Protokoll der Sitzung vom 03.05.2012

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf ist leider überflüssig. Deswegen wird er auch nicht beraten. Aber wir bleiben dran, dass die anderen Dinge, die auf dem Weg sind, ordnungsgemäß durchgesetzt werden.

(Beifall CDU)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich der Abgeordnete Adams zu Wort gemeldet. Sie haben noch 1 Minute Redezeit. Ich sage es gleich mal an, dann gibt es noch eine Redemeldung von Herrn Abgeordneten Mohring.

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Nein.)

Keine mehr? Gut, dann von Herrn Abgeordneten Kuschel und von Frau Abgeordneten Berninger.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

(Abg. Fiedler)

1 Minute.

1 Minute. Sehr geehrter Herr Fiedler, ich gebe Ihnen auch sehr ungern recht, aber wenn Sie mir recht geben, kann ich Ihnen nur recht geben.

(Heiterkeit im Hause)

Sie haben gesagt, dieses Gesetz ist nichts wert und deshalb muss es auch nicht debattiert werden. Ich glaube, dass Sie da zu hart mit dem Gesetz sind. Wir haben heute im Punkt 8 a, b und c ja auch den Fall, dass ein Antrag der GRÜNEN an den Ausschuss überwiesen wurde und die Koalition etwas ganz anderes dann darauf setzt, etwas, das am Ende nur noch eine Mikrobe unseres Antrags darstellt, aber wir kommen wenigstens ein Stückchen weiter voran. Das wäre das Minimum gewesen einer Auseinandersetzung mit dem FDP-Entwurf, den ich und das haben Sie ja richtig verstanden - hart kritisiere an manchen Stellen.

Ich kritisiere hier ganz besonders hart die FDP, dass sie uns nicht sagt, welche Normen sie denn selbst persönlich für überflüssig und absetzungswürdig finden. Das gehört doch zur Verantwortung, in diesem Parlament zu sagen, diese Norm finden wir nicht richtig, dieser Standard ist zu breit gefasst und

(Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Das ist der Sinn eines Entwurfs, den anderen eine Chance zu geben.)

da haben Sie einfach Ihr Leck, dass Sie nicht schaffen, ehrlich zu sagen, wo Sie drangehen wollen.

Der Abgeordnete Kuschel hat seine Redeanmeldung auch zurückgezogen. Frau Abgeordnete Berninger für die Fraktion DIE LINKE.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich will inhaltlich gar nichts sagen, ich möchte nur den Abgeordneten Fiedler daran erinnern, dass in diesem Haus auch die Regeln von Höflichkeit und Anstand herrschen. Wenn Ihnen eine Frage nicht gefällt oder Sie keine Frage beantworten wollen, dann steht Ihnen das natürlich frei, aber wenn Ihnen hier, Herr Fiedler, die eine oder andere Nase nicht passt, dann steht es Ihnen frei, nach Hause zu gehen und ich verbitte mir,

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Sagen Sie mal, wie kommen Sie sich hier vor?)

dass Sie einen meiner Kollegen so beleidigen hier vom Pult aus, wie Sie das ständig tun.

(Beifall DIE LINKE)

Es gibt eine Redemeldung für die Fraktion der CDU. Herr Abgeordneter Fiedler. Und es denken sicher alle daran, zu welchem Gegenstand wir reden.

Ja, das fällt Ihnen jetzt ein, wo die Kollegin gerade wieder fort ist, Frau Präsidentin.

Meine Damen und Herren, Frau Kollegin Berninger, so einfach lasse ich Sie nicht davonkommen. Sie wissen ganz genau, um was es geht. Ich habe es versucht, ganz sachte zu sagen. Es geht nicht darum, mir passt eine Nase nicht, sondern es geht um den parlamentsunwürdigen Abgeordneten Herrn Kuschel und das ist nicht irgendwas, er ist vom Hohen Haus der letzten Legislatur zum parlamentsunwürdigen Abgeordneten erklärt worden und ich gehe davon aus, dass es in diesem Jahr wieder so passiert. Da geht es nicht um Nasen, da geht es um Inhalt. Er war IM-Kaiser und das muss gesagt werden und das wird auch weiter gesagt, ob es Ihnen passt oder nicht.

