Es ist zu vernehmen, dass Mitglieder der Thüringer Landesregierung in ihrer Eigenschaft als solche bei öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen, unter freiem Himmel und Aufzügen (nach- folgend „Demonstrationen“ genannt) zugegen waren.
1. Welche Mitglieder der Thüringer Landesregierung haben vom 5. Dezember 2014 bis heute an welchen Demonstrationen (nach Ort, Zeit und Ge- genstand) teilgenommen oder waren bei Demonstrationen anwesend?
3. Falls eine An- bzw. Abreise mit dem Pkw erfolgte, handelte es sich hierbei um Dienstfahrzeuge mit beim Freistaat Thüringen beschäftigten Fahrern?
4. Welche Mitglieder der Landesregierung sind, bezogen auf Frage 3, mit einem Dienstfahrzeug anbzw. abgereist?
Vielen Dank. Übrigens nur zur Information, wenn Sie das Präsidium ansprechen, dann bitte mit „Herr Präsident“, das ist so nach Protokoll – kein Problem. Jetzt hat das Wort Frau Ministerin Taubert vom Finanzministerium zur Antwort der Landesregierung.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Brandner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Fragen 1 und 2 beantworte ich zusammen: Das Kabinett hat sich darauf verständigt, dass möglichst ein Vertreter der Landesregierung an den Demonstrationen gegen Ausländer und islamfeindliche Demonstrationen teilnimmt, um sich der Auseinandersetzung vor Ort zu stellen. Das Engagement für
den sozialen Zusammenhalt der Gesellschaft ist ein wichtiger Aspekt der Arbeit der Landesregierung. Der Ministerpräsident hat an einer Demonstration teilgenommen. Diese fand am 7. Februar 2015 in Weimar statt und stand unter der Überschrift „Weimar gegen Rechts“.
Der Ministerpräsident befand sich auf der Rückfahrt der Mitteldeutschen Handwerksmesse in Leipzig und hätte in jedem Fall die Anschlussstelle Weimar passiert. Auch Herr Minister Tiefensee hat an einer Demonstration teilgenommen. Es handelte sich dabei um die Gegendemonstration zur Legida-Demonstration in Leipzig am 12. Januar 2015. Er ist an diesem Tag von Erfurt angereist und anschließend nach Bitterfeld abgereist. Zudem hat Frau Ministerin Dr. Klaubert am 12. Januar an einer Kundgebung des Bündnisses „Südthüringen bleibt bunt“ teilgenommen. Ihre Anreise erfolgte von Erfurt nach Suhl und die Abreise von Suhl nach Altenburg. Schließlich habe auch ich, Ministerin Taubert, als Vertreterin der Landesregierung am 12. Januar und 9. Februar 2015 in Suhl jeweils an der Kundgebung des Bündnisses „Südthüringen bleibt bunt“ teilgenommen. Ich bin jeweils von und nach Erfurt anund abgereist. Darüber hinaus hat der Minister für Migration an folgenden Demonstrationen teilgenommen: Am 12. Januar 2015 an der No-SügidaVeranstaltung in Suhl,
und am 23. März 2015 an der Veranstaltung „No Thügida“ in Erfurt. Die An- und Abreise erfolgte jeweils von bzw. nach Erfurt.
Zu Fragen 3 und 4: Die genannten Mitglieder der Landesregierung sind jeweils mit Dienstfahrzeugen, welche von vom Freistaat beschäftigten Fahrern geführt wurden, zu den Veranstaltungen an- und abgereist.
Frau Ministerin, sind Sie der Auffassung, dass das im Grundgesetz verankerte Demonstrations- oder Versammlungsrecht eher ein Recht ist, das dem Bürger eingeräumt, oder eher ein Recht ist, das der Exekutive zugestanden wird?
(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Nur dem Bürger, die sich aber in der Exekutive auch wiederfinden!)
(Zwischenruf Abg. Möller, AfD: Sie müssen die Frage nicht beantworten, Sie sind noch kein Minister, Gott sei Dank!)
Ja. Trotz der Neutralitätspflicht des Staates oder richtigerweise das Gebot der Nichtidentifikation des Staates dürfen auch Staatsorgane, also auch die Landesregierung, Öffentlichkeitsarbeit betreiben, das heißt, sich und die eigene Arbeit der Bevölkerung vorstellen. Diese Öffentlichkeitsarbeit findet erst ihre Grenzen dort, wo die Wahlwerbung beginnt. Das bedeutet, sie können sich dazwischen überall bewegen.
Und wie schätzen Sie die Tatsache ein, dass die Mitglieder der Landesregierung auf Steuerzahlerkosten, nämlich durch Benutzung ihrer Dienstwagen und der Fahrer, an solchen Demonstrationen teilnehmen?
Da es Dienstfahrten sind, also das heißt, dass sie im Dienst sind, steht ihnen natürlich als Ministerin und Minister auch der Dienstwagen mit Fahrer zu.
