Unterstellungen im Augenblick nicht bestätigen. Es ist auch nicht Aufgabe der Landesregierung, an die Stelle einer Rechtsaufsichtsbehörde zu treten. Insofern kann ich Ihnen nicht die Antwort geben, die Sie sich erhofft haben.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Sie sollen nicht auf meine Hoffnungen spekulieren, da sähe manches anders aus. Herr Staatssekretär, ist Ihnen bewusst, dass das Thüringer Innenministerium die oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist und insofern auch hier nach meiner Überzeugung zum Handeln verpflichtet wäre?

Es ist mir bewusst, dass das Innenministerium die oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist, genauso wie es Ihnen bewusst ist, dass das Landesverwaltungsamt in diesem Fall die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Als Information an die PGFs, ich rufe jetzt die letzte Mündliche Anfrage auf, wir machen dann weiter mit dem Tagesordnungspunkt 17. Ich sage das nur, dass die Redner dann auch vollständig da sind.

Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/4197.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Stellenbesetzung im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

Nach meinem Kenntnisstand ist die Stelle als Leiter der Zentralabteilung (Abteilung 1) im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz spätestens im Frühjahr 2012 neu zu besetzen.

Ich frage die Landesregierung:

(Staatssekretär Rieder)

1. Muss die Stelle als Leiter der Zentralabteilung für eine Neubesetzung ausgeschrieben werden? Falls ja, wann soll diese Ausschreibung erfolgen?

2. Falls nein, warum muss keine Ausschreibung erfolgen und wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Haltung?

3. Welches Anforderungsprofil (Qualifikation des Bewerbers) ist für die Stelle als Leiter der Zentralabteilung vorgesehen bzw. notwendig?

4. In welchem Rahmen (z.B. bundesweite oder lan- desweite Ausschreibung oder dergleichen) und auf welcher Rechtsgrundlage soll gegebenenfalls eine Ausschreibung erfolgen? Danke schön.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Staatssekretär Herr Richwien.

Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Nein, es besteht keine Pflicht auszuschreiben.

Zu Frage 2: Die Verfassung gebietet lediglich die Durchführung eines Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen der Bestenauslese, das heißt nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung, nachzulesen in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz. Ein mögliches Verfahren zur Bestenauslese ist zum einen die Auswahl aufgrund einer Ausschreibung des Dienstpostens. Eine andere Möglichkeit der Vorgehensweise stellt die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens dar. Hier haben wir uns bezogen auf § 3 Abs. 2 der Thüringer Landeslaufbahnverordnung, wo es heißt, ich zitiere: „Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die oberste Dienstbehörde regelt Art und Umfang der Ausschreibung und ihrer Bekanntmachung.“

Zu Frage 3: Es gibt kein allgemeines Anforderungsprofil für Zentralabteilungsleiter in obersten Landesbehörden. In unserem Haus ist, orientiert an den Anforderungen des Dienstpostens, folgendes Anforderungsprofil entwickelt worden. An die Bewerberinnen und Bewerber sind folgende Anforderungen zwingend zu stellen: Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, wissenschaftlicher Universitäts- oder Hochschulabschluss, Führungserfahrung in größeren obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden. Zudem wäre eine juristische Qualifikation mit Befähigung zum Richteramt und langjährige Erfahrungen in Dienstbereichen, deren Aufgaben in Zentralabteilungen oberster Landesbe

hörden wahrgenommen werden, sowie eine große horizontale und vertikale Verwendungsbreite wünschenswert.

Zu Frage 4: Wie ich in den Fragen 1 und 2 dargestellt habe, ist eine Ausschreibung nicht erforderlich. Deswegen kann ich die auch sehr kurz behandeln.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich glaube, den Satz habe ich noch nicht gesagt: Alle Mündlichen Anfragen sind abgearbeitet. Damit schließe ich den Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 17 in den Teilen

a) Schwarz-gelbes Solarausstiegsgesetz verhindern: Rahmenbedingungen für die Zukunft der Solarenergie in Thüringen sichern Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/4175

b) Keine Sonderkürzung für Solarstromförderung Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/4180