(Beifall CDU, FDP)

(Unruhe DIE LINKE)

Als Nächster in der Debatte zum „Thüringer Gesetz zur Erprobung von effizienteren landesrechtlichen Standards für kommunale Körperschaften“, Gesetzentwurf der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/4109, hat sich der Finanzminister Dr. Voß zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich möchte knapp für die Landesregierung an die erste Beratung dieses Gesetzentwurfs anknüpfen und noch mal die Ansicht der Landesregierung zu diesem Gesetzentwurf darlegen. Insofern beschränke ich mich auf wesentliche Punkte.

Nach wie vor haben wir verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen Gesetzentwurf. Er verstößt unter Umständen gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen den Parlamentsvorbehalt. Zumindest soweit es das Verfahren anbelangt, nämlich auf Antrag soll die Exekutive ja Entscheidungen treffen können, wie man von einer Norm, die hier im Parlament beschlossen wurde, abweichen kann. Da der Gesetzentwurf hier nicht stärker differenziert oder Klarstellungen bringt, könnte hier also ein Konflikt zwischen Exekutive und Parlament entstehen. Inso

fern halten wir das für bedenklich. Es sollen sogar gesetzliche Bestimmungen, die hier beschlossen wurden, befristet außer Kraft gesetzt werden. Wir meinen wirklich, hier ist eine Grenze. Eine vertiefte verfassungsrechtliche Prüfung würde wohl auch entsprechende Ergebnisse bringen.

Dann wurde hier schon mehrmals diskutiert, das Verfahren ist aufwendig, es ist mit vielen Anträgen, mit viel Schriftverkehr, mit viel Nachfassen der Landesverwaltung verbunden. Wir denken, dass hier eher personeller Mehraufwand betrieben wird, als das Umgedrehte. Ich möchte allerdings trotzdem noch einmal betonen, es ist weder das Ziel des Antrags, dem wir nicht beitreten können als Landesregierung, es ist mehr das Verfahren, was hier gewählt worden ist. Insofern sind wir eher der Meinung, wir sollten bei der Beschlussfassung dieses Parlamentes vom Dezember letzten Jahres bleiben und klare Vorschläge gesetzlich fixiert, klare Vorschläge formulieren, wie man in bestimmten Bereichen zu Standardabsenkungen kommen kann. Dann muss sich natürlich auch das gesamte Parlament zu diesen Standardabsenkungen bekennen. Wir halten es für den besseren Weg, im Sinne der Eindeutigkeit hier zu verfahren.

Insofern erinnere ich noch einmal an den am 15. Dezember beschlossenen Antrag, Vorschläge zur Entlastung der Kommunen zu erarbeiten und diese bis zum 30. September diesem Parlament zuzuleiten. Vielleicht ist das Haushaltsbegleitgesetz gar nicht so ein schlechtes Gesetzeswerk, wo man so etwas integrieren kann. Auf jeden Fall wird der Doppelhaushalt dann Anfang September eingebracht. Insofern würde auch die Zeitleiste hier gehalten werden. Schönen Dank.

(Beifall CDU)

Mir liegen jetzt keine weiteren Redeanmeldungen vor und ich schließe die Aussprache. Es ist beantragt worden, diesen Gesetzentwurf nach zweiter Beratung an zwei Ausschüsse zu überweisen, an den Innen- und den Justizausschuss.

Wir stimmen zuerst über die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Innenausschuss ab. Wer dieser seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - 25. Danke. Die Gegenstimmen, bitte. Mit einer Mehrheit ist die Ausschussüberweisung an den Innenausschuss abgelehnt worden. Ich frage trotzdem noch einmal nach den Stimmenthaltungen. Die gibt es nicht.

