Protokoll der Sitzung vom 12.09.2019

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfra

(Abg. Kuschel)

ge des Abgeordneten Gruhner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Ihrer Frage 1: Im Laufe des Schuljahres 2018/2019 sind insgesamt 49 Lehrerinnen und Lehrer – Sie brauchen nicht mitschreiben, sie kriegen die Informationen dann noch – im Umfang von 41,17 VZB aus dem staatlichen Schuldienst ausgeschieden. Darunter sind 22 Personen im Umfang von 16,69 VZB, die nach Ablauf der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Ruhestand bzw. die Rente gegangen sind. Die gewünschte Aufschlüsselung nach Schularten habe ich hier in Tabellenform und gebe es der Präsidentin zu Protokoll, sodass Sie das dann alles aufgeführt haben.

Zu Frage 2: Im Zeitraum 1. August 2018 bis zum 31.07.2019, also im Laufe des Schuljahres 2018/2019, wurden fünf Lehrkräfte an Grundschulen, neun an Regelschulen, fünf an Förderzentren, vier an Thüringer Gemeinschaftsschulen und fünf an Gymnasien unbefristet eingestellt. Die Einstellungen erfolgten alle in Vollzeit. Im Laufe des Schuljahrs sind damit 28 VZB eingestellt worden, also bereits eine Person mehr, die zusätzlich im aktiven Schuldienst ist. Bezogen auf die Gesamtheit der Stellen wird die darüber hinaus bestehende Differenz zu den bereits erwähnten 41,17 VZB mit den Einstellungen zum Schuljahresbeginn 2019/2020 mehr als ausgeglichen, wie ich Ihnen gleich in der Antwort zu Frage 3 darstellen werde.

Zu Frage 3: Seit dem 1. August 2019 wurden fünf Lehrkräfte an Grundschulen, sieben an Regelschulen, drei an Förderzentren, drei an Thüringer Gemeinschaftsschulen und sechs Lehrkräfte an Gymnasien eingestellt. Die Einstellungen erfolgten alle in Vollzeit, das heißt, es sind insgesamt Lehrkräfte im Umfang von 24 VZB zu den bereits genannten 28 VZB dazugekommen. Da die Einstellungsverfahren in einigen Fällen noch nicht vollständig abgeschlossen sind, ist noch keine verlässliche Angabe zur Befristung möglich.

Und zu Frage 4: Zum Schuljahr 2019/2020, also seit dem 1. August 2019, konnten vier Einstellungen an Regelschulen, zwei an Förderzentren und eine Einstellung am Gymnasium noch nicht realisiert werden bzw. befinden sich noch in Bearbeitung. Die Einstellungen sind in Vollzeit geplant. Aussagen über mögliche Befristungen können, wie bei der Antwort zu Frage 3, noch nicht abschließend getroffen werden.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Herr Gruhner, bitte.

Ich will mich zunächst erst mal bedanken, dass Sie die Zahlen schriftlich zur Verfügung stellen und ich die nicht mitschreiben muss, das ist ein guter Service. Ich erlaube mir die Nachfrage: Wäre es möglich, die Aufschlüsselung auch nach Schulen zu bekommen?

Moment, das ist auf der Liste drauf. Augenblick. Ja.

Dann bedanke ich mich.

Ich könnte jetzt noch ganz besonders nett sein und Ihnen die gleich noch direkt in die Hand drücken.

Ich habe nichts dagegen, wenn wir nett zueinander sind.

Es erfolgt eine direkte Übergabe, wunderbar. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Die nächste Fragestellerin ist hier gelistet, Frau Abgeordnete Müller. Trägt jemand an ihrer Stelle die Fragen vor? Ja, Herr Abgeordneter Schaft, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/7646.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich vertrete mal die Kollegin.

Weiterleitung von postalischen und elektronischen Anschreiben an Ratsmitglieder

Ein Bürger, der sich für die Nichtregierungsorganisation „Mayors for Peace“ engagiert, berichtet, dass er den Bürgermeister der Gemeinde Am Ohmberg angeschrieben habe, um für eine Mitgliedschaft zu werben. Da eine Antwort des Bürgermeisters zunächst ausgeblieben sei, habe er über die Verwaltung der Gemeinde ein ähnliches Schreiben an alle Ratsmitglieder gerichtet. Dieses zweite Schreiben sei ausdrücklich mit – Zitat – „An alle Ratsmitglieder der Gemeinde Am Ohmberg“ überschrieben worden. Des Weiteren wurden die Ratsmitglieder in der Anrede deutlich angesprochen. Auf telefonische Nachfrage des Bürgers hätten die Gemeinderäte jedoch mitgeteilt, dass weder das erste noch das zweite Schreiben, welches an alle Ratsmitglieder

(Staatssekretärin Ohler)

gerichtet worden war, an sie weitergeleitet worden sei.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist eine Bürgermeisterin beziehungsweise ein Bürgermeister berechtigt, ein postalisches oder elektronisches Schreiben, welches an alle Ratsmitglieder gerichtet ist, einzubehalten?

2. Auf welcher Rechtsgrundlage ist ein Einbehalten eines solchen Schreibens gerechtfertigt beziehungsweise nicht gerechtfertigt?

3. Ist eine Bürgermeisterin beziehungsweise ein Bürgermeister verpflichtet, die Ratsmitglieder vom Inhalt eines an sie gerichteten Schreibens zu unterrichten?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 zusammenfassen möchte:

Der Sachverhalt der Mündlichen Anfrage war bereits Gegenstand einer Landtagspetition, die der Petitionsausschuss am 20. Juni 2019 mit den Informationen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach § 17 Nr. 2 b) Thüringer Petitionsgesetz für erledigt erklärt hat. Die Entscheidung des Petitionsausschusses beruhte auf der Information, dass der Bürgermeister der Gemeinde Am Ohmberg dem Gemeinderat in der Sitzung am 21. März 2019 die Aktion „Mayors for Peace“ erläuterte und der Gemeinderat einstimmig eine Befassung ablehnte. Der in Rede stehende Brief war nicht persönlich an jedes Gemeinderatsmitglied, sondern über die Verwaltung der Gemeinde Am Ohmberg an alle Gemeinderatsmitglieder gleichermaßen gerichtet.

Zur Befassung des Gemeinderats mit Eingaben wie dargelegt ist in § 22 Thüringer Kommunalordnung die geregelte Organzuständigkeit zu beachten. Nach § 22 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung verwalten der Gemeinderat und der Bürgermeister als Organe die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Nach § 22 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung beschließt der Gemeinderat über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat – so geregelt in § 26 Abs. 1 ThürKO – oder der Bür

germeister zuständig ist. Diese Angelegenheiten hat der Bürgermeister unter Beachtung der Vorgaben des § 35 Thüringer Kommunalordnung und der Geschäftsordnung dem Gemeinderat vorzulegen. Ein Anspruch von Dritten auf Zuleitung ihres Schreibens an die Gemeinderatsmitglieder ist in der Thüringer Kommunalordnung nicht vorgesehen. Die in § 22 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung geregelten Auskunftsrechte der Gemeinderatsmitglieder zum Vollzug ihrer Beschlüsse und die hierzu korrespondierenden Berichtspflichten des Bürgermeisters sind im vorliegenden Fall nicht berührt.

Der Bürgermeister der Gemeinde Am Ohmberg hat dem Gemeinderat in der Sitzung am 21. März 2019 dem Anliegen des Petenten entsprechend die Aktion „Mayors for Peace“ erläutert. Der Gemeinderat hat eine Beschlussfassung einstimmig abgelehnt.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Die sehe ich nicht. Dann kommen wir zu Frage 9. Fragestellerin ist Abgeordnete Rothe-Beinlich, Bündnis 90/Die Grünen, mit der Drucksache 6/7648, bitte.

Status „flüchtig“ von Asylsuchenden in Thüringen

Im Rahmen des Dublin-Verfahrens kann die Überstellungsfrist in das für das Asylverfahren zuständige EU-Land von 6 auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Person als flüchtig gilt. Die Mitteilung, ob eine Person als flüchtig gilt, erfolgt von den Ausländerbehörden an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Vorgaben gibt es vonseiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und des Freistaats Thüringen gegenüber den Ausländerbehörden, um das Kriterium „flüchtig“ zu erfüllen?

2. Inwiefern erfolgt seitens der Ausländerbehörden eine Information an die Betroffenen, dass sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als flüchtig gemeldet wurden, um etwaige gegenteilige Nachweise schnellstmöglich behördlich darlegen zu können oder Rechtsmittel zu nutzen?

3. Inwiefern haben die Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz Ordnungsverfügungen zu nächtlichen Übernachtungs- oder Abmeldepflichten getroffen?

(Abg. Schaft)

4. In welchem rechtlichen Rahmen hält die Landesregierung Ordnungsverfügungen zu nächtlichen Übernachtungs- oder Abmeldepflichten gegenüber Betroffenen seitens der Ausländerbehörden für zulässig?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Herr Staatssekretär von Ammon.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Antwort auf Frage 1: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in einem sogenannten Leitfaden Dublin-Verfahren Hinweise zum Ablauf des Dublin-Verfahrens an die Ausländerbehörden gegeben. Der Leitfaden enthält auch Erläuterungen dazu, wie die Ausländerbehörden verfahren sollen, wenn eine Person am geplanten Überstellungstermin nicht angetroffen wird. Danach soll eine Ausländerbehörde eine Einzelfallbetrachtung vornehmen und dem Bundesamt alle Indizien und Sachverhalte mitteilen, weshalb sie eine Person als flüchtig meldet. Die endgültige Bewertung, ob ein Flüchtigsein vorliegt, trifft das Bundesamt.

Antwort auf Frage 2: Eine Mitteilung der Ausländerbehörden an die Betroffenen, dass sie beim Bundesamt als flüchtig gemeldet wurden, erfolgt nicht. Es handelt sich hierbei um eine verwaltungsinterne Meldung an das zuständige Bundesamt, die nicht rechtsmittelfähig ist.

Antwort auf Frage 3: Nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz erfolgen keine Ordnungsverfügungen zu nächtlichen Übernachtungs- oder Abmeldepflichten, da das genannte Gesetz hierfür keine Rechtsgrundlage enthält.

Antwort auf Frage 4: Ordnungsverfügungen zu nächtlichen Übernachtungs- oder Abmeldepflichten sind auf der Rechtsgrundlage von § 46 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 61 Abs. 1e Aufenthaltsgesetz rechtlich möglich. Danach kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Hierunter fallen auch Maßnahmen, die dazu dienen, die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit durch die Ausländerbehörde sicherzustellen. Dazu kann auch die Auflage gegenüber einem Ausländer gehören, beabsichtigte Aufenthalte außerhalb der

Wohnung oder der Gemeinschaftsunterkunft während einer näher konkretisierten Nachtzeit der Ausländerbehörde grundsätzlich vorher anzuzeigen.

Gibt es Nachfragen? Frau Kollegin Rothe-Beinlich.

Ich habe eine Nachfrage zur Antwort auf Frage 2. Habe ich es richtig verstanden, dass eine Information der/des Betroffenen nicht erfolgt, weil es sich um eine verwaltungsinterne Meldung handelt? Wie aber kann dann der- oder diejenige überhaupt dagegen vorgehen oder Widerspruch einlegen oder auch Beweise darlegen, dass dem vielleicht gar nicht so ist, dass er oder sie flüchtig ist, nur weil er zu dem Zeitpunkt nicht angetroffen wurde?

Den Betroffenen stehen dann die Rechtsmittel gegen die Überstellung innerhalb der verlängerten Frist zur Verfügung. Das sind die üblichen Rechtsmittel.