Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/5376 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Drucksache 6/6322
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, liebe Gäste und Zuschauer, der vorliegende Gesetzentwurf war notwendig, weil Reformbedarf in verschiedenen Bereichen der Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Thüringer Landesdienst bestand. Jetzt sollen durch das Gesetz die Rahmenbedingungen der Dienstverhältnisse sowie die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Richtern und Staatsanwälten unter Berücksichtigung der dienstund personalvertretungsrechtlichen Entwicklungen im Beamtenrecht angepasst werden. Außerdem sollen erstmals gesetzliche Regelungen für ein transparentes Beurteilungssystem für Richter und Staatsanwälte sowie eine spezialgesetzliche Fortbildungspflicht geschaffen werden.
Mit der Drucksache 6/5376 legte die Landesregierung diesen Gesetzentwurf für ein neues Richterund Staatsanwältegesetz vor. Die erste Beratung erfolgte hier im Märzplenum am 21. März dieses Jahres. Es erfolgte sodann die Überweisung an den Justizausschuss des Thüringer Landtags. Am 20.04. hat der Ausschuss für Justiz, Migration und Verbraucherschutz eine Anhörung beschlossen. Neben allen Vertretungsgremien der Richter- und Staatsanwaltschaft wurden Vertreter der Anwaltschaft, der ehrenamtlichen Richter, der Referendare, der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände zur Anhörung eingeladen. Sodann sind 26 schriftliche Stellungnahmen eingegangen, 15 haben die Gelegenheit genutzt, dem Ausschuss mit ihrer Expertise in der mündlichen Anhörung zur Seite zu stehen. An dieser Stelle danke ich den Anzuhörenden, denn alle hatten sich intensiv, ausführlich und konstruktiv mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt. Insgesamt ist festzustellen, dass der Gesetzentwurf auf sehr breite und dezidierte Kritik gestoßen und ganz überwiegend abgelehnt wurde; aus der Richterschaft wurde er umfassend abgelehnt. In den folgenden Ausschusssitzungen am 24. August, 29. August und 21. September wurde der Gesetzentwurf ohne Beratung von der jeweiligen Tagesordnung abgesetzt.
wollte die Mehrheit im Ausschuss diesen sodann auch beschließen. Diverse redaktionelle Änderungen von der Landtagsverwaltung wurden einbezogen. Der Änderungsantrag war flankiert von einer weiteren Stellungnahme des Vereins der Thüringer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, die auch im Namen aller anderen Verbände die vorbehaltlose Ablehnung des Änderungsantrags mitteilte. Der Änderungsantrag trage weder den Interessen der Staatsanwaltschaft noch der Richterschaft Rechnung und werde grundsätzlich und mit aller Entschiedenheit abgelehnt. Die Rechtsanwaltschaft kritisierte die Streichung ihrer zuvor neu aufgenommenen Beteiligungsrechte.
Die mehrheitlich gefasste Beschlussempfehlung des Ausschusses für Justiz, Migration und Verbraucherschutz liegt Ihnen mit der Drucksache 6/6322 vor. Der Ausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf mit den dort aufgelisteten Änderungen anzunehmen.
Ich eröffne die Beratung. Als Erstes erteile ich der Abgeordneten Dr. Martin-Gehl, Fraktion Die Linke, das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, liebe Zuschauer auf der Tribüne und am Livestream, uns liegt ein Gesetzentwurf vor, der längst überfällig ist. Denn: Das gegenwärtig geltende Richtergesetz stammt aus dem Jahr 1994 und seither hat sich einiges getan, insbesondere bei der Entwicklung des modernen Dienstrechts. Inzwischen besteht ein erheblicher Reformbedarf für das Thüringer Richtergesetz – darauf hat Frau Meißner schon hingewiesen –, wobei ich hier nur die Stichwörter „Alterszeitregelungen“, „Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Richtervertretungen“, „Verfahren bei Besetzungen von Beförderungsämtern“, „Transparenz des Beurteilungssystems“ nennen möchte.
Wie schon eben gesagt, hat es im Ausschuss eine umfassende Anhörung der Vertreter der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und ehrenamtlichen Richter gegeben. Ich kann Frau Meißner aber darin nicht folgen, dass deren Anregungen nicht aufgegriffen wurden und dass das Gesetz grundsätzlich und insgesamt von den Anzuhörenden abgelehnt wurde. Die Anhörung war sehr differenziert, es gab Befürworter und auch Ablehner, aber niemals des gesamten Gesetzentwurfs, sondern es ging immer um einzelne Regelungen. Die Anregungen wurden insgesamt sehr sorgfältig geprüft und weitgehend in den Gesetzentwurf aufgenommen. Es gibt eine sehr detaillierte schriftliche Stellungnahme des Thü
ringer Richterbunds und weiterer Richtervertretungen vom Dezember 2017, für die ich mich an dieser Stelle nochmals besonders bedanken möchte. Daraus wurden zahlreiche Anregungen in den Gesetzentwurf eingearbeitet und Formulierungsvorschläge sogar weitgehend wörtlich übernommen, unter anderem die zum Beurteilungswesen in § 7. Man möge dies einmal nachlesen.