Wer nun der Überweisung an den Justiz- und Verfassungsausschuss seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen DIE LIN

KE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Danke schön. Ich frage nach den Gegenstimmen. Das sind die Stimmen aus der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion. Ich frage nach Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen gibt es nicht. Damit ergibt sich das gleiche Ergebnis wie vorher, die Ausschussüberweisung ist abgelehnt worden.

Demzufolge stimmen wir nun direkt über den Gesetzentwurf der Fraktion der FDP in Drucksache 5/4109 in zweiter Beratung ab. Wer diesem seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus der FDP-Fraktion. Ich frage nach den Gegenstimmen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen DIE LINKE, SPD und CDU. Ich frage nach den Stimmenthaltungen. Das sind die Stimmen aus der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der Gesetzentwurf ist abgelehnt.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 2 und rufe auf den Tagesordnungspunkt 3 in seinen Teilen

a) Thüringer Gesetz zur Anpassung an Neuregelungen im Bereich des Glücksspielwesens Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/4211 ERSTE BERATUNG

b) Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (Thüringer Glücksspielgesetz) Gesetzentwurf der Fraktion der FDP - Drucksache 5/4359 ERSTE BERATUNG

Jetzt frage ich einmal in Richtung beider Einreicher nach den Begründungen. Als Erstes liegt in TOP 3 a der Gesetzentwurf der Landesregierung vor und das wäre jetzt für die Landesregierung Herr Innenminister und danach für Ihren Antrag der Abgeordnete Barth.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, der Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Anpassung an Neuregelungen im Bereich des Glücksspielwesens liegt Ihnen heute zur ersten Beratung vor. Es handelt sich um ein umfassendes Artikelgesetz, das alle Neuregelungen vorsieht, die zur Umsetzung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags in Thüringen erforderlich sind. Diesen Staatsvertrag hat die Ministerpräsidentin gemeinsam mit 14 anderen Bundesländern am 15. Dezember 2011 unterzeichnet. Die abschließende und positive Stellungnahme der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren liegt seit dem 20. März 2012 vor und macht

(Minister Dr. Voß)

seitdem den Weg frei zur Neuordnung des Glücksspiels in Deutschland.

Mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wurde ein Regelwerk erarbeitet, das allen Beteiligten verlässliche Rahmenbedingungen bereitstellt. Es zeigt sich, dass sich die Verhandlungen und Beratungen zur Novellierung des Glücksspielstaatsvertrags gelohnt haben, und es richtig war, dass die Landesregierung stets einen Konsens mit den anderen Bundesländern angestrebt hat. Am 1. Juli 2012 sollen alle Neuregelungen in Kraft treten. Hierzu müssen die Länder die entsprechenden Landesausführungsgesetze anpassen. Der dazu dem Landtag unmittelbar am Tag der Notifizierung durch die Landesregierung zugeleitete Entwurf eines Artikelgesetzes sieht alle zur Umsetzung der Neuregelungen erforderlichen Bestimmungen vor.

Die Artikel 1 und 2 des Gesetzentwurfs enthalten die Zustimmungsgesetze zu den Staatsverträgen. Ein wesentlicher Kernpunkt ist die Errichtung einer von allen den Staatsvertrag unterzeichnenden Ländern getragenen Anstalt des öffentlichen Rechts. Klassenlotterien werden somit künftig von dieser gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet. Die Artikel 3 und 4 sehen die erforderlichen Anpassungen im Thüringer Glücksspielgesetz und im Thüringer Spielbankgesetz vor.