Die vorhandene Drehleiter der Freiwilligen Feuerwehr Gräfenthal, Baujahr 1981, musste laut Presseberichten aufgrund erheblicher Mängel stillgelegt werden. Die Vorhaltung einer Drehleiter ist jedoch aufgrund der Risikogruppeneinstufung dringend erforderlich. Die Stadt Gräfenthal ist wegen der angespannten Haushaltssituation nicht in der Lage, die Eigenmittel für ein Neufahrzeug aufzubringen. Nachdem im Januar 2015 ein Wohnhaus im Stadtkern in Flammen stand, sind die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr mit verschiedenen Aktionen um Spenden bemüht, damit zumindest ein gebrauchtes Drehleiterfahrzeug angeschafft werden kann.
1. Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Fahrzeugsituation der Freiwilligen Feuerwehr Gräfenthal?
2. Welche zusätzlichen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Stadt Gräfenthal und die Freiwillige Feuerwehr bei der Lösung des Finanzierungsproblems der Drehleiter zu unterstützen?
3. Warum wird die Anschaffung einer gebrauchten Drehleiter für die Freiwillige Feuerwehr Gräfenthal nicht vom Freistaat Thüringen gefördert?
4. Welchen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung hinsichtlich der Fördermöglichkeiten für Feuerwehrfahrzeuge?
Für die Landesregierung antwortet vom Ministerium für Inneres und Kommunales Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kowalleck beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der zuständigen unteren Aufsichtsbehörde liegt ein Stadtratsbeschluss der Einheitsgemeinde Stadt Gräfenthal vor, dass diese gemäß der Feuerwehr-Organisationsverordnung in die Risikoklasse BT 2 eingestuft wurde und derzeit über die danach geforderte Mindestausrüstung verfügt. Aufgrund des bisherigen Vorhandenseins eines Hubrettungsfahrzeugs hat die zuständige Bauaufsicht
des Landkreises Erleichterungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hinsichtlich eines zweiten baulichen Rettungswegs bei verschiedenen Objekten zugelassen, da das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Sachverhalt hergestellt war. Damit hat sich die Gemeinde im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zur Vorhaltung eines Hubrettungsfahrzeugs für Rettungshöhen über 8 Meter positioniert bzw. verpflichtet.
Zu Frage 2: Da der abwehrende Brandschutz originäre Aufgabe der kommunalen Gebietskörperschaften ist, haben die Gemeinden nach § 44 Abs. 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz alle notwendigen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen. Das Land kann gemäß Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz den kommunalen Aufgabenträgern nach Maßgabe des Haushaltsplans aus Landesmitteln auf Antrag Zuwendungen gewähren. Die Gemeinde kann gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe Fördermittel für die nach der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung notwendigen Fahrzeuge beantragen. Ein entsprechender Zuwendungsantrag wurde bisher beim Landesverwaltungsamt durch die Gemeinde Gräfenthal nicht eingereicht. Darüber hinaus besteht grundsätzlich für die Gemeinden die Möglichkeit, eine Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Finanzausgleichsgesetz zu erhalten, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine unabdingbare Voraussetzung hierfür ist die Vorlage eines beschlossenen und genehmigten Haushaltssicherungskonzepts. Im Rahmen des Konzepts können unabweisbare Investitionen im Pflichtaufgabenbereich wie der Kauf einer Drehleiter berücksichtigt werden. Zudem besteht im Rahmen der gegenseitigen Hilfe die Möglichkeit, mit Nachbargemeinden, die über die jeweilige Technik verfügen, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies setzt allerdings voraus, dass die jeweiligen Einsatzgrundzeiten eingehalten werden.
Zu Frage 3: Der Freistaat setzt bei der Förderung vor allem auf eine nachhaltige Ausrüstung und Ausstattung bei den Feuerwehren. Die Aufgabenträger sollen dadurch angehalten werden, moderne, leistungsfähige und langfristig einsetzbare Fahrzeugtechnik zu beschaffen. Lassen Sie mich kurz dazu die Beweggründe erläutern. Der Kauf von gebrauchten Sonderfahrzeugen ist immer mit Unwägbarkeiten verbunden. Es gibt in diesem Segment keinen Zweitmarkt wie bei handelsüblichen Nutzfahrzeugen. Es handelt sich meist um Fahrzeuge von Kommunen, die in der Regel nach erheblicher Nutzungsdauer aufgrund von Verschleiß oder wegen überalterter Technik von der jeweiligen Gebietskörperschaft ausgesondert wurden. Auch wenn die Gebrauchtfahrzeuge zur Absicherung der
Gewährleistung noch überholt werden, ist nicht absehbar, ob sie für die Dauer der mit der Zuwendung auferlegten Bindungsfrist von zehn Jahren auch noch eingesetzt werden können. Mit dieser bisher geübten Förderpraxis wurden bislang nur positive Erfahrungen gemacht. Letztlich sollte nicht vergessen werden, dass moderne, zeitgemäße Technik sowohl Motivation für das Ehrenamt als auch Ausdruck dessen Wertschätzung ist.