Wir kommen zur Schlussabstimmung. Ich bitte Sie, sich von den Plätzen zu erheben. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich jetzt um seine Stimme. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Die kann ich nicht erkennen. Doch, 1 Stimmenthaltung. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen und ich schließe den Tagesordnungspunkt.
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Anpassung von Landesvorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/495 ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Landesregierung legt Ihnen heute einen Gesetzentwurf zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Anpassung von Landesvorschriften vor. Der Kern dieses Gesetzes ist ein neues Thüringer Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz. Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ging das bisher rahmenrechtlich geregelte Melderecht in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes über.
Herr Staatssekretär, entschuldigen Sie bitte. Ich bitte wirklich die Abgeordneten, dem Redner die notwendige Aufmerksamkeit zuteil werden zu lassen.
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, das die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes und des Landesmeldegesetzes in einem neuen Bundesmeldegesetz zusammenführt, tritt am 01.11.2015 in Kraft. Die Vorschriften des derzeitigen Meldegesetzes Thüringen, für die das Land nach Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes keine Regelungsbefugnis mehr hat, werden damit gegenstandslos. Mit dem Bundesmeldegesetz sind nunmehr erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger und die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen worden. Mit dem Bundesmeldegesetz werden besonders die Ziele verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, weiterhin die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Da das Bundesmeldegesetz im Wesentlichen auf den Regelungen des bisherigen Rahmenrechts und den Landesmeldegesetzen beruht, finden sich viele in der Praxis bewährte Regelungen darin wieder. Neuregelungen stärken das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger und entlasten die Verwaltung sowie die Wirtschaft.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, lassen Sie mich Ihnen hier die fünf wichtigsten Punkte aus dem Gesetz benennen. Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, muss künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird – vergleiche § 44 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Nr. 1 Bundesmeldegesetz. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig – und das ist besonders zu unterstreichen –, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Mit dem neuen Melderecht wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind. Das Gesetz sieht zudem eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor. Der sogenannte vorausgefüllte Meldeschein ist nunmehr bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen und damit ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung in der Meldebehörde. Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung unnötig. Das Verfahren führt somit zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei der Verwaltung und entlastet die Bürgerinnen und Bürger, da sie bei der Meldebehörde in diesem Verfahren den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen müssen. Gleichzeitig werden mit dem neuen Verfahren Fehler bei der Datenverarbeitung verhindert. Die Meldedaten, die in der bisher zuständigen Meldebehörde bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur Zuzugsmeldebehörde – sicher, schnell und aktuell.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, es ist selbstverständlich, dass durch den Einsatz bewährter IT-Standards eine sichere Datenübertragung gewährleistet ist. Zum Einsatz kommt ein Verfahren, das auch von dem Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfohlen wird, nicht zuletzt für die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und Abmeldung wieder eingeführt. Dies aus dem Grund, um sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können.
Sehr geehrte Damen und Herren, die dem Land zustehenden Regelungsbefugnisse sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in dem Umfang genutzt werden, der nötig ist, um ein modernes und
an den Bedürfnissen der Praxis ausgerichtetes Meldewesen in Thüringen zu gewährleisten. Ich möchte Sie daher um Ihre Unterstützung zu diesem Gesetzentwurf bitten und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich eröffne die Aussprache. Als Erster hat sich Abgeordneter Brandner von der Fraktion der AfD zu Wort gemeldet.
Meine Damen und Herren, in diesem inzwischen doch sehr intimen Kreis ein paar kurze Anmerkungen von mir. Im Halbfinale der Europameisterschaft 2012 unterlag Deutschland Italien 2:1.
Ja. – Sie fragen sich vielleicht, warum ich das erwähne. Aber Sie erinnern sich vielleicht, das war am 28.06.2012, da hat Deutschland gleich zweimal verloren, nämlich einmal das Fußballspiel in Warschau und zum anderen im Deutschen Bundestag. Zwei Sieger gab es auch, in Warschau die Italiener und im Deutschen Bundestag die gewerblichen Adresshändler. Den Sieg der Italiener konnten wir nicht rückgängig machen, den Sieg der Adresshändler hatte keiner gemerkt, weil über 90 Prozent der Abgeordneten des Deutschen Bundestags an diesem Abend lieber Fußball guckten, als ihren Pflichten nachzukommen als Volksvertreter. Ich sehe aber, das ist hier, ich glaube, fraktionsübergreifend gar nicht anders. Das Thema scheint die Leute weniger zu fesseln als Fußball. Im Bundesrat fanden sich dann doch noch verantwortungsvolle Politiker, die den Ausverkauf der Daten der Meldebehörden an gewerbliche Geschäftemacher unterbunden haben, und der gesunde Menschenverstand hat da gesiegt. Das konkrete Gesetz jetzt hier bietet eigentlich keine Grundlage dafür, groß zu schimpfen. Die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Melderechts hat gute Gründe. Wir als AfD – wir haben es heute schon ein paar Mal deutlich gemacht – stehen für die Vereinfachung von Verwaltungsabläufen, für die Verschlankung von Verwaltungen, den Aufbau von Demokratie und die Senkung von Verwaltungskosten. Darauf zielt dieses Gesetz ab. Es sind allerdings erhebliche Investitionen in die Datenverarbeitungssysteme erforderlich. Die konkreten finanziellen Auswirkungen auf die Kommunen sind nach dem Gesetzentwurf nicht abschätzbar, sollen jedoch über den Kommunalen Finanzausgleich, wenn ich das richtig gelesen habe, ausgeglichen werden. Das ist aus unserer Sicht allerdings mindestens konkretisierungsbedürftig, da den
Kostenträgern/den Kommunen gegenüber das etwas ungerecht erscheint. Also den Mehraufwand und die Mehrkosten mit bisherigen Mitteln zu entschädigen, geht natürlich nicht und widerspricht jeglicher Logik. Wir hoffen also, dass auch in Bezug auf die Finanzierung der Folgen dieses Gesetzes der gesunde Menschenverstand siegt, und beantragen die Überweisung an den zuständigen Ausschuss. Ich hoffe, Sie haben sich über die sachliche Rede von mir gefreut. Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Staatssekretär, vielen Dank für Ihre Einführung in die Debatte hier in dieses Landesgesetz, das zur Umsetzung des Bundesmeldegesetzes auf den Weg gebracht werden muss. Die Geschichte dieses Gesetzes ist lang, sie ist bekannt, sie ist oft durchdiskutiert worden. Insofern war das jetzt nicht viel Neues.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, neben den Änderungen, die der Staatssekretär Götze schon hier angesprochen hat, gab es allerdings auch in der Geschichte dieses Gesetzes einen Streit um die Frage, was am Ende gespeichert und übermittelt werden soll. Eine Überarbeitung hier war an verschiedenen Stellen nötig, denn in den ersten Vorlagen war es ja so, dass auch Religionsgemeinschaften etwaige Familienstandsänderungen zur Verfügung gestellt wurden und es nicht klar war, ob das nicht auch arbeitsrechtlich am Ende Konsequenzen haben könnte.
Meine sehr verehrten Damen und Herren – mit Blick auf die Uhrzeit –, dieses Gesetz wird heute an den Ausschuss überwiesen, wir werden eine gute Beratung führen. Dann wird man sehen, ob das Struck‘sche Gesetz auf dieses Gesetz anzuwenden ist oder ob es so wieder in unseren Landtag hier zurückkommt und dann schnell auf den Weg gebracht werden kann. Vielen Dank, auf Wiederhören.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Besuchertribüne – sehr geehrte Besucher – ist noch nicht ganz leer, die Zeit ist fortgeschritten, deswegen mache ich es auch kurz. Die Vorredner sind schon zum Teil darauf eingegangen und Herr Staatssekretär hat es – denke ich – auch von der Intention und vom Inhalt plausibel erläutert. Zusammenfassend: Bei dem Gesetzentwurf handelt es sich neben redaktionellen Anpassungen in erster Linie um klassische Gesetzestechnik, also die Anpassung an die Änderung von Landesrecht infolge einer bevorstehenden Neuregelung auf Bundesebene. Dem vorausgegangen war eine Änderung unseres Grundgesetzes mit der Konsequenz, dass dem Bund ab dem 1. November 2015 im Bereich des Meldewesens die sogenannte „ausschließliche Gesetzgebung“ zufallen wird. Hierdurch verfolgt der Bund das Ziel, das bestehende Meldewesen in Deutschland zu harmonisieren, und wir finden, das ist nachvollziehbar und das Ganze macht auch Sinn.
Kurzum: Da mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes die Befugnis der Länder endet und ein dauerhaftes Nebeneinander von Landesund Bundesrecht eben vermieden werden soll, ist es richtig und auch wichtig, dass die beabsichtigten Änderungen zeitnah vom Thüringer Landtag auf den Weg gebracht werden. Daher wird meine Fraktion einer Überweisung des Entwurfs an den Innenausschuss zustimmen. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, es ist schon einiges zur Entstehungsgeschichte und zum verfassungsrechtlichen Ursprung dieses Gesetzes gesagt.
Nur, Herr Kollege Walk, der Hinweis auf die fortgeschrittene Zeit sollte uns nicht verleiten, ausgerechnet beim Meldegesetz sehr kurz darüber zu gehen. Denn welche Auswirkungen eine nur 57 Sekunden lang andauernde Befassung im Deutschen Bundestag hatte, das ist, glaube ich, den Abgeordneten auch in diesem Landtag noch gut in Erinnerung: Herauskam im Juni 2012 ein Gesetz, was eher ein Datenhandelsgesetz denn ein Datensparsamkeitsgesetz im Meldewesen gewesen ist. Und es sollte uns zumindest ein Stück weit auch davor bewahren, einfach auch über so sensible Themen, die immer grundrechtsrelevant sind, hinwegzugehen.
Natürlich haben im Bundestag und auch in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat die Politikerinnen dort das Meldegesetz korrigiert, haben es aktualisiert und haben es auch optimiert, so zumindest im Juli 2014. Im Deutschen Bundestag wurde die Novellierung charakterisiert.
Aber es bleiben eben aus unserer Sicht noch Kritikpunkte, auch aus der Sicht der Länder, die es hier anzusprechen gilt. Es ist nicht unsere Sache, nur weil das Bundesgesetz in Kraft getreten ist, hier diese kritischen Anmerkungen zu unterlassen und einfach in ein Ausführungsgesetz für Thüringen zu überführen. Es wurde angesprochen, der Widerspruchsvorbehalt wurde ersetzt im Jahr 2014 durch den Einwilligungsvorbehalt. Aber es ist eben nicht so, dass der Bürger gegenüber der Meldebehörde seine Zustimmung zur Übermittlung von Daten geben muss, sondern es ist vielmehr so geregelt, dass das Unternehmen, was ja jetzt ökonomische Interessen hat, gegenüber der Meldebehörde dokumentieren muss, dass ihm die Einwilligung des Bürgers vorliegt. Und ich glaube, das ist eben tatsächlich ein problematischer Vorgang, wenn das Unternehmen selbst, was ökonomische Ziele verfolgt, die Einwilligung an die Meldebehörde überträgt, für den nämlich diese personenbezogenen und damit sensiblen Daten angefordert werden. Hier haben wir auch nach der Änderung, nach der Optimierung, nach der Aktualisierung des Bundesmeldegesetzes deutliche Kritik zu formulieren.
Es gibt darüber hinaus auch noch weitere Kritikpunkte im Bundesmeldegesetz. Ich denke da etwa an die Meldepflichten im Hotelgewerbe oder die Mitwirkungspflichten für Hauseigentümer und Vermieter.
Aber auf einen dritten kritikwürdigen Bereich will ich kommen, der auch die Umsetzungsvorschrift in Thüringen selbst betrifft. Das sind eben die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Religionsgemeinschaften. In der Tat, Herr Kollege Adams, wurde das im Bundesgesetz dahin gehend verändert, dass Familienstandsänderungen zwar weiterhin an die Religionsgemeinschaften übermittelt werden dürfen, nur soll gesetzlich ausgeschlossen werden, dass die Religionsgemeinschaften dies in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen verwenden dürfen. Nun frage ich mich allerdings: Wenn denn der christliche oder kirchliche Arbeitgeber in Kenntnis der Familienstandsänderung ist, welche Möglichkeiten er dann nutzt auch außerhalb der Anwendung dieser konkreten Kenntnis, um tatsächlich in die arbeitsrechtliche Vertragsgestaltung einzugreifen? Wenn man den Arbeitnehmer im kirchlichen Arbeitsverhältnis hätte schützen wollen, dass Familienstandsänderungen Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis haben, dann hätte man im Bundesgesetz die Übermittlung von Familienstandsänderungen an Religionsgemeinschaften grundweg ausschließen müssen. Aber das war
Und es stellt sich natürlich die Frage, warum im Rahmen des Melderechts geklärt werden muss oder klargestellt werden muss, dass an Religionsgemeinschaften Anschriften, Namen von früheren Familienangehörigen übermittelt werden müssen. Das hat nichts mit Datensparsamkeit zu tun, das ist ein datenschutzrechtlicher Grundsatz in der Bundesrepublik, und das hat auch nichts mit Erfüllung der Aufgaben des Meldewesens, aber es hat auch gar nichts mit Erfüllung der Aufgaben der Religionsgemeinschaften zu tun, weil die Familienangehörigen und insbesondere die früheren überhaupt nicht in ihren Wirkungsbereich und Aufgabenbereich fallen. Und wir sehen insbesondere auch vor diesem Hintergrund die Erweiterung der Ordnungsmerkmale in § 4 Abs. 1 im Thüringer Ausführungsgesetz sehr kritisch und werden die in den Ausschussberatungen natürlich hinterfragen und gemeinsam mit dem Innenministerium diskutieren. Wir haben aber auch Fragen zum Regelungsinhalt in § 5 Abs. 2 Nr. 7. Dort wird dem Landesrechenzentrum die Aufgabe der Auswertung des Datenbestands übertragen, wenn bei den einzelnen Meldebehörden ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht. Hier stellt sich für uns die Frage, wie weitreichend diese Auswertungskompetenzen für das Landesrechenzentrum tatsächlich ausgestaltet sein werden und unter welchen und vor allem auch unter welchen überprüfbaren Voraussetzungen die Meldebehörden die Aufgaben an das Landesrechenzentrum übertragen können oder zumindest unter welchen Voraussetzungen die Überlastung erklärt wird, sodass das Landesrechenzentrum in diesen Verantwortungsbereich gerät. Das, meine Damen und Herren, werden Fragen sein, die wir auch beim Ausführungsgesetz hier in den Ausschüssen zu thematisieren haben. Wir schließen uns als Fraktion Die Linke den Antragstellern zur Überweisung an den Innenausschuss an. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, möglicherweise ist es schon so, dass mit dem Bundesmeldegesetz noch nicht das Optimale erreicht ist, was man sich als datenschutzrechtlich Interessierter oder unter dem Aspekt der Datensparsamkeit vorstellt, nur haben wir das Problem aufgrund der Föderalismusreform, und es ist jetzt ein Bundesgesetz, es würde dann kein eigenes Thüringer Meldegesetz mehr geben und deswegen muss
es jetzt halt erst mal so umgesetzt werden, wie es ist. Wir können natürlich als Landesgesetzgeber dann vielleicht in der einen oder anderen Verordnung noch gucken, dass wir es doch etwas verbraucherfreundlicher gestalten. Es ist jetzt schon sehr vieles gesagt worden, deswegen möchte ich mich jetzt nur noch auf einen Punkt beschränken, Kollege Dittes hat ja auch aufgehört mit der Befugnis des Landesrechenzentrums unter der schon jetzt vorgenommenen Zuordnung, dass dort Daten zusammengeführt werden und Verfügbarkeit der Meldedaten dann auch für öffentliche Stellen und optional auch für Private besteht. Der Staatssekretär hat dankenswerterweise darauf hingewiesen, dass im Bund den Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten gefolgt werden soll mit einer sicheren Verschlüsselung. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist aber dann in Thüringen auch etwas, was noch gesondert geregelt werden müsste für diesen Datenabfluss zwischen dem Landesrechenzentrum und den Abfragebefugten. Das würden wir gern hier auch noch mal in der Diskussion schon jetzt anmahnen, dass in die Rechtsverordnung, die wir hier nicht mehr im Parlament sehen werden, weil die allein in die Kompetenz des Innenministeriums fällt, die sichere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung dann auch aufgenommen werden muss. – Herr Fiedler wird unruhig, es ist schon spät.
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Fürchterlich … wenn ihr so weitermacht, habt ihr bald kein Innenministerium mehr!)
Nein, das ist doch abgesprochen bereits, dass die Verordnung entsprechend diese Ende-zu-EndeVerschlüsselung beinhalten soll. Und das ist doch auch nur gut so. Natürlich stimmt auch meine Fraktion der Überweisung an den Innenausschuss zu.