Über den wesentlichen Inhalt des neuen Glücksspielstaatsvertrags wurde in der Vergangenheit bereits unterrichtet. Das neue Regelwerk sieht die reglementierte Öffnung des Sportwettmarkts für konzessionierte private Anbieter vor, hält am staatlichen Lotteriemonopol fest und eröffnet wieder mit Erlaubnisvorbehalt den Vertriebsweg des Internets. Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag enthält dabei Bestimmungen, die die Länder in ihren Ausführungsgesetzen umsetzen müssen, sowie Bestimmungen, in denen den Ländern aufgegeben wird, das Nähere in ihren Ausführungsbestimmungen zu regeln. Entsprechend dieser Neuregelungen sind im Thüringer Glücksspielgesetz Anpassungen erforderlich. Diese betreffen insbesondere den Bereich der behördlichen Zuständigkeiten und Verfahren, die Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer sowie das System der Spielersperrdatei. Hinsichtlich der Verwendung der Erträge aus Lotterien bleibt es bei der gewohnten Regelung zur besonderen Förderung des Landessportbundes Thüringen e.V. und der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege. Bei der Regelung zur Begrenzung der Wettvermittlungsstellen ist im Entwurf dafür Sorge getragen, dass der staatliche Anbieter sein bekanntes ODDSET-Angebot in den Lottoannahmestellen aufrechterhalten kann.

Im Thüringer Spielbankgesetz sind ebenfalls Anpassungen vorzunehmen. Diese betreffen vor allem den durch den Staatsvertrag geregelten Anschluss der Spielbank an die zukünftige zentrale Spieler

sperrdatei. Einen wesentlichen Bestandteil des Entwurfs bilden die Regelungen zu den Spielhallen. In Artikel 5 wurde durch das Wirtschaftsressort ein Thüringer Spielhallengesetz erarbeitet, das der ausdrücklichen Einbeziehung des gewerblichen Automatenspiels in die Glücksspielregulierung - wie sie der neue Staatsvertrag vorsieht - gerecht wird. Das gewerbliche Automatenspiel soll wegen seines hohen Suchtpotenzials zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werfen. Das Spielen an Geldspielautomaten ist die häufigste Spielform der Personen, welche im ambulanten Suchthilfesystem Hilfe suchen. Aber auch das gewerbliche Geldgewinnspiel in Gaststätten hat ein beachtliches Suchtpotenzial und ist daher entsprechend zu reglementieren. Auf Landesebene kann eine deutliche Verbesserung bei den notwendigen Regulierungen der Spielhallen erreicht werden, um deren Zahl zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten. Um ein kohärentes Schutzniveau zu gewährleisten, sieht der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag deshalb vor, dass für Spielhallen und ähnliche Unternehmen eine Erlaubnis einzuholen ist. Zudem ist unter anderem vorgesehen, dass ein Mindestabstand zwischen den Spielhallen und ähnlichen Unternehmen einzuhalten ist. Das Nähere sollen die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. Diese Vorgaben werden durch die Artikel 5 und 6 dieses Gesetzentwurfs umgesetzt.

Für Gaststätten, in denen Geldgewinnspielgeräte bereitgehalten werden, sollen insbesondere ebenfalls Sozialkonzepte vorgehalten und in vergleichbarer Weise wie in Spielhallen der Jugend- und Spielerschutz verstärkt werden. Neben den glücksspielrechtlich relevanten Bestimmungen sollen noch die Ergebnisse der Evaluation des Thüringer Gaststättengesetzes umgesetzt werden. Diese Novellierung sieht Artikel 6 vor. Im Rahmen der Evaluation des Thüringer Gaststättengesetzes wurden die für den Vollzug zuständigen Behörden befragt. Das Gesetz wurde überwiegend als erfolgreiche Regelung bewertet. Aus der Praxis des Vollzugs heraus hat sich allerdings Änderungsbedarf ergeben, welcher Fragen des Vollzugs aufnimmt und diesen erleichtern soll.

Insgesamt darf ich also festhalten, im Gesetzentwurf sind alle Regelungen zur Umsetzung des Glücksspieländerungsstaatsvertrags vorgesehen, der eine kohärente Glücksspielregulierung in allen Glücksspielbereichen, insbesondere nunmehr auch bei den Spielhallen, erreichen will. Die Zusammenfassung aller dieser für die Umsetzung des Glücksspieländerungsstaatsvertrags erforderlichen Gesetzesvorhaben im Thüringer Gesetz zur Anpassung an Neuregelungen im Bereich des Glücksspielwesens ist sachlich geboten und erlaubt die kompakte und umfassende Behandlung des Regelungsgegenstandes in den Ausschüssen.

(Minister Geibert)