fahr laufen zu lassen. Da halte ich es für richtig – um das ganz klar und eindeutig zu betonen –, den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen vor Ausübung ihrer Tätigkeit Informationen der Polizei über die Gefährlichkeit eines Vollstreckungsschuldners zur Verfügung zu stellen. Regelmäßig steht nämlich der Gerichtsvollzieher bei einer Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner allein gegenüber, dies oft in einer fremden Wohnung mit möglicherweise noch weiteren Anwesenden aus dem Umfeld des Schuldners. Informationen können daher für einen Gerichtsvollzieher sehr wichtig sein, um sich angemessen auf diese Vollstreckung und seine Tätigkeit vorzubereiten und sich auch zu schützen. Im Zweifelsfall hat er aber immer die Möglichkeit, die Polizei bei einer Vollstreckungsmaßnahme um Unterstützung zu bitten.
Jetzt zum vorliegenden Gesetzentwurf der CDUFraktion: Dieser ist – um das ausdrücklich noch mal zu sagen – von seiner Intention her nicht verkehrt. Allerdings – das haben wir auch schon an anderer Stelle erlebt – macht es sich die CDU nach meiner Einschätzung bei diesem Gesetzentwurf zu einfach. Es genügt gerade nicht, einfach nur § 42a des Sächsischen Justizgesetzes wörtlich abzuschreiben und in das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes zu übertragen, wie dies der Gesetzentwurf vorsieht. Einfach Regelungen aus anderen Bundesländern abzuschreiben, ist vielleicht nicht immer zielführend. Diese Tatsache verkennt nämlich die rechtliche Situation in Thüringen. Darüber hinaus bestehen auch inhaltlich noch Punkte, über die es sich zumindest lohnt, tief greifender nachzudenken, und die zwischen den Beteiligten und Belangen des Datenschutzes noch einer gewissen Abstimmung bedürfen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, zunächst zur rechtlichen Situation: Eine dringende gesetzliche Regelungsnotwendigkeit würde vielleicht dann bestehen, wenn die Weitergabe von personengebunden Informationen durch Polizeidienststellen nicht bereits geregelt wäre. Im Gegensatz zu Sachsen regelt § 41 Abs. 2 Nr. 2 des Polizeiaufgabengesetzes in Thüringen jedoch diese Frage. Daher besteht bereits eine Rechtsgrundlage, die es Polizeidienststellen ermöglicht, personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen weiterzugeben, soweit dies zur Verhütung erheblicher Nachteile erforderlich ist. Eine dem Gerichtsvollzieher drohende Gefahr für Leib oder Leben ist mit Sicherheit ein solcher Nachteil. Insofern fehlt es hier nur noch an der Ausgestaltung dieser Regelung.
Auf Nordrhein-Westfalen wurde hingewiesen. Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen einer ressortübergreifenden Verwaltungsvereinbarung so etwas ge
regelt. Das wäre für mich zunächst mal der Weg, über den es sich nachzudenken lohnt. Auch dazu gibt es in unserem Haus und meinem Haus bereits Überlegungen. Der Deutsche Gerichtsvollzieher Bund/Landesverband Thüringen wurde daher bereits im vergangenen Jahr von uns gebeten, entsprechende Fälle für eine solche Regelung zu dokumentieren, um den Bedarf dafür in Thüringen valide einschätzen zu können. Auch eine Praxisbeteiligung ist diesbezüglich bereits vorgesehen. Mit der Vorsitzenden des Landesverbands Thüringen stehe ich deshalb in engem Kontakt. Im Bedarfsfall ist beabsichtigt, eine gemeinsame Regelung mit dem Innenressort zu vereinbaren und zu erarbeiten, die es dem Gerichtsvollzieher in einem vorgegebenen Verfahren ermöglicht, die erforderlichen Auskünfte von den Polizeidienststellen zu erlangen. Zweck dieser Regelung ist, die Eigensicherung der Gerichtsvollzieher zu verbessern – eine Regelung wie sie im letzten Jahr auch auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes getroffen wurde. Danach haben die Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, vom Thüringer Verfassungsschutz Auskünfte über die Zugehörigkeit einer Person zur sogenannten Reichsbürgerszene zu erhalten. Aufgrund des § 41 Polizeiaufgabengesetz, den es – wie gesagt – so in Sachsen nicht gibt, ist daher zumindest die Frage zu stellen, ob es in Thüringen einer entsprechenden Regelung nach sächsischem Vorfeld überhaupt bedarf. Im Übrigen enthält das sächsische Polizeigesetz – wie gesagt – keine vergleichbare Regelung zur Datenübermittlung, sodass diese Frage wirklich sehr intensiv zu diskutieren sein wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, zu den inhaltlichen Anforderungen an die Auskünfte aufgrund des vorliegenden Gesetzentwurfs: Nach dem Gesetzentwurf kann der Gerichtsvollzieher die personengebundenen Hinweise nur dann einholen – auch darauf wurde schon hingewiesen –, wenn die Vollstreckungsmaßnahme zu einem schwerwiegenden Eingriff beim Schuldner führt. § 13a Abs. 2 der Regelung listet dann beispielhaft die Vollstreckungsmaßnahmen auf, die zu einem schwerwiegenden Eingriff beim Schuldner führen. Nicht dazu gehören – auch das wurde erwähnt – das Pfändungsverfahren und die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Dies macht aber den mit Abstand größten Teil der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aus. Für den größten Teil dieser Tätigkeit bleiben daher die entsprechenden Auskunftsmöglichkeiten nach dem Entwurf der CDU verwehrt. Gerade das Pfändungsverfahren – auch das wissen alle, die sich mit dem Gerichtsvollzieherwesen beschäftigen – ist der häufigste Fall, in dem der
Hier sehe ich bei der Anknüpfung an die Art des Vollstreckungsauftrags zumindest noch Prüfungsbedarf. Schutzzweck der Regelung ist gerade nicht die Durchsetzung des Vollstreckungsauftrags, sondern die Sicherung von Leib und Leben des Gerichtsvollziehers und diese hängt, wie mir die Gerichtsvollzieher immer wieder zurückmelden, nur bedingt von der Eingriffsintensität des Vollstreckungsauftrags ab. Anzuknüpfen ist daran, ob Anhaltspunkte für ein erhöhtes Gefahrenpotenzial beim Schuldner bestehen, und zwar unabhängig davon, welche Art von Gerichtsvollziehertätigkeit vorliegt – ein Aspekt, der auf jeden Fall noch näher betrachtet werden sollte.
Ein weiterer Punkt ist, dass der Auskunftsanspruch nur Hinweise zur Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft des Schuldners vorsieht. Darunter fallen in Sachsen keine Auskünfte zum Beispiel über den Besitz von Waffen. Ebenfalls nicht umfasst sind Auskünfte über eine eventuell bestehende Suizidgefahr des Schuldners. Beides könnten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens – wie die eingangs aufgeführten Fälle belegen – sehr bedeutsame Informationen sein.
Der Umfang der zu übermittelnden persönlichen Auskünfte ist daher auf jeden Fall noch näher zu diskutieren und zu prüfen. Hierzu ist bei uns im Ministerium die Meinungsbildung tatsächlich auch noch nicht abgeschlossen. Festzustellen ist jedenfalls, dass in Nordrhein-Westfalen die Auskünfte deutlich weiter gefasst sind, als die hier vorliegende, aus Sachsen übernommene Regelung. Die Bedürfnisse der gerichtlichen und polizeilichen Praxis in Thüringen sind einzubeziehen, natürlich ebenso wie die Belange des Datenschutzes.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich zusammenfassen: Aus den genannten Gründen ist es zumindest zweifelhaft, ob ein Bedürfnis besteht, einfach nur aus diesem sächsischen Gesetz abzuschreiben und das in Thüringen Gesetz werden zu lassen. Das Ziel – das möchte ich auch noch mal ausdrücklich betonen –, eine mit dem Datenschutzrecht konforme Verbesserung des Eigenschutzes der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu erreichen, unterstütze ich jedoch ausdrücklich. Von daher – denke ich – werden wir eine sehr gute und intensive Debatte im Ausschuss haben und sicherlich auch am Ende zu einem Ergebnis kommen, das genau dieses Ziel, nämlich die Rechte der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besser zu schützen, auch tatsächlich erreicht. Vielen Dank.
Weitere Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt gibt es nicht. Es war von allen Seiten die Überweisung an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz beantragt worden und damit stimmen wir über diesen Überweisungsantrag ab. Wer diesem Überweisungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Fraktionen und auch die beiden fraktionslosen Abgeordneten. Gibt es Gegenstimmen? Enthaltungen? Nein. Dann haben alle hier anwesenden Kolleginnen und Kollegen der Überweisung zugestimmt und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Wir kommen jetzt, da der Tagesordnungspunkt 8 erst morgen früh aufgerufen wird, zum Tagesordnungspunkt 9
Thüringer Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6826 - ERSTE BERATUNG
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? Das ist der Fall. Frau Ministerin Taubert, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, die Besoldung der Regelschullehrerinnen und Regelschullehrer zum 1. Januar 2020 an die Besoldung der entsprechenden Lehrer in den anderen Bundesländern anzupassen. Darüber hinaus soll bei den sogenannten Ein-FachLehrerinnen und ‑Lehrern eine besoldungsrechtliche Gleichstellung mit den Regelschullehrern erfolgen. Zudem hat sich aufgrund von Erfahrungen im Zuge der Verbeamtung der Lehrerinnen und Lehrer und aus Klar- und Gleichstellungsgründen weiterer Änderungsbedarf im Thüringer Besoldungsgesetz ergeben. Des Weiteren sind im Thüringer Besoldungsversorgungsgesetz Folgeregelungen aufgrund der Anhebung der Regelschullehrerbesoldung erforderlich.
Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen: im Thüringer Besoldungsgesetz zum einen die Neubewertung des Amts Regelschullehrer und des Amts des Lehrers
als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer bei Verwendung an einem Gymnasium von Besoldungsgruppe A12 mit Amtszulage nach Besoldungsgruppe A13, zum anderen die Neubewertung des Amts des Lehrers als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen von Besoldungsgruppe A12 nach Besoldungsgruppe A13 und zum Dritten die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit als Lehrkraft bei einer Ersatzschule in freier Trägerschaft bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters bereits mit Wirkung vom 1. August 2017. Des Weiteren sieht er eine klarstellende Regelung zur Stellenzulage der Fachberater sowie für Koordinatoren am Schulamt und die Gleichstellung des Leiters einer Oberstufe an einer berufsbildenden Schule mit dem Leiter einer Oberstufe am Gymnasium vor.
Im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ist eine Regelung zur Höhe der im Besoldungsgesetz wegfallenden Amtszulage der Regelschullehrer als ruhegehaltsfähiger Dienstbezug für zwischenzeitlich in den Ruhestand getretene Regelschullehrer vorgesehen.
Bereits am 1. Januar 2018 wurde die Besoldung der Regelschullehrerinnen und Regelschullehrer mit dem Thüringer Gesetz zur Änderung der Lehrerbesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aufgrund des Wegfalls des sogenannten funktionslosen Beförderungsamts einer Neubewertung unterzogen. Das Eingangsamt wurde von Besoldungsgruppe A12 auf Besoldungsgruppe A12 mit Amtszulage angehoben. Wie bereits in der Plenarsitzung vom September des vergangenen Jahres angekündigt soll nun in einem weiteren Schritt das Amt des Regelschullehrers auf Besoldungsgruppe A13 angehoben werden. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit um die besten Lehrkräfte im Vergleich zu den umliegenden Ländern gestärkt werden.
Bei den sogenannten Ein-Fach-Lehrern erfolgt eine unbürokratische Lösung zur Besoldungsverbesserung, ohne dass es eines vorherigen Erwerbs einer zweiten Lehrbefähigung bedarf.
Das ist gut so! – Sie sollen ab dem 1. Januar 2020 ebenfalls die Besoldungsgruppe A13 erhalten. Damit soll ihre bislang geleistete Arbeit gewürdigt werden, da diese Lehrerinnen und Lehrer in der Praxis häufig eben nicht nur ein Fach unterrichtet haben.
Die Änderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung der Ämter im Schulbereich wirken sich auch auf die tarifbeschäftigten Lehrerinnen und
Ja, das kostet auch Geld. Aber darüber wollen wir heute gar nicht reden. Heute reden wir nicht über Geld.
Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, meine Damen und Herren, der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Berufsorganisationen ist erfolgt. Der tbb und der DGB begrüßen die vorgenommenen Änderungen, haben jedoch bereits weitere Forderungen für den Bildungsbereich angemeldet, aber dazu, sage ich mal, reicht das Geld momentan nicht.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den zuständigen Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Herzlichen Dank.
Ich eröffne die Beratung und erteile als erstem Redner Abgeordneten Tischner von der CDU-Fraktion das Wort.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, das Thüringer Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Berufs des Regelschullehrers ist aus unserer Sicht vom Grundsatz her zu begrüßen, aber viel zu spät.
Jetzt könnte man sagen, besser spät als nie, aber, meine Damen und Herren, das wäre dann doch eine gewisse Arroganz der Macht und würde vor allem darauf deuten, dass Rot-Rot-Grün an dieser Stelle doch fünf Jahre große Versäumnisse aufgewiesen hat.
Im September 2018 fiel in Thüringen etwa jede 20. Unterrichtsstunde aus. Das wird sich in den letzten Wochen noch deutlich erhöht haben, der Winter ist immer ganz besonders dramatisch. Der Unterrichtsausfall auch und insbesondere an den Thüringer Regelschulen hat unter Rot-Rot-Grün einen bisher unerreichten Höchststand erreicht. Im Jahr 2017 haben 285 Klassen an Regelschulen fehlende Zeugnisnoten gehabt. Im Jahr 2018 hat sich dieses noch mal um 30 Prozent erhöht.
Der Vorsitzende des Thüringer Lehrerverbandes, Rolf Busch, betonte in diesem Zusammenhang – ich zitiere: Regelschule – früher gab es mal den Spruch – ist das Herzstück des Thüringer Schulwesens. Inzwischen muss man manchmal sagen, es ist der Herzpatient. Dieser Schulform muss man sich wirklich intensiver widmen und das tut man bisher nicht.
Gleichzeitig bildet Thüringen zu wenig Regelschullehrer aus. 2015 und 2016 haben nur 187 Regelschullehrer ihr Studium mit einem zweiten Staatsexamen beendet. Im gleichen Zeitraum waren es dagegen 342 Gymnasiallehrer. Eine vernünftige und vorausschauend denkende Landesregierung hätte hierauf weitaus früher reagieren müssen und die Kapazitäten anpassen müssen. Stattdessen wurden in den vergangenen Haushalten den Regelschulen 170 Lehrerstellen entzogen und auch die Ausbildungskapazitäten für die Regelschullehrer wurden nicht erhöht. An dieser Stelle möchte ich erinnern: Als CDU-Fraktion haben wir bereits vor über drei Jahren gefordert, die Ausbildungskapazitäten an den Thüringer Universitäten und Studienseminaren schrittweise, aber deutlich zu erhöhen. Diese Forderung haben Sie, werte Damen und Herren der Koalitionsfraktionen, leider abgelehnt.
Alles, was ich zur Situation des Herzpatienten Regelschule geschildert habe, verwundert nicht, wenn man bedenkt, dass gerade diese Schulart für RotRot-Grün, wie bereits im Koalitionsvertrag auch nachzuvollziehen, kaum oder gar keine Rolle spielt. Das nunmehr überhaupt gehandelt wird, ist noch weit verwunderlicher. Denn immerhin ist der derzeit in der Beratung befindliche Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Schulwesens ein weiterer – ich nehme auch den Begriff in den Mund – Angriff auf die in der Vergangenheit erfolgreiche Thüringer Schulart, auf die Thüringer Regelschule.
Dieser Angriff gilt insbesondere, wenn man sich die Vorgaben für die Mindestschülerzahlen im Bereich der Klassen und Schulen genauer anschaut. Sie bedrohen damit eine Masse der Regelschulen in Thüringen. Ich frage Sie: Was nutzt es den Lehrerinnen und Lehrern, wenn die Angleichung des Lehrergehalts nun endlich kommt, wenn sie zugleich Existenzängste um ihren Arbeitsplatz haben müssen?
Sie wollen zukünftig für Regelschulen 24 Schülerinnen und Schüler in der 5. Klasse und Sie wollen zukünftig 22 Schülerinnen und Schüler ab der 6. Klasse. 240 Schülerinnen und Schüler sollen Regelschulen insgesamt aufweisen. Das bedeutet für die Regelschulen in Thüringen, dass sie mindestens zweizügig laufen müssen. Das bedeutet in der Praxis: Von den derzeit 182 Regelschulen erfüllen Ihre Vorgaben, die Sie nun vorhaben, gerade mal 30 Schulen. 153 Thüringer Schulen von 182 Regelschulen erfüllen die von Ihnen geplanten Vorgaben nicht. Das ist nichts anderes als ein Abwicklungsprogramm für die Thüringer Regelschullandschaft und es ist ein Frontalangriff auf das Herzstück des Thüringer Bildungssystems.
Wenn 84 Prozent aller Thüringer Regelschulen nun in Existenznöte oder zumindest in existenzielle Standortdebatten gedrängt werden, dann ist das die falsche Richtung. Unsere Regelschulen haben andere Herausforderungen, als sich mit dem Quatsch dieser Mindestvorgaben für Schulklassen und Schulen auseinanderzusetzen.