Welche Neuerungen beinhaltet nun der Gesetzentwurf? Da ist allen voran die Aufhebung des Letztentscheidungsrechts des Justizministers in Beförderungsangelegenheiten zu nennen. An die Stelle dieses Letztentscheidungsrechts tritt nun ein Konsensverfahren, das die von den Richterverbänden oft bemängelte, exekutive Umklammerung der Justiz ein gutes Stück weit lockert. Nach der Neuregelung wird nun bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Minister und Richtervertretung über die Geeignetheit eines Bewerbers für ein Beförderungsamt der Richterwahlausschuss einbezogen, der mit dem Minister zu einem Konsens gelangen muss. Anderenfalls ist ein anderer Bewerber vorzuschlagen oder die Stelle gar neu auszuschreiben. Jedenfalls liegt, anders als bisher, die Beförderung von Richtern und nunmehr auch die von Staatsanwälten nicht mehr allein in der Hand des Ministers. Damit wird eine berechtigte Forderung umgesetzt, die Richter und Staatsanwälte und auch meine Fraktion schon seit Jahren erheben. Jedenfalls wird mit dieser Regelung der zuweilen geübten Praxis Einhalt geboten, Beförderungen nicht nach dem Leistungsprinzip, sondern nach etwaigen politischen Erwägungen vorzunehmen.
Im Weiteren wird mit dem vorliegenden Gesetz das Dienstrecht der Richter reformiert, indem die Altersgrenze an die der Beamten angepasst wird. Nun haben Richter die Möglichkeit, mit Abschlägen schon mit 62 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Damit wird eine Möglichkeit für die Verjüngung der Justiz eröffnet, da auf diese Weise frei werdende Stellen neu besetzt werden können, noch bevor der große personelle Umbruch vonstattengeht, dann, wenn nämlich in wenigen Jahren eine große Zahl der Thüringer Richter innerhalb kurzer Zeit in den Ruhestand geht.
Eine weitere Neuerung des Gesetzes sind die Regelungen zum Beurteilungswesen. Mit § 7 wird erstmals eine gesetzliche Grundlage für dienstliche Beurteilungen von Richtern und Staatsanwälten geschaffen. Die dazu vorgesehenen Regelungen, insbesondere die Festlegung von Beurteilungsintervallen, die Einbeziehung des Beurteilten im Rahmen von Beurteilungsgesprächen und die Möglichkeit der Beteiligung der Richtervertretungen sind geeignet, Transparenz und einheitliche Maßstäbe für dienstliche Beurteilungen zu garantieren. Die einzelnen Vorgaben des Gesetzes insoweit sind auf die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere auf das Thüringer Beamtengesetz
und das Thüringer Disziplinargesetz abgestimmt. Im Übrigen gibt die Ermächtigung für den Erlass einer Rechtsverordnung Gelegenheit, weitere Anregungen aus der Richterschaft zur näheren Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens zu normieren.
Das Gesetz erweitert im Vergleich zu den bisher geltenden Regelungen auch die Mitbestimmungsrechte der Richtervertretungen, räumt etwa ein Teilnahmerecht an den Auswahlgesprächen für die Einstellungen in das Richterverhältnis auf Probe ein und eine Teilnahmemöglichkeit bei Beurteilungsgesprächen. Darüber hinaus werden die Beteiligungstatbestände der vollen und der eingeschränkten Mitbestimmung erweitert und damit die Richter und Staatsanwaltschaftsräte gestärkt.
Viele Richter begrüßen all diese Neuerungen, weil damit ein wichtiger Schritt in Richtung „mehr Selbstbestimmung der Richterschaft in den eigenen Angelegenheiten“ gegangen wird. Ich betone: Ein Schritt, denn dies ist nicht der letzte Schritt. Darauf werde ich später noch einmal zurückkommen.
Es ist mir bekannt, dass auch die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen das neue Gesetz begrüßen, denn anders als bisher im Thüringer Richtergesetz werden sie in dem neuen Gesetz nicht mehr quasi als Anhängsel der Richterschaft behandelt –, etwa mit einem angefügten Regelungskomplex –, sondern ihrer besonderen Stellung als Organe der Rechtspflege, der Strafrechtspflege, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte – soweit statusrechtlich möglich, denn sie gehören ja unterschiedlichen Gewalten an – parallel geregelt werden. Davon zeugt auch schon die Bezeichnung des Gesetzes, mit der eben Richter und Staatsanwälte im Landesdienst als Adressaten des Gesetzes benannt werden.
