Protokoll der Sitzung vom 12.09.2019

Den Betroffenen stehen dann die Rechtsmittel gegen die Überstellung innerhalb der verlängerten Frist zur Verfügung. Das sind die üblichen Rechtsmittel.

Weitere Nachfragen? Bitte, Frau Rothe-Beinlich.

Dann habe ich eine weitere Nachfrage. Der Betroffene merkt dies sozusagen erst, wenn es so weit ist? Ich muss jetzt mal so direkt fragen, weil, wenn es ihm nicht mitgeteilt wird, weiß er ja gar nicht, dass er gegebenenfalls in eine verlängerte Frist geraten ist.

Er merkt natürlich, dass die Frist abgelaufen ist. Wenn dann dort noch eine Überstellung versucht wird, kann er dagegen vorgehen und muss dann geltend machen, dass die Voraussetzungen der verlängerten Frist nicht vorlagen.

Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Wir kommen zu Frage 10. Fragesteller wäre Abgeordneter Mohring. Die Frage in der Drucksache 6/7649 wird von Frau Abgeordneter Holzapfel, CDU-Fraktion, übernommen. Bitte, Frau Holzapfel.

(Abg. Rothe-Beinlich)

Danke, Frau Präsidentin.

Ausbau der Bundesstraße (B) 88

Die B 88 verbindet das Mittelzentrum Städtedreieck Saalfeld/Rudolstadt/Bad Blankenburg mit dem Oberzentrum Jena und der Bundesautobahn 4. Für die weitere Entwicklung der Region ist eine leistungsfähige Straße im Saaletal zwingend erforderlich. Hierzu wurden die Maßnahmen Ostanbindung Rudolstadt bis Kirchhasel – einschließlich Ortsumgehung Kirchhasel – mit der Nummer 31 TH (B88- G90-TH-T2-TH) als vordringlicher Bedarf und das Vorhaben Ortsumgehung Uhlstädt mit der Nummer 54 TH (B88-G90-TH-T1-TH) als weiterer Bedarf mit Planungsrecht in den Bundesverkehrswegeplan 2030 aufgenommen. Zur Umsetzung der Projekte ist die Planung durch den Freistaat Thüringen zu erbringen. Gemäß einer Projektpräsentation im Rahmen einer öffentlichen Stadtratssitzung der Stadt Rudolstadt am 6. April 2017 wurde der Beginn einer Voruntersuchung für das Jahr 2018 angekündigt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind die Planungsaufträge für die eingangs genannten Projekte vergeben, und wenn ja, wann ist mit einem Abschluss der Voruntersuchung bzw. mit einem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens zu rechnen?

2. Wenn Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Wann ist die Vergabe der Planungsleistungen vorgesehen?

3. Schätzt die Landesregierung ein, dass die Projekte im Planungszeitraum bis zum Jahr 2030 fertiggestellt werden können und wie begründet sie dies?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Dr. Sühl.

Danke, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mohring beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Ich beantworte die Fragen 1 und 2 wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam: Das europaweite Vergabeverfahren für die Planung der Ostanbindung Rudolstadt bis Kirchhasel und der Ortsumfah

rung Uhlstädt wurde im Mai 2019 veröffentlicht. Derzeit liegen mehrere Angebote vor. Es ist geplant, das Vergabeverfahren im November 2019 durch Zuschlagserteilung abzuschließen. Ein Termin für den Abschluss der Vorplanung oder gar des Planfeststellungsverfahrens lässt sich derzeit nicht benennen.

Antwort zu Frage 3: Grundsätzlich sind die Planungszeiträume im Straßenbau sehr lang und überschreiten in der Regel zehn Jahre vom Planungsbis zum Baubeginn. Die genannten Projekte werden daher bis zum Jahr 2030 nicht fertiggestellt sein. Für die im Bedarfsplan als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf eingestufte Ostanbindung Rudolstadt bis Kirchhasel könnte bei günstigem Planungsverlauf bis dahin mit dem Bau begonnen sein. Für die Ortsumfahrung Uhlstädt als weiterer Bedarf mit Planungsrecht ist es derzeit gesetzlich nur erlaubt zu planen. Ein Baubeginn bis 2030 ist daher ausgeschlossen.

Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage, das ist die Frage 11. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Tasch, CDU-Fraktion, mit der Drucksache 6/7652. Bitte, Frau Tasch.

Danke schön.

