Protokoll der Sitzung vom 08.11.2018

4. Werden personelle Verluste durch Abbrecher am Bildungszentrum der Thüringer Polizei und am Fachbereich Polizei der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung künftig grundsätzlich durch zusätzliche Einstellungen ausgeglichen?

Es antwortet Staatssekretär Höhn für das Ministerium für Inneres und Kommunales.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Das Bildungszentrum der Thüringer Polizei in Meiningen ist nach dem Polizeiorganisationsgesetz die Einstellungsbehörde für die Anwärter im Vorbereitungsdienst zum mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst. Zusätzlich ist das Bildungszentrum für die Aufstiegsbeamten, also Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, welche nach einem erfolgreichen Auswahlverfahren die Möglichkeit erhalten, das Studium zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wahrzunehmen, und auch für die Anwärter während der Dauer des Vorbereitungsdienstes die personalund aktenführende Stelle.

Eine umfangreiche Prüfung des vorliegenden statistischen Materials an den Bildungseinrichtungen der Thüringer Polizei hat ergeben, dass sichere und vor allen Dingen valide Zahlen zu den Abbrüchen des Vorbereitungsdienstes ab dem Einstellungsjahr 2015 vorliegen. Insofern werde ich auch erst ab dem Jahr 2015 auf die Fragestellung eingehen.

Zwischenzeitlich wurden die polizeilichen Bildungseinrichtungen beauftragt, im Abstand von jeweils sechs Monaten dem Ministerium für Inneres und Kommunales eine detaillierte Statistik zu den Abbrüchen, aber auch zu Rückversetzungen vorzulegen.

Meine Damen und Herren, erlauben Sie mir, zunächst die Situation im Vorbereitungsdienst zum mittleren Polizeivollzugsdienst darzustellen: Im Jahr 2015 wurden insgesamt 130 Anwärter in den zweijährigen Vorbereitungsdienst eingestellt. Von diesen Anwärtern haben fünf aus persönlichen Gründen die Ausbildung abgebrochen. 2016 konnten wir 125 Anwärter für den mittleren Polizeivollzugsdienst einstellen. Von diesen haben sich bis zum Ausbildungsende im September dieses Jahres 18 aus persönlichen Gründen für einen Abbruch der Ausbildung entschieden. Im Einstellungsjahr 2017 wurden 175 Anwärter in den Vorbereitungsdienst ein

(Ministerin Keller)

gestellt. Davon haben bisher acht Anwärter aus persönlichen Gründen den Vorbereitungsdienst abgebrochen. Im Einvernehmen mit dem Thüringer Finanzministerium haben wir bereits in diesem Einstellungsjahr auf die Entwicklung reagiert und insgesamt 230 Anwärter für den mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellt. Augenblicklich befinden sich noch alle Anwärter in der Ausbildung.

Meine Damen und Herren, nach dem ersten Jahr der Ausbildung absolvieren die Anwärter sogenannte Zwischenprüfungen und eine Ausbildungskonferenz bewertet die erzielten Ergebnisse. Nach Festlegung der Ausbildungskonferenz werden dann Anwärter, die noch nicht dem Ausbildungsziel entsprechen, in den nachfolgenden Polizeiausbildungsgang rückversetzt. Diese Anwärter gehen der Polizei also nicht verloren, sondern benötigen ein Jahr länger für ihre Ausbildung. In dem gerade abgeschlossenen Ausbildungsgang, also dem Einstellungsjahr 2016, wurden insgesamt zwölf Bewerber in den nachfolgenden Jahrgang zurückversetzt. Weitere zwölf Bewerber konnten die Abschlussprüfungen nicht erfolgreich absolvieren, diese erhalten aber gerade die Gelegenheit, in einem zweiten Versuch das Erreichen des Ausbildungsziels zu bestätigen.

Meine Damen und Herren, nun komme ich zu den Fakten und den Daten für den Vorbereitungsdienst im gehobenen Polizeivollzugsdienst. Erläuternd möchte ich voranstellen, dass es sich bei diesem Vorbereitungsdienst um ein dreijähriges Bachelorstudium handelt. Aufstiegsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes werden nach dem ersten Studienjahr in den Studiengang integriert.

Im Jahr 2015 wurden 25 Anwärter eingestellt, davon hat ein Anwärter das Studium aus persönlichen Gründen abgebrochen. Zusätzlich hat ein Anwärter die Modulprüfung endgültig nicht bestanden und wurde aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. In diesem Studiengang wurden 25 Aufstiegsbewerber integriert, drei Aufstiegsbeamte konnten das Studienziel nicht erreichen und werden weiter im mittleren Polizeivollzugsdienst der Thüringer Polizei verwendet. 2016 wurden 30 Anwärter für das Bachelorstudium zum gehobenen Polizeivollzugsdienst eingestellt, ein Anwärter hat aus persönlichen Gründen das Studium abgebrochen und drei Anwärter wurden nach endgültigem Nichtbestehen einer Modulprüfung entlassen. Von den 25 zugelassenen Aufstiegsbewerbern konnte ein Bewerber das Studienziel nicht erreichen und ist weiterhin Beamter des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Im Jahr 2015 wurden wiederum 25 Anwärter für den gehobenen Dienst eingestellt. Bisher befinden sich alle Bewerber noch im Studium. Dies trifft auch auf die 25 zugelassenen Aufstiegsbewerber zu. Im Oktober und November 2018 haben wir insgesamt 55 Anwärter für das Studium eingestellt. Sie befinden sich alle noch im Studium. Aufstiegsbewerber

für diesen Studiengang werden erst im kommenden Jahr nach einem umfangreichen Auswahlverfahren integriert.

Zu Frage 2: Ich verweise auf meine Ausführungen zu Frage 1.

Zu Frage 3: Im Doppelhaushalt 2018/2019 ist für das Jahr 2019 die Einstellung von bis zu 260 Polizeianwärtern veranschlagt. Sollte aufgrund von Ausbildungsabbrüchen sich gegenwärtig in der Ausbildung befindender Polizeianwärter eine Erhöhung der Einstellungszahl erforderlich werden, ist im Haushaltsjahr 2019 darüber zu entscheiden.

Zu Frage 4: Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 für das Jahr 2019 ausgeführt, wird in zukünftigen Haushaltsjahren über eine Erhöhung der jeweils vorgesehenen Einstellungszahlen von Polizeianwärtern aufgrund von Ausbildungsabbrüchen zu entscheiden sein.

Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen?

(Zuruf Abg. Walk, CDU: Nein!)

Das kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich die letzte Anfrage, die des Abgeordneten Krumpe, in Drucksache 6/6370 auf.

Nachfragen zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Nationalen Naturmonument „Grünes Band Thüringen“

Vor dem Hintergrund der geplanten zweiten Beratung des Gesetzes am 9. November 2018 ergeben sich auf der Grundlage der vorliegenden Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Umwelt, Energie und Naturschutz noch die folgenden Fragen:

1. Erkennt die Landesregierung die Notwendigkeit eines Mehrbelastungsausgleichs für die Herstellung des Benehmens nach § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten für die Gebietskörperschaften, in deren Gebiet das Nationale Naturmonument liegt, und wie begründet sie ihre Auffassung?

2. Welche rechtliche Stellung und welche Befugnis besitzt die Stiftung Naturschutz, um rechtsverbindliche Verfügungen, Entscheidungen oder andere hoheitliche Maßnahmen gegenüber Betroffenen zu erklären, gegen die ein Betroffener auf der Grundlage eines Rechtsbehelfs zum Beispiel Widerspruch einlegen könnte?

3. Hält die Landesregierung eine Evaluierungsklausel im Gesetz für sinnvoll, um das Gesetz zum Beispiel nach fünf Jahren erneut zu bewerten und bei

(Staatssekretär Höhn)

begründetem Bedarf zu ändern, und falls nicht, wie begründet sie ihre Auffassung?

4. Stimmt die Landesregierung der Auffassung zu, dass vor dem Hintergrund einer mehr als 20 Monate alten Schutzgebietskarte und Flurstücksliste als jeweilige Bestandteile des Gesetzes die Aktualität nicht mehr gegeben ist, da schon jetzt bekannt ist, dass sich Schutzgebietskarte und Flurstücksliste – derzeit Stand Februar 2017 – mittlerweile geändert haben, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung hierzu?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Ministerin Siegesmund.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Krumpe beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1: Durch die Regelung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 entstehen keine Mehrkosten für Gebietskörperschaften. Es wird das Zusammenwirken von Naturschutz, Denkmalschutz und Zulassungsbehörden im Sinne der Antragssteller und nicht das Erfordernis von Genehmigungen geregelt.

Zu Frage 2: Die Stiftung Naturschutz Thüringen kann keine rechtsverbindlichen Verfügungen, Entscheidungen oder andere hoheitlichen Maßnahmen gegenüber Betroffenen erklären. Zuständig hierfür sind die Naturschutzbehörden. Zur rechtlichen Stellung der Stiftung ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass sie Träger des Nationalen Naturmonuments und zuständig für die Erstellung und Umsetzung des Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplans sowie zuständig für die Koordinierung der Gebietsbetreuung ist. Ebenfalls geregelt ist die Befugnis der Stiftung. Entsprechend § 5 Abs. 3 letzter Satz können Pflege-, Entwicklungs- und Informationsmaßnahmen außerhalb der im Eigentum der Stiftung Naturschutz Thüringen oder des Landes befindlichen Flächen nur mit Zustimmung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten umgesetzt werden.

Zu Frage 3: Eine Evaluationsklausel wird nicht für sinnvoll gehalten. Die Regelungen des Gesetzes decken die Anforderungen der Schutzbedürftigkeit und des Schutzzweckes ab. Um auf dynamische Veränderungen und notwendige Entwicklungen einzugehen, ist der Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan insbesondere mit dem geregelten Fortschreibungserfordernis ausreichend geeignet. Wenn Sie so wollen, geht also mit dem Verabschieden des Gesetzes die Arbeit erst los, weil dann der Pflege-, Entwicklungs- und Informationsplan erstellt werden muss.

Zu Frage 4: Nein, die Landesregierung stimmt dieser Auffassung ausdrücklich nicht zu. Grundsätzlich dient eine Schutzgebietskarte der Visualisierung der maßgeblichen Grenze und der flächenmäßigen Ausdehnung. An dieser Dimensionierung hat sich in den letzten Monaten überhaupt nichts verändert. Sowohl Grenze als auch Ausdehnung des Schutzgebiets – und das haben wir auch mehrfach im Ausschuss besprochen – entsprechen nach wie vor denen des eingebrachten Gesetzentwurfs und damit insbesondere den Anhörungsunterlagen. Liegenschaftsangaben unterliegen einer laufenden Fortschreibung. Noch heute kann sich dazu etwas ändern, nächste Woche, übernächste Woche auch. Das Entscheidende ist aber, dass die maßgebliche Grenze und die flächenmäßige Ausdehnung gleich bleiben. Eine Ableitung des jeweils aktuellen Stands aus den in der Karte dargestellten Informationen ist möglich und bewegt sich bezogen auf die Anzahl der betroffenen Flurstücke im minimalsten Bereich. Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Herr Abgeordneter Krumpe.

Ich hätte zwei Nachfragen, die erste: Sie sagten, dass die Stiftung keine rechtsverbindlichen Entscheidungsverfügungen oder andere hoheitliche Maßnahmen gegenüber Betroffenen erklären kann, sondern dass die untere Naturschutzbehörde das machen muss. Das wiederum stärkt doch die Forderung, einen Mehrbelastungsausgleich in das Gesetz mit aufzunehmen.

Nein, aus meiner Sicht nicht. Die Stiftung Naturschutz hat klare Verantwortlichkeiten und unterstützt – das haben wir auch im Ausschuss besprochen. Am Ende ist doch ganz gleich, wer sich mit seinen Fragen an welche Institution wendet. Der Punkt, dass es entsprechend Unterstützung seitens des Landes geben kann, ist klar geregelt und dafür ist nicht die Frage der Zuständigkeit entscheidend.

Die zweite Frage.

Die Schutzgebietskarte im Anhang des Gesetzentwurfs hat die unscharfe Datumsangabe „Februar 2017“. Sie sagten richtig, das Liegenschaftskataster führt sich kontinuierlich fort, jedoch werden Fortführungsänderungen im Liegenschaftskataster an einem scharfen Datum aufgeführt, also heute oder morgen geschieht die Fortführung. Wenn Sie

diese unscharfe Datumsangabe in die Karte schreiben – Februar 2017 – meinen Sie da den 10. Februar, den 20. oder den 26. Februar oder welches Datum?

Die Karten und auch die Flurstückslisten sind in Kooperation mit der Thüringer Landgesellschaft entstanden. Ich frage gern nach, ob damit der 28. Februar 2017 gemeint ist, und reiche dieses endgültige Datum umgehend nach.

Gibt es weitere Nachfragen? Herr Abgeordneter Kießling.

Vielen Dank. Frau Ministerin, Sie hatten gerade ausgeführt, eine Evaluation ist für dieses Gesetz nicht vorgesehen. Pflegepläne werden jetzt noch erstellt – oder wenn das Gesetz dann wahrscheinlich beschlossen ist. Frage: Warum ist für dieses Gesetz – was in der Regel ja üblich ist, bei vielen Gesetzen – eine Evaluationsphase nicht vorgesehen? Womit begründen Sie das?

Ich habe ausgeführt, dass wir die Evaluationsklausel deswegen nicht für sinnvoll erachten, weil die Regelungen des Gesetzes die Anforderungen der Schutzbedürftigkeit und des Schutzzweckes abdecken und gleichzeitig um auf dynamische Veränderungen und notwendige Entwicklungen einzugehen, der Pflegeentwicklungs- und Informationsplan die Maßgabe ist, um Fortschreibungserfordernisse zu begleiten. Das heißt, Sie haben, wenn das Grüne Band ausgewiesen ist, ein Instrument, den Pflege-, Informations- und Entwicklungsplan für die Flächen, wo genau geregelt wird, welche Flächen wie gepflegt werden, wo welche Maßnahmen anberaumt werden. Damit gibt es – wenn Sie so wollen – eine begleitende Evaluation. Schauen Sie, das ist die gleiche Mechanik wie beim Klimagesetz. Wir verabschieden demnächst den gesetzlichen Rahmen dafür, wie Thüringen seine Klimaziele umsetzen möchte und da machen wir begleitend nicht nur ein Monitoring, sondern haben eine Klimastrategie, um diese Ziele umzusetzen. Da passen quasi Ziel und das Beschreiten des Wegs zusammen. So können Sie sich das auch beim Grünen Band vorstellen. Wir verabschieden das Gesetz, damit monumentieren oder signalisieren wir, dass wir die Schutzbedürftigkeit anerkennen, dass wir die Regeln für ein nationales Naturmonument anwenden wollen und wie wir das exakt machen, um das fort

zuentwickeln, das steht im Pflege-, Entwicklungsund Informationsplan und ist damit – wenn Sie so wollen – noch ein viel schärferes und besseres Instrument als nach fünf Jahren eine Evaluation vorzunehmen.

Es gibt eine weitere Nachfrage des Abgeordneten Kießling.

Habe ich gerade richtig verstanden? Sie wollen jetzt nicht evaluieren, das heißt, dieser Pflegeplan ist ein besseres Instrument, aber das Plenum hier, die Abgeordneten entscheiden doch bei normalen Gesetzen – das Grüne-Band-Gesetz ist ja auch ein normales Gesetz – über eine Fortentwicklung auch mit. Warum – das ist die Frage – sollen die Abgeordneten ausgeschlossen werden, an der Verbesserung des Gesetzes zu helfen oder mitzuwirken? Also warum sagen Sie: Nein, die Abgeordneten sollen hier nicht weiter dran beteiligt werden? Warum soll das auf privatrechtlicher Ebene gemacht werden?

Es ist erfreulich, dass Sie an der Umsetzung von Gesetzen auch mitwirken wollen. Bei der Gewaltenteilung, dachte ich, läuft es immer so, dass die Legislative vor allen Dingen für den Erlass von Gesetzen verantwortlich ist. Es ist mir neu, dass Sie das Ausgestalten, beispielsweise des Gesetzentwurfs zur Errichtung des Nationalparks Hainich in den letzten 25 Jahren, dass Sie dieses Gesetz hier in einer Novelle durch einen Evaluationsbericht auch begleiten wollen. Also von daher denke ich, ist das Hohe Haus vor allen Dingen dafür verantwortlich, einen guten Rahmen festzulegen und die Begleitung den dafür zuständigen Institutionen, Behörden, Vereinen, Beiräten und Verbänden zu übertragen. Vielen Dank.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Ich schließe damit die Fragestunde und rufe auf den Tagesordnungspunkt 7

Thüringer Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst sowie zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

(Abg. Krumpe)