Nun will ich aber auch nicht verschweigen, dass es nach wie vor kritische Stimmen vonseiten der Adressaten des Gesetzes gibt. So beklagen sich Vertreter der Richterschaft über zu wenig Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten und – das wurde auch bereits erwähnt –, die Anwaltschaft ist enttäuscht, dass der ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene anwaltliche Vertreter im Richterwahlausschuss durch den Änderungsantrag nun wieder gestrichen wurde, ja, dass der Anwaltschaft jegliche Mitsprache versagt wird. Ich selbst bedauere es, dass diese aus meiner Sicht durchaus berechtigten Forderungen, die gerade meine Fraktion auch seit Jahren unterstützt, nicht in das Gesetz Eingang finden konnten. Dafür gibt es aber eine Erklärung, die sich in einer kurzen Formel zusammenfassen lässt: „Politik ist die Kunst des Möglichen.“ Ich finde, dass diese Feststellung, die Otto von Bismarck zugeschrieben wird, sehr treffend unseren begrenzten Handlungsspielraum beschreibt. Der vorliegende Gesetzentwurf ist das derzeit Mögliche.
Sie alle wissen, dass das parlamentarisch Mögliche in besonderem Maße durch das rechtlich Zulässige, durch das politisch Gewollte und auch durch das praktisch Machbare beschränkt wird. Diese Schranken sind auch beim vorliegenden Gesetz maßgebend dafür, dass ein Teil der Wünsche und Anregungen nicht – ich möchte sagen, noch nicht – umgesetzt werden konnte.
So ist etwa der Wunsch von Vertretern des Thüringer Richterbundes, Beurteilungsgremien nach dem Vorbild des österreichischen Richtergesetzes einzuführen und eine Mitbestimmungsregelung für die Neueinstellung von Richtern aus dem Richtergesetz von Nordrhein-Westfalen zu übernehmen, zwar verständlich, aber nicht realisierbar. Das Argument: „Die anderen machen es doch auch.“ mag zwar überzeugend klingen, aber Vergleiche sind bekanntlich nur dann etwas wert, wenn tatsächlich Gleiches gegenübergestellt wird. Eine solche Vergleichbarkeit ist hier aber weder mit dem österreichischen Richtergesetz noch mit dem Richtergesetz von Nordrhein-Westfalen gegeben. Denn schon die Verfassungslage, in die die jeweiligen Gesetze eingebettet sind, ist eine andere als diejenige in Thüringen.
So gibt es eben in der Verfassung von NordrheinWestfalen keine dem Artikel 89 Abs. 2 Thüringer Verfassung vergleichbare Regelung, wonach der Thüringer Justizminister, und nur der Justizminister, über die vorläufige Anstellung von Richtern entscheidet. Auch sieht das Landeswahlrecht von Nordrhein-Westfalen keinen Richterwahlausschuss vor, der – wie in Thüringen – die Machtfülle des Justizministers beschränkt. Dies geschieht in Nordrhein-Westfalen auf andere Weise. Kurzum: Es bestehen in beiden Bundesländern unterschiedliche Regelungssysteme, die sich eben nicht direkt vergleichen lassen.
Ebenso wenig lässt sich aufgrund der richterlichen Sonderstellung das Thüringer Beamtenrecht eins zu eins auf die Richterschaft übertragen, wie es zuweilen gefordert wird. Es ist aus meiner Sicht daher juristisch nicht korrekt, wenn der Wortlaut von einzelnen Rechtsvorschriften aus anderen Gesetzen zur Begründung von Regelungswünschen herangezogen und dabei deren Verschränkung mit anderen Vorschriften im System der jeweiligen Rechtsordnung völlig ausgeblendet wird.
Warum sage ich, dass ein Teil der im Rahmen der Anhörung geäußerten und aus meiner Sicht auch nachvollziehbaren Wünsche und Anregungen mit diesem Gesetz noch nicht umgesetzt wurde? Ich sage das, weil dieses Gesetz von vornherein als ein Gesetzeswerk angelegt ist, das sich in einem Prozess der Vervollkommnung befindet, also einen ersten Schritt in Richtung der Schaffung moderner, transparenter Justizstrukturen darstellt. Beleg dafür ist die mit dem Änderungsantrag eingeführte Evalu
ierungsklausel. Wenn dieses Gesetz in wenigen Jahren und danach in regelmäßigen Abständen immer wieder auf dem Prüfstand steht, wird sich erweisen, ob sich die jetzt eingeführten Neuerungen bewährt haben bzw. inwieweit Änderungen oder Ergänzungen vonnöten sind.