Sachstand der Gründung der Gewässerunterhaltungsverbände

Im novellierten Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts – Drucksache 6/5692 – ist die Gründung von 20 Gewässerunterhaltungsverbänden vorgesehen. Für die Gründung wurde inzwischen die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz über die am erforderlichen Bedarf ausgerichteten angemessenen Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach § 32 Abs. 1 und 2 des Thüringer Wassergesetzes sowie über die Ausreichung der Mittel nach § 6 des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur erlassen. Zur Gründung der Gewässerunterhaltungsverbände wurden Aufbaustäbe gebildet. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat in diesem Zusammenhang auf verschiedene Probleme hingewiesen, die durch das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz im Rahmen der Gründung der Gewässerunterhaltungsverbände noch zu klären sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den umfangreichen Vorschlägen des Gemeindeund Städtebundes Thüringen zur oben genannten Verwaltungsvorschrift und werden diese Forderungen umgesetzt?

2. Ist die Umsatzsteuerproblematik bei Übertragung der Aufgaben der Gewässerunterhaltung durch die Gewässerunterhaltungsverbände auf Dritte, zum Beispiel Abwasserzweckverbände als Geschäftsbesorger, geklärt?

3. Welche Aufwendungen haben die Kommunen für die Gewässerunterhaltung – zum Beispiel Müllentsorgung, Baumpflege, Verkehrssicherungspflichten, Hochwasserschutz – neben den Kosten für die Aufgaben in den Gewässerunterhaltungsverbänden?

4. Zu welchem Zeitpunkt sind die Gewässerunterhaltungsverbände in der Lage, im Innenbereich akute Hochwassergefahren zu bekämpfen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Möller, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Tasch beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1, da ging es um die Vorschläge des Gemeinde- und Städtebundes: Dem Erlass der Verwaltungsvorschrift ist ein intensives Beteiligungsverfahren vorausgegangen. In diesem wurden neben den bestehenden Gewässerunterhaltungsverbänden auch die Aufbaustäbe der neuen Verbände sowie der Gemeinde- und Städtebund eingebunden. Entsprechend der dabei gewonnenen Erkenntnisse wurde die Verwaltungsvorschrift regelmäßig ergänzt und fortentwickelt. Der Gemeinde- und Städtebund hat in seiner Stellungnahme zahlreiche Aspekte vorgetragen, von denen nicht alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltungsvorschrift stehen. Die Aspekte, die sich unmittelbar auf den Regelungsinhalt der Verwaltungsvorschrift beziehen, wurden geprüft und – wo möglich – auch aufgegriffen. Hierbei handelte es sich zum Beispiel um eine vereinfachte Wirtschaftsführung im ersten Jahr, die Finanzierung der Gewässerunterhaltung im Jahr 2019, die Bildung der Sonderrücklage erst ab 2021, die Anerkennung auch anderer Tarifverträge als den TVöD und darüber hinaus auch eine

Klarstellung hinsichtlich der Vollfinanzierung durch das Land über das Jahr 2024 hinaus.

Die Verwaltungsvorschrift ist die Grundlage für die Finanzierung der Gewässerunterhaltungsverbände. Durch diese ist eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel des Landes für das Ziel der Verbesserung der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten. Die dazu getroffenen Regelungen sind für die Größe und den Finanzumfang der Verbände angemessen. Dem entgegenstehende Forderungen des Gemeinde- und Städtebundes konnten wir daher nicht berücksichtigen. Entsprechend verhält es sich auch mit Aspekten, die keinen Bezug zur Verwaltungsvorschrift haben. Diese bezogen sich auf gesetzliche Regelungen oder noch ausstehende Regelungen zur Finanzierung der Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie oder des technischen Hochwasserschutzes. Diese sind jedoch nicht Gegenstand der Verwaltungsvorschrift, die dem Gemeinde- und Städtebund zur Stellungnahme vorlag.

Zu Frage 2, die Umsatzsteuerproblematik: Bei der Übertragung der Aufgaben der Gewässerunterhaltung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts richtet sich die Beurteilung der Steuerbarkeit bzw. Nichtsteuerbarkeit der Leistungen nach § 2b Abs. 3 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes. Nach aktueller Interpretation des Bundesministeriums der Finanzen ist der in dieser Bestimmung enthaltene Kriterienkatalog als Regelbeispiel ausgestattet, sodass selbst bei dessen Vorliegen nicht zwangsläufig von einer Nichtsteuerbarkeit der Leistungen auszugehen ist. Sofern nämlich die Nichtbesteuerung von Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, kann die Regelvermutung als widerlegt angesehen werden. Die Beurteilung im Einzelfall obliegt den zuständigen Finanzämtern.

