Protokoll der Sitzung vom 08.11.2018

Es gibt jetzt keine weiteren Anfragen. Ich rufe die Anfrage der Abgeordneten Berninger, Fraktion Die Linke, in Drucksache 6/6362 auf.

Bestehende Abschiebehindernisse für bestimmte Herkunftsländer

Für verschiedene Herkunftsländer bestehen Abschiebungsverbote oder Ausreisehindernisse, wegen derer für die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 60 Aufenthaltsgesetz oder eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz erteilt wird und von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele nach § 60a Aufenthaltsgesetz geduldete Ausländerinnen und Ausländer aus Afghanistan, Somalia, Eritrea, Äthiopien, Libyen, Irak, Nordirak hielten sich in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017, jeweils am 31. Dezember, in Thüringen auf – bitte nach Jahresscheiben und Herkunftsländern aufgeschlüsselt beantworten –?

2. Welches sind die für die genannten Herkunftsländer bestehenden Abschiebungshindernisse, die zur Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Erteilung einer Duldung führen – bitte nach den genannten Herkunftsländern aufgeschlüsselt beantworten –?

3. Wie viele Abschiebungen Geflüchteter aus Afghanistan, Somalia, Eritrea, Äthiopien, Libyen, Irak, Nordirak in ihre Herkunftsländer wurden in den genannten Jahren eingeleitet, durchgeführt – bitte ebenfalls nach Jahresscheiben und Herkunftsländern aufgeschlüsselt beantworten –?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Minister Lauinger.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sabine Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Gestatten auch Sie mir eine kurze Vorbemerkung. In den Fragen werden unter anderem explizit statistische Angaben zur Region des Nordirak erbeten. Bei dieser Region handelt es sich um ein kurdisches Autonomiegebiet, somit um eine Region innerhalb des föderal strukturierten Iraks. Statistische Angaben werden im Ausländerzentralregister für den Nordirak nicht separat ausgewiesen, sondern es gibt nur Angaben für den gesamten Irak. Also, Fakten mit der Unterscheidung Nordirak-Irak kann ich Ihnen nicht liefern.

Zu Frage 1: Zum Stichtag 31. Dezember hielten sich aus Afghanistan im Jahr 2013 42, im Jahr 2014 91, im Jahr 2015 142, im Jahr 2016 214 und im Jahr 2017 227 Personen mit einer Duldung in Thüringen auf.

Aus Somalia hielten sich zum Stichtag 31. Dezember im Jahr 2013 keine, im Jahr 2014 27, im Jahr 2015 47, im Jahr 2016 54 und im Jahr 2017 123 Personen mit einer Duldung in Thüringen auf.

Aus Eritrea, ebenfalls zum Stichtag 31. Dezember: Es hielten sich im Jahr 2013 keine, im Jahr 2014 24, im Jahr 2015 29, im Jahr 2016 53 und im Jahr 2017 155 Personen mit einer Duldung in Thüringen auf.

Für Äthiopien, zum gleichen Stichtag: Es hielten sich in den Jahren 2013 bis 2015 keine, im Jahr 2016 10 und im Jahr 2017 zwölf Personen mit einer Duldung auf.

Libyen zum Stichtag 31. Dezember: Es hielten sich auch hier in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils zwei, im Jahr 2016 eine und im Jahr 2017 35 Personen mit einer Duldung auf.

Aus dem Irak hielten sich zum Stichtag 31. Dezember im Jahr 2013 112, im Jahr 2014 105, im Jahr 2015 81, 2016 111 und im Jahr 2017 264 Personen mit einer Duldung in Thüringen auf.

Zu Frage 2: Für die genannten Herkunftsländer sind die Duldungsgründe überwiegend jeweils das Vorliegen fehlender Reisedokumente, medizinisch bedingte Abschiebungshindernisse, familiäre Bindungen zu anderen Duldungsinhabern sowie insbesondere auch, was statistisch unter dem Begriff „sonstige Gründe“ zusammengefasst wird. Eine Duldung aus sonstigen Gründen wird vielfach deshalb erteilt – wir hatten es gerade in dem Fall von der Aktuellen Stunde –, weil eine Rückführung in das Herkunftsland aufgrund der dort herrschenden instabilen Sicherheitslage nur schwer oder gar nicht möglich ist. Hier – auch darauf hatte ich in der Aktu

(Ministerin Werner)

ellen Stunde schon hingewiesen – obliegt es dem Bund, im Rahmen von bilateralen Absprachen überhaupt erst einmal die Möglichkeit zu schaffen, dass Abschiebungen erfolgen können.

Zu Frage 3: Antworten im Sinne der Anfrage sind erst ab dem Jahr 2014 möglich. Danach wurde im Hinblick auf Rückführungen in die Herkunftsländer Afghanistan, Somalia, Eritrea, Äthiopien, Libyen und Irak im Zeitraum von 2014 bis 2017 keine Abschiebung eingeleitet und dementsprechend auch nicht durchgeführt. Im Hinblick auf Nordirak wurde im Jahr 2014 eine Abschiebung durchgeführt, im Jahr 2017 wurden drei Abschiebungen in den Nordirak eingeleitet, jedoch – auch das hatte ich in der Aktuellen Stunde schon ausgeführt – nicht durchgeführt.

Es gibt eine Nachfrage der Antragstellerin.

Herr Minister, Sie haben zu den Gründen, warum diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht eingeleitet werden können, gesagt, fehlende Dokumente, medizinische Gründe, familiäre Bindung zu Duldungsinhabern und sonstige. Sie sagten, vielfach sind die sonstigen Gründe die, die Sie eben schon erläutert hatten, weil Rückführung wegen zum Beispiel der Sicherheitslage nicht möglich ist. Können Sie mir das aufgeschlüsselt nachreichen, wie viele das betrifft?

Wenn das möglich ist, wenn wir dazu Statistiken haben, würden wir das natürlich tun, aber da muss ich – gestehen Sie mir das zu – erst eruieren, ob das statistisch in den einzelnen Untergliederungen erfasst wird, die Sie jetzt gesagt haben. Aber wenn das der Fall ist, würden wir das natürlich tun.

Danke schön. Dann rufe ich als nächste Anfrage die Anfrage der Abgeordneten Lukasch, Fraktion Die Linke, in Drucksache 6/6363 auf.

Vielen Dank. Ich frage die Landesregierung:

Tempo 30 in Kleinromstedt

Mit einer Petition haben sich Bürger von Kleinromstedt an den Landtag gewandt, die in ihrem Ort auf der Landesstraße 1060 durchgängig Tempo 30 einführen wollten. Als Gründe wurden Lärmschutz und Sicherheitsprobleme angegeben, deswegen wurde die Petition abschlägig beschieden. Im Nachbarort

Jena-lsserstedt (vier Kilometer entfernt) ist jedoch auf derselben Landesstraße 1060 in der Ortsdurchfahrt Tempo 30 angeordnet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat die erhebliche Anzahl der Fahrzeuge auf der entsprechenden Straße Einfluss auf eventuelle Temporeduzierungsmöglichkeiten?

2. Wurde die Möglichkeit geprüft, eine Temporeduzierung auf 30 Kilometer pro Stunde in den Nachtstunden von 22.00 bis 06.00 Uhr anzuordnen?

3. Welche weiteren temporeduzierenden Maßnahmen sind für die Ortschaft Kleinromstedt möglich, da es in der Ortschaft selbst keine Querungshilfe für die Landesstraße 1060 gibt?

4. Inwieweit ist die Situation in Bezug auf Möglichkeiten der Einrichtung von Tempo 30 in Isserstedt und Kleinromstedt vergleichbar?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Ministerin Keller.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Lukasch beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Gemäß § 3 der Straßenverkehrsordnung gilt in Deutschland innerorts generell eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. In besonderen Fällen kann ein davon abweichendes Tempolimit auf bestimmten Straßen oder Straßenabschnitten durch die Straßenverkehrsbehörden angeordnet werden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 45 der StVO. Entscheidend dabei ist: Für die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h muss immer ein konkreter Grund vorliegen. Dies kann zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit geschehen oder um die Anwohner vor Lärm oder Abgasen zu schützen. Die Anzahl der Fahrzeuge allein bildet jedoch keinen ausreichenden Grund für eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung.

Zu Frage 2: Die im Rahmen der Lärmberechnungen ermittelten Beurteilungspegel liegen mit maximal 60 Dezibel nachts unterhalb der Richtwerte der Lärmschutzrichtlinie von 62 Dezibel nachts. Anhaltspunkte, die eine nächtliche Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen rechtfertigen würden, sind also insofern nicht bekannt.

Zu Frage 3: Das Straßenbauamt Mittelthüringen hatte im Jahr 2017 angeboten, eine Querungshilfe, eine sogenannte Mittelinsel, in der Ortsdurchfahrt anzulegen. Vonseiten der Gemeinde wurde dieses

(Minister Lauinger)

Angebot jedoch abgelehnt. Insofern erfolgten diesbezüglich auch keine weiteren Aktivitäten durch die Straßenbauverwaltung.

Zu Frage 4: Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen sind Ermessensentscheidungen im jeweiligen konkreten Einzelfall. Insoweit sind diese Maßnahmen auch nicht direkt miteinander vergleichbar. Auch die Situationen in Kleinromstedt und Isserstedt sind verschieden und somit auch unterschiedlich zu bewerten. In der Ortsdurchfahrt Kleinromstedt besteht eine ausreichende Fahrbahnbreite für den Begegnungsverkehr. Zudem weist die Straße eine verkehrlich angemessene Gestaltung hinsichtlich der Sichtweiten, der Linienführung und der Knotenpunktabstände auf. In Isserstedt dagegen besteht die Situation einer kleinteiligen und kurvigen Linienführung, wobei aufgrund zu geringer Knotenpunktabstände nur eingeschränkte Sichtbeziehungen bestehen. Auch im Rahmen eines Ortstermins des zuständigen Fachreferats im Landesverwaltungsamt in Kleinromstedt konnten keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Tempo30-Regelung aus Verkehrssicherheitsgründen festgestellt werden.

Gibt es Nachfragen? Es gibt keine Nachfrage. Dann rufe ich die nächste Anfrage des Abgeordneten Walk, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/6369 auf.

Danke, Frau Präsidentin.

Abbrecher- und Durchfallquoten bei Thüringer Polizeianwärtern

Medienberichten zufolge gibt es in Thüringen seit September 82 neue Polizeibeamte im mittleren Dienst. Ursprünglich hätten aber 113 Anwärter die Ausbildung begonnen. Als einen wesentlichen Grund für Abbrüche der Ausbildung führt der Leiter des Bildungszentrums deren berufliche Neuorientierung an.

Der Thüringer Minister für Inneres und Kommunales hatte im Sommer angekündigt, im nächsten Jahr 300 Anwärter einstellen zu wollen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hat sich die Abbrecher- und die Durchfallquote von Polizeianwärtern seit dem Jahr 2014 in Thüringen entwickelt – bitte nach mittlerem und gehobenem Dienst sowie Zeitpunkt des Abbruchs gliedern –?

2. Was waren jeweils die Abbruchgründe – bitte gliedern nach Nichtbestehen von Zwischenprüfungen, Sporttests, Krankheit, Disziplinarverfahren, freiwillige Abbrüche und sonstige –?

3. Ist die geplante Einstellung von 300 Polizeianwärtern im Jahr 2019 nunmehr sichergestellt?

4. Werden personelle Verluste durch Abbrecher am Bildungszentrum der Thüringer Polizei und am Fachbereich Polizei der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung künftig grundsätzlich durch zusätzliche Einstellungen ausgeglichen?