Doch auch das Zutun von uns Parlamentariern ist gefragt. Denn je besser es uns gelingt, die derzeit hinderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verändern, umso mehr kann sich das Richter- und Staatsanwältegesetz für mehr Selbstverwaltung der Justiz und mehr Mitbestimmung öffnen. Ich richte mein Augenmerk dabei vor allem auf Artikel 89 der Thüringer Verfassung, dessen Änderung zu thematisieren sein wird. Es bleibt zu hoffen, dass sich künftig in diesem Haus hierfür die notwendige Mehrheit findet und damit den Weg frei macht für eine weitere Modernisierung des Thüringer Richterund Staatsanwältegesetzes.
Politik ist die Kunst des Möglichen, aber auch die Kunst, Mögliches unmöglich zu machen. Lassen Sie es nicht so weit kommen und stimmen Sie dem vorliegenden Gesetz zu. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen – da habe ich meine Brille auf dem Platz liegen lassen, ich muss noch mal zurückgehen.
Frau Dr. Martin-Gehl, das Mögliche haben Sie ja eben schon gesagt. Ich setze mal einen anderen Satz dagegen: Nicht alles, was möglich ist, sollte man auch machen. Das wäre vielleicht auch überlegenswert, wenn man nach der Prämisse vielleicht handelt.
Das Thüringer Richtergesetz, meine Damen und Herren, mag zwar kein besonderes Interesse in der Öffentlichkeit finden – und wie man sieht, hier auch nicht, wenn ich mich so in den Reihen umgucke, das ist leider so –, als Statusgesetz unserer Thüringer Richter und Staatsanwälte ist es aber, vergleichbar mit dem Statusrecht der Beamten, für diese natürlich von besonderer Bedeutung. Dementsprechend hat es natürlich auch eine rege Beteiligung gegeben in der mündlichen Anhörung und
auch durch schriftliche Stellungnahmen. Diese Beiträge waren in der Regel – und da muss ich Ihnen widersprechen – von Unzufriedenheit begleitet mit den vorgesehenen Neuregelungen, mit Unzufriedenheit und zum Teil natürlich auch mit harscher Kritik sowohl durch die berufsständischen Vertretungen der Richterschaft und der Staatsanwälte als auch durch das – ich sage mal – Justizestablishment; gemeint sind damit die Gerichtspräsidenten, die sich ja auch geäußert haben, die ich nachher, wie das bei den Gerichten so üblich ist, auch als Chefpräsidenten bezeichne – dass sich da nur niemand wundert.
Wie hat Herr Minister Lauinger auf die Kritik reagiert? Ich war am Freitag zur Amtseinführung des neuen Präsidenten des Thüringer Finanzgerichts. Und was sagt der Minister zur Kritik an den neuen Regelungen des Richtergesetzes? Ich habe es nicht mitgeschrieben, deshalb nur sinngemäß: Man solle sich nicht so ereifern, so grundlegend seien die Änderungen jetzt auch nicht und es gebe keinen Anlass zu einer übertriebenen Kritik. So ähnlich haben Sie sich jedenfalls ausgedrückt; Sie können es ja nachher vielleicht genauer sagen.
Ich hatte schon gesagt, das Richtergesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Richter, ihre Rechte und Pflichten, und es ist das Statusgericht für Richter und Staatsanwälte. Und deshalb ist es wie bei allen grundlegenden Gesetzen: Man sollte sie nur mit Änderungen anfassen, wenn es besonders wichtige Änderungsregelungen sind, die man beschließen will. Wenn der Minister davon ausgeht, dass seine neuen Regelungen – jetzt mal überspitzt gesagt – nur Marginalien sind, dann hätte er es besser bleiben lassen sollen. Das Richtergesetz zu ändern, um einige wenige, von Kritikern sogar als unnötig bezeichnete Änderungen durchzusetzen, wird der Wichtigkeit dieses Gesetzes nicht gerecht.
(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Mal ist es Ihnen zu viel, mal ist es Ihnen zu wenig! Was wollen Sie denn nun?)
Ja, hören Sie mal zu, dann wissen Sie, was ich will. Ich bin ja noch lange nicht fertig. Sie müssen halt erst mal zuhören und sich dann äußern und nicht vorher schon dazwischen reden.
Es gibt dabei ja durchaus welche – das hatte ich in der ersten Lesung schon gesagt –, die wir auch mit
tragen könnten, wenn es nicht andere gäbe, die von uns als unnötig oder auch falsch befunden werden. Bevor ich auf die Einzelheiten eingehe, will ich aber wegen der teilweisen Aufgeregtheit der Diskussion über die Unabhängigkeit der Justiz einige wenige Worte verlieren.