Im Übrigen gibt es auch ein Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel zu dem gleichen Thema.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Ge- nau! Die Mündliche Anfrage kommt zu spät!)

Die ist noch nicht fertig. Der Termin ist der 14.10., aber sie kommt.

Zu Frage 3: Die Kosten zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Gewässerunterhaltung werden künftig vollständig durch das Land getragen. Bezüglich der weiteren Tätigkeiten an Gewässern, die nicht den gesetzlichen Aufgaben der Gewässerunterhaltung obliegen, hat das Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts vom 28.05.2019 keine Änderung der Zuständigkeit an der Finanzierung zur Folge. Da bleibt es so, wie es ist.

(Abg. Tasch)

Zu Frage 4: Da muss ich Ihnen leider sagen, dass die Abwehr von akuten Hochwassergefahren nicht zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltungsverbände gehört. Diese leisten vielmehr eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung und damit einen Beitrag zur Hochwasservorsorge durch Minderung der Hochwassergefahr. Die Abwehr von akuten Hochwassergefahren – zum Beispiel durch Deichverteidigung – obliegt weiterhin den Gemeinden. Gemeinden, die erfahrungsgemäß vom Hochwasser gefährdet sind, haben hierzu einen gemeindlichen Wasserwehrdienst einzurichten. Dieser kann als eigenständiger Dienst der Gemeinde eingerichtet oder als zusätzliche Aufgabe der Feuerwehr übertragen werden. Das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz unterstützt die Gemeinden sowohl durch Förderung der Erstausstattung der Wasserwehrdienste als auch durch Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wasserwehrdienstes.

Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Nein, das sehe ich nicht. Dann herzlichen Dank und ich schließe hiermit die Fragestunde für heute. Es geht dann morgen weiter mit dem zweiten Teil. Da sind auch noch ausreichend Fragen übrig.

Vereinbarungsgemäß geht es jetzt weiter mit dem Aufruf des Tagesordnungspunkts 9

Zehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Aufhebung der Straßenausbaubeiträge Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/7139 - dazu: Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses - Drucksache 6/7675 -

dazu: Entschließungsantrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/7716 -

ZWEITE BERATUNG

Das Wort hat zunächst Herr Abgeordneter Dittes aus dem Innen- und Kommunalausschuss zur Berichterstattung.

Man sieht es an dem Gesichtsausdruck einiger im Haus, Herr Ministerpräsident, dass es doch ein freudbetonter Tagesordnungspunkt ist, denn der Innenausschuss, das will ich meinen, hat hier Großartiges geleistet und eine intensive Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Thüringen absolviert.

Durch Beschluss des Landtags in seiner 146. Sitzung am 9. Mai 2019 wurde eben dieser Gesetzentwurf federführend an den Innen- und Kommunalausschuss sowie den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz überwiesen. Der federführende Innen- und Kommunalausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 72. Sitzung, in seiner 73. Sitzung, in seiner 74. Sitzung und in seiner 76. Sitzung beraten und im Rahmen dieser Beratungen sowohl eine Online-Diskussion durchgeführt als auch am 27. Juni 2019 eine mündliche Anhörung in öffentlicher Sitzung.

In der mündlichen Anhörung verwies unter anderem der Gemeinde- und Städtebund darauf, dass die Reaktionen der Mitglieder des Gemeinde- und Städtebundes auf den Gesetzentwurf sehr unterschiedlich ausgefallen sind. Er bat darum, dass in der Öffentlichkeit klargestellt werde, dass die Abschaffung zum 1. Januar 2019 nur unter bestimmten Bedingungen erfolge, damit in der Öffentlichkeit kein falscher Eindruck entstehe, und der Gesetzentwurf insbesondere in Bezug auf die Refinanzierung noch Nachänderungen bedarf. Auf beides werde ich später noch mal kurz verweisen.

Der Thüringer Rechnungshof führte aus, dass sich der Hof bereits in seiner letzten Stellungnahme zur Änderung des Straßenausbaubeitragsrechts für eine ungeschmälerte Beibehaltung der Straßenausbaubeiträge ausgesprochen hat. Darüber hinaus vermisse der Rechnungshof eine Evaluierung der letztens vorgenommenen Änderung des Kommunalabgabengesetzes, die dann als Grundlage für eine Entscheidung hätte genommen werden sollen, ob es einer Neuregelung